- Arteil vom 24. September 1908
in Sachen Bissig gegen Franenkloster Altdorf und Genossen
(Regierungsrat und Obergericht Ari).
Angeblicher Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, began
gen durch den Regierungsrat als Oberaufsichtsbehörde über das
Hypothekarwesen. Urnerisches Hypothekargesetz vom 3. Mai 1857;
Rypothekarverordnung vom 14. Nov. 1850; KV Art. 61 litt. d;
Art. 14 Abs. 1. Willkürliche Auslegung und Anwendung des
Hypothekargesetzes.
A. Der Rekurrent Alois Bissig ist Eigentümer der Bergliegen
schaft Hinterer Kulmberg im Gebiet der Gemeinde Attinghausen.
Auf dieser Liegenschaft hafteten unter andern zwei Altgülten zu
Gunsten der Brüder des Eigentümers, Andreas und Johann
Bissig im Gesamtbetrage von 1392 Fr. 88 Cts. Im Oktober
1907 wurden die beiden Altgülten auf Begehren des Schuldners
und der Gläubiger von der Hypothekarkanzlei Uri in eine Obli
gation im gleichen Betrage umgewandelt. Der Unterschied zwischen
Altgülten und Obligationen besteht darin, daß die erstern auf
der Seite des Gläubigers unkündbar, die letztern dagegen kündbar
sind. Die fragliche vom Landamman des Kantons Uri am 21.
Oktober 1907 gesiegelte Obligation kann von den Gläubigern
auf zwei Monate zur Rückzahlung gekündet werden. Im Früh
jahr 1908 stellte der Rekurrent Alois Bissig ans Kreisgericht
Uri ein Aufwerfungsgesuch in Bezug auf seine Liegenschaft
Kulmberg und die daran anstoßende, ihm ebenfalls gehörige Lie
genschaft Rämseliwald. Nach dem Einführungsgesetz zum SchKG
(Art. 55 ff.) wird die Aufwerfung (Heimschlag an die Gläu
biger) liegender Güter bewilligt beim Nachweis des guten Zu
standes der Liegenschaft, sowie daß eine absichtliche Entwertung
wie z. B. durch Abholzung und dergleichen nicht stattgefunden
habe (Art. 56). Das Gut fällt zunächst dem letzten Gläubiger
zu und, wenn dieser es ausschlägt, an den zweitletzten usw. Die
zu Verlust gekommenen Schuldverschreibungen werden getilgt.
Gegen das Aufwerfungsgesuch des Rekurrenten Bissig erhoben
die Rekursbeklagten als grundversicherte Gläubiger Einsprache mit
der Begründung, daß der Schuldner in unzulässiger Weise zwei
Altgülten in eine Obligation umgewandelt habe und daß hierüber
eine Beschwerde beim Regierungsrat anhängig sei. Mit Entscheid
vom 16. März 1908 wies das Kreisgericht das Gesuch des
Bissig ab, und dieser Entscheid wurde vom Obergericht Uri am
- April 1908 bestätigt in Erwägung: daß in der Verweigerung
der Aufwerfung durch das Kreisgericht weder Willkür, noch
Rechtsverweigerung oder ein anderer Grund zur Aufhebung des
Beschlusses erblickt werden kann, indem möglicherweise in der
angefochtenen Handlung des Unterpfandsbesitzers eine absichtliche
Entwertung des Unterpfandes, im Sinne des Art. 56 litt. b
des Einführungsgesetzes, wie z. B. durch Abholzungen und der
gleichen, liegt und es daher vollständig gerechtfertigt ist, die Auf
werfung nicht zu bewilligen, bevor der Regierungsrat hierüber
seinen Entscheid abgegeben hat.
