- Arteil vom 23. September 1908
in Sachen A.-G. Merkur gegen Kanton Solothurn
und Gemeinde Olten.
Steuerverhältnisse beim Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft mit
zahlreichen Verkaufsstellen in der ganzen Schweiz. Ist die Gesell
schaft nur an ihrem Sitz steuerpflichtig für die Vermögenssteuer.
oder begründen die Verkaufsstellen steuerrechtliche Spezialdomi
zile? Stellung des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen.
A. Die Rekurrentin ist eine im Handelsregister von Olten
und Bern eingetragene Aktiengesellschaft, die durch zirka a auf
das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen den Ver
kauf von Schokoladen und Kolonialwaren betreibt. Anläßlich eines
AS 34 I 1908
Rekurses betreffend die Eintragung der Verkaufsstelle in Basel
ins dortige Handelsregister sprach sich der Bundesrat in seinem
die Eintragspflicht verneinenden Entscheide vom 18. April 1906
(BBl III S. 38 ff.) dahin aus, daß die Verkaufsstellen der
Rekurrentin nicht den Charakter von Zweigniederlassungen haben,
da sie lediglich dazu bestimmt seien, die von der Zentralstelle er
haltenen und ausschließlich von dieser eingekauften Waren weiter
zu verkaufen. Die Unselbständigkeit der Verkaufsstelle geht aber
insbesondere aus der Art hervor, wie die Geschäfte von ihr ab
geschlossen werden. In der Tat sind die von der Rekurrentin
angestellten Verkäuferinnen, wenn sie auch die Rechtsgeschäfte
abschließen, dabei doch vollständig an die von der Zentralstelle
erhaltenen Weisungen gebunden, ohne alle eigene Willensent
schließung. Die Rekurrentin hatte damals dem Bundesrat gegen
über hinsichtlich des Verhältnisses der Verkaufsstellen zur Zentral
leitung folgendes ausgeführt: Die wichtigeren Rechtsgeschäfte,
wie der Einkauf von Waren, das Mieten des Verkaufsmaga
zins 2c. werden direkt von der Zentralstelle vorgenommen; ebenso
wird in einer für alle Verkaufsstellen gleichförmigen Weise die
Ladeneinrichtung bis zur geringsten Kleinigkeit von der Zentral
stelle den Verkaufsstellen geliefert und angeordnet; selbst für die
Ausstellung der Waren in den Schaufenstern und auf dem
Ladentisch hat die Verkäuferin nicht freie Hand; sie besorgt
einzig den Handverkauf, hält das Mobiliar in Stand und sorgt
für richtige Lagerung der Warenvorräte; aber auch hier ist jede
Selbständigkeit ausgeschlossen: Die Verkäuferin hat keinen Ein
fluß auf die Wahl der zu verkaufenden Waren, auf die Be
stimmung des Verkaufpreises, auf die Festsetzung der Zahlungs
bedingungen, oder auf die Art der Übermittlung der Einnahmen
an die Zentrale. Ja selbst in den untergeordnetsten Teilen ihrer
Geschäftsführung handelt sie nach Anweisung der Zentralstelle;
diese schreibt ihr vor, wie sie sich zu kleiden, wie sie sich gegen
über dem Publikum zu verhalten, wie sie die Waren aufzube
wahren, wie sie den Laden zu reinigen hat.
Pro 1907 taxierte sich die Rekurrentin in Olten sowohl für
die Staats wie die Gemeindesteuer auf 10,000 Fr. Vermögen
und 1000 Fr. Einkommen. Die Kreissteuer und die Bezirks
steuerkommission setzten die Taxation für die Staatssteuer auf
750,000 Fr. Vermögen, den Betrag des Aktienkapitals, und
3000 Fr. Einkommen fest. Für die Gemeindesteuer setzte die Ge
meindesteuerkommission das steuerpflichtige Vermögen gleichfalls
auf 750,000 Fr. fest, während sie die Einkommenstaxation der
Rekurrentin von 1000 Fr. ursprünglich anerkannte, um sie dann
nachträglich noch auf 5000 Fr. zu erhöhen. Die Rekurrentin er
hob Einsprache beim Regierungsrat, indem sie Herabsetzung der
Taxation für die Staats und Gemeindesteuer auf 10,000 Fr.
