- Arteil vom 25. November 1908 in Sachen
Brauerei Warteck, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Müller-Thommen
Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 4 Nov. z. FHG. Hilfsarbeit. (Arbeit am Eiswerk einer Brauerei.)
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Durch Urteil vom 28. August 1908 hat das Appellations
gericht Baselstadt erkannt:
Beklagte wird zur Zahlung von 3853 Fr. 45 Cts. nebst 5%
Zins seit 22. August 1908 an Kläger verurteilt.
Die erste Instanz, das Zivilgericht Baselstadt, hatte durch Ur
teil vom 16. Juli 1908 die Klage im Betrage von 4053 Fr.
45 Cts. nebst Zins gutgeheißen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Beklagte
die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es
sei die Klage gänzlich abzuweisen.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und be
gründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen; -
in Erwägung:
- Der im Jahre 1878 geborene Kläger stand als Maler im
Dienste der Beklagten, der Brauerei Warteck, wo er mit andern
ständig angestellten Malern gewisse Malerarbeiten an den Liegen
schaften der Beklagten, sowie das Anstreichen von Inventarstücken,
Büffets, Gartenmöbel, Eiskästen usw. zu besorgen hatte. Als er
am 17. Juni 1907 am neuen Eiswerk der Beklagten mit dem
Anstreichen des Dachgesimses beschäftigt war, brach eine Sprosse
der Leiter, auf der er stand; er stürzte infolgedessen hinab und
zog sich Verletzungen am rechten Fuß zu. Der Kläger belangte
aus diesem Unfall die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflicht
entschädigung von 4932 Fr. nebst 5% Zins seit 17. Juni 1907.
Die Beklagte wendete ein, daß die Arbeit, bei welcher der Kläger
verunglückt sei, keine mit dem Betrieb der Brauerei in Zusammen
hang stehende Hilfsarbeit, in Bezug auf welche sie der Haftpflicht
unterstehen würde, sei, und verlangte eventuell eine Reduktion der
Entschädigung. Die erste Instanz bejahte grundsätzlich die Haft
pflicht, weil man es bei der Beklagten, die durchschnittlich mehr als
5 Maler beschäftige, mit einem eigentlichen haftpflichtigen Maler
betrieb zu tun habe, eventuell, weil die Arbeit, bei welcher der
Kläger verunglückt sei, sich als Hilfsarbeit des Brauereibetriebs
der Beklagten nach Art. 4 der Novelle zum FGH darstelle. Die
zweite Instanz trat dieser Auffassung bei und fixierte die Ent
schädigung, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, wonach der
Kläger während längerer Zeit in bestimmtem Maße und dauernd
um 15% invalid ist, unter Berücksichtigung des Zufalls, der
Vorteile der Kapitalabfindung und der bereits erfolgten Zahlun
gen von 946 Fr. 55 Cts. auf 3853 Fr. 45 Cts.
2. Die Beklagte hat auch heute wieder ihre Haftpflicht für den
Unfall des Klägers grundsätzlich bestritten. Doch kann kein be
gründeter Zweifel sein, daß die subjektiven und objektiven Vor
aussetzungen der Haftpflicht gegeben sind. Der Kläger war unbe
strittenermaßen Arbeiter der Beklagten im Sinne des FHG,
und die kritische Arbeit, das Anstreichen des Dachgesimses am
neuen Eiswerk der Beklagten, ist ohne Frage als eine mit dem
Brauereibetrieb der letztern im Zusammenhang stehende Hilfsarbeit
nach Art. 4 der Novelle zu betrachten; denn das Eiswerk ist eine
dem Brauereibetrieb dienende Einrichtung, und eine Arbeit, die
darauf abzielt, diese Einrichtung in richtigen Stand zu stellen
und darin zu erhalten, wie es deren Verwendung zum Betrieb
voraussetzt, ist in ihrer Zweckbeziehung mittelbar ebenfalls auf
den Betrieb gerichtet und steht daher in demjenigen Zusammenhang
zum letztern, der nach der Praxis die Hilfsverrichtung nach Art. 4
leg. cit. charakterisiert (vergl. AS 17 S. 333; 19 S. 415; Urteil
vom 22. Oktober 1908 in Sachen Christen gegen Kohler ). Ob
die Haftpflicht auch noch aus einem andern Gesichtspunkt
haftpflichtiger Malerbetrieb der Beklagten, haftpflichtige Betriebs
einheit, die Brauerei und Malerbetrieb umfaßt zu bejahen
wäre, kann dahingestellt bleiben.
Oben Nr. 67 S. 599 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
3. Die quantitative Bemessung der Entschädigung durch die
Vorinstanz ist von der Beklagten nicht angefochten und gibt auch
zu keinen Ausstellungen Anlaß;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts Baselstadt vom 28. August 1908 in allen Teilen
bestätigt.