tenzstück bezeichnet. Vielmehr läßi sich nach der Lebenserfahrung
namentlich in Hinsicht darauf, daß der Gebrauch der Schreibma
schine sich nur allmählich im Journalistenstande eingebürgert hat
und auch derzeit noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, daß
eine solche Maschine geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betref
fenden Journalisten erheblich zu steigern, besonders wenn er nach
seiner Betätigung möglichst rasch Reinschriften in mehreren Exem
plaren erstellen muß. Daraus allein ergibt sich aber die Unpfänd
barkeit noch nicht, sondern sie setzt im weitern noch voraus, daß
diese Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um dem
Schuldner die Gewinnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab von der Ge
staltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung sein
kann, daß der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat
oder sein Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, daß er
an Schreibkrampf leidet, daß er für seine Arbeiten nur kleine
Preise erzielt und sie daher quantitativ tunlichst vermehren muß
usw. Da nun die Vorinstanz den vorliegenden Fall nicht nach
seiner konkreten Beschaffenheit untersucht, sondern ihn kurzweg von
jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat, ist er zu neuer
Beurteilung an sie zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu
neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu
rückgewiesen wird.
137. Entscheid vom 26. Dezember 1908 in Sachen Bösch.
Eigentumsanspruch im Konkurse. Art. 221, 225, 242, 243 SchKG.
A. Im Konkurse des A. Iselin, Architekt in Gachnang, er
hebt der Rekurrent Eigentumsanspruch auf das zur Masse gezo
gene landwirtschaftliche Inventar, namentlich die 32 Häupter
zählende Viehhabe, des Schloßgutes Gachnang. Er bringt vor,
der Gerichtspräsident diese Verwertung durch ausdrückliche Ver
fügung gestatten und sei sie von der Leistung einer Kaution ab
hängig zu machen, da sie die Einstellung des Gewerbebetriebes
nach sich ziehe und daher schweren Schaden verursache. Auf alle
Fälle sei sie der Sachlage nicht angemessen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 11. Dezember 1908:
die Beschwerde werde in dem Sinne abgewiesen, daß der Ganter
lös aus den vindizierten Objekten bis zum Austrage des Vindi
kationsprozesses hinterlegt bleiben müsse. Zur Begründung führte
sie aus: Die Konkursmasse sei im Gewahrsam und daher Art. 242
SchKG anwendbar. Durch die daselbst vorgesehene Klageeinrei
chung des Dritten werde die Vornahme der Verwertung nicht
ausgeschlossen. Allenfalls möge sie durch richterliche Verfügung
verhindert werden können. Eine solche habe aber der Rekurrent
bis heute nicht nachgesucht. Die angefochtene Verwertungsanord
nung sei daher nicht gesetzwidrig. Sie sei auch nicht unangemessen,
da der Unterhalt des Viehstandes bedeutende Kosten verursache,
die die Konkursverwaltung vermeiden müsse. Eine solche sofortige
Verwertung der Viehware entspreche auch der Übung. Immerhin
sei die Verteilung des Erlöses bis zur Prozeßerledigung zu si
stieren.
Die Liegenschaft scheint von den Konkursorganen nicht als
Massegut beansprucht zu werden.
