- Arteil vom 9. Februar 1907
in Sachen Seiler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Beeler
und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Forderung aus Körperverletzung. Art. 50, 53 OR. Stellung des kan
tonalen Richters und des Bundesgerichts bei adhäsionsweiser Ver
bindung der Zivilforderung mit der Strafklage. Nichtpräjudizia
lität des Strafurteils für die Schuldfrage im Zivilpunkt. Art. 59,51
OR. Art. 58 Abs. 2 06. Grenzen der Tatbestandfeststellung und
der Nachprüfungsfreiheit des Bundesgerichtes, Art. 81 06.
A. Durch Urteil vom 20. September 1906 hatte das Kriminal
gericht des Kantons Schwyz über die gegen die Beklagten Beeler,
Fürst und Schuler angehobene Strafklage wegen Körperverletzung
und die damit adhäsionsweise verbundene Zivilforderung des Klä
gers im Betrage von 6539 Fr. 40 Cts. erkannt:
I. Die Angeklagten sind des eingeklagten Verbrechens nicht
schuldig und daher von Schuld und Strafe freigesprochen.
II. (Kosten.)
III. Die Zivilforderung des Jakob Seiler im Betrage von
6539 Fr. 40 Cts. wird abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die Appellation an das
Kantonsgericht erklärt unter Wiederaufnahme seiner erstinstanz
lich gestellten Entschädigungsforderung. Das Kantonsgericht hat
hierauf unter dem 8. November 1906 erkannt:
Die Appellation des Jakob Seiler gegen das Urteil des Kri
minalgerichts Schwyz vom 20. September 1906 punkto Schaden
ersatz ist bestätigt. (sie!)
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger innert
rist und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ein
gelegt, mit den Anträgen:
- Es seien in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils die
vor den kantonalen Instanzen gestellten Klagebegehren im vollen
Umfange gutzusprechen.
- Es sei die Sache zur Aktenvervollständigung zur Aufnahme
der vor den kantonalen Gerichten verlangten medizinischen Ober
erpertise, um festzustellen, ob die am 14. Januar 1906 erlittene
Verletzung für Kläger eine bleibende Invalidität zur Folge habe
und in welchem Grade, an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers seine Berufungsanträge erneuert.
Die Vertreter der Beklagten haben für ihre Klienten je auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 14. Januar 1906, abends zwischen 7½ Uhr und
8 Uhr, wurde der Kläger Seiler durch den Beklagten Beeler aus
der Wirtschaft Kiefer hinausbefördert. Er trat nach einiger Zeit
wieder, am Kopfe blutend, in die Wirtschaft ein; allein der Be
klagte Schuler stellte ihn wieder zur Türe hinaus. Er ging dann
nach Hause, wo Dr. Schelbert feststellte, daß er eine Schnitt
wunde an der Stirne erlitten habe. Dr. Schelbert wusch die
Wunde aus und legte einen notdürftigen Verband an. Der Kläger
ging noch am gleichen Abend in die Wirtschaft Vanoni. Ent
gegen der Erwartung von Dr. Schelbert und dessen Stellvertreter
Dr. Cloetta, sowie des Bezirksarztes Dr. Real, der den Kläger
am 26. Januar untersuchte, verzögerte sich die Heilung, indem die
Wunde zu eitern anfing. Der Kläger wurde infolgedessen am
- Februar 1906 in das Krankenhaus Schwyz übergeführt, doch
wurde der Aufenthalt daselbst am 25. März 1906 unterbrochen,
indem der Kläger in Haft gesetzt wurde, weil er einen Mitpatienten
zu Boden geschlagen, wobei dieser einen Oberschenkelbruch erlitt.
Laut Gutachten von Spitalarzt Dr. Bommer, vom 14./15. Mai
1906, hatte der Kläger eine Fissur des linken Stirnbeines erlitten,
und es hatte sich Infektion entwickelt, die einen operativen Ein
griff nötig machte. Das Schlußgutachten der FArzte Dr. Koller,
Bezirksarztadjunkt, und Dr. Bommer, d. d. 29. Juli 1906, führt
aus: Die Wunde sei durch einen Fall auf einen harten Gegenstand
hervorgerufen; der Fall sei jedenfalls ein heftiger gewesen; das
linke Stirnbein sei gespalten worden. Es habe sich dann Infektion
und ein Abszeß gebildet, die eine totale Erwerbsunfähigkeit bis
Ende April 1906 zur Folge gehabt hätten. Über die Frage des
bleibenden Nachteiles ein Gutachten abzugeben, sei schwierig; die
subjektiven Beschwerden des Klägers: Schwindel, Eingenommen
seins des Kopfes, Kopfschmerz, können bis zu einem gewissen
Grade auf Wahrheit beruhen, wenn es schon den Eindruck mache,
daß der Kläger bedeutend aggraviere. Voraussichtlich werde sich
der Zustand ziemlich gänzlich bessern. Falls die Wunde sich
nicht infiziert hätte, wäre der ganze Heilverlauf in zirka 14 Tagen
beendet gewesen. Wenn der erste Verband von Dr. Schelbert ein
durchaus antiseptischer gewesen sei und der Kläger nachher den Ver
band abgenommen und mit seinen unfaubern Händen berührt
habe, so wäre eine fekundäre Infektion durch den Kläger selbst
sehr wohl möglich gewesen.
