Typewriter as exempt professional tool for a journalist

BGE 34 I 879Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I26 de dez. de 1908Remanded

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Resumo

The Federal Court held that a journalist's typewriter may in principle be an exempt professional tool under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. However, such exemption is not automatic: the court must examine whether the device is concretely necessary to enable the debtor to earn the indispensable livelihood. Because the cantonal supervisory authority treated the machine as generally indispensable without investigating the individual circumstances, the case was remitted for reconsideration.

Regest

Art. 92 Ziff. 2 SchKG; exempt professional tools; a typewriter may in principle be a necessary professional instrument for a journalist. Liberal professions are not excluded from the notion of Berufswerkzeug where technical aids serve the same economic function as a craftsman's tool. Unseizability nevertheless requires a concrete examination whether the item is necessary to secure the debtor's essential maintenance; a mere increase in productivity is insufficient. The assessment depends on the circumstances of the individual case, such as family obligations, special expense, bodily impediments, or low remuneration (consid. 1–2).

Texto completo

  1. Entscheid vom 22. Dezember 1908 in Sachen Suppertsberg. Unpfändbare Sachen; Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff. 3 SchkG. (Schreibmaschine eines Journalisten.) A. Der Rekurrent R. Huppertsberg hatte durch das Betrei bungsamt Meilen gegen den Rekursgegner R. Weber eine Pfän dung vollziehen lassen. Dabei erklärte das Betreibungsamt eine Schreibmaschine, System Mignon , als Kompetenzstück, weil sie für den Rekursgegner, der den Beruf eines Journalisten ausübt, ein notwendiges Berufswerkzeug nach Art. 93 Ziff. 3 SchKG sei. Hiergegen führte der Rekurrent Beschwerde, die von der un tern Aufsichtsbehörde gutgeheißen wurde, während die kantonale Aufsichtsbehörde auf einen Rekurs des betriebenen Schuldners die betreibungsamtliche Verfügung mit Entscheid vom 3. Dezember 1908 wiederherstellte. B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Huppertsberg rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Der Vorinstanz ist unter Abweisung der gegenteiligen Be hauptung des Rekurrenten darin beizustimmen, daß eine Schreib maschine im Grundsatze für einen Journalisten ein unpfändbares Berufswerkzeug nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG sein kann. Wenn der Journalistenberuf zu den liberalen Berufsarten gehört, so folgt daraus nicht, wie der Rekurrent meint, daß bei ihm von keinen Berufs werkzeugen im Sinne der genannten Bestimmung sich sprechen lasse. Denn die Ausübung auch solcher Berufsarten kann in größerm oder geringerm Umfange die Benützung techni scher Hülfsmittel erfordern, die wirtschaftlich als Produktionsfak toren die nämliche Funktion versehen, wie das Werkzeug beim Handwerkermeister.
  3. Zu weit geht dagegen der Vorentscheid, wenn er die Schreib maschine ganz allgemein als für die konkurrenzfähige Ausübung des Journalistenberufes notwendig und damit schlechthin als Kompe

tenzstück bezeichnet. Vielmehr läßt sich nach der Lebenserfahrung namentlich in Hinsicht darauf, daß der Gebrauch der Schreibma schine sich nur allmählich im Journalistenstande eingebürgert hat und auch derzeit noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, daß eine solche Maschine geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betref fenden Journalisten erheblich zu steigern, besonders wenn er nach seiner Betätigung möglichst rasch Reinschriften in mehreren Exem plaren erstellen muß. Daraus allein ergibt sich aber die Unpfänd barkeit noch nicht, sondern sie setzt im weitern noch voraus, daß diese Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um dem Schuldner die Gewinnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab von der Ge staltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung sein kann, daß der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat oder sein Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, daß er an Schreibkrampf leidet, daß er für seine Arbeiten nur kleine Preise erzielt und sie daher quantitativ tunlichst vermehren muß usw. Da nun die Vorinstanz den vorliegenden Fall nicht nach seiner konkreten Beschaffenheit untersucht, sondern ihn kurzweg von jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat, ist er zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu rückgewiesen wird. 137. Entscheid vom 26. Dezember 1908 in Sachen Bösch. Eigentumsanspruch im Konkurse. Art. 221, 225, 242, 243 SchKG. A. Im Konkurse des A. Iselin, Architekt in Gachnang, er hebt der Rekurrent Eigentumsanspruch auf das zur Masse gezo gene landwirtschaftliche Inventar, namentlich die 32 Häupter zählende Viehhabe, des Schloßgutes Gachnang. Er bringt vor,

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