B. Der Rekurrent Bösch Bühler hat nunmehr die beiden Ent
scheide an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, sie
als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es fragt sich vor allem, ob die Konkursmasse ihren Eigen
tumsanspruch auf die streitigen Beweglichkeiten überhaupt erheben
konnte. Denn die angefochtenen Maßnahmen (Ausschluß des Re
kurrenten von der Verwaltung der beanspruchten Gegenstände und
Anordnung ihrer Verwertung) erfolgten eben in Hinsicht auf die
Erhebung dieses Eigentumsanspruches. Der Rekurrent behauptet
nun, wenigstens vor Bundesgericht, daß hier die Konkursverwal
tung einen Eigentumsanspruch deshalb nicht geltend machen dürfe,
weil unbedingt sicher sei, daß die streitigen Vermögensstücke nicht
zur Konkursmasse gehören. Nun mag dahingestellt bleiben
überhaupt der Rekurrent als Dritter legitimiert sei, gegenüber den
Konkursorganen, die entgegenstehende Interessen zu wahren haben,
die Anerkennung seines Eigentums deshalb, weil es sich im Ernste
nicht bestreiten lasse, zu verlangen und im Weigerungsfalle diese
Organe im Beschwerdewege zu einer solchen Anerkennung zu
zwingen; oder ob er sich nicht vielmehr hierfür nur an den Rich
ter wenden könne, der den beiden Parteien, dem Rekurrenten und
der Masse, unbeteiligt gegenübersteht und dem die Entscheidungs
gewalt bei Vindikationsstreitigkeiten zukommt (vergl. Sep. Ausg. 3
r. 49 ). Jedenfalls aber behauptet der Rekurrent mit Unrecht, die
Frage, ob die Konkursmasse die streitigen Gegenstände als Eigen
tum beanspruchen könne, sei überhaupt nicht diskutabel: Vielmehr
läßt sich wohl darüber streiten, ob der Kauf vom 17. August
1908 wirklich, wie der Rekurrent für zweifellos hält, als ein
einheitliches Rechtsgeschäft aufgefaßt werden müsse und ob deshalb
schlechthin kein Eigentum des Gemeinschuldners an der fraglichen
Fahrhabe oder kein Anspruch auf Eigentumsübertragung bestehen
könne. Danach ist der Vorentscheid, indem er den Konkursorganen
die Verfolgung des Eigentumsanspruches gestattet, unter allen
Umständen nicht gesetzwidrig nach Art. 19 SchKG. Unerörtert
bleiben kann, inwiefern bei der Würdigung der Sachlage kanto
nales Liegenschaftsrecht mit in Betracht zu kommen habe und also
keine Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bestehe.
- Durfte aber die Konkursverwaltung das Eigentum anspre
chen, so kann zunächst von einer behaupteten Verletzung des
Art. 221 SchKG keine Rede sein, da laut Art. 225 auch vindi
zierte Gegenstände, also solche, deren Zugehörigkeit zur Masse
nicht feststeht, in das Inventar aufzunehmen sind.
- Im weitern ergibt sich auf Grund des Gesagten die Gesetz
mäßigkeit der Verfügung vom 18. November 1908, wodurch der
Rekurrent von der Verwaltung des Schloßinventars ausgeschlossen
wurde. Denn die Konkursmasse und nicht der Rekurrent befindet
sich im Gewahrsam der streitigen Inventargegenstände, wie der
Rekurrent nicht bestreitet und übrigens von der Vorinstanz ohne
Rechtsirrtum oder Aktenwidrigkeit festgestellt wird. Ist dem aber
Ges.-Ausg. 26 I Nr. 94 S. 502 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
so, so steht der Masse bis zum Ausgang des Rechtsstreites, ge
genteilige Anordnungen des Richters vorbehalten, auch das Ver
waltungsrecht zu. Damit gelangt man zur Abweisung des Re
kurses, soweit er sich gegen den Entscheid vom 9. Dezember 1908
richtet.
4. Soweit er den Enscheid vom 11. Dezember 1908 ansicht,
ist zunächst zu sagen, daß ein gesetzliches Verbot nicht besteht,
vindizierte Gegenstände vor der Erledigung des Rechtsstreites zu
verwerten. Freilich kann der Umstand, daß die Zugehörigkeit eines
Gegenstandes zur Masse streitig ist, einen Grund abgeben, seine
Verwertung soweit tunlich zu verschieben. Aber wieweit eine solche
Verschiebung sich mit den berechtigten Masseinteressen vertrage, ist
doch in der Regel eine bloße Angemessenheitsfrage, namentlich
wenn, wie hier, das Interesse an einer sofortigen Verwertung
wegen kostspieligen Unterhaltes des Gegenstandes oder drohender
Wertverminderung eine ungesäumte Verwertung nach Art. 243
SchKG wünschbar macht. Daß Art. 243 hier zutreffe, bestreitet
der Rekurrent freilich, aber nur gestützt auf Ausführungen tat
sächlicher Natur, deren Richtigkeit, gegenüber der vorinstanzlichen
Würdigung der Verhältnisse, das Bundesgericht nicht nachzuprü
fen hat.
Nach all dem kommt man zur Bestätigung auch des Entscheides
vom 11. Dezember 1908. Mit Recht wird darin dem Rekurrenten
die Möglichkeit vorbehalten, eine die Verwertung aufschiebende
richterliche Verfügung zu erwirken. Es scheint angezeigt, diesen
Vorbehalt in das Dispositiv des nunmehrigen Entscheides aufzu
nehmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, unter Vorbehalt allfälliger pro
visorischer Verfügungen der zuständigen Gerichtsbehörden betreffend
die Sistierung der Versteigerung.