- Entscheid vom 21. Jannar 1908 in Sachen Schawalder.
Art. 92 Ziff. 9 SchKG: Unterstützung von Selten eines Sterbefall
vereins als unpfändbares Vermögensstück
A. Der in Konkurs erklärte Johann Weder in Diepoldsau ist
seit 1878 Mitglied des Zentralverbandes der Sterbevereine der
Schweiz. Stickerei Industrie . Diese Genossenschaft bezweckt, beim
Ableben eines Mitgliedes für dessen Hinterlassene eine Unter
stützung zu sichern . Jedes Mitglied hat einen monatlichen Bei
trag von 1 Fr. bis 1 Fr. 50 Cts., je nach der Klasse, in der
es versichert ist, zu leisten. Nach der Höhe des Beitrages und der
Dauer der Mitgliedschaft richtet sich der dem Bezugsberechtigten
auszuzahlende Todesfallbetrag . Die Vereinsrechte (Aufnahme
karten) sind bis zu 1 der Sterbefallsumme verpfändbar und
unbeschränkt abtretbar. Weder hat die seinigen am 20. August
1907 seiner Ehefrau abgetreten (wie es scheint erst nach der
Konkurseröffnung, deren Datum sich aus den Akten nicht be
stimmt entnehmen läßt). Der überlebende Ehegatte gehört übrigens
zu den Personen, die statutarisch als zum Bezuge des Todesfall
betrages berechtigt erklärt sind.
B. Der Rekurrent Schawalder verlangte als Konkursgläubiger
AS 34 1 1908
von der Konkursverwaltung (Konkursamt Unterrheintal): es
solle die Police zur Masse gezogen resp. die Rechtsansprüche da
raus der Masse gewahrt werden; eventuell seien diese Ansprüche
nach Art. 260 SchKG den Gläubigern abzutreten. Die Konkurs
verwaltung lehnte es unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 9 SchKG
ab, diesen Begehren zu entsprechen, worauf sie Schawalder im
Beschwerdewege erneuerte.
C. Beide kantonalen Instanzen wiesen seine Beschwerde als
unbegründet ab. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am
27. November 1907 gefällten Entscheide unter Berufung auf
Jäger, Komm. S. 152 oben, aus, daß sie der geltenden Praxis,
die einen solchen Anspruch vor seiner Fälligkeit als pfändbar er
kläre, nicht beistimmen könne, sondern ohne Rücksicht auf die
Fälligkeit darauf abstelle, ob der Vertrag den Charakter einer
Unterstützung oder einer Kapitalanlage habe. Hier aber sei ersteres
der Fall.
D. Diesen Entscheid hat Schawalder rechtzeitig unter Festhal
tung an seinen Anträgen an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen, die Konkursverwaltung sich für Abweisung ausgesprochen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die angefochtene konkursamtliche Verfügung gründet sich da
rauf, daß Art. 92 Ziff. 9 als unpfändbar erklärt: die Unter
stützungen von Seite der Sterbefallvereine . Es fragt sich nun,
ob der Todesfallbetrag , den der Zentralverband der Sterbe
vereine der Schweiz. Stickereiindustrie unzweifelhaft eine
unter Ziff. 9 fallende Gesellschaft nach dem dereinstigen Ab
leben des Gemeinschuldners den anspruchsberechtigten Hinterlasse
nen auszuzahlen haben wird, derzeit den Charakter einer Unter
tützung im gesetzlichen Sinne besitze. Nach der geltenden Praxis,
namentlich den hiefür grundsätzlichen Entscheiden in Sachen Kost
(Archiv 2 Nr. 88) und Werner Steiner (AS Sep. Ausg. 8
Nr. 69 ), ist das zu verneinen: Danach bildet ein solcher Todes
fallbetrag eine unpfändbare Unterstützung nur, wenn er nach
(Anm. d. Red.f. Publ.)
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 127 S. 750 ff.
Eintritt der statutarischen Voraussetzungen , also namentlich nach
dem Tode des Versicherten, seinen Hinterlassenen geschuldet wird
oder bereits ausbezahlt ist; nicht aber bildet er eine Unter
stützung" schon als ein bloß künftiger Anspruch auf Auszahlung
und zu einer Zeit, da der Bedürfnisfall der Hinterlassenen, dem
er dienen soll, noch nicht vorliegt, während es sich bei der Be
stimmung der Kompetenz fragt, was in der Gegenwart dem
Schuldner und den Seinen zum Lebensunterhalt notwendig sei.
Ein zureichender Grund, von dieser Auslegung des Gesetzes ab
zuweichen (für die im einzelnen noch auf die erwähnten Entscheide
verwiesen wird), liegt nicht vor.
Im übrigen ist auch nicht behauptet worden, die Ansprüche
aus der fraglichen Versicherung seien höchst persönlicher Natur
und deshalb unpfändbar, eine Annahme, die ohne weiteres durch
die statutarischen Bestimmungen über die Abtretung und die Ver
pfändung der Vereinsrechte widerlegt wird.
Damit gelangt man dazu, die Beschwerde und den Rekurs in
ihrem Hauptanirage gutzuheißen und das Konkursamt zu ver
halten, die streitigen Ansprüche zur Masse zu ziehen. In der
Folge wird dann im gesetzlichen Verfahren zu entscheiden sein, ob
die Ansprüche von der Konkursverwaltung zu verwerten sind oder
wie es der eventuelle Beschwerdeantrag verfrüht verlangt -
einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG zur Geltendmachung
abgetreten werden sollen,
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt.