- Arteil vom 18. November 1908 in Sachen
Alpinis-Brunnen, Kom. A.-G. (Müller, Gretler Cie.)
gegen Wilihof und Kauton Luzern
(Gemeinde Wohlen und Kanton Aargau).
Steuerpflicht einer Gesellschaft, die die Ausbeutung und den Betrieb
einer Mineralwasserquelte zum Gegenstand hat und in einem vom
Kanton, in dem die Quelle liegt und ausgebeutet wird (1. c. Luzern)
verschiedenen Kanton (i. c. Aargau) ihren kaufmännischen Sitz hat.
Teilung der Steuerhoheit.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Unter der Firma Alpinis Brunnen Kom. A. G. (Müller,
Gretler Cie.) in Wohlen ist am 6. Februar 1908 eine Kom
mandit Aktiengesellschaft mit Sitz und Verwallung in Wohlen
(Aargau) gegründet worden, deren unbeschränkt haftende Mit
glieder Max Müller Gretler und Louis Gretler, beide in Wohlen,
sind. Zweck der Gesellschaft ist, gemäß 2 ihrer Statuten, der
Erwerb, Ausbau und Betrieb der bisher von der Firma Gret
ler Cie. in Wohlen besessenen Mineralwasserquelle beim Bad
Knutwil, sowie der Versandt des dort entspringenden Mineral
und Tafelwassers . Als Versandtstelle bezeichnen die Statuten
das Bad Knutwil. Der Generalversammlung steht das Recht zu,
den Betrieb auch ähnlicher anderer Geschäfte zu beschließen .
Das Gesellschaftskapital ist auf 300,000 Fr. festgesetzt und ein
geteilt in 600 Namenaktien zu 500 Fr., von denen die beiden
unbeschränkt haftenden Gesellschafter zusammen 200 Stück über
nehmen und daneben vorläufig nur 111 Stück zur Ausgabe ge
langen. Die von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern über
nommenen Aktien werden liberiert als Gegenwert für ihre Aus
lagen und Zahlungen an die Quelle und das Betriebsinventar,
die gemäß genauem Inventar pro 31. Dezember 1907 an die
Kommandit Aktien Gesellschaft übergehen ( 8 der Statuten).
ferner übernimmt die Gesellschaft auch noch andere (näher be
stimmte) Passiven. Anderseits erwirbt sie alle Aktiven der Firma
Gretler Cie., ihre Debitoren, sowie als Eigentum alle s. Zt.
von Gretler Cie. bei Trøller Cie. erworbenen Rechte, Liegen
schaften, Betriebsinventar usw., ferner Quellfassung, die Schau
bernquelle, Recht auf Schutzmarke und alle seit Übernahme der
Alpinisquelle von Gretler Cie. erworbenen, zum Betrieb der
Quelle bestimmten Immobilien und Beweglichkeiten, gemäß dem
im Herbst 1907 aufgestellten Inventar, alle Verträge, das Recht
auf Konventionalstrafe gegen O. Troller von 100,000 Fr."
( 24 der Statuten). Die Firma Gretler Cie. hatte nämlich
ihrerseits das Geschäft des Versandts von Mineralwasser Stahl
sprudel Bad Knutwil durch Vertrag vom 13. März 1907 der
Kommanditgesellschaft Troller Cie. mit Aktiven und Passiven
abgekauft und dazu gleichzeitig, durch Separatvertrag, vom un
beschränkt haftenden Teilhaber dieser Gesellschaft, Otto Troller,
persönlich die hintere Stahlquelle zum Preise von 25,000 Fr.
nebst einer darum gelegenen Landparzelle von 2000 m2 zu 50 Cts.
per m2 erworben. Im April 1908 nun schätzte die Gemeinde
steuerkommission von Wilihof (Kts. Luzern), deren Gemeindebann
diese Quelle angehört, die Kommandit Aktiengesellschaft Alpinis
Brunnen mit 9000 Fr. Erwerbssteuerkapital, entsprechend einem
steuerpflichtigen Erwerb von 1500 Fr. ein, während bisher, noch
pro 1907, die Gesellschaft Troller Cie., welche auch ihren Sitz
in der Gemeinde Wilihof hatte, hier für ein Erwerbssteuerkapital
von 15,000 Fr., gleich 2500 Fr. Erwerb, besteuert worden war.
Gegen diese Taxation der Gemeindebehörde beschwerte sich die Komm.
