- Arteil vom 10. April 1908
in Sachen Heidseld Cie., Kl., Ber. Kl. u. Anschl. Ber. Bekl.,
gegen Herzog, Bekl., Ber. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Markenberechtigung, Art. 5 MSchG. Täuschende Aehnlichkeit zweier
Marken; Kriterien dafür. Gänzlich abweichende Warengattung,
Art. 6 Abs. 3 leg. cit. ?
A. Durch Urteil vom 6. Dezember 1907 hat das Kantonsge
richt des Kantons Zug über die Rechtsbegehren:
der Klägerin:
I. Ist die am 9. Dezember 1901 unter Nr. 14,121 im Mar
kenregister des eidg. Amtes für geistiges Eigentum eingetragene
Marke eine unerlaubte Nachahmung des am 12. März. 1880
unter Nr. 2561 in die Zeichenrolle des kaiserlich deutschen Pa
tentamtes eingetragenen Warenverzeichnisses und der am 29. Juli
AS 34 II 1908
1902 unter Nr. 14,681 in das Markenregister des eidg. Amtes
für geistiges Eigentum eingetragenen Marke?
II. Ist daher diese Marke des Beklagten im Markenregister
zu streichen und dem Beklagten der Gebrauch derselben zu verbieten?
III. (Schadenersatzforderung, im Laufe des Prozesses fallen ge
lassen.
IV. Sind die mit der nachgeahmten Marke versehenen Waren
des Beklagten und deren Verpackung, sowie Werkzeuge, die zur
Nachahmung gedient haben, zu vernichten?
V. Ist das Urteil je einmal in den Zuger Nachrichten , im
Zuger Volksblatt , Neue Zürcher Zeitung und in der deutschen
Metallindustrie Zeitung in Remscheid auf Kosten des Beklagten
zu publizieren ?
des Beklagten:
Ob nicht sämtliche klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen seien,
eventuell sei die Klägerin einzig berechtigt, dem Beklagten den
Gebrauch der am 9. Dezember 1901 eingetragenen Marke für
Werkzeuge für Schlosser, Schmiede, Installateure, Schreiner und
Holzarbeiter zu verbieten und seien die weitern Begehren der
Klägerin abzuweisen?"
erkannt:
Es sei das klägerische Rechtsbegehren, soweit nicht schon
durch Rückzug erledigt, in seinem ganzen Umfange abgewiesen.
2. Es sei auch die beklagtische Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wie
deraufnahme der Begehren I, II, IV und V hievor.
C. Der Beklagte hat rechtzeitig Anschlußberufung eingereicht
und für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Gutheißung der
Vorklage den Antrag gestellt: Es sei der Firma Reinhold
Heidfeld Cie. gerichtlich zu untersagen, die Marke Nr. 14,861
für Haushaltungs und Küchenartikel, sowie für Eisen , Stahl
und Messingwaren, mit Ausnahme der Werkzeuge für Schlosser,
Schmiede, Installateure, Schreiner und Holzarbeiter, zu gebrauchen.
D. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 28. März
1908 haben die Vertreter der Parteien je Gutheißung der eigenen
und Abweisung der gegnerischen Begehren beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin benutzt seit dem Jahre 1880 für ihre Fabri
kate (Eisenwaren) als Fabrik und Handelsmarke einen runden
Gewichtstein mit zwei gekreuzten Hämmern und den Buchstaben
R. H. Cie. Diese Marke hat sie am 12. März 1880 in
Deutschland eintragen lassen und dabei erklärt, dieselbe sei be
stimmt, an Werkzeugen für Schlosser, Schmiede, Installateure,
Schreiner und Holzarbeiter angebracht zu werden.
Der Beklagte war eine Zeitlang Buchhalter der klägerischen
Firma und dann, bis 1901, Vertreter derselben für die Schweiz
gewesen und hatte in letzterer Eigenschaft die mit der Marke Ge
wichtstein versehenen Fabrikate der Klägerin vertrieben. Am 9. De
zember 1901 ließ er im eidg. Markenregister für Eisen , Stahl
und Messingwaren, sowie Haushaltungs und Küchenartikel unter
der Nummer 14,121 als Marke einen sechseckigen Gewichtstein
mit den Buchstaben C. H. Z. eintragen. Von da an vertrieb er
nicht mehr die Fabrikate der Klägerin, sondern anderwärts herge
stellte, mit der von ihm eingetragenen Marke versehene.
Hierauf ließ die Klägerin ihre in Deutschland geschützte Marke
auch in der Schweiz (unter Nr. 14,681) eingetragen.
