- Arteil vom 19. Juni 1908
in Sachen Kopp, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Hotz, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 65 06, Berufungsfrist; beschleunigtes Verfahren. Darunter
fallen nur die im 0G selbst (Art. 63 Ziff. 4 Abs. 2) bezeichneten
Streitigkeiten. Vindikation von Versicherungspolicen im Kon
kurse. Anfechtung der Begünstigung des Vindikanten. Art. 285 fl.
SchKG.
A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1907 hatte das Kantons
gericht Zug über die Rechtsbegehren:
a) der Klägerin: Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigen
tumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen Nr. 74,180
und Nr. 74,181 der Union Assurance Society in London, resp.
an der Versicherungssumme von 10,254 Fr. 50 Cts., nebst er
laufenen und noch erlaufenden Zinsen anzuerkennen, eventuell,
es sei gegenüber dem Beklagten gerichtlich festzusetzen, daß die
Versicherungsgelder aus den Versicherungspolicen Nr. 74,180
und 74,181 der Union Assurance Society in London nicht
zu der Verlassenschaftsliquidationsmassa des Anton Hotz ge
hören"
b) des Beklagten: Es seien sämtliche Klagebegehren im ganzen
Umfange abzuweisen und demzufolge die von der Klägerin vin
dizierten Ansprüche, d. h. das Eigentumsrecht an den Versiche
rungspolicen Nr. 74,la und 74,181 der Union Assurance
Society in London, bezw. an der Versicherungssumme von
10,254 Fr. 50 Cts., nebst erlaufenen und noch erlaufenden
Zinsen, im Sinne von Art. 280 des Bundesgesetzes über Sch.
und K. dem Beklagten zuzuerkennen. Eventuell: Es sei gericht
lich zu erkennen, es habe die Klägerin dem Beklagten die vom
Versicherten Anton Hotz bezahlten Prämien von 2700 Fr. zu
rückzuvergüten ;
erkannt:
Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin
an den Versicherungspolicen Nr. 74,la und 74,181 der Union
Assurance Society in London, resp. an den Resten der nach der
Deckung der Faustpfandforderung der Sparkassa Zug resultierenden
Versicherungssumme samt Zins anzuerkennen.
Auf Appellation des Beklagten hin hat sodann das Obergericht
des Kantons Zug mit Urteil vom 21. März 1908 das erstinstanz
liche Urteil bestätigt.
B. Gegen das ihm am 31. März 1908 mitgeteilte obergericht
liche Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 10. April
1908 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt,
es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheißung des
von ihm vor Obergericht gestellten Rechtsbegehrens zu erkennen,
d. h. es sei im Sinne der Gegenrechtsbegehren zu erkennen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diese Anträge wieder aufgenommen.
Der Vertreter der Klägerin hat die Anträge gestellt: 1. Auf
die Berufung sei, weil verspätet, nicht einzutreten; 2. Eventuell
sei die Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Verträgen vom 22. und 23. Dezember 1899 schloß
der Ehemann der Klägerin eine Versicherung für den Todesfall,
für die Versicherungssummen von je 5000 Fr., mit der Union
Assurance Society ab; als Beneficiatin war in beiden Verträgen
die Klägerin bezeichnet. Die Prämien betrugen 255 Fr. und
196 Fr., zusammen also 451 Fr. pro Jahr. Am 4. März 1905
starb der Versicherungsnehmer Hotz, und über seine Nachlaß
wurde, da er von Kindern und Ehefrau ausgeschlagen ward, die
konkursamtliche Liquidation eröffnet. Hotz hatte die Policen zu
seinen Lebzeiten der Sparkasse Zug verpfändet, nach Feststellung
der Vorinstanz für eine Schuld von 38,450 Fr. 05 Cts. Im
Konkurse lieferte die Pfandgläubigerin die Policen der Masse ab,
unter Wahrung ihrer Pfandrechte; die Versicherungsgesellschaft
ihrerseits deponierte die Versicherungssummen bei der Kantonal
bank Zug. Die Klägerin vindizierte die Policen; die Masse be
stritt ihre Ansprache nicht, wohl aber, auf Abtretung durch die
Masse hin, eine Anzahl Gläubiger, worunter in der Folge nur
noch der heutige Beklagte. Laut Zirkular der Konkursverwaltung
an die Gläubiger, vom 7. April 1906, war ursprünglich vorge
sehen, die Faustpfandforderung der Sparkasse Zug in folgender
Weise zu decken: 25,178 Fr. 10 Cts. durch Erlös von Gülten;
8530 Fr. 15 Cts. durch Policen; 4741 Fr. a Cts. durch Er
lös des Erbteils; die Konkursverwaltung schlug jedoch vor, die
Befriedigung in der Weise vorzunehmen, daß aus den Werttiteln,
Gülten und dem Erbteil Deckung bis zu 37,750 Fr. 05 Cts.
erfolgen sollte, so daß aus den Lebensversicherungspolicen nur
700 Fr. zu decken waren. Laut Bescheinigung des Konkurs
amtes Zug (vom 20. Dezember 1907) wurde dieser Vorschlag
von allen Gläubigern (wie auch von der Klägerin) angenommen,
so daß aus den Policen 7554 Fr. 10 Cts. frei sind. Auf die ihr
angesetzte Klagefrist gegen die Bestreitung durch die Abtretungs
gläubiger hin hat dann die Klägerin (und zwar rechtzeitig, vide
Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 1907, BGE 33 11
Nr. 66 S. 452 ff.) die vorliegende Klage angehoben, wogegen
der Beklagte mit dem ebenfalls aus Fakt. A. ersichtlichen Gegen
rechtsbegehren geantwortet hat. Wie der Verireter des Beklagten
heute anerkannt hat, ist heute nur noch streitig, ob die Klägerin
mit ihrem Eigentumsanspruch zuzulassen oder abzuweisen sei, und
der Beklagte beansprucht nicht mehr seinerseits das Eigentum an
den Policen. Seine Bestreitung des Eigentumsanspruches an den
Policen hat er vor den kantonalen Instanzen auf die beiden
Standpunkte gegründet, durch die Verpfändung der Policen habe
Hotz über die Policen verfügt und damit seine zu Gunsten der
Klägerin eingegangene Verfügung aufgehoben; in zweiter Linie
sei die Begünstigung der Klägerin in dem Versicherungsvertrage
mit der Anfechtungsklage nach Art. 286 und 288 SchKG an
fechtbar, eventuell werden die einzelnen Prämienzahlungen als an
fechtbar bezeichnet. Die Urteile der Vorinstanzen beruhen auf der
Abweisung aller dieser Standpunkte des Beklagten.
- Der Vertreter der Klägerin hat seinen heutigen Antrag auf
Nichteintreten in die Berufung, als verspätet, damit begründet,
nach 21 des zugerischen Einf. Ges. zum SchKG sei die vor
liegende Vindikationsstreitigkeit im beschleunigten Verfahren durch
zuführen, demgemäß komme denn die fünftägige Berufungsfrist des
Art. 65 Abs. 2 OG und nicht die gewöhnliche 20 tägige Frist zur An
wendung. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Das beschleunigte
Verfahren, für welches das OG eine abgekürzte Berufungsfrist
vorschreibt, ist das im OG selbst als solches bezeichnete Verfahren,
d. h. also, es fallen darunter nur die Streitigkeiten aus den
Art. 148, 250 und 284 SchKG. Wenn auch die kantonalen
Gerichte für das Verfahren vor ihren Instanzen noch andere
Streitigkeiten in das beschleunigte Verfahren verweisen können, so
gilt das eben nur für die kantonalen Instanzen, nicht aber für
das Berufungsverfahren. (Vergl. BGE 21 S. 823 Erw. 3; fer
ner Th. Weiß, Berufung, S. 99, und dortige Zit.) Die Be
rufung ist also im vorliegenden Falle rechtzeitig eingelegt, und da
die objektiven Voraussetzungen zweifellos gegeben sind, ist auf sie
einzutreten.