A. G. beim Regierungsrat des Kantons Luzern, indem sie geltend
machte, daß sie an ihrem Sitze Wohlen, wo sich ihre Geschäfts
leitung befinde, erwerbssteuerpflichtig sei und dort tatsächlich auch
für ihren Erwerb besteuert werde, sodaß ihre Heranziehung zur
Erwerbssteuer in Wilihof eine unzulässige Doppelbesteuerung dar
stelle und, eventuell, für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft
jedenfalls auch zu hoch gegriffen wäre. Der Gemeinderat von
Wilihof wandte jedoch zur Rechtfertigung seines Steueranspruchs
ein, daß sich der wesentlichste Teil der Geschäftstätigkeit der Gesell
schaft ständig und unter besonderer Leitung in dieser Gemeinde
abwickle, da hier das aus der Erde fließende Mineralwasfer durch
besonders geleitete Arbeiter transportfähig gemacht, auf Lager ge
halten und überall hin versandt werde. Durch Entscheid vom
29. Juli 1908 wies hierauf der Regierungsrat die Beschwerde ab,
indem er gestützt auf diese Angaben der Gemeindebehörde die Frage
der Steuerpflicht der Gesellschaft in Wilihof grundsätzlich bejahte
und über die Höhe der angefochtenen Taxation bemerkte, ihr An
satz sei einstweilen zu belassen, dagegen bleibe es der Rekurrentin
für die Zukunft unbenommen, den Nachweis zu erbringen, daß
aus ihrem Geschäftsbetriebe in Wilihof ein steuerbarer Erwerb im
angesetzten Betrage nicht resultiere.
B. Innert der gesetzlichen Frist seit der Zustellung des vor
stehenden Entscheides hat die Kommandit Aktiengesellschaft Al
pinis Brunnen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge
richt ergriffen. Sie beschwert sich über bundesrechtswidrige Doppel
besteuerung, indem sie in erster Linie an ihrer Auffassung, daß
sie nur im Kanton Aargau erwerbssteuerpflichtig sei, festhält und
wesentlich ausführt: In Wilihof (Bad Knutwil) werde einfach
das aus der Quelle strömende, allerdings sehr sorgfältig gefaßte
und durch Filter geleitete Mineralwasser in die Versandtflaschen
abgefüllt, welche dann, verpackt, großenteils ins Lager nach
Wohlen spediert und von dort an die einzelnen Besteller versandt
würden. Diese Wasserabfüllung zum Versandtzweck könne nun nicht
etwa als Fabrikationstätigkeit, als Schaffung eines neuen Rechts
gutes, betrachtet werden, sie bilde auch keineswegs, wie die Luzer
ner Steuerbehörden annähmen, die Haupttätigkeit der Gesellschaft
und stehe nicht unter besonderer Leitung, indem der Angestellte,
welchem die Überwachung der damit beschäftigten Arbeiter obliege,
fast die ganze Zeit in Wohlen, auf dem Bureau der Gesellschaft,
oder auf Geschäftsreisen sei und nur hie und da nach Knutwil
gehe. Die Haupttätigkeit der Gesellschaft, welche eben ein Han
delsgeschäft betreibe, liege vielmehr in der kaufmännischen Geschäfts
leitung in Wohlen. Hier wickle sich der gesamte Verkehr mit den
Kunden ab, von hier aus werde auch die Reklame betrieben und
überhaupt alles das besorgt, was den Erwerb bedinge; denn ohne
diese Handelstätigkeit in Wohlen wäre das in Knutwil in Flaschen
abgefüllte Wasser für die Gesellschaft fast wertlos. Das Abfüllen
der Flaschen stelle nur eine Hülfsarbeit dar, es bedeute nichts an
deres, als das Sammeln eines Produktes (des aus der Quelle
strömenden Mineralwassers), das der Gesellschaft bereits gehöre.
Und dies könne nicht erwerbssteuerpflichtig machen, sonst käme man
dazu, daß jeder Landwirt, der außerhalb seiner Wohngemeinde ein
Kartoffelfeld besitze und die darauf wachsenden Kartoffeln ein
sammle und zur Verwertung heimführe, diesen Ertrag am Orte
des Kartoffelfeldes versteuern müßte. Soweit aber gehe weder die
Luzerner Steuerpraxis, noch namentlich die Doppelbesteuerungs
praxis des Bundesgerichts (z. vgl. Entscheid i. S. Imhof vom
18. Oktober 1890: AS 16 Nr. 88 S. 627 ff., wo der Grund
satz aufgestellt sei, daß das Domizil die Erwerbssteuerpflicht be
stimme; ferner die dem vorliegenden ähnlichen Fälle Schwarzen
bach Cie.: AS 25 I Nr. 86, und Esseiva: AS 26 1 Nr. 52).
