rung einbezogen ist, bei dem Betriebe ihrer zu St. Georgen bei
St. Gallen belegenen Chokolade und Konfiseriefabrik betroffen
werden sollte. Die Versicherung begann am 1. November 1901
und dauerte infolge Prolongation bis 1. November 1903. Im
Versicherungsantrage waren unter dem zu versichernden Personal
zwei Fuhrleute aufgenommen. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen bestimmt unter den Grundlagen der Versiche
rung: Mit der Kollektiv Versicherung gegen körperliche Unfälle
übernimmt die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft, dem die
Versicherung beantragenden Arbeitgeber gegenüber, die Verpflich
tung zur Bezahlung der in der Police bestimmten Geldentschädi
gungen, insofern die versicherten Beamten und / oder Arbeiter
bei tatsächlicher Ausübung der ihnen obliegenden, mit dem in
der Police bezeichneten Betriebe in unmittelbarem Zusammen
hange stehenden Berufsarbeiten durch äußere gewaltsame Ver
anlassung unfreiwillig eine Körperverletzung erleiden.....
11 Schlußsatz der Police stellt unter den Pflichten des Ver
sicherungsnehmers folgende auf: Der Versicherungsnehmer ist
nicht berechtigt, die von seinen versicherten Beamten oder Ar
beitern bei ihm geltend gemachten Ansprüche ohne vorherige
ausdrückliche Genehmigung der Gesellschaft anzuerkennen oder
durch Zahlung abzufinden. Geschieht dies dennoch, so ist die
Gefellschaft zu seiner Schadloshaltung nicht verpflichtet. Endlich
ist zu erwähnen aus 14 der Police: Sollte einem Versiche
rungsnehmer aus einem Unfallereignisse, welches die gegenwärtige
Police nach den Bedingungen für die Kollektiv Unfallversicherung
betrifft und wegen dessen demgemäß von der Gesellschaft Ersatz
zu leisten wäre, auf Grund Bundesgesetz betr. die Haftpflicht aus
Fabrikbetrieb von 1881, bezw. Bundesgesetze betr. die Ausdehnung
der Haftpflicht rc. von 1887 und 1891 eine höhere Ersatzzah
lung an den Versicherten ..... rechtskräftig auferlegt worden
sein, als aus der Kollektiv Unfallversicherung für den betreffenden
Schadenfall zur Auszahlung zu kommen hätte, so vergütet die
Gesellschaft dem Versicherungsnehmer auch die diesem obliegende
Mehrzahlung, sowie die demselben urteilsgemäß zur Last fallen
den Prozeßkosten, jedoch nur unter den folgenden weiteren Be
dingungen: b) daß der Versicherungsnehmer die gegen ihn an
hängig gemachte Klage nebst allen Anlagen ..... der Direktion
der Gesellschaft zustellt und derselben die Wahl und Instruktion
des Anwaltes überläßt.....
2. Am 2. September 1903 erlitt Joseph Bauknecht, der seit
1884 als Fuhrknecht im Dienst der Kläger stand, als er mit
einem Fuhrwerk von der Stadt nach der Teufenerstraße fuhr und
Rollbahnschienen führte, welche bei der Reinigung des Fabrik
weihers der Kläger benützt werden sollten, einen Unfall, der eine
schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Bei der administrativen
Einvernahme vor Bezirksamt St. Gallen (5. Dezember 1903)
erklärte der Teilhaber der klägerischen Firma, Louis Maestrani,
die Haftpflicht werde anerkannt. Trotzdem mußte Bauknecht seine
Haftpflichtforderung gerichtlich einklagen; die heutigen Kläger
wurden als damalige Beklagte letztinstanzlich durch Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 1905
zur Bezahlung von 3840 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 1. Dezem
ber 1903 verurteilt, und dem damaligen Kläger wurde außerdem
das Recht auf Ersatz der bis 1. Dezember 1903 erlaufenen Arzt
und Spitalkosten vorbehalten.
3. Mit der vorliegenden Klage haben nun die Kläger von der
Beklagten, gestützt auf den Versicherungsvertrag, Ersatz der dem
Bauknecht bezahlten Summe nebst der außerrechtlichen Entschädi
gung, zu der sie im Haftpflichtprozeß verurteilt wurden, ferner von
weitern Auslagen, worunter die Hälfte der Arztrechnungen mit
74 Fr. 50 Ets., verlangt. Diese Summe ist ihnen durch das heute
angefochtene Urteil zugesprochen worden. Die Beklagte hält von
den Einwendungen, die sie der Klage vor den kantonalen
stanzen entgegengestellt hat, vor Bundesgericht noch folgende zwei
aufrecht: Erstens handle es sich beim Unfall, der den Bauknecht
betroffen, nicht um einen unter die Versicherung fallenden Unfall,
da die Tätigkeit des Bauknecht bei jener Fuhre nicht in unmittel
barem Zusammenhang mit dem Betriebe der Kläger gestanden
habe ( 1 der Police); zweitens haben die Kläger die Versiche
rungssumme durch Anerkennung der Haftpflicht ohne ausdrückliche
Genehmigung der Beklagten verwirkt ( 11 der Police). Während
die I. Instanz die Klage in Gutheißung dieser zweiten Einwen
dung abgewiesen hatte, hat die II. Instanz beide Einwendungen für
unbegründet erklärt.