- Vor den kantonalen Instanzen hat der Beklagte seine erste
Einwendung dahin formuliert: Die Klägerin sei allerdings in dem
Versicherungsvertrage die Begünstigte gewesen. Allein sie habe der
Gesellschaft gegenüber den ihr zugedachten Vorteil nicht rechtzeitig
akzeptiert, und der Versicherungsnehmer (Ehemann Hotz) habe
nun vorher über die Versicherungssumme anderweitig verfügt,
nämlich durch die Verpfändung der Policen an die Sparkasse
Zug. Dieser Argumentation kann nicht beigestimmt werden. Un
richtig ist daran der Ausgangspunkt: daß die Verpfändung eine
Verfügung zu Gunsten des Pfandgläubigers bedeute, die den
Pfandgläubiger zum Berechtigten aus eigenem Rechte an der
Police mache und einen Widerruf der Begünstigung der (in der
Police bezeichneten) Klägerin in sich schließe. Die Verpfändung
schließt die Rechte der Klägerin auf die Policen nicht aus, sie
gewährt dem Pfandgläubiger nur ein eventuell, bei Nichtbefriedi
gung, in Wirksamkeit tretendes Recht auf Veräußerung der Policen.
Das Recht der Klägerin ist mit dem Pfandrecht des Pfandgläu
bigers belastet, aber es ist dadurch nicht aufgehoben worden. Es
mag übrigens darauf hingewiesen werden, daß die eine Police
offenbar völlig intakt geblieben ist, da laut Feststellung der Vor
instanz zur Ausgleichung der Restschuld der Sparkasse Zug nur
noch ein Betrag von zirka 2400 Fr. aus den Policen erforderlich
war. Das führt indessen zur Prüfung eines weiteren Stand
punktes des Beklagten.
4. In seinem heutigen Vortrage hat nämlich der Vertreter der
Beklagten die Streitfrage auf einen andern Boden zu bringen ge
sucht: Er hat die Streitfrage dahin gestellt, daß es sich um die
Frage der Verteilung des Erlöses mehrerer solidarisch haftbarer
Pfänder handle, darum, aus welchem Geld die Sparkasse Zug als
Pfandgläubigerin zu befriedigen sei. Allein diesem Standpunkt
fehlt von vornherein das tatsächliche Fundament dadurch, daß
darüber ein Abkommen getroffen worden ist, dem alle Gläubiger,
mit Inbegriff des Beklagten, beigetreten sind. Die Rechte, die die
Konkursmasse dem Beklagten abtrat, gingen also gar nicht und
konnten gar nicht gehen auf eine Bestreitung der Verteilung der
Forderung der Sparkasse Zug auf die verschiedenen Pfänder. Da
zu kommt noch folgender Gesichtspunkt: Abgesehen davon, daß es
sich hiebei wohl um eine Verteilungsfrage handelt, die auf dem
Beschwerdeweg, nicht auf dem Zivilprozeßweg zum Austrag zu
bringen war, würde es an jeglichem tatsächlichen Material für
die Entscheidung dieser Frage fehlen. Es handelt sich dabei nicht
nur um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem das vor
handene Aktenmaterial zu beurteilen wäre, sondern um eine neue
Einrede und um neue tatsächliche Vorbringen; solche sind nach
Art. a OG in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Es müßte
das Verhältnis der einzelnen Pfänder untereinander bekannt sein,
und die Entscheidungsnorm würde Art. 219 Abs. 2 SchKG bilden;
allein das tatsächliche Material für die Anwendung dieser Bestim
mung fehlt.
5. Danach kann denn nur noch in Frage kommen, ob die An
fechtungseinrede des Beklagten zu schützen sei, die sich auf Art. 286
und 288 SchKG stützt. In dieser Beziehung hat der Beklagte
vor den kantonalen Instanzen alternativ (oder eventuell) ange
fochten: den Versicherungsvertrag und die Begünstigung
Klägerin, und demnach die Anfechtung alternativ gerichtet auf die
Versicherungssumme, die einzelnen Prämien und endlich auf
Rückkaufswert der Policen im Moment der Anfechtung, resp
Moment des Todes des Versicherten. Mit Recht hat jedoch
Vertreter heute erklärt, der Versicherungsvertrag als solche
nicht anfechtbar, sondern nur die Begünstigung der Klägerin.