Eventuell könnte der Kanton Luzern die Erwerbssteuer jedenfalls
nicht allein beziehen, sondern es wäre eine Ausscheidung zwischen
ihm und dem Kanton Aargau zu treffen, wobei Luzern als bloß
ausnahmsweise forderungsberechtigt genau festzustellen hätte, in
welchem Umfange ihm die Steuer gebühre, was bisher noch nicht
geschehen sei (zu vgl. AS 26 1 Nr. 3 S. 19 ff. und 23 Nr. 73
S. 500 ff.). Ganz eventuell wäre die Gesellschaft als im Aargau
steuerfrei zu erklären. Demnach werde das Rekursbegehren gestellt:
- Der Entscheid des luzernischen Regierungsrates vom 29. Juli
1908 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, daß die Rekurrentin
nicht pflichtig sei, im Kanton Luzern Erwerbssteuern zu bezahlen;
- Eventuell sei, in Aufhebung dieses Entscheides, die Sache
an den luzernischen Regierungsrat zurückzuweisen zur Feststellung
der Faktoren und des Umfangs, in welchem die Rekurrentin im
Kanton Luzern, und demzufolge im Kanton Aargau nicht mehr,
steuerpflichtig sei;
- Ganz eventuell sei die Rekurrentin von der Erwerbs
steuerpflicht im Kanton Aargau zu befreien und seien die Verfü
gungen der aarg. Steuerbehörden wegen Doppelbesteuerung auf
zuheben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf Abwei
sung des Rekurses angetragen. Er bemerkt zunächst, die Behaup
tung der Rekurrentin vor Bundesgericht, daß nicht der gesamte
Wasserverkauf unmittelbar in Wilihof erfolge, sondern ein Teil
der gefüllten Flaschen in ein Lager nach Wohlen gehe und von
dort aus versandt werde, sei neu und deshalb nicht zu berücksich
tigen. Sodann betont er wesentlich, den geschäftlichen Funktionen
der Rekurrentin in Wohlen komme bloß akzessorische, den Verkauf
des Mineralwassers vermittelnde, Bedeutung zu. Ihr Bureau da
selbst qualifiziere sich lediglich als Hülfsanlage ihres Geschäftsbe
triebs. Dieser spiele sich in der Hauptsache in Wilihof ab, wo
das von der Rekurrentin in Handel gebrachte Objekt gewonnen
werde. Daß dasselbe nicht im Fabrikationswege, sondern von der
Natur selbst erzeugt werde, sei unerheblich. Entscheidend sei, daß
mit dem Aufhören der Mineralwassergewinnung in Wilihof das
Bureau in Wohlen notwendig dazu kommen müßte, seine Funk
tionen einzustellen, während umgekehrt die Aufhebung dieses Bu
reaus nicht notwendigerweise auch die Einstellung des Geschäfts
betriebes in Wilihof bedingen würde. Dazu komme, daß sich dieser
Betrieb zugegebenermaßen nicht bloß auf die Gewinnung des Ver
kaufsobjektes beschränke, sondern daß von Wilihof aus direkt auch
Mineralwasser verkauft und somit Erwerb erzielt werde. Was
aber die Höhe der streitigen Erwerbstaxation betreffe, seien die
luzernischen Steuerbehörden, wie schon im angefochtenen Entscheide
angedeutet, bereit, eine Reduktion derselben vorzunehmen, wenn die
Rekurrentin sie als übersetzt nachweise.