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Es steht fest, daß die heutigen Kläger als damalige Beklagte
der Vorschrift des 14 der Versicherungspolice insofern nachge
kommen sind, als sie die heutige Beklagte vom Prozeß gegen den
Verunfallten Bauknecht verständigt haben; auch haben sie der Be
klagten vorschriftsgemäß vom Unfall Bauknecht sofort Anzeige er
stattet. Die Beklagte hat nun vor dem Prozesse den Klägern
ihren Willen, die Haftpflichtforderung des Bauknecht zu bestreiten,
nie zu erkennen gegeben; sie hat aber weiter auch im Prozesse
alle Schritte der damaligen Beklagten geleitet und erst nach der
Verhandlung vor Kantonsgericht hat sie ihre Versicherungspflicht
abgelehnt unter Berufung auf 11 der Police. Aus diesem Ver
halten der Beklagten, das in voller Kenntnis der Darstellung des
Unfalles, wie ihn Bauknecht und die Kläger geben, und in Kennt
nis der Anerkennung der Haftpflicht durch die Kläger vor Be
zirksamt St. Gallen geschah, muß nun mit den Klägern der
Schluß gezogen werden, daß die Beklagte im heutigen Prozesse
ihre Haftung nicht mehr grundsätzlich ablehnen darf. Auch die
Instanz hat offenbar angenommen, es liege eine stillschweigende
Anerkennung seitens der Beklagten vor; wenn sie aber aus 11
der Police den Schluß zieht, die Genehmigung der Anerkennung
der Haftpflicht müsse ausdrücklich erfolgen, so geht das fehl. Es
handelt sich hiebei, bei dem konkludenten Verhalten der Beklagten,
nicht sowohl um die Genehmigung der Anerkennung der Haft
pflicht durch den Arbeitgeber, als vielmehr um die eigene Aner
kennung der Versicherungspflicht aus dem Versicherungsvertrage
für diese Anerkennung müssen aber die allgemeinen Rechtsgrund
sätze gelten, und hienach ist auch eine stillschweigende Anerkennung
möglich.
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Auch wenn indessen die Klage nicht schon aus dem Ge
sichtspunkte der stillschweigenden Anerkennung der Deckungspflicht
durch die Beklagte grundsätzlich geschützt werden müßte, gelangt
man zu deren Gutheißung. Fraglich ist alsdann in erster Linie,
ob der Unfall, der dem Bauknecht zugestoßen, überhaupt unter die
in die Versicherung einbezogenen Kategorien von Unfällen gehöre.
Daß Bauknecht selber in die Versicherung einbegriffen war, kann
nach dem Versicherungsantrag, der einen integrierenden Bestandteil
des Versicherungsvertrages bildet und zur Erläuterung der Police
heranzuziehen ist, nicht zweifelhaft sein; die Einwendung der Be
klagten kann daher ernstlich nur dahin verstanden werden, der
konkrete Unfall sei nicht durch die Versicherung gedeckt. Die Be
klagte beruft sich in dieser Hinsicht darauf, nach 1 der Police
seien nur Unfälle gedeckt, welche bei mit dem in der Police be
zeichneten Betriebe in unmittelbarem Zusammenhange stehenden
Berufsarbeiten sich ereignen; nun sei aber das Fahren von Roll
bahnschienen jedenfalls keine mit dem Fabrikbetrieb der Kläger un
mittelbar zusammenhängende Arbeit, und überdies sei wofür spe
zieller Beweis anerboten worden war der verunfallte Bauknecht
zu der betreffenden Arbeit (Reinigung des Weihers) von Zaetta
angestellt gewesen, der die Reinigung als selbständiger Unternehmer
übernommen habe. Allein alle diese Ausführungen sind unstichhaltig.
Denn für den Umfang der Versicherung ist nicht bloß der in der
Police dem Geschäfte der Kläger gegebene Titel maßgebend, son
dern, neben 1 der Police, der die Versicherung im allgemeinen
umschreibt, auch der Versicherungsantrag, und hienach war nun
das Transportgewerbe, das mit dem Fabrikbetrieb der Kläger
zweifellos im Zusammenhang steht, mit versichert. Daß aber
Bauknecht bei Ausübung dieses Transportgewerbes verunfallt ist,
steht wiederum außer Zweifel. Die oben in Erwägung 2 ge
gebene Darstellung vom Unfall stützt sich auf die Feststellung
der kantonalen Instanzen (der die Akten nicht widersprechen), daß
die Parteien in diesem Prozesse über den Hergang des Unfalles
einig sind. Daraus aber folgt, daß die Fuhre, bei der Bauknecht
verunfallte, in die Versicherung einbegriffen war. Das nicht nur
aus dem von der Vorinstanz angenommenen Grunde, daß
es sich um eine Hilfsarbeit zum Betriebe der Kläger handelte, auf
welche die Novelle zum FHG Anwendung findet, und die daher
in der Haftpflichtversicherung inbegriffen gewesen wäre. Denn
14 der Police, der von der Haftpflichtversicherung spricht, er
weitert nicht etwa den Kreis der versicherungspflichtigen Unfälle
über die in 1 aufgezählten hinaus, sondern er nimmt ausdrück
lichen Bezug hierauf und enthält eine Erweiterung nur hinsicht
lich der Versicherungssumme. Wohl aber ist der Unfall Bauknecht
von der Versicherung gedeckt, weil eben das Transportgewerbe der
Kläger in der Versicherung mit inbegriffen war.
