- Entscheid vom 20. Oktober 1908 in Sachen
Stähli-Hammel.
Betreibung einer Ehefrau gegen ihren, mit ihr in Gütergemeinschaft
lebenden, abwesenden Ehemann. Unzuständigkeit der Betreibungs
(und Aufsichts-) behörden zur Prüfung der Gültigkeit der Bestellung
eines Vormundes.
A. Am 4. Juli 1907 erwirkte die Rekurrentin, Frau Bertha
Stähli Hammel, vom Betreibungsamt Binningen gegen ihren un
bekannt abwesenden Ehemann Max Stähli, mit dem sie vorher
in Basel wohnte, einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 13,208)
für eine Forderung von 2080 Fr., als deren Grund angegeben
wurde: Kostgeld für Frau und Kind für vier Jahre, seit der
Ehemann sich absentiert hat . Der Befehl wurde im kantonalen
Amtsblatt vom 11. Juli 1908 publiziert und blieb ohne Rechts
vorschlag. Infolge des Fortsetzungsbegehrens der Rekurrentin
pfändete das Betreibungsamt am 10. August einen Erbteil des
Betriebenen am Nachlaß seines Vaters. Die Rekurrentin stellte
im April 1908 das Verwertungsbegehren, zog es dann aber
wieder zurück. Alle Zustellungen an den Betriebenen erfolgten
nach Art. 66 Abs. 4 SchKG im kantonalen Amtsblatt.
Am 16. Juli 1908 erwirkte die Rekurrentin vom Betrei
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 33 S. 340 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
bungsamt Binningen einen neuen Zahlungsbefehl (Betreibung
Nr. 1766) gegen ihren Ehemann für eine Forderung von
2500 Fr., zum Unterhalt für Frau und Kind seit April 1903
Am 21. Juli erneuerte sie in der andern Betreibung das Ver
wertungsbegehren.
Unterdessen hatte am 16. Juli 1908 Dr. Brenner in Basel
dem Betreibungsamt mitgeteilt, daß das Waisenamt Basel ihn
tags zuvor zum Vormund des Max Stähli ernannt habe. Von
nun an stellte das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden dem
Dr. Brenner als gesetzlichem Vertreter des Max Stähli zu, so
bereits den Zahlungsbefehl vom 16. Juli, gegen den Recht vor
geschlagen wurde.
B. Am 24. Juli 1908 beschwerte sich Dr. Brenner für seinen
Mündel mit dem Begehren, die Betreibungen Nr. 13,208 und
Nr. 1766 als null und nichtig zu erklären. Er machte geltend:
Die Ehegatten Stähli Hammel lebten in Gütergemeinschaft, wes
halb die Ehefrau den Ehemann nicht betreiben könne und die an
begehrten Betreibungen vom Betreibungsamte von Amtes wegen
hätten abgewiesen werden sollen.
Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, sich
der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschließen, nachdem festge
stellt sei was es bei Anhebung der Betreibungen nicht zu
untersuchen gehabt habe , daß zwischen den Ehegatten Stähli
Hammel Gütergemeinschaft bestehe.
Der Vertreter der Frau Stähli beantragte Abweisung der Be
schwerde, indem er ausführte: Zur Vormundschaftsbestellung
nach Art. 30 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht die
Vormundschaftsbehörde von Baselstadt, die Dr. Brenner ernannt
habe, zuständig, sondern diejenige des Heimatortes des Max Stähli,
Hilterfingen im Kanton Bern. Danach sei Dr. Brenner nicht
rechtmäßig bestellter gesetzlicher Vertreter Stählis und demnach
nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Zum mindesten bedürfe
die in Basel erfolgte Vormundschaftsbestellung noch der Geneh
migung durch die zuständige Heimatbehörde. In der Sache selbst
suchte er dann des längern darzutun, daß eine in Gütergemein
schaft lebende Ehefrau den Ehemann gültig betreiben könne.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde am
10. August 1908 als begründet und hob die beiden Betrei
bungen auf. Sie hält die Bestellung des Dr. Brenner zum Vor
munde für gültig, da es sich nicht um eine auswandernde oder
landesabwesende Person im Sinne des Art. 30 leg. cit., sondern
um eine unbekannt abwesende Person gehandelt habe. Stähli habe
Baselstadt verlassen, ohne an einem andern Orte einen Wohnsitz
zu erwerben. Nach Art. 3 leg. cit. habe also sein Wohnsitz
Basel fortgedauert und nach Art. 10 leg. cit. seien daher die
dortigen Behörden zur Vormundschaftsbestellung zuständig gewesen.