D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem eben
falls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden ist, hat
Gutheißung des Rekurses im Sinne seines Hauptbegehrens be
antragt. Er schließt sich der Argumentation der Rekurrentin an,
daß sie kein Fabrikations sondern ein Handelsgeschäft betreibe,
dessen Haupttätigkeit am Geschäftssitze Wohlen vor sich gehe, und
fügt bei, die Einrede des Regierungsrates von Luzern, daß mit
dem Aufhören der Mineralwassergewinnung in Wilihof das Bu
AS 34 1 1908
reau der Rekurrentin in Wohlen seine Funktionen einstellen müßte,
sei unbehelflich; denn mit dem Aufhören des Weinbaus müßten
ja auch alle Naturweinhandlungen zu funktionieren aufhören,
daraus aber sei doch nicht zu schließen, daß die Weinhändler
ihren Erwerb da zu versteuern hätten, wo der Wein wachse, und
nicht da, wo sich ihre Geschäfte befänden;
in Erwägung:
- Die Tätigkeit, durch welche die Rekurrentin einen Erwerb
zu erzielen bezweckt, ist nicht der Handel mit Mineralwasser als
solcher, sondern, nach ihren Statuten und der Art ihres tatsäch
lichen Geschäftsbetriebs, die Ausbeutung einer Mineralquelle beim
Bad Knutwil, in der luzernischen Gemeinde Wilihof, durch Fassen
und Abfüllen dieses Mineralwassers in Flaschen, nebst dem Ver
kauf und Versandt desselben. Es handelt sich also um die gewerbs
mäßige Gewinnung und Verwertung eines an einem bestimmten
Orte zur Verfügung stehenden Naturproduktes. Die gesamte Lei
tung dieses Unternehmens, sowohl der Wasserfassung und bereit
stellung, als auch des Wasserverkaufs und versandts, erfolgt
vom Sitze der Rekurrentin aus, der sich in Wohlen (Kanton
Aargau) befindet. Die ausführende Geschäftstätigkeit dagegen voll
zieht sich in der Hauptsache am Orte, wo die Quelle zu Tage
tritt, so namentlich das Abfüllen, Verpacken und Versenden der
Flaschen. In letzterer Beziehung behauptet zwar die Rekurrentin,
daß die Versandtflaschen großenteils nicht direkt an die Abneh
mer geliefert, sondern zunächst in ein Lager nach Wohlen gebracht
würden. Allein dieser Angabe widerspricht die statutengemäße Be
zeichnung des Bades Knutwil, d. h. der Gemeinde Wilihof, als
Versandtstelle. Hieraus ist zu schließen, daß die fragliche indirekte
Versendung des Wassers jedenfalls eine Ausnahme bildet, welcher
keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, wie sich denn die Re
kurrentin darauf vor den luzernischen Steuerbehörden auch gar nicht
berufen hatte. Der streitige Geschäftsbetrieb gehört somit wirtschaft
lich den beiden streitigen Kantonen an: während sich die Betriebs
leitung mit den gesamten kaufmännischen Funktionen an seinem
rechtlichen Sitze im Kanton Aargau befindet, geht die wesentliche
produktive Geschäftstätigkeit dauernd, bei ständigen Anlagen und
Einrichtungen, im Kanton Luzern vor sich, wo die ausgebeutete
Mineralquelle immobilisiert ist. Die beiden Betriebszweige sind
hinsichtlich des Betriebszweckes der Erwerbserzielung gegenseitig
von einander abhängig und bilden in diesem Sinne eine unlös
bare Einheit. Denn gleichwie einerseits die gewinnbringende Ver
wertung des in veräußerungsfähige Form gebrachten Mineral
wassers der kaufmännischen Tätigkeit bedarf, so setzt anderseits der
Erfolg dieses kaufmännischen Wirkens jene technische Bereitstellung
des zu verwertenden Naturproduktes voraus. Bei solcher Sachlage
nun erscheinen nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts
grundsätzlich beide Kantone als zur Erwerbsbesteuerung der Re
kurrentin berechtigt; quantitativ aber beschränken sich ihre Steuer
ansprüche, mit Rücksicht auf das Verbot der interkantonalen Dop
pelbesteuerung, gegenseitig derart, daß sie zusammen auf keinen Fall
mehr, als den vorhandenen Gesamterwerb des steuerpflichtigen
Geschäftsbetriebes umfassen dürfen. Es handelt sich hier um Ver
hältnisse, ähnlich denjenigen, welche den Entscheidungen in Sachen
Elektrizitätswerk Kubel (AS 31 I Nr. 9 Erw. 5 S. 76/77) und
neuestens in Sachen Scheitlin (AS 33 I Nr. 7 Erw. 1 S. 54/55)
zu Grunde lagen, und wie sie auch schon in dem von der Re
kurrentin unrichtiger Weise für ihren Standpunkt zitierten Falle
