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BGE 34 I 419 ΓÇó Supervisory authorities lack jurisdiction over contract claims in bankruptcy
BGE 34 I 419Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I4 de fev. de 1908Partially Granted
Dr. Langbein Cie. challenged a post-contract demand by the bankruptcy estate of Glöß, Paris Cie. for an additional CHF 534.04 beyond an agreed CHF 3,000 payment for bankruptcy costs. The Federal Supreme Court held that, where the bankruptcy estate contracts with a third party outside the circle of bankruptcy participants, any disputed contractual claim must be pursued in ordinary civil proceedings. The office and the supervisory authorities may not issue a binding determination on the debt. The appeal was therefore upheld only on the jurisdiction point: the cantonal supervisory decision and the underlying first-instance decision were annulled, while the merits of the claimed amount were not decided.
Art. 17 SchKG; disputed claims arising from contracts concluded by the bankruptcy estate with a third party are not to be finally determined by the debt-enforcement authorities. In such a constellation the estate stands as an ordinary contracting party and must assert its alleged rights before the civil courts. An office demand for payment is not, in itself, a challengeable enforcement order, but merely the assertion of a contractual claim. Supervisory authorities exceed their competence if they confirm a decision that bindingly decides the existence or scope of such a debt; they must set it aside for lack of jurisdiction and leave the merits to the ordinary judge (consid. 1-2).
es könne nur im Wege des ordentlichen Zivilprozesses über die streitige Forderung entschieden werden. C. Am 27. März 1908 beschloß die kantonale Aufsichtsbehörde: Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten. Das Erkenntnis stützt sich auf folgende Erwägungen: Aus dem Vertrage und den übrigen Akten gehe nicht mit Deutlichkeit hervor, ob die Summe von 3000 Fr. die Maximalleistung oder nur eine approximative Zahlung bedeuten solle, und ob die 3000 Fr. wirklich über schritten worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer die Nicht berechtigung dieser Forderung überhaupt nicht darzutun ver mocht. D. Dieses Erkenntnis hat die Firma Dr. Langbein Cie. nun mehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihre vor der Vorinstanz gestellten Anträge erneuert. Die Vorinstanz bemerkt im Begleitschreiben, womit sie den Re kurs dem Bundesgericht übermittelt hat: Es handle sich um eine Frage der Interpretation des Kaufvertrages, die durch die Ge richte und nicht durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden sei. Sie, die Vorinstanz, sei auch mangels der nötigen Anhaltspunkte außer Stande gewesen, materiell auf die Sache einzutreten. Das Konkursamt (Bezirksgerichtspräsidium Kreuzlingen) hat eine Vernehmlassung eingereicht, worin gleichzeitig die Begründet heit der Forderung von 534 Fr. 04 Cts. und die Unzuständig keit der Aufsichtsbehörden darzutun versucht wird. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
als die Rekurrentin den Vorentscheid auch jetzt noch, wie es scheint, in erster Linie wegen Unbegründetheit der gegen sie er hobenen Forderung aufgehoben wissen will. Dagegen ist er inso weit gutgeheißen, als sie daneben die Zuständigkeit der Aufsichts behörden, einen die Forderung schützenden Entscheid zu fällen, bestreitet. In dieser Beziehung kommt das Bundesgericht dazu, nicht nur den Vorentscheid aufzuheben, weil er den Beschluß vom 4. Februar 1908 bestehen ließ, sondern auch gleichzeitig diesen in die richterliche Kompetenz eingreifenden Beschluß aufzuheben, da es keinen Zweck hätte, die Sache bloß deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Aufhebung ausspreche. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 2 gutgeheißen.