In der Sache selbst führt der Vorentscheid dann aus: Eine in
Gütergemeinschaft lebende Ehefrau könne gegen ihren Ehemann
keine Forderung geltend machen und ihn dafür betreiben. Das sei
zwar nirgends in einem positiven Rechtssatze niedergelegt, ergebe
sich aber aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, indem nach Durch
führung der Betreibung der durch sie exequierte Vermögens
bestandteil wieder in das gemeinsame Vermögen und somit unter
die Dispositionsbefugnis des Ehemanns fallen würde.
D. Diesen Entscheid hat nunmehr Frau Stähli rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, ihn auf
zuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ob Dr. Brenner vom Waisenamt Baselstadt in gesetzmäßiger
Weise zum Vormunde des betriebenen Stähli ernannt worden sei,
haben die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs
nicht zu prüfen. Diese Ernennung ist keine Verfügung eines Be
treibungs oder eines Konkursamtes nach Art. 17 SchKG, son
dern geht von einer andern Behörde aus, die, wie feststeht
Verfügungen vorliegender Art (Vormundschaftsbestellungen)
allgemeinen zuständig ist. Ob aber im besondern Falle die Zu
ständigkeit des Waisenamtes Baselstadt in interkantonaler Hinsicht
vorhanden gewesen sei oder nicht, haben die gesetzlich dafür vor
gesehenen Oberinstanzen zu entscheiden. Andere Amtsstellen dagegen,
also auch die Betreibungsbehörden, müssen die erfolgte Ernen
nung, so lange sie besteht, als gültigen Akt anerkennen und sie
den von ihnen zu treffenden Verfügungen als verbindlich
Grunde legen.
Mit Unrecht zieht die Rekurrentin die Rechtzeitigkeit der Be
schwerdeführung in Zweifel, indem Dr. Brenner, wie nicht be
stritten, am 15. Juli 1908 zum Vormund ernannt wurde und
am 24. Juli Beschwerde geführt hat. Übrigens wäre bei dem
unten zu erörternden Mangel der streitigen Betreibungen die Be
schwerdeführung gegen sie an keine Frist gebunden.
2. In der Sache selbst stützt die Vorinstanz ihren Entscheid
darauf, daß die Ehegatten Stähli Hammel in Gütergemeinschaft
leben und infolgedessen eine Betreibung der Ehefrau gegen den
Ehemann unzulässig sei. Ob diese Auffassung, ein Überprüfungs
recht des Bundesgerichts vorausgesetzt, zutreffe oder nicht, kann
ununtersucht bleiben, indem man von einem andern Gesichtspunkte
aus, dem der mangelnden Handlungsfähigkeit der Rekurrentin,
zur Abweisung des Rekurses gelangt: Laut Art. 7 des BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt sich die persönliche Hand
lungsfähigkeit der Rekurrentin nach dem Rechte von Baselstadt
als dem letzten ehelichen Wohnsitze, der nach dem Wegzuge des
setzt unbekannt abwesenden Ehemannes der Rekurrentin laut
Art. 3 Abs. 3 leg. cit. fortgedauert hat. Nach diesem Rechte aber
(wie nach der vorinstanzlich angewendeten Gesetzgebung Basel
lands) leben die Ehegatten Stähli in Gütergemeinschaft und steht
die Ehefrau unter ehemännlicher Vormundschaft (vergl. Huber,
Schweiz. Privatrecht I S. 281). Geht somit der Rekurrentin
die persönliche Handlungsfähigkeit ab, so konnte sie die fraglichen
zwei Betreibungen nicht selbständig, ohne einen gesetzlichen Ver
treter, anheben und führen und müssen diese aufgehoben werden,
mag im übrigen der Ehemann von Seiten der Frau betreibbar
sein oder nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.