der Tat konnte sich die Anfechtung des Versicherungsvertrages als
solchen niemals gegen die Klägerin, die bei dessen Abschluß in
keiner Weise beteiligt war, richten; als Anfechtungsbeklagte konnte
hier nur die Versicherungsgesellschaft in Frage kommen. Zudem
kann die Versicherungssumme aus dem Grunde nicht den Gegen
stand einer Anfechtungsklage bilden, weil sie gar nicht zum Ver
mögen des Versicherungsnehmers gehört und daher auch nicht,
wie Art. 291 SchKG fordert, zurückgewährt werden kann. Ab
gesehen hievon haben die Vorinstanzen für das Bundesgericht ver
bindlich festgestellt, daß der Nachweis einer Überschuldung des
Versicherungsnehmers im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses nicht
geleistet sei. Was sodann die Anfechtung der Begünstigung der
Klägerin betrifft, so erscheint es überhaupt als sehr fraglich, ob
diese Vertragsklausel, losgelöst vom übrigen Vertragsinhalt, als
dessen integrierender Bestandteil sie erscheint, angefochten werden
könnte. Auch hier würde die Anfechtung zudem scheitern an der
eben erwähnten Feststellung. Der Beklagte hat nun heute die Auf
fassung vertreten, als Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit komme nicht
der Moment des Vertragsabschlusses, sondern der Moment der
Zahlung jeder einzelnen Prämie in Betracht, denn mit jeder Zah
lung werde ein neuer Vertrag abgeschlossen. Diese Auffassung er
scheint jedoch unhaltbar. Die Prämienzahlung stellt sich als Er
füllung der dem Versicherungsnehmer vertraglich obliegenden Pflich
ten dar, die Zahlung der Prämien erfolgt nicht freiwillig, sondern
auf Grund des Versicherungsvertrages, in Erfüllung einer ver
traglichen Pflicht. (Vergl. Hs. König in Z6JV 42 118.) Mit
der Nichtanfechtbarkeit des Vertrages als solchen fällt daher auch
die Anfechtbarkeit der Prämien dahin. Zudem erscheint die An
fechtung vom Standpunkte der Schenkungspauliana (Art. 286
SchKG) aus noch aus einem anderen Grunde als nicht zulässig:
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich die Begünstigung
der Klägerin durch den Lebensversicherungsvertrag nicht als Schen
kung dar. Denn der Ehemann, der sich auf den Todesfall ver
sichert, und hiebei seine nächsten Angehörigen (Ehefrau und Kin
der) als Beneficiaten einsetzt, handelt in Gemäßheit seiner sittlichen
Fürsorgepflicht für seine Angehörigen; es liegt in dieser Ver
sicherung keine Schenkung, oder wenigstens keine grundlose Schen
kung. Von einer Schädigung der Gläubiger könnte höchstenfalls
dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer eine im
Verhältnis zu feiner Vermögenslage zu große Versicherung ein
gehen würde, so daß er Mittel, die über seinen wahren finan
ziellen Stand hinausgehen, zur Aufbringung der Prämien und
zur Aufrechterhaltung der Versicherung aufwenden müßte. Hiefür
liegt aber gar nichts in den Akten, gegenteils steht laut Aus
pruch der Vorinstanz fest, daß der Versicherungsnehmer Hotz ein
gutgehendes Bäckereigeschäft betrieb, so daß nicht anzunehmen ist
daß eine jährliche Prämienzahlung von 451 Fr. seine finanziellen
Mittel in der gedachten Weise überstiegen habe, oder daß eine
Versicherungssumme von 10,000 Fr. in Mißverhältnis zu seiner
Lage gestanden sei. Für eine Deliktspauliana würde es sodann,
abgesehen von allem andern, am Nachweise der Erkennbarkeit der
Begünstigungsabsicht fehlen. Diese Erwägungen führen dazu, die
Anfechtbarkeit im vorliegenden Falle allgemein auszuschließen, weil
eben weder die Eingehung der Versicherung, mit Begünstigung der
Klägerin, noch die Prämienzahlungen ein anfechtbares Rechtsge
schäft in sich schließen. Danach braucht nicht untersucht zu werden,
ob allenfalls als Gegenstand der Anfechtung der Rückkaufswert
der Policen anzusehen, die Anfechtung auf ihn zu richten wäre
(nach der von Hs. König a. a. O. vertretenen Theorie), und
die Richtigkeit dieser Theorie kann dahingestellt bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Oberge
richts des Kantons Zug vom 21. März 1908 in allen Teilen
bestätigt.