- Entscheid vom 13. Oktober 1908
in Sachen Peter.
Pfändung; Anfechtung durch den Drittansprecher der genfändeten
Sache. Er ist nicht dazu legitimiert.
A. In einer Betreibung der Firma La Roche Sohn Cie. in
Basel gegen Paul Ruf Martin in Allschwil pfändete das Betrei
bungsamt Binningen am 8. April 1908 ein englisches Patent
Nr. 19,034 über einen Verdampfungsapparat d. d. 29. August/
- Oktober 1902 in Handen des Dr. Peter in Basel, welcher
zugleich das Eigentumsrecht an demselben geltend macht . Dr. Peter,
dem nach Art. 109 SchKG Klagfrist angesetzt wurde, beschwerte
sich gegen die Pfändung, indem er geltend machte: Das fragliche
Patent liege nicht in der Schweiz, sondern in England und dürfe
deshalb in der Schweiz auch nicht gepfändet werden. Die Auf
hebung der erfolgten unzulässigen Pfändung im Beschwerdewege
zu verlangen, sei der Beschwerdeführer legitimiert, da er durch die
Pfändung genötigt werde, im Widerspruchsverfahren sein Eigen
tum nachzuweisen und einen Prozeß zu führen.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
- Juni 1908 wegen mangelnder Legitimation des Beschwerde
führers abgewiesen.
C. Ihren Entscheid hat Dr. Peter rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen mit den Anträgen: seine Aktivlegitimation
anzuerkennen und daher nach Aufhebung des kantonalen Ent
scheides die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstan,
zurückzuweisen, eventuell die Beschwerde dadurch materiell gutzu
heißen, daß die angefochtene Pfändung und damit die erfolgte
Klagfristansetzung als unzulässig aufgehoben werde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, ohne Gegenbemer
kungen zum Rekurse, Abweisung desselben. Im gleichen Sinne
schließt die betreibende Firma La Roche Sohn Cie. in ihrer
Rekursantwort.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie der Rekurrent selbst bemerkt, besteht eine seiner Auffassung
zuwiderlaufende Praxis des Bundesrates als früherer eidgenössischer
Aufsichtsbehörde (Archiv 4 Nr. 94 und 5 Nr. 117), wonach
dem Drittansprecher eines gepfändeten Gegenstandes die Legitima
tion aberkannt wird, die Pfändung durch Beschwerde anzufechten.
An dieser Praxis ist festzuhalten. Mit Recht nimmt sie an, daß,
soweit der Drittansprecher ein rechtliches Interesse haben kann,
gegen die Pfändung aufzutreten, zu dessen Wahrung das Wider
pruchsverfahren der Art. 106/109 SchKG der gesetzlich vorge
schriebene Weg ist, daß ferner dieses Verfahren dem Dritten eine
genügende Wahrung seiner Interessen auch wirklich ermöglicht
und daß daher für ein Recht desselben, durch Beschwerde gegen
die Pfändung aufzutreten, kein Raum bleibt. Unstichhaltig ist es,
wenn der Rekurrent zur Begründung eines rechtlichen Interesses
an der beschwerdeweisen Anfechtung der Pfändung geltend macht,
die Verweigerung des Beschwerderechtes habe für ihn zur Folge,
bei dem nunmehrigen Fortbestande der Pfändung den Wider
spruchsprozeß mit seinen Risiken und seinen Kosten durchführen
zu müssen. Diese Nötigung, sein Eigentumsrecht allfällig im Pro
zeßweg zu verfolgen, ergibt sich vielmehr daraus, daß das Gesetz
diesen Weg für die Eigentumsansprachen ausdrücklich vorgeschrie
ben hat. Ob aber die Sache, unabhängig von ihrer behaupteten
Eigenschaft als Drittgut, pfändbar sei oder nicht, namentlich ob
ie es aus dem vom Rekurrenten namhaft gemachten Grunde
nicht sei, weil sie außerhalb der Schweiz liege, ist eine Frage des
Exekutionsverfahrens, die den Rekurrenten als in diesem Ver
fahren Unbeteiligten nicht berührt. Auf den Bundesgerichtsent
scheid in Sachen Konkursmasse Bloch Brunschwig (Sep. Ausg. 9
Nr. 61 ) beruft sich der Rekurrent mit Unrecht, da es sich hier
um keinen pfändungs sondern um einen konkursrechtlichen Fall
gehandelt hat und namentlich nicht um den Eigentumsanspruch
eines Dritten, sondern darum, wieweit dem Schuldner gehörendes
Vermögen zur Masse ziehbar sei (siehe Erw. 2 daselbst). Ver
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 117 S. 774 ff. (Anm. d. Red.f. Publ.)
fehlt ist endlich auch der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Harmann und Konsorten (Sep. Ausg. 1 Nr. 17 )
der das Beschwerderecht des Drittansprechers nicht hinsichtlich der
Anfechtung der Pfändung, sondern hinsichtlich der Frage erörtert,
ob gestützt auf die als gültig anzusehende Pfändung der Dritt
anspruch nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG zu
liquidieren sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.