Mit ihrer Beschwerde an den Regierungsrat hatten die Rekurs
beklagten das Gesuch gestellt: Es sei die Hypothekarkanzlei Uri
zu verhalten, die am 21. Oktober 1907 aus zwei Altgülten
umschriebene Obligation von 1392 Fr. 88 Cts. ab hinterm
Kulmberg, Attinghausen, zu annullieren und die früheren Alt
gülten wieder herzustellen , und in der Begründung dieses An
trages ausgeführt, daß die den Altgülten nachgehenden Gläubiger
durch die fragliche Umwandlung geschädigt seien, weil sie bei der
bernahme des Gutes im Aufwerfungsverfahren in kürzester Frist
in die Lage versetzt werden könnten, die Obligation auszuzahlen,
während die beiden Altgülten gläubigerseits unkündbar gewesen
seien. Die heutigen Rekurrenten verlangten Verwerfung der Be
schwerde. Durch Entscheid vom 16. Mai 1908 erklärte der Re
gierungsrat die Beschwerde als begründet, indem er sich deren
Motivierung zu eigen machte.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates sowie den Ent
scheid des Obergerichts vom 8. April 1908 haben Alois Bissig
und seine Brüder Andreas und Johann Bissig den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
griffen. Speziell gegenüber dem Regierungsratsbeschluß wird aus
geführt: Die Umwandlung von Altgülten in Obligationen
nirgends gesetzlich verboten und von der Praxis von jeher als
zulässig betrachtet worden. Auch eine Kenntnisgabe an die übrigen
grundversicherten Gläubiger sei nirgends gesetzlich vorgeschrieben,
wie denn auch die Interessen der übrigen Gläubiger, und so auch
vorliegend der Rekursbeklagten, durch die Umwandlung nicht ver
letzt würden. Der Entscheid des Regierungsrates entbehre aber
nicht nur jeder gesetzlichen Grundlage und sei daher materiell
willkürlich, sondern der Regierungsrat habe auch keinerlei Zustän
digkeit zu dessen Erlaß gehabt. Es handle sich um einen Eingriff
in wohlerworbene Privatrechte, in das Verhältnis zwischen Schuld
ner und Gläubiger, um eine Streitigkeit um Gut im Sinne
des 1 der ZPO, eine Streitigkeit zwischen Kreditoren im
Sinne des 18 der Hypothekarverordnung, die in die Kompe
tenz des ordentlichen Richters falle. Als Aufsichtsbehörde über
die Hypothekarkanzlei habe der Regierungsrat nicht die Befugnis,
eine Streitigkeit dieser Art unter Ausschluß der Gerichte zu ent
scheiden. Der Entscheid bedeute daher eine Verletzung des Grund
satzes der Gewaltentrennung (Art. 14 KV)
C. Aus der auf Abweisung des Rekurses schließenden Ver
nehmlassung des Regierungsrates Uri ist hervorzuheben: Der
angefochtene Entscheid des Regierungsrates stützte sich allerdings
nicht auf eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift. Allein die willkür
liche Umwandlung von Altgülten in Obligationen erscheine schon
vom Standpunkt des gemeinen Rechts aus weil dem verfassungs
mäßigen Grundsatze der Gleichbehandlung und der staatlichen Ob
sorge für die Wohlfahrt aller Bürger zuwiderlaufend als unzu
lässig und verwerflich. Falls gelegentlich solche Umwandlungen
vorgekommen sein sollten, so stellten sie sich als Mißbräuche dar,
die der Regierungsrat, wenn sie auf dem Beschwerdewege zu seiner
Kenntnis gelangt wären, nie geduldet haben würde. Daß die
vorliegende Umwandlung die Interessen der Gläubiger beeinträch
tige, sei einleuchtend; denn die Gefahr, bei Übernahme der Liegen