Die Umstände, unter denen der Beklagte zur Wahl seiner
Marke gelangte, sind aus Erwägung 5 hienach ersichtlich.
- Da die Marke der Klägerin im eidg. Markenregister einge
tragen ist, so genießt sie den Schutz des Gesetzes, sofern der
Klägerin die Priorität des Gebrauches zukommt. Auf die Priori
tät der Hinterlegung ist nicht abzustellen, da dieselbe, wie sich aus
Art. 5 des Markenschutzgesetzes ergibt, lediglich eine durch Gegen
beweis zu entkräftigende Präsumtion zu Gunsten des ersten Hin
terlegers begründet. Daß nun ein Gewichtstein als Marke zuerst
von der Klägerin benutzt wurde, wird vom Beklagten anerkannt,
wenigstens insoweit es sich um Werkzeuge für Schlosser, Schmiede,
Installateure, Schreiner und Holzarbeiter handelt. Die Klage ist
somit in der Hauptsache gutzuheißen, falls sich ergibt, daß die
Marke des Beklagten eine Nachahmung der klägerischen Marke ist
oder doch sich von derselben nicht durch wesentliche Merkmale im
Sinne von Art. 6 des Markenschutzgesetzes unterscheidet.
Bei der Prüfung dieser Frage ist, wie steis erkannt wurde, da
von auszugehen, daß wesentliche Unterscheidungsmerkmale im Sinne
des Gesetzes nur dann vorhanden sind, wenn die beiden Marken
bei isolierter Betrachtung im Gedächtnis des Käufers, insbeson
dere des Detailkäufers, einen verschiedenen Eindruck hinterlassen,
so daß die Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen ist.
Es ist also weder ausschlaggebend, ob zwei Marken nebenein
ander betrachtet, unterschieden werden können, noch ob sie von den
die betreffenden Waren vertreibenden Händlern unterschieden wer
den, noch endlich, ob bei den Konsumenten Verwechslungen tat
sächlich vorgekommen sind.
3. Entgegen diesen Grundsätzen hat nun im vorliegenden Falle
der kantonale Richter namentlich auf die Zeugenaussagen von
Eisenhändlern abgestellt, welche wiederholt Gelegenheit hatten, die
beiden Marken nebeneinander zu betrachten und welche dieselben
denn auch, speziell im Hinblick auf ihre Zeugenaussagen, auf
merksam verglichen zu haben scheinen. Denselben wurde u. a. die
Frage vorgelegt, ob sie im Stande seien, allfällig von ihren
Kunden zurückgebrachte Waren mittels der Marke als solche der
Klägerin oder des Beklagten wiederzuerkennen, eine Frage, welche
selbstverständlich bejaht wurde, welche aber mit der zu entscheiden
den Frage (der Frage nämlich, ob seitens der Konsumenten eine
Verwechslung möglich sei) nichts zu tun hat.
Die Vorinstanz ist nun freilich auch auf Grund eigener Prü
fung der beiden Marken zum Resultate gelangt, daß eine wesent
liche Verschiedenheit vorliege. Indessen ist sie hiebei davon ausge
gangen, daß die Prüfung der Marken mit derjenigen Sorgfalt
stattzufinden habe, welche der seine Werkzeuge persönlich einkau
fende Handwerker bei der Auswahl dieser Werkzeuge anzuwenden
pflege. Diese Erwägung widerspricht insofern den Verhältnissen,
als Werkzeuge für Schmiede, Schlosser, Installateure, Schreiner
usw. mitunter auch von Nichthandwerkern gekauft werden und als
sogar der Handwerker dieselben nicht immer persönlich einkauft.
Ferner wurde hiebei nicht berücksichtigt, daß der Handwerker, wel
cher ein abhanden gekommenes Werkzeug zu ersetzen wünscht, sich
meistens nicht mehr aller Einzelheiten der Marke zu erinnern
pflegt, welche an diesem Werkzeug angebracht sein mochte.
Endlich hat die Vorinstanz ein für die Beurteilung des Folles
wichtiges Moment darin erblickt, daß einige Händler die Marke
der Klägerin für eine Glocke gehalten hatten, während diejenige
des Beklagten stets als Gewichtstein aufgefaßt wurde. Auch dieses
Argument erweist sich als unstichhaltig. Nur wenn die klägerische
Marke ganz allgemein als Glocke aufgefaßt worden wäre, könnte
daraus allenfalls auf eine wesentliche Verschiedenheit der beiden
Marken geschlossen werden. Der Beklagte hat aber selber nicht be
hauptet und auch nicht behaupten können, es sei die klägerische
Marke von jedermann als Glocke aufgefaßt worden. Wenn es
also auch etwa einmal vorgekommen ist, daß die Marke der Klä
gerin für eine Glocke gehalten wurde, so beweist dies höchstens,
daß bei derartigen Marken eine sehr genaue Prüfung überhaupt
nicht stattzufinden pflegt.