2. Wegen des Vorfalles vom 14. Januar 1906 hatte der
Kläger zunächst gegen Beeler Strafklage erhoben, die er dann auch
auf Schuler und Fürst ausdehnte. Er behauptete, Beeler habe ihn
zur Wirtschaft Kiefer hinausgeworfen und zu Falle gebracht und
Schuler und Fürst hätten ihn mit Füßen und Fäusten gestoßen
und geschlagen. Nachdem die Beschuldigten nach Durchführung
des General und Spezialuntersuches vor Kriminalgericht Schwyz
gestellt worden waren, machte der Kläger seine Zivilansprüche
adhäsionsweise geltend. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil des
Kriminalgerichtes hat nun hinsichtlich der Frage, ob die Ange
klagten des Verbrechens der Körperverletzung im Sinne des 64
KrStG schuldig seien, ausgeführt: Diesbezüglich ergibt sich aus
den Akten, daß der Hauptangeschuldigte Beeler den Kläger nur
vor die Türe gestellt hat, daß er ihm aber keinen Stoß gegeben
hat, der zur Folge gehabt hat, daß derselbe die bekannte Ver
letzung davongetragen hat. Das letztere gilt auch von den übrigen
Angeklagten. Es können somit die Angeklagten nicht als Urheber
der kriminellen Körperverletzung betrachtet werden. Dies um so
weniger, da nicht ausgeschlossen ist, daß der Kläger selbst in ange
trunkenem Zustand und im Dunkel der Nacht sich durch Umfallen
die Verletzung zugezogen hat. Ferner ist nicht ausgeschlossen,
daß irgend ein unbekannter Dritter dem Seiler die fragliche
Verletzung beigebracht hat, da bewiesen ist, daß der Kläger erst
nach einiger Zeit, zirka ½ Stunde nach dem Hinausstellen, mit
blutendem Kopfe die Wirtschaft wieder betrat. Auf jeden Fall
fehlt der strikte Beweis oder auch nur ein hoher Grad von
Wahrscheinlichkeit, daß die Angeklagten die Urheber der genann
ten Verletzung und ihrer Folgen sind. Es hat daher, da weder
eine Verurteilung, noch eine Instanzentlassung eintreten kann,
gänzliche Freisprechung aller drei Angeklagten zu erfolgen. Und
hinsichtlich der Abweisung der Zivilforderung lautet die Begrün
dung: Der Richter kommt zum Schlusse, daß der rechtsgenüg
liche Beweis auch der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der An
geklagten mangelt und daß die bezügliche Klage abgewiesen werden
muß. Die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils end
lich geht dahin: Die Grundlage für die Beurteilung des vor
liegenden Falles bildet das kriminalgerichtliche Urteil bezüglich
dem Schuld und Strafbefund, mit den ihm dafür zu Grunde
liegenden tatsächlichen Verhältnissen. Dieses Urteil, das rechts
kräftig geworden, hat nun ausdrücklich festgestellt, daß das Ver
schulden der Beklagten und damit auch der Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten derselben und der Verletzung des Klägers
nicht bewiesen ist. Damit ist aber auch gesagt, daß die Schaden
ersatzforderung des Jakob Seiler, welche von ihm nicht selbständig
geltend gemacht, sondern im Rechtsbegehren ausdrücklich mit der
Kriminalklage verbunden wurde, im daherigen Prozesse nicht
nachgewiesen werden konnte. Das ist maßgebend. Es fehlt
der rechtsgenügliche Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs
wischen Handlung und Schaden, ganz abgesehen davon, daß die
Akten ein Verschulden des Klägers im Sinne des Art. 51 OR
durchaus nicht ausschließen. Wenn das Kriminalgericht daher,
gestützt auf die maßgebenden Tatsachen, welche es seinem Straf
urteile zu Grunde legte, auch die damit vom Kläger selbst in
Verbindung gebrachte Entschädigungsforderung kurzerhand ab
gelehnt hat, so kann das Kantonsgericht diesem Urteil nur bei
stimmen. Trotz des Hinweises auf die tatsächlichen Feststellungen
des kriminalgerichtlichen Urteils enthält übrigens das kantons
gerichtliche Urteil in seinem Eingange folgende Zusammenfassung
des Ergebnisses der Untersuchung: Der Untersuch ergab, daß der
Kläger Seiler am benannten Abend in angetrunkenem Zustande
durch provokatorisches, grobes Benehmen Wirt und Gäste im
Restaurant Kiefer belästigte, sie beschimpfte und reizte, sodaß er
wiederholt vergeblich zur Ruhe gemahnt durch Josef Beeler
endlich zur Türe hinausspediert wurde. Hiebei fiel Seiler zu
Boden und zog sich vermutlich durch Aufschlagen auf das vor
der Türe befindliche Schorreisen eine Verletzung am Kopfe zu.
