- Arteil vom 24. Inni 1908 in Sachen Cattaneo
gegen Maschinenfabrik Landquart,
Gebrüder Wächli Cie. (Kreisgericht der fünf Dörfer).
Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes? Die vertragliche Fest
setzung eines Erfüllungsortes begründet nicht einen solchen Verzicht;
ebensowenig die Nichteinlassung im Prozesse (mit ausdrücklicher
Erhebung der Inkompetenzeinrede).
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Im November 1907 leitete die rekursbeklagte Maschinen
fabrik Landquart, Gebrüder Wächli Cie., gegen den Rekurren
ten Gioachimo Cattaneo in Faido beim Kreisgericht der fünf
Dörfer in Zizers Klage ein auf Anerkennung und Bezahlung
einer Forderung von 1169 Fr. 95 Ets. samt 5% Zins, laut
Abrechnung vom 22. Mai 1907 (Forderungsrestanz für Lieferung
266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I Abschnitt. Bundesverfassung.
und Montage einer Gattersäge ). Cattaneo, welcher schon zum
vorgängigen vermittleramtlichen Sühnevorstand nicht erschienen
war, gab auf die Klagezustellung die ausdrückliche Erklärung ab,
daß er die Kompetenz des Bündner Richters zur Beurteilung der
Streitsache gestützt auf Art. 59 BV nicht anerkenne, und leistete
der weiterhin an ihn erlassenen Vorladung zur Hauptverhandlung
keine Folge. In dieser letzteren Verhandlung vom 23. April 1908
nun verwarf das Kreisgericht die Gerichtsstandseinrede mit fol
gender Begründung: Der Beklagte Cattaneo hätte zur Bestreitung
des Gerichtsstandes gemäß Art. 248 der (auf den Fall anwend
baren) alten bündnerischen ZPO vom 1. Juni 1871 innert vier
zehn Tagen von der Klagezustellung an dem Kreisgericht eine
bezügliche Erklärung abgeben und sodann innert der Notfrist von
drei Wochen von dieser Erklärung an beim Kleinen Rate eine
Gerichtsstandsbeschwerde einreichen sollen. Da er dies letztere unter
lassen habe, müsse seine Einrede, weil nicht in gesetzlicher Weise
erfolgt, als fallen gelassen betrachtet werden. Laut dem der ein
geklagten Forderung zu Grunde liegenden Vertrage der Parteien
aber sei der Erfüllungsort für alle Vertragsbestimmungen in
Landquart. Man müsse daher notgedrungen annehmen, daß Land
quart auch Gerichtsstandsort sei. Gleichzeitig erkannte das
Gericht in contumaciam auf Gutheißung der Klage im vollen
Umfange, unter Kostenfolge für den Kläger.
B. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts der fünf Dörfer hat
Gioachimo Cattaneo rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des Urteils wegen
Verletzung der Garantie des Art. 59 BV beantragt.
C. Die Maschinenfabrik Landquart, Gebrüder Wächli Cie.,
hat wesentlich im Sinne der kreisgerichtlichen Kompetenzbegrün
dung auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Kreisgericht der fünf Dörfer hat sich dieser Vernehm
lassung in allen Teilen angeschlossen;
in Erwägung:
Da der Rekurrent unbestrittenermaßen in Faido (Kt. Tessin)
wohnt und aufrechtstehend ist, und da die streitige Førderung eine
persönliche Ansprache betrifft, so steht dem angefochtenen Kompetenz
entscheide des Bündner Richters an sich die Vorschrift des Art. 59
BV entgegen, und es könnte dieser Entscheid nur zu Recht be
IV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 45.
stehen, sofern ein rechtswirksamer Verzicht des Rekurrenten auf
die verfassungsmäßige Garantie des Wohnsitzrichters vorliegen
sollte. In dieser Hinsicht kann jedoch vorab auf die Klausel unter
Ziffer 8 des Vertrages der Parteien, aus welchem die streitige
Forderung abgeleitet wird, lautend: Erfüllungsort für alle Be
stimmungen dieses Vertrages ist Landquart , nicht abgestellt
werden. Denn nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis (vergl.
z. B. AS 1 Nr. 37 S. 145 Erw. 4 a; 26 I Nr. 82 S. 442)
ist die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in einem Vertrage,
entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, nicht ohne weiteres
als Gerichtsstandskonvention aufzufassen. Eine solche der Ver
zicht auf den gesetzlichen zu Gunsten eines vertraglich vereinbar
ten Gerichtsstandes bedarf vielmehr einer bestimmteren Kund
gabe; er muß entweder ausdrücklich formuliert sein, oder aus dem
ganzen Inhalt des Vertragsverhältnisses in zwingend schlüssiger
Weise hervorgehen. Keine dieser Voraussetzungen aber trifft hier
zu: es fehlt eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel und auch für
eine konkludente Vereinbarung des Gerichtsstandes in Landquart
liegen keine Anhaltspunkte vor; gegen sie spricht vielmehr, abge
sehen von der Natur des Vertrages, für den dieser Gerichtsstand
keineswegs natürlich und geboten war, namentlich auch die Zu
gehörigkeit des Rekurrenten zu einem andern Sprachgebiet, da die
stillschweigende Anerkennung eines fremdsprachigen Richters im
Zweifel vernünftigerweise nicht vermutet werden darf. Allein auch
dem weiteren, vom Kreisgericht in erster Linie geltend gemachten
Argument, daß der Rekurrent den streitigen Gerichtsstand im
Prozesse selbst durch Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebene
nen Bestreitungsverfahrens rechtswirksam anerkannt habe, kann
nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hat in Anwendung
des Art. 59 BV stets festgestellt, daß der vor einem unzustän
digen Richter Belangte zur Prozeßeinlassung vor diesem Richter
in keiner Weise verpflichtet, also insbesondere auch nicht gehalten
die Inkomperenzeinrede nach Maßgabe der dortigen Prozeß
gesetzgebung zu verfechten, sondern daß der angegangene Richter
die Frage seiner Kompetenz auf Grund einer einfachen Bestrei
kungserklärung der beklagten Partel, wie sie hier tatsächlich er
folgt ist, von Amtes wegen zu prufen hat (vergl. z. B. AS 9
4S 34 1 1908
Nr. 29 Erw. 2 S. 148 und 11 Nr. 63 S. 429 Erw. 1, in
welch letzterem Falle gerade auch das bündnerische Prozeßrecht in
Frage stand).
Aus dem gesagten folgt, daß der Rekurrent für die streitige
Forderung vor dem Richter seines Wohnortes Faido gesucht wer
den muß und daß das vom Kreisgericht der fünf Dörfer gegen
ihn erlassene Kontumazialurteil als gegen Art. 59 BV verstoßend
in allen Teilen aufzuheben ist;-
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Kreisgerichts
der fünf Dörfer vom 23. April 1908 aufgehoben.