4. Fragt es sich nun, ob, ganz abgesehen von den Aussagen
der einvernommenen Zeugen, die beiden Marken bei isolierter Be
trachtung einen verschiedenen Eindruck hinterlassen, so muß diese
Frage verneint werden. Zwar ist der zur Hebung des Gewicht
steines bestimmte Ring bei der Marke der Klägerin im Verhält
nis zum Gewichtstein selber etwas größer als bei der Marke des
Beklagten; auch ist der Gewichtstein der Klägerin ein abgestumpfter
Kegel, derjenige des Beklagten eine abgestumpfte Pyramide, d. h.
der letztere hat Kanten, der erstere dagegen ist rund; ferner sind
auf dem Gewichtstein der Klägerin zwei gekreuzte Hämmer ange
bracht, auf demjenigen des Beklagten hingegen nicht; und endlich
ist die klägerische Marke mit den Buchstaben R. H. Cie., die
jenige des Beklagten aber mit den Buchstaben C. H. Z. versehen.
Allein trotz diesen Detailunterschieden ist doch das Gesamtbild der
beiden Marken dasselbe. Insbesondere tragen die allerdings ver
schiedenen Buchstaben weniger zur Verdeutlichung der Unterschiede
als zur Verwechslung bei. Denn die wenigsten Käufer eines
Werkzeuges pflegen ihrem Gedächtnis einzelne Anfangsbuchstaben
einzuprägen, welche der Fabrikmarke etwa beigefügt sind; dagegen
wird ein Käufer sich hin und wieder daran erinnern, daß die
Fabrikmarke dieses oder jenes Gegenstandes u. a. einige Initialen
aufwies, ohne aber sagen zu können, welche Initialen.
5. Zu all diesen Momenten kommt noch die Tatsache, daß die
beiden Marken auf Gegenständen von meist nicht sehr großen
dimensionen angebracht sind und daher naturgemäß nur einen
kleinen Raum einnehmen, was selbstverständlich die Gefahr der
Verwechslung bedeutend erhöht. Und endlich ist auch dem Um
stande Rechnung zu tragen, daß, wie sich aus den Aussagen
mehrerer Zeugen ergibt, der Beklagte bei der Wahl seiner Marke
die Absicht hatte, eine der klägerischen ähnliche Marke für seine
eigenen Produkte zu verwenden. So erinnert sich ein Zeuge
(Gottmann), daß der Beklagte mehrere Mal in seinem Geschäfte
geäußert hatte, Heidfeld würde sich ärgern , wenn er sähe, was
er, der Beklagte, habe eintragen lassen . Ein anderer Zeuge
(Hochscherz) sagt aus, der Beklagte habe ihn gefragt, wer der
Klägerin die Etiketten für die Verpackung liefere, worauf er
(Zeuge) ihm die Adresse des Lithographen Wever in Remscheid
angegeben habe. Der genannte Lithograph sodann bezeugt, daß
der Beklagte sich in der Tat an ihn gewendet und von ihm
Muster für Etiketten erhalten habe. Ein vierter Zeuge endlich
(Ernst) hat ausgesagt: Als der Beklagte vernahm, daß die
Klägerin in Zürich einen zweiten Vertreter engagiert habe, er
klärte er, er werde jetzt ein ähnliches eigenes Zeichen in Bern
eintragen lassen.
Wenn nun auch zum Vorhandensein einer täuschenden Ahn
lichkeit zwischen zwei Marken die Nachahmungsabsicht des zweiten
Benützers weder genügt noch notwendig ist, so bildet dieselbe doch
ein wichtiges Indiz für die Möglichkeit von Verwechslungen.
Denn der Nachahmer ist meistens selber am besten in der Lage,
den Grad des beim kaufenden Publikum zu erwartenden Unter
scheidungsvermögens abzuschätzen.
6. Führen somit sämtliche Umstände des vorliegenden Falles zu
dem Ergebnis, daß die Marke des Beklagten sich von derjenigen
der Klägerin nicht durch wesentliche Merkmale im Sinne des
Gesetzes unterscheidet, sondern eine Nachahmung der erstern dar
stellt, so ist die Folge hievon die Streichung der Marke des Be
klagten und das Verbot weiterer Benutzung derselben. Dagegen
würde es bei der gegebenen Sachlage zu weit gehen, die Vernich
tung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Waren anzu
ordnen, wie die Klägerin beantragt; dies namentlich deshalb, weil
(was sich aus den Akten ergibt und auch daraus geschlossen wer
den kann, daß die Klägerin ihre Schadenersatzforderung zurückge
zogen hat) der Klägerin durch die Handlungsweise des Beklagten
jedenfalls kein sehr großer Schaden zugefügt worden ist. Aus dem
Verbote weiterer Benutzung der Marke ergibt sich übrigens für
den Beklagten von selbst die Notwendigkeit, auf den noch in seinem
Besitze befindlichen Waren die nachgeahmte Marke auf irgend eine
Weise auszumerzen.
Auch von der Anordnung der Publikation des Urteils auf
Kosten des Beklagten kann, mit Rücksicht auf die schon von Ge
setzes wegen stattfindende amtliche Publikation (vergl. Art. 34 Abs.
in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2), Umgang genommen werden.
Was schließlich das erste Rechtsbegehren der Klägerin betrifft
so braucht dasselbe nicht förmlich zugesprochen zu werden, da es
sich lediglich als Einleitung zu den folgenden Rechtsbegehren dar
stellt.
Zu beurteilen bleibt dagegen noch das eventuelle Begehren
des Beklagten, es möchte ihm der Gebrauch der von ihm einge
tragenen Marke nur insoweit verboten werden, als es sich um
Werkzeuge für Schlosser, Schmiede, Installateure, Schreiner
und Holzarbeiter handle, und in Verbindung damit die eventuelle
Widerklage, dahingehend, es sei der Klägerin der Gebrauch ihrer
Marke für alle nicht zu obiger Kategorie von Werkzeugen ge
hörenden Waren zu verbieten; endlich das seinerzeit in der Duplik
gestellte Subeventualbegehren, es sei der Klägerin der Gebrauch
ihrer Marke wenigstens für alle diejenigen Artikel zu verbieten,
für welche die Marke Gewichtstein zuerst vom Beklagten verwen
det worden sei.
In dieser Beziehung ist zu konstatieren, daß die Klägerin ihre
Marke allerdings nur als zur Anbringung an Werkzeugen
Schlosser, Schmiede, Installateure, Schreiner und Holzarbeiter
bestimmt hat eintragen lassen und daß sie dieselbe auch tatsächlich
bis jetzt fast nur an solchen Waren angebracht hat, während der
Beklagte seine Marke für Eisen , Stahl und Messingwaren, so
wie Haushaltungs und Küchenartikel hat eintragen lassen und
auch tatsächlich für Haus und Küchengeräte, landwirtschafliche
Werkzeuge und Eisenwaren aller Art (z. B. auch für Schlitt
schuhe) verwendet hat. Indessen könnte obigen Anträgen des Be
klagten doch unter allen Umständen nur dann Folge gegeben wer
den, wenn die Waren, für welche der Beklagte die Marke allein
oder zuerst verwendet hat, eine ganz andere Warengattung im
Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes darstellen
würden. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich
bei Werkzeugen für Schmiede, Schlosser, Installateure, Schreiner
und Holzarbeiter , einerseits, und Haus und Küchengeräten,
landwirtschaftlichen Werkzeugen usw., anderseits, um nah ver
wandte Kategorien, welche erfahrungsgemäß ineinander übergreifen
und dem Publikum auch meist in den gleichen Verkaufslokalen
dargeboten werden.
Es kann daher aus materiellen Gründen weder dem eventuellen
Begehren des Beklagten auf Beschränkung des gegen ihn zu er
lassenden Verbotes, noch dessen eventueller Widerklage, noch endlich
obigem Subeventualbegehren, Folge gegeben werden. Damit ent
fällt auch die Frage nach der formellen Zulässigkeit einer even
tuellen Widerklage, sowie diejenige nach der Legitimation des Be
klagten zur Erhebung einer solchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird dahin gutgeheißen, daß unter Auf
hebung des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 6. Dezember
1907 die unter Nr. 14,121 im eidg. Markenregister eingetragene
Marke gestrichen und dem Beklagten der Gebrauch derselben ver
boten wird. Die weitergehenden Begehren der Klägerin und die
Anschlußberufung des Beklagten werden abgewiesen.