- Auszug aus dem Arteil vom 19. Februar 1908
in Sachen B., Bekl. u. Ber. Kl., gegen V., Kl. u. Ber. Bekl.
Ehescheidung. Ehebruch als Ehescheidungsgrund, Art. 46 litt. a ZEG.
Klagverjährung (oder -verwirkung), speziell bei Durchführung einer
Strafklage wegen Ehebruches. Die Strafklage unterbricht die
Klagefrist nicht.
Tatbestand: Der Kläger leitete gegen seine Ehefrau, die
während ihrer Abwesenheit vom ehelichen Domizil ein Kind
boren hatte, einen Statusprozeß, sowie Ende Dezember 1905
Strafklage wegen Ehebruches ein. Das Strafverfahren endigte
am 8. Juni 1906 mit der Schuldigerklärung der Ehefrau. Am
- November 1906 reichte alsdann der Kläger Ehescheidungs
AS 34 II 1908
klage, u. a. gestützt auf Art. 46 litt. a ZEG, ein. Im Gegen
satz zum Obergericht des Kantons Luzern hat das Bundesgericht
die Klage als verwirkt erklärt, mit folgender Begründung:
Art. 46 litt. a ZEG schreibt vor, daß die Ehe auf Begehren
eines der Ehegatten wegen Ehebruchs getrennt werden muß,
sofern nicht mehr als sechs Monate verflossen sind, seitdem der
beleidigte Teil davon Kenntnis erhielt (so auch 1571 des
deutschen BGB und Art. 137 des neuen schweizerischen ZGB).
Aus der Tatsache der Einreichung seiner Strafklage aber ergibt
sich ohne weiteres und ist übrigens nicht bestritten, daß der Klä
ger bereits Ende Dezember 1905 somit mehr als sechs
Monate vor der am 10. November 1906 erfolgten gerichtlichen
Anhebung des Scheidungsbegehrens vom geltend gemachten
Ehebruche der Beklagten Kenntnis hatte. Nun wendet der Kläger
allerdings ein, und der kantonale Richter ist ihm hierin beige
treten, daß die gesetzliche Scheidungsklagefrist durch die Anhebung
der Strafklage wegen Ehebruchs unterbrochen worden sei, daß sie
erst mit dem Abschluß des Strafprozesses mit der Zustellung.
des obergerichtlichen Strafurteils, am 15. Juni 1906 wieder
zu laufen begonnen habe und deshalb mit der vorliegenden Klage
eingehalten sei. Allein diese Argumentation ist weder mit dem
Wortlaute, noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes verein
bar. Die Frist des Art. 46 litt. a ZEG bezieht sich unzweifel
haft nur auf die bundesrechtliche Scheidungsklage selbst, denn mit
dieser allein kann, gemäß Art. 43 des Gesetzes, das Begehren
des durch den Ehebruch verletzten Ehegatten um Trennung der
Ehe geltend gemacht werden, und für irgendwelche Beeinflussung
der Frist durch ein wegen des Ehebruchs kantonalrechtlich gegebe
nes Strafverfahren bietet der Gesetzestext keinerlei Anhaltspunkt.
Das Motiv, worauf das Obergericht zur Begründung seiner ab
weichenden Gesetzesauslegung abstellt, daß nämlich der Ansetzung
jener Klagefrist offenbar die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde
liege, für den Fall ihrer Nichtbeachtung im Interesse des Fort
bestandes des ehelichen Verhältnisses eine Vermutung der Ver
zeihung des Ehebruchs zu schaffen, welche durch das ihr wider
sprechende Verhalten der Einleitung und Durchführung des Straf
verfahrens mit der Wirkung der Unterbrechung des Fristenlaufes
entkräftet werde, geht zudem auch sachlich fehl. Denn die vorbe
haltlose Befristung des fraglichen Scheidungsanspruchs rechtfertigt
sich aus der legislativpolitischen Erwägung, daß bei der Einfach
heit der Scheidung auf Grund des bloßen Nachweises des Ehe
bruchs eine absolute Beschränkung der Zulassung derselben auf
eine bestimmte, verhältnismäßig kurze Zeit als geboten erscheint,
derart, daß der Fortbestand der Ehe lediglich zufolge der objekti
ven Tatsache des Ehebruchs eines der Gatten als solcher unter
keinen Umständen länger, als während der gesetzten Klagefrist
gefährdet sein soll. Die Zulässigkeit einer Erstreckung dieser Frist
aus dem subjektiven Grunde der mangelnden Verzeihung, speziell
im Falle der Anhebung und Verfolgung eines Strafverfahrens
wegen Ehebruchs seitens des verletzten Ehegatten, wie die ober
gerichtliche Gesetzesauslegung sie zur Folge hätte, müßte im Ge
setze ausdrücklich vorgesehen sein. Sie darf um so weniger ver
mutet werden, als danach angesichts der verschiedenen strafrecht
lichen und auch strafprozessualen Behandlung des Ehebruchs in
den Kantonen (vergl. Stooß, Grundzüge des schweizerischen
Strafrechts 2 S. 272 ff.) die Einheit der bundesrechtlichen
Scheidungsnorm des Art. 46 litt. a ZEG durchaus illusorisch
wäre. Übrigens dürfte die Durchführung eines Strafprozesses
wegen Ehebruchs vor erfolgter Scheidung der Ehe aus diesem
Gesichtspunkte dem Wesen des ehelichen Verhältnisses überhaupt
nicht gerecht werden, wie denn auch die Gesetzgebungen mehrerer
Kantone, gleich dem deutschen RStrGB (Art. 172), das Gegen
teil, d. h. die Erwirkung der Ehescheidung als Voraussetzung des
Strafklagerechts, ausdrücklich vorschreiben (vergl. Stooß, a. a. O.,
S. 274 f. und 277).