Vermögen (Wert ihrer Einrichtungen und Vorräte in Olten)
und 1000 Fr. Einkommen verlangte. Der Regierungsrat wies
die Einsprache ab (Entscheid vom 26. Dezember 1907 betreffend
die Staatssteuer und vom 7. Februar 1908 betreffend die Ge
meindesteuer in Olten). In Bezug auf die Staatssteuer wird
vom Regierungsrat ausgeführt: 1. Die rekurrierende Firma
Merkur bildet eine im Handelsregister eingetragene Aktien
gesellschaft mit Gesellschaftssitz in Olten und einem einbezahlten
Aktienkapital in eingangs genannter Höhe. Gemäß 2 des
Staatssteuergesetzes ist sie im Kanton Solothurn für dieses
Vermögen steuerpflichtig. Eine Besteuerung des Aktienkapitals
durch andere Kantone erscheint mit Rücksicht auf das Verbot der
Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Es ist deshalb nicht möglich,
nur diejenigen Vermögensobjekte der hierortigen Besteuerung zu
unterwerfen, welche im Kanton Solothurn liegen. 2. Hinsicht
lich des Einkommens ist daran festzuhalten, daß im Kanton
Solothurn das gesamte Einkommen zu versteuern ist nach Ab
zug desjenigen, das von Zweigniederlassungen in andern Kan
tonen versteuert wird. Die Bezirkssteuerkommission Olten hat
gegenüber einer Selbsttaxation von 1000 Fr. einen Gewinn von
3000 Fr. angenommen. Die Selbsttaxation ging jedoch von
der Voraussetzung aus, daß lediglich das Einkommen des Ge
schäftsbetriebes in Olten zu versteuern sei, während dem An
schlage von 3000 Fr. die Auffassung zu Grunde liegt, daß er
das gesamte Einkommen repräsentiert, minus demjenigen, das
in andern Kantonen versteuert wird. Der Ansatz der Bezirks
steuerkommission ist unter allen Umständen sehr niedrig bemessen
und durch die Angaben der Rekurrentin in keiner Art entkräftet
worden. Der Entscheid betreffend die Gemeinde Vermögenssteuer
ist ähnlich begründet. Bezüglich des Erwerbs", so heißt es in
diesem Entscheid, liegt zwischen der Steuerkommission und der
besteuerten Gesellschaft Übereinstimmung vor
- Gegen die beiden Entscheide des Regierungsrates hat die
- G. Merkur rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es seien die angefoch
tenen Entscheide aufzuheben und zu erkennen, die Rekurrentin habe
dem Kanton Solothurn und der Gemeinde Olten nur ein Ver
mögen von 10,000 Fr. zu versteuern; eventuell habe die Rekur
rentin dem Staate für die Verkaufsstelle Grenchen noch ein Ver
mögen von 5000 Fr. und für die Verkaufsstelle Solothurn noch
ein Vermögen von 5300 Fr. zu versteuern. Betreffend die Ge
meindesteuer wird noch der Antrag gestellt, daß das steuerpflichtige
Einkommen auf 1000 Fr. zu taxieren sei, falls der angefochtene
Entscheid nicht dahin zu verstehen sei, daß es bei der ursprüng
lichen Taxation von 1000 Fr. sein Bewenden habe. Zur Be
gründung des Rekurses wird angebracht: Die Filialen der Rekur
rentin entsprächen den Erfordernissen eines steuerrechtlichen Domi
zils im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Es handle sich bei
ihnen um feste dauernde Einrichtungen zur Veräußerung von
Waren. Die Filialen besäßen ein Warenlager, einen gemieteten
Laden, wo die Waren durch Verkäuferinnen verkauft würden. Die
Tätigkeit der Filiale sei auf einen bestimmten Ort, ihren Stand
sich nicht von der
ort beschränkt. Der Warenverkauf vollziehe
die Verkaufsstellen.
