- Auszug aus dem Arteil des Kassationshofes
vom 11. Februar 1908 in Sachen Klingele, Kass. Kl., gegen
Staatsanwaltschaft Aargau, Kass. Bekl.
Tätigkeit des Bereisens . Ein Handelsreisender, der anlässlich
eines Kundenbesuches von einem Andern zu einem Dritten geschickt
wird, um dort eine Bestellung aufzunchmen, fällt unter die Tax
pflicht. Verwendung im Gewerbe . Bei vorzugsweiser Ver
wendung im Haushalt liegt sie nicht vor ; dass eine Ware so oder
anders verwendet werde, ist Sache tatsächlicher Feststellung.
Aus den Gründen:
(4.) Es ist dem Kassationskläger zuzugeben, daß ein Fall, in
dem ein Kunde die zufällige Anwesenheit des Reisenden dazu
benutzt, um diesem eine Bestellung aufzugeben, nicht unter das
Gesetz fällt. Denn dieses beschlägt das Aufsuchen von Kunden,
seiner ganzen Tendenz nach will es dieses regeln. Aber ein der
artiger Fall liegt hier nicht vor. Es steht nach den Akten, insbe
sondere nach der Aussage des Kassationsklägers selbst in seiner
ersten Einvernahme, fest, daß er am kritischen Tag nach Schwader
loch ging, um dort Bestellungen aufzunehmen; er befand sich also
in Schwaderloch zum Zwecke des Aufsuchens von Kunden, also
zu einer Tätigkeit, die als bereisen anzusehen ist. Bei Ausübung
dieser Tätigkeit traf er immer nach seiner eigenen Aussage
auf der Landstraße einen Unbekannten , der ihn, als Bruder des
Knecht (für welchen er einem Joseph Kalt eine Kette verkauft
hatte) an seinen Bruder, Meinrad Knecht, wies, da er verschie
denes brauche , und hierauf gab der Kassationskläger dem Auf
trag Folge . Der Unbekannte (Otto Knecht) hat also dem Kassa
tionskläger nicht etwa spontan eine Bestellung aufgegeben, sondern
er hat ihn nur auf eine Gelegenheit, Bestellungen aufzunehmen,
aufmerksam gemacht, und ihn zu seinem Bruder gewiesen. Durch
diese Tätigkeit unterstützte der unbekannte Dritte lediglich die Reisen
AS 34 I 1908
dentätigkeit des Kassationsklägers, und dieser hörte nicht auf, in
seiner Eigenschaft als Reisender tätig zu sein. Der Dritte sprach
ganz unbestimmt; die Bestellung mußte noch durch den Besuch
des Dritten bei Meinrad Knecht konkretisiert werden. Der Kassa
tionskläger ist also als Reisender mit Meinrad Knecht in Ver
kehr getreten, und der erste Kassationsgrund erweist sich als un
zutreffend.
(5.) Zum zweiten Beschwerdepunkt: Verwendung des Handbeils,
das der Kassationskläger dem Knecht verkauft hatte, im Gewerbe
des Käufers, ist zu bemerken: Es kann dahingestellt bleiben, ob
die Landwirtschaft überhaupt als Gewerbe im Sinne des Patent
taxengesetzes angesehen werden könne, falls mit den Vorinstanzen
zu sagen ist, daß das fragliche Handbeil wesentlich als Haus
haltungsgegenstand zu bezeichnen ist. In letzterm Ausspruche liegt
nun aber eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, an welche
der Kassationshof durchaus gebunden ist, und an der die Kassa
tionsbeschwerde ohne weiteres scheitert. Der Umstand, daß das
Handbeil nebenbei auch zu landwirtschaftlichen Zwecken Verwendung
findet, schließt nicht aus, daß es vorwiegend als Haushaltungs
gegenstand zu betrachten sei. Nach dem Urteile des Kassationshofes
vom 22. Oktober 1907 in Sachen Hermes gegen Statthalteramt
Meilen ist das Anbieten einer Ware (ohne Taxkarte) stets dann,
aber auch nur dann, taxfrei, wenn zwischen dem besondern, je
weilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäftsbetrieb und der
Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer im
weitern Sinne technischer Zusammenhang besteht , und muß
die Verwendung für ein berufliches Bedürfnis vorliegen. Das ist
ausgeschlossen, wenn die Verwendung vorwiegend im Haushalte
stattfindet.
AS 33 I Nr. 132 S. 806 ff., spez. S. 811 Erw. 7.
(Anm. d. Red. f. Publ.)