Imhof (AS. 16 Nr. 88) zu einer Teilung des Steuerrechts ge
führt hatten, teils auf Grund freiwilliger Anerkennung der inte
ressierten Kantone (bezüglich der Erwerbssteuer: a. a. O. S. 627
teils nach dem Entscheide des Bundesgerichts (bezüglich der Ver
mögenssteuer: a. a. O. S. 632). Dagegen unterscheiden sich die
in der Rekursschrift als direkte Präjudizien angerufenen ältern
Urteile in Sachen Schwarzenbach (AS 25 I Nr. 86) und Esseiva
(AS 26 I Nr. 52) in erheblichen Tatbestandsmomenten vom ge
gebenen Falle und basieren überdies auf der Anwendung eines in
den erwähnten spätern Entscheidungen teilweise modifizierten Be
griffs des besonderen Steuerdomizils. Gegen die Heranziehung des
Falles Esseiva (in welchem die in Sitten befindliche Kelterei
einer mit Sitz in Freiburg betriebenen Weinhandlung als ein
besonderes Erwerbssteuerdomizil nicht begründet erachtet wurde) ist
insbesondere zu bemerken, daß die Kelterung in Sitten der von
dritten Rebbesitzern angekauften Trauben auf die allein der
damals streitige Erwerbssteueranspruch des Kantons Wallis
bezog jedenfalls nicht einen im gleichen Sinne wesentlichen
Bestandtteil des Betriebes der Weinhandlung als solcher bildete,
wie hier die Bereitstellung des von der Rekurrentin ständig und
ausschließlich aus der eigenen Quelle in Wilihof bezogenen und
als solches in den Handel gebrachten Mineralwassers für ihren
Geschäftsbetrieb der Quellenausbeutung. Ebenso erscheinen auch
die anderweitigen Einwendungen gegen die grundsätzliche Berechti
gung auch des Kantons Luzern zur Besteuerung des Erwerbs
der Rekurrentin als unbehelflich. Die Argumentation der Ver
nehmlassung des aargauischen Regierungsrates, welche dahingeht, die
Rekurrentin sei am Orte ihrer Mineralquelle ebensowenig erwerbs
steuerpflichtig, als ein Weinhändler da, wo der Wein wachse (statt
da, wo sich sein Geschäft befinde), übersieht, daß der Erwerb eines
Weinhändlers als solchen eben nicht im Ertrage der Weinreben,
sondern lediglich im Gewinn auf dem am Geschäftsorte betriebenen
Weinumsatze liegt. Und die Behauptung der Rekurrentin, daß sie
sich hinsichtlich des Wasserbezugs aus ihrer luzernischen Mineral
quelle in analoger Stellung befinde, wie ein Landwirt, welcher
die Ernte seines auswärts gelegenen Kartoffelfeldes einsammle,
und daß sie danach nicht am Orte der Quelle erwerbssteuerpflich
tig sein könne, geht offensichtlich fehl, weil der gewöhnliche Er
trag eines solchen Kartoffelfeldes, aller Regel nach, gemäß den
Grundsätzen über die Liegenschaftsbesteuerung, gerade nicht in der
Wohnsitzgemeinde des Eigentümers als solcher, sondern vielmehr
in der Gemeinde, wo der Acker gelegen ist, zu versteuern wäre,
und weil ferner das Mineralwasser doch nicht, wie die erntereife
Kartoffel, ein mit seiner Behändigung ohne weiteres verwertbares
Naturprodukt darstellt.
2. Was die quantitative Abgrenzung der Steueransprüche der
beiden Kantone betrifft, dürfen die örtlich getrennten Betriebs
zweige der kaufmännischen Geschäftsführung im Kanton Aargau
und der technisch produktiven Betriebstätigkeit im Kanton Luzern
nach ihrem erörterten Zusammenwirken zur Erzielung des Er
werbs wohl als unter sich gleichwertige Faktoren desselben ange
sehen werden. Es rechtfertigt sich daher,
jedem der Kantone die
Hälfte des jeweiligen Gesamterwerbes der Rekurrentin als steuer
pflichtige Quote zuzuerkennen. In diesem Sinne ist einerseits die
Angelegenheit, in Aufhebung des in erster Linie und ausdrücklich
dem Rekurse unterstellten Entscheides der luzernischen Steuerbe
hörden, zu neuer Bestimmung des Steueransatzes pro 1908 an
diese Behörden zurückzuweisen, und anderseits auch den aargaui
schen Steuerorganen, deren Verfügung die Rekurrentin zwar nicht
speziell bezeichnet, jedoch eventuell allgemein ebenfalls angefochten
hat, die Verpflichtung aufzuerlegen, ihre Steuerforderung für das
gleiche Steuerjahr entsprechend festzusetzen;
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Rekur
rentin, in Aufhebung des abweichenden Entscheides der luzernischen
Steuerbehörden, pflichtig erklärt wird, ihren Erwerb je zur Hälft
in den Kantonen Luzern und Aargau zu versteuern.
Jäger