schaft das Kapital der Obligation in nächster Zeit bar bezahlen
zu müssen, verhindere sie, bei der Aufwerfung ihre Rechte durch
Übernahme des Gutes zu wahren. Die Eigenschaft der Unkünd
barkeit der Altgülten, welche im Kanton Uri nicht nur die älteste,
sondern auch die verbreitetste und bekannteste Schuldverschreibung
sei, erweise sich als kräftiger, wirksamer Schutz und Schirm des
Landwirtes, insbesondere des ärmeren Liegenschaftsbesitzers und
Kleinbauern, zu welcher Klasse die meisten Eigentümer von Berg
heimwesen zu zählen seien,
gegenüber unnachsichtigen und rück
sichtslosen Kapitalgläubigern. Die Bergheimwesen, die infolge der
schwierigen Zugänge, der steilen, vom Verkehr abgeschiedenen Lage,
der mühevollen Bewirtschaftung und des herrschenden, immer fühl
barer werdenden Mangels an Arbeitskräften seit Jahren im
Werte stets zurückgegangen seien, müßten zweifellos eine noch
viel größere Entwertung erleiden, wenn die darauf haftenden
Altgülten willkürlich, d. h. ohne schützende Bestimmungen für den
Liegenschaftsbesitzer sowohl, als für die hintersten Gültgläubiger,
in kündbare Obligationen umgewandelt werden könnten. Eine
solche der Laune und Willkür anheimgestellte unbeschränkte Gülten
umwandlung wäre für einen großen Teil der Landwirte in der
Folge sehr verhängnisvoll. Durch die ihnen stets drohende Auf
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kündigung wäre ihre ohnehin nicht beneidenswerte ökonomische
Lage fortwährend ernstlich gefährdet. Die sogenannten Hand
schriften, deren Anfertigung, weil den Bestimmungen des OR
widersprechend, fernerhin untersagt sei, hätten mit den Obligatio
nen, unter gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen, die
Eigenschaft der Kündbarkeit gemein. Während Art. 39 der kan
tonalen Verordnung über das Hypothekarwesen vom 14. Februar
1850 die Umänderung von Handschriften in Altgülten unter
Einwilligung des Gläubigers bei einfacher Bescheinigung am
Fuße des Instrumentes und Vormerkung am Protokoll jederzeit
erlaube, werde in Art. 40 für die Umänderung von Altgülten
in Handschriften, nebst der Zustimmung des Schuldners, gefor
dert, daß das umgeänderte Kapital zu hinterst stehe und daß das
selbe in eine förmliche Handschrift umgeschrieben werde. Art. 40
gelte nun allerdings als veraltet, insofern er die gesetzlich nicht
mehr zulässigen Handschriften beschlage. Er finde per analogiam
aber auch auf die Obligationen Anwendung. Im wohlverstande
nen Interesse der Grundbesitzer habe der Gesetzgeber die Umwand
lung von unkündbaren hypothekarischen Schuldverschreibungen in
kündbare erschweren, dagegen umgekehrt die Umwandlung von
kündbaren Handschriften und Obligationen in Altgülten möglichst
erleichtern wollen. Für das bei Umwandlung von Altgülten in
Obligationen zu beobachtende Verfahren könne jener Artikel, wenn
er auch die Obligationen nicht besonders erwähne und mit Bezug
auf die aufgehobenen Handschriften als nicht mehr geltend zu be
trachten sei, als wegleitend angesehen werden. Der Regierungsrat
habe mit seinem Entscheide als Aufsichtsbehörde über das Hypo
thekarwesen innert den Schranken seiner Kompetenz und Pflicht
gehandelt und sich weder der Willkür, noch der Anmaßung richter
licher Befugnisse schuldig gemacht.