Die Darstellung Beelers, daß er den Seiler nur vor die Türe
gestellt und diese dann geschlossen habe, wird von verschiedenen
Zeugen bestätigt, nur einer sagt, Beklagter hätte ihm noch einen
Schupf gegeben. An der Affäre sollen sich auch die Mit
angeklagten Fürst und Schuler beteiligt haben, ob und in wel
chem Maße, ist aus den Akten und den sich zum Teil wider
sprechenden Zeugenaussagen nicht genau ersichtlich. Schuler
bestreitet, unterstützt durch verschiedene Zeugen, jegliche Beteili
gung, Fürst gibt im ersten Verhöre an, er habe bei der Tür
dem Seiler allerdings einen Fußtritt versetzen wollen, aber nicht
getroffen, andere wollen wahrgenommen haben, daß beide, Schuler
und Fürst, ebenfalls aufgestanden und zur Tür gegangen seien,
wobei der erstere ihm einen Schupf, der letztere aber drei Fuß
tritte versetzt habe.
3. Die Berufung wirft in erster Linie die Frage auf, welches
die Stellung des kantonalen obern Zivilrichters zum freisprechen
den Urteil im Strafpunkte sei, wenn, wie hier, die Zivilforderung
aus der unerlaubten Handlung adhäsionsweise mit der Strafklage
verbunden worden ist. Hiebei ist es eine rein prozeßrechtliche, also
dem kantonalen Recht unterstehende Frage, ob der Strafrichter
auch dann, wenn er zu einer Freisprechung im Strafpunkte ge
langt, den Zivilpunkt materiell beurteilen darf, anstatt ihn ad
separatum zu verweisen (vergl. dazu im allg. Weiß, Die Be
handlung konnexer Zivil und Strafsachen, S. 106 ff., 131);
die Freiheit des kantonalen Richters ist hier nur insoweit beschränkt,
als Art. 59 BV eingreifen kann (vergl. BGE 5 S. 301 Erw. 2,
u. Weiß, a. a. O., S. 33). Ebenso erscheint es bundesrechtlich
wohl nicht unzulässig, daß das kantonale Prozeßrecht die Stellung
des obern kantonalen Richters beim Adhäsionsprozeß in der Weise
beschränkt, daß dieser hinsichtlich der Schuldfrage keine selbständige
Entscheidungsbefugnis mehr besitze, sondern an den Entscheid des
erstinstanzlichen (Straf ) Richters gebunden sei, wobei freilich
nicht recht ersichtlich ist, welchen Zweck dann die Zulassung der
Appellation seitens des Zivilklägers im Zivilpunkte überhaupt noch
haben kann. Allein in einem solchen Falle muß dann das erst
instanzliche Urteil, das die Schnldfrage endgültig (für das kantonale
Prozeßstadium) beurteilt hat, von der Berufung, die gegen das
zweitinstanzliche Urteil gerichtet ist, mitumfaßt werden; denn der
Beurteilung des Bundesgerichts darf die Schuldfrage bei uner
laubten Handlungen auch dann nicht entzogen werden, wenn die
Entschädigungsforderung im Adhäsionsverfahren geltend gemacht
worden ist. Die Sachlage ist in einem solchen Falle ähnlich, wie
wenn gleichzeitig mit dem Strafurteil die Schadenersatzpflicht des
Verurteilten im Prinzip ausgesprochen, die Liquidierung der Scha
denersatzforderung aber auf den Zivilweg verwiesen wird (vergl.
z. B. BGE 24 II S. 210 u. Revue 25 Nr. 2): wie dort muß
auch hier, in Anwendung des Art. 58 Abs. 2 OG, die Berufung
gegen das Endurteil jenes erstinstanzliche Urteil, das eben im
Zivilpunkte ein Vorurteil ist, ergreifen. Sollte also im vorliegen
den Falle das angefochtene zweitinstanzliche Urteil welches
nicht etwa die Appellation als nicht zulässig erklärt, sondern
offenbar (trotz des unglücklich gewählten Ausdruckes im Dispo
sitiv) materiell abweist auf dem angedeuteten Boden stehen,
so würde das nicht hindern, daß das Bundesgericht als Berufungs
instanz die Schuldfrage ebenfalls prüfen würde, allerdings im
Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis. Indessen ist
wohl das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts nicht in dem
gedachten Sinne aufzufassen, wenn es ausspricht, die Grundlage
für seine Beurteilung bilde das kriminalgerichtliche Urteil bezüg
lich der Schuldfrage. Dieser Ausspruch ist wohl richtig dahin zu
verstehen, daß das Kantonsgericht erklären will, die Entscheidung
der Schuldfrage im Strafpunkt sei präjudiziell auch für die
Schuldfrage im Zivilpunkt, mit der Verneinung der strafrechtlichen
Schuld sei auch die zivilrechtliche Schuld verneint. Ein solcher
Rechtssatz verstößt nun aber gegen Bundesrecht. Wenn auch
Art. 59 OR nur bestimmte Fälle aufzählt, in denen der Zivil
richter an die Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden
sein soll, so ist doch in der bundesgerichtlichen Praxis anerkannt,
daß das freisprechende Strafurteil nicht präjudiziell für den Zivil
richter wirken kann; und insofern dieser Satz hergeleitet wird aus
der Verschiedenheit der zivilrechtlichen Schuld von der strafrecht
lichen Schuld und der Verschiedenheit der Voraussetzungen des
Zivilanspruchs vom Strafanspruch, ist er zweifellos ein Satz des
Bundesprivatrechts; das gleiche würde auch gelten, sofern man in
lrt. 51 OR den Grundsatz der freien Beweiswürdigung finden
wollte. (Weiß, a. a. O. S. 206; vergl. dazu Revue 24 Nr. 59
siehe auch BGE 23 S. 1715 Erw. 4, 25 II S. 822 Erw. 3.)
Daß aber jener Grundsatz der Nichtgebundenheit des Zivilrichters
und insbesondere des Bundesgerichts an ein freisprechendes Straf
urteil allgemeinere, auch über diese speziellen privatrechtlichen Nor
men hinausgehende Geltung zu beanspruchen hat, ist daraus zu
folgern, daß für Zivilansprüche aus unerlaubten Handlungen, so
fern sie den für die Berufung erforderlichen Streitwert erreichen,
der Instanzenzug an das Bundesgericht nicht abgeschnitten oder
illusorisch gemacht werden darf.
4. Hat sonach das Bundesgericht, wie immer der Sinn des
angefochtenen Urteils aufzufassen sei, auf die Prüfung der Schuld
frage einzutreten, so besteht allerdings für seine Überprüfungs
befugnis hier wie in allen nach Art. 56 ff. auf dem Wege der
Berufung an es gezogenen Streitigkeiten die Schranke des Art. 81
OG, wonach der von der Vorinstanz festgestellte Tatbestand
das Bundesgericht verbindlich ist, sofern er nicht auf Aktenwidrig
keiten beruht. Als tatsächliche Feststellungen können nun freilich
auf den vorliegenden Fall angewandt nur gelten die Fest
stellungen des Gerichts über die Betätigung der einzelnen Be
klagten, während die Schlüsse auf das Verschulden der Beklagten,
auf ihre Urheberschaft und auf den Kausalzusammenhang ihrer
Handlungen mit der Verletzung des Klägers Rechtsschlüsse sind.