Zentrale der Gesellschaft aus, sondern durdh
durch die Zentrale
Die Waren würden gleich nach dem Ankau
in deren dauernden
in die einzelnen Verkaufsstellen spediert und
Unternehmung unter
Anlagen aufgespeichert. Daß die gesamte
stehe, ändere an dem
einheitlicher Leitung eines Zentralbureaus
sei in steuerrechtlicher
Steuerdomizil nichts. Jede Verkaufsstelle
Beziehung ein Geschäft für sich.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Ge
meindesteuerkommission Olten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen. In der Antwort wird bestätigt, daß die Taxation des
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens pro 1907 Fr. 1000 beträgt
und daß daher in dieser Beziehung zwischen der Gemeinde Olten
und der Rekurrentin kein Streit mehr besteht. Im übrigen wird
ausgeführt, daß die Verkaufsstellen der Rekurrentin nach deren
eigenen Angaben gegenüber dem Bundesrat und auch nach der
Auffassung dieser Behörde keinerlei Selbständigkeit besäßen, son
dern in jeder Beziehung von der Zentralleitung abhängig und
daher nach der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht geeignet
seien, ein Steuerdomizil zur Entstehung zu bringen, und deshalb
sei die Rekurrentin als nur an ihrem Zentralsitz Olten steuer
pflichtig zu betrachten. Eventuell, falls das Bundesgericht dem
Kanton Solothurn nur für das auf seinem Gebiete befindliche
Vermögen ein Steuerrecht zuerkennen sollte, werde beantragt,
dieses Steuerrecht nicht auf die von der Rekurrentin zugestandene
Summe von 20,300 Fr. zu beschränken, sondern auf eine ange
messene höhere Summe festzusetzen, oder diese Frage an die kan
tonalen Steuerbehörden zurückzuweisen. Die Rekurrentin besitze
bei 750,000 Fr. Aktienkapital nach ihren Angaben zirka a Verkaufsstellen, wovon die drei auf Solothurnergebiet betriebenen
zu den best frequentiertesten gehörten. Zudem sei Olten Zentral
stelle mit dem größten Umsatz. Es sei daher evident, daß die von
der Rekurrentin angegebenen Summen den Verhältnissen nicht
entsprechen würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Bezug auf die Gemeindeeinkommensteuer der Rekurrentin
in Olten (pro 1907) besteht nach der Erklärung der Rekursant
wort kein Streit mehr, sodaß der in dieser Beziehung von der
Rekurrentin gestellte eventuelle Antrag dahinfällt.
- Was die Vermögenssteuer anbetrifft, so beruht die Besteue
rung der Rekurrentin für ihr Aktienkapital von 750,000
durch den Kanton Solothurn und die Gemeinde Olten auf der
Auffassung, daß das Aktienkapital das gesamte Vermögen der
Rekurrentin repräsentiert, und ist daher, wie auch der Regierungs
rat zugesteht, nur zulässig, wenn die Rekurrentin nach den bun
desrechtlichen Grundsätzen betreffend Doppelbesteuerung ihr ganzes
Vermögen im Kanton Solothurn und nicht einen Teil davon in
andern Kantonen zu versteuern hat, d. h. wenn die Zentrale
Olten als ihr ausschließliches Steuerdomizil zu betrachten ist
(AS 29 I S. 294 ff.; 496). Die Frage stellt sich daher so, ob
die zahlreichen in andern Kantonen gelegenen Verkaufsstellen der
Rekurrentin die Erfordernisse selbständiger Etablissemente in steu er
rechtlichem Sinne, eines besondern Steuerdomizils in Bezug auf
das in ihnen investierte Betriebskapital (und den daraus erzielten
Gewinn) aufweisen. Hiebei ist nach der neueren bundesgericht
lichen Praxis nicht auf den Rechtsbegriff der Zweigniederlassung
abzustellen, weshalb auch der Entscheid des Bundesrates vom
18. April 1906 betreffend die Eintragung im Handelsregister für
die Frage der Doppelbesteuerung nicht präjudiziell sein kann, son
dern es kommt darauf an, ob die Verkaufsstellen als dauernde
Anlagen und Einrichtungen erscheinen, worin sich unter relativ
selbständiger Leitung ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs
abspielt (AS 31 1 S. 75 f. und die dortigen Zitate; 32 1
S. 520; 33 1 S. 714 f. Erw. 1; vergl. auch 16 S. 631
Erw. 4). Nun kann von vornherein kein Zweifel sein, daß das
Moment ständiger Anlagen und Einrichtungen hier vorhanden