Die Rekursbeklagten haben gleichfalls auf Abweisung des Re
kurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Kanton Uri ist das Hypothekarwesen durch das Hypo
thekargesetz vom 3. Mai 1857 und die Hypothekarverordnung
vom 14. Hornung 1850 zum Teil öffentlichrechtlich geregelt, der
gestalt, daß öffentliche Beamte bei allen Hypothekargeschäften in
einer durch Gesetz und Verordnung umschriebenen Weise mitzu
wirken haben, wobei sie keine richterliche Funktionen, sondern
solche der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit ausüben. Der
Regierungsrat sodann ist nach der KV (Art. 61 litt. d; s. auch
Reglement des Regierungsrates vom 11. März 1890, Art. 51
Ziff. 6) Oberaufsichtsbehörde über das Hypothekarwesen und hat
als solche speziell die Verrichtungen der Hypothekarkanzlei zu
überwachen, die bei ihm Weisung über Anstände und Zweifel
einzuholen hat (Hypoth. Gesetz 18) . Es liegt in der Natur
der Sache, daß der Regierungsrat als Oberaufsichtsbehörde die
Befugnis hat, die Amtshandlungen der Hypothekarkanzlei auf ihre
Gesetz und Rechtmäßigkeit zu überprüfen und auf Beschwerde
Beteiligter oder wohl auch von Amtes wegen rechtswidrige Akte
dieser Amtsstelle zu kassieren oder deren Kassation zu veranlassen.
Wieso darin ein Eingriff in richterliche Zuständigkeiten und da
mit eine Verletzung des in Art. 14 Abs. 1 der KV ausgespro
chenen Grundsatzes der Gewaltentrennung liegen soll, ist uner
findlich, da es sich ja hier überall um die dem öffentlichen Recht
angehörige behördliche Mitwirkung bei Hypothekargeschäften, von
der freilich private Interessen vielfach abhangen können, und
zweifellos nicht um einen Streit um Gut im Sinne des
der ZPO und auch nicht um eine Streitigkeit infolge der Kapi
talbereinigung zwischen einzelnen Kreditoren oder zwischen einem
Kreditor und Debitor nach 18 der Hypothekarverordnung han
delt. Nun hat der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid in
seiner Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde über das Hypothekar
wesen erlassen: Er findet, daß der Hypothekarschreiber die Um
wandlung der beiden Altgülten in eine Obligation unter den ob
waltenden Verhältnissen nicht vornehmen durfte, und weist ihn
an, diesen Akt wieder rückgängig zu machen. Der Regierungsrat
war daher zu seinem Entscheide formell jedenfalls zuständig und
es kann sich nur fragen, ob er materiell über seine Befugnisse
hinausgegriffen und in dieser Beziehung sich eine Willkür hat zu
Schulden kommen lassen.
- Auch dies muß jedoch verneint werden. Zunächst liegt kei
nerlei Rechtsverweigerung darin, daß der Regierungsrat trotz der
landammannamtlichen Siegelung den Rechtsakt der Umwandlung
der Altgülten in die Obligation als unzulässig und ungültig er
klärt hat; denn nach 15 des Hypothekargesetzes hat der Land
ammann bei der Siegelung eines Hypothekaraktes diesen nur for
mell und nicht seinem Inhalt nach zu überprüfen, weshalb die
Siegelung der materiellen Kognition des Regierungsrates als
Aufsichtsbehörde nicht entgegenzustehen braucht. Im übrigen frägt
es sich, ob im Kanton Uri ein Rechtssatz vorhanden ist, der die
Umwandlung von Altgülten in Obligationen verbietet oder doch
im Interesse dritter Pfandgläubiger an Bedingungen knüpft. Be
steht ein solcher Rechtssatz, so kann der Regierungsrat als Auf
sichtsbehörde das Recht und die Pflicht in Anspruch nehmen,
eine damit in Widerspruch stehende Veränderung der Hypothekar
verhältnisse zu verhindern oder sogar rückgängig zu machen, und
von einer Willkür kann hier keine Rede sein. Fehlt es dagegen
an einem solchen Rechtssatz, so erscheint der angefochtene Entscheid
als ein unzulässiger Eingriff in das Gebiet der freien Disposi
tionsbefugnis der Parteien und damit als Willkür.
Eine positive Gesetzesbestimmung des gedachten Inhalts kann
vom Regierungsrat nicht namhaft gemacht werden und in der
Begründung des angefochtenen Entscheides ist auch nicht einmal
der Versuch unternommen, einen derartigen Rechtssatz durch Aus
legung aus andern Bestimmungen und allgemeinen Erwägungen
herzuleiten und zu formulieren. Wohl aber finden sich Ausfüh
rungen solcher Art in der Rekursantwort des Regierungsrates,
und man kann es nun in der Tat ohne Rechtsverweigerung
worauf die Kognition des Bundesgerichts sich hier beschränkt
als einen (ungeschriebenen) Satz des urnerischen Hypothekar
rechtes ansehen, daß die Umwandlung einer Altgülte in eine
Obligation ausgeschlossen ist, sofern dadurch die Interessen der
nachgehenden Pfandgläubiger beeinträchtigt oder gefährdet erschei
nen. Einmal ist nicht zu verkennen, daß diese Veränderung, bei
der an die Stelle einer gläubigerseits unkündbaren Hypothekar
form eine kündbare tritt, geeignet ist, die Stellung des Schuld
ners, der nun jederzeit in die Lage kommen kann, das betreffende
Kapital aufzubringen, zu schwächen und daß die dadurch erhöhte
Möglichkeit von Zwangsverwertungen und Aufwerfungen auch
die übrigen Gläubiger, zumal die hintern, in ihren Interessen be
rührt. Sodann läßt sich wohl die Auffassung vertreten, daß die
Obligation, in welche die Altgült umgewandelt werden soll, nicht
dieselbe Belastung, wie die letztere, sondern eine andere, neue Last
ist, und daher vermöge des Grundsatzes, daß der Rang der Hypo
thek sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung entscheidet (Hyp.
Verordnung S. 26 f.) nur mit Zustimmung der nachgehenden
Gläubiger den Rang der Altgült behaupten und an deren Stelle
ins Hypothekenprotokoll eingetragen werden kann. Endlich ver
weist der Regierungsrat mit Recht auf die Vorschriften der Hypo
thekarverordnung ( 39 und 40) betreffend die Umwandlung
von Handschriften in Altgülten und umgekehrt, die, wenn sie auch
wegen der Abschaffung der Handschriften obsolet sind, hier doch
im Wege der Analogie herangezogen werden dürfen: Während
die Umwandlung der Handschrift in eine Altgült mit Zustim
mung des Gläubigers jederzeit möglich ist, ist die umgekehrte
Veränderung ohne Frage mit wegen der Kündbarkeit der
Handschrift seitens des Gläubigers nur zulässig, wenn das
Kapital zu hinterst steht. Es leuchtet ein, daß die Ratio dieser
Vorschrift auch für die Obligation entsprechend zutrifft und daß
hierin ein bedeutsames Argument für die Annahme eines ähn
lichen Satzes in Ansehung der Altgült liegt.
3. Ist nach dem gesagten der Rekurs gegen den Entscheid des
Regierungsrates abzuweisen, so wird dadurch die gleichzeitige Be
schwerde über den Entscheid des Obergerichts vom 8. April 1908
gegenstandslos. Nachdem durch den nicht anfechtbaren Entscheid
des Regierungsrates und die darin angeordnete Kassation der
Umwandlung der Altgülten in die Obligation eine neue Situa
tion geschaffen ist, muß es dem Rekurrenten Alois Bissig über
lassen bleiben, sein Aufwerfungsgesuch zu erneuern und die zu
ständigen Behörden werden darüber auf Grund der veränderten
Sachlage neu zu entscheiden haben.
In der Rekursschrift wird beiläufig erwähnt, daß die umge
wandelten Altgülten nur auf der Liegenschaft Hinterer Kulm
berg" und nicht auch auf dem Rämseliwald gelastet hätten und
daß daher für den letztern die Voraussetzungen der Aufwerfung
von Anfang an gegeben gewesen seien. Doch wird in dieser Be
ziehung eine eigentliche Beschwerde nicht erhoben und ein Rekurs
antrag nicht gestellt, weshalb auch auf die Frage nicht weiter
einzutreten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde über den Entscheid des Regierungsrates Uri
vom 16. Mai 1908 wird abgewiesen. Auf die Beschwerde über
den Entscheid des Obergerichts Uri vom 8. April 1908 wird
nicht eingetreten.