Bei der Prüfung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich sodann,
daß zunächst die Feststellungen der II. Instanz äußerst dürftig
sind. Da die oben in Erw. 2 in fine in extenso mitgeteilte
Darstellung der Ergebnisse der Untersuchung offenbar (wie sich
aus ihrer Stellung im Urteil und aus der Verweisung auf die
tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt) nicht
die Stelle der Feststellung des Beweisergebnisses (Art. 63
Ziff. 3 OG) vertreten soll, hat das Bundesgericht für dieses auf
das erstinstanzliche Urteil zurückzugreifen. (Vergl. BGE 25 II
S. 28 Erw. 2.) So knapp nun auch dieses Urteil begründet ist,
so sind ihm doch folgende Feststellungen zu entnehmen: Das Ge
richt nimmt als erwiesen an, daß der Beklagte Beeler den Kläger
zwar vor die Türe gestellt , ihm aber keinen Stoß gegeben hat;
hinsichtlich der Beklagten Schuler und Fürst nimmt es an, es sei
nicht erwiesen, daß sie dem Kläger Fußtritte oder Schläge versetzt
hätten. Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Würdigung
der Zeugenaussagen und der Aussagen der Parteien selbst, in
Verbindung mit dem in der Spezialuntersuchung vorgenommenen
Augenschein und der dadurch übermittelten Kenntnis der Ortlich
keiten. Es ist nun zwar dem Kläger zuzugeben, daß diese Würdi
gung gewissen Zeugenaussagen (z. B. Kiefer, Aufdermauer, Kyd)
den Vorzug vor andern gibt, und daß, wenn letztern (beider
Steiner, Inderbitzin) sowie den Behauptungen des Klägers selbst
der Vorzug gegeben würde, das Beweisergebnis anders ausfallen
müßte. Allein das ist ja gerade das Wesen der Beweiswürdigung,
daß sie, insbesondere soweit es sich um Würdigung der Aussagen
von Zeugen, der Parteien selbst, die Verwertung von Lokalkennt
nissen usw. handelt, ausschließlich Sache des kantonalen Tat
richters ist und der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen
bleibt. (Die Begründung hiefür s. in der Botschaft des Bundes
rates zum OG, BBl. 1892 2 S. 316 ff.) Von Aktenwidrig
keit könnte erst dann gesprochen werden, wenn die vorderrichter
liche Würdigung des Beweisergebnisses überhaupt keinen Anhalts
punkt in den Akten fände, wenn sie allen Aussagen widersprechen
würde. Das ist nun hier nicht der Fall, wie schon die Zusammen
stellung des Tatbestandes in Bericht und Antrag der Staats
anwaltschaft, an die sich das Gericht offenbar wesentlich anlehnt,
ergibt. Auch der Umstand, daß der Beklagte Fürst erklärt hat
(s. insbesondere sein Schlußverhör, Bogen 58), es sei möglich,
daß er dem Kläger in der Aufregung noch einen Fußtritt ge
geben habe, als er (der Kläger) am Boden gelegen; er könne das
nicht sagen, stempelt die Feststellung des Kriminalgerichts hin
sichtlich der Betätigung des Fürst nicht zu einer aktenwidrigen;
das könnte sie höchstenfalls dann sein, wenn ein bestimmtes Ge
ständnis dieses Beklagten vorläge; so aber bewegt sich auch diese
Feststellung noch auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, wenn
auch auf dem äußersten Grenzgebiete. Mag sonach die Würdigung
des Beweisergebnisses auch zweifelhaft erscheinen, so kann sie doch
AS 33 II 1907
vor Bundesgericht nicht mit Erfolg angefochten werden, da sie
eben Aktenwidrigkeiten nicht in sich schließt (vergl. dazu z. B.
BGE
3 S. 1824; 25 II S. 822 Erw. 3).
5. Nach diesen für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen ist nun aber zunächst hinsichtlich der
Beklagten
Schuler und Fürst dem Rechtsschlusse der Vorinstanz
ohne wei-
teres beizustimmen, da dann eben für die Annahme einer Be
teiligung dieser Beklagten an der Verletzung des Klägers über
haupt kein Raum mehr bleibt. Aber auch hinsichtlich des Beklagten
Beeler erscheint der Rechtsschluß der Vorinstanz richtig. Denn das
bloße Hinausstellen vor die Türe war zunächst objektiv, unter den
gegebenen Umständen, keine widerrechtliche Handlung. Abgesehen
davon, daß der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz
geradezu zu seiner Herausbeförderung aus der Wirtschaft provo
ziert hat, war dieses Hinausstellen allein, für sich, noch nicht
widerrechtlich. Es ist auch nicht als schuldhafte Verursachung der
Verletzung des Klägers anzusehen. Zwar mag die Richtigkeit der
Annahme des Kriminalgerichts, der Kläger sei vielleicht von einem
unbekannten Dritten verletzt worden, füglich bezweifelt werden;
allein die Annahme, er sei spontan, ohne Hinzutun des Beklagten
Beeler, umgefallen, ist, nachdem einmal die Feststellung, Beeler
habe ihn nicht gestoßen, oder geworfen, als nicht aktenwidrig hin
genommen werden muß, wiederum nicht aktenwidrig. Damit ent
fällt aber auch für den Beklagten Beeler die Urheberschaft an der
Verletzung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons Schwyz vom 8. November 1906, soweit es
die Zivilforderung des Klägers im Betrage von 6539 Fr. 40 Cts.
abgewiesen hat, bestätigt.