ist, da jede Verkaufsfiliale der Rekurrentin aus dem Laden und
einem Magazin besteht, die mit allem, was für den Detailvertrieb
der Waren notwendig ist, ausgerüstet sind. Ebenso leuchtet ein,
daß in den Verkaufsstellen ein sehr wesentlicher Teil des Ge
schäftsbetriebs vor sich geht, da ja gerade die darin geübte Absatz
tätigkeit für die Gewinnerzielung entscheidend ist, während die
Funktionen der Zentrale Einkauf, Lagerung und Verteilung
der Waren in dieser Beziehung mehr nur vermittelnder, akzes
sorischer Natur sind. Aber auch das Requisit relativ selbständiger
Leitung ist bei richtiger, mehr auf die ökonomische Wirksamkeit
und Tragweite nach außen, als auf die internen Beziehungen
sehender Betrachtung zu bejahen. Die den Filialen vorstehenden
Verkäuferinnen mögen der Zentralleitung gegenüber mannigfach
gebunden sein und nur einen geringen Spielraum eigener Ent
schließung haben; sie erscheinen doch nach außen, im Verkehr mit
dem Publikum, als die eigentlichen Leiter der einzelnen Geschäfte
und die mit allen für den normalen Betrieb erforderlichen Befug
nissen ausgestatteten Vertreter der Rekurrentin; denn sie sind es,
die ausschließlich mit den Kunden in Verkehr treten, die Ver
kaufsgeschäfte abschließen, die Waren ausliefern und die Zahlungen
in Empfang nehmen, also alle Funktionen erfüllen, die nach
außen die Absatztätigkeit ausmachen. Die Verkaufsfilialen der
Rekurrentin unterscheiden sich in ihrem äußern Betriebe in nichts
von selbständigen Einzelgeschäften der nämlichen Branche und
auch im innern Verhältnis könnte die einzelne Filiale ohne Frage
unschwer von der Zentrale losgetrennt und zu rechtlicher Selb
ständigkeit erhoben werden.
Daß die auswärtigen Verkaufsstellen der Rekurrentin steuer
rechtlich selbständige Niederlassungen sind, ist übrigens indirekt
auch vom Regierungsrat anerkannt, dadurch daß er die Rekur
rentin nicht für ihren ganzen Erwerb, wie er es von seinem in
Ansehung der Vermögenssteuer eingenommenen Standpunkte aus
folgerichtig tun sollte, sondern nur für einen kleinen Teil davon
besteuern will.
3. Begründet nach dem gesagten jede außerkantonale Verkaufs
stelle der Rekurrentin ein Steuerdomizil für das darin arbeitende
Betriebskapital (und den daraus erzielten Erwerb), so darf im
Kanton Solothurn zur Vermeidung bundesrechtlich unzulässiger
Doppelbesteuerung nicht einfach das Aktienkapital als gesamtes
Betriebskapital zur Vermögenssteuer herangezogen, sondern es
muß entweder vom Aktienkapital das auf die auswärtigen Filialen
entfallende Betriebskapital in Abzug gebracht werden, oder es ist,
was praktisch den Verhältnissen besser entsprechen sollte, die Be
steuerung auf dasjenige Betriebskapital zu beschränken, das als
in dem auf Solothurnergebiet sich abspielenden Geschäftsbetrieb
Zentrale in Olten, Verkaufsstellen in Solothurn und Gren
chen investiert zu betrachten ist, wozu in erster Linie die dort
durchschnittlich vorhandenen Warenvorräte und das Betriebsinven
tar und ein der Ratur und Bedeutung des Geschäftsbetriebs ent
sprechender Teil der flüssigen Betriebsmittel gehören dürfte. Es
wird Sache der kantonalen Behörden sein, die Taxation des in
Solothurn steuerpflichtigen Vermögens auf Grund der Selbst
schätzung der Rekurrentin vorzunehmen. Das Bundesgericht kann
dies nicht tun, weil die Steuertaxation nicht Sache des Staats
gerichtshofes ist, der hier aus dem Gesichtspunkte bundesrechts
widriger Doppelbesteuerung nur einschreiten kann, wenn die von
den kantonalen Behörden festgesetzte Taxation Elemente mit um
faßt, welche der Steuerhoheit eines andern Kantons angehören.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird grundsätzlich dahin gutgeheißen, daß die
Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom
26. Dezember 1907 und 7. Februar 1908 aufgehoben werden
in der Meinung, daß die Steuerbehörden des Kantons und der
Gemeinde Olten eine neue Taxation der Rekurrentin auf der
Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils vorzunehmen haben.