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Was sodann 11 der Police betrifft, auf den sich die Be
klagte weiter zu ihrer Entlastung beruft, so handelt es sich zu
nächst um die Auslegung dieser Klausel. Wollte ihr der absolute
Sinn beigelegt werden, daß der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)
dadurch verpflichtet werden sollte, in der (obligatorischen) amt
lichen, administrativen Untersuchung über den Unfall ohne die Ge
nehmigung des Versicherers Tatsachen zu verschweigen oder falsch
darzustellen, oder verhindert, die Tatsachen richtig und wahrheits
gemäß darzustellen, so müßte die Klausel gewiß als unsittlich im
Sinne des Art. 17 OR bezeichnet werden und könnte sie also
vor dem Rechte nicht Stand halten. Allein das kann nicht der
Sinn der Klausel sein. Sie soll vielmehr dazu dienen, die berech
tigten Interessen des Versicherers insofern zu wahren, als der
Versicherungsnehmer nicht von sich aus über die Ansprüche, die
gegen ihn erhoben werden, endgültig soll entscheiden können, son
dern daß sich der Versicherer den Entscheid darüber vorbehalten
will; insbesondere will sich der Versicherer gegen eine arglistige
oder leichtsinnige Anerkennung von Ansprüchen seitens des Ver
sicherungsnehmers decken, und das ist gewiß zulässig. Der Ver
sicherungsnehmer ist danach nur verhindert, rechtsgeschäftliche Er
klärungen, die eine Rechtswirkung auf die Begründung der
Haftpflichtansprüche ausüben, abzugeben; dagegen ist er nicht
verhindert, über die tatsächlichen Vorgänge vor, bei und nach dem
Unfalle, das Rechtsverhältnis, in dem der Verunfallte zu ihm
steht usw. wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Gibt der Ver
sicherungsnehmer trotz des Verbotes eine rechtsgeschäftliche Aner
kennung ab, so ist ihm dann gegen die Verwirkungsklausel der
Police der Beweis offen zu lassen, daß die Anerkennung den tat
sächlichen Verhältnissen entsprochen habe und daß dem Versichere
dadurch kein Schaden erwachsen sei. Diese Auslegung der Polic
folgt aus dem allgemeinen Grundsatze, daß die Bestimmungen von
Versicherungspolicen nach Treu und Glauben auszulegen sind
und daß insbesondere Verwirkungsklauseln nur insofern ihre
Rechtswirkung entfalten dürfen, als ein Verschulden des Versiche
rungsnehmers vorliegt und ein berechtigtes Interesse des Versiche
rers nicht anders geschützt werden kann. Im vorliegenden Falle haben
daher bie Kläger nachzuweisen, daß die Anerkennung der Haft
pflicht an Hand der Tatsachen sachgemäß war, und weiter, daß der
Beklagten durch diese Anerkennung ein Schaden nicht entstanden
ist. Beides führt darauf hinaus, darzutun, daß die Haftpflichtklage
des Bauknecht auch ohne die Anerkennung der Kläger (als da
maligen Beklagten) begründet war. Die Vorinstanz führt nun in
dieser Hinsicht aus, es seien im Haftpflichtprozesse beim Beweis
dekret des Kantonsgerichts auch die Indizien gewürdigt worden,
welche die damalige Anerkennung der Haftpflicht auch als eine
der Sachlage entsprechende erscheinen ließen. Des weitern läßt sie
dahingestellt, ob auf Grund der damaligen Aktenlage im Haft
pflichtprozeß ohne die Anerkennung der Haftpflicht die Haftpflicht
klage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte , und das mit der Be
gründung, im heutigen Prozesse hätten die Parteien übereinstimmend
eine Sachdarstellung vom Unfalle gegeben, welche der Anwendung
des Art. 3 Novelle zum FHG rufe. Das letztere ist ohne weiteres
richtig. Die Reinigung des Fabrikweihers steht mit dem Fabrik
betrieb in mittelbarem Zusammenhang, und da die Fuhre des
Bauknecht zum Zwecke dieser Reinigung diente, so bezieht auch sie
sich mittelbar auf den Betrieb. Ob aber die Rückbeziehung der
Darstellung der Parteien im heutigen Prozeß auf den Haftpflicht
prozeß angängig ist und aus der heutigen Darstellung gefolgert
werden darf, die Haftpflicht wäre auch ohne Anerkennung der
Kläger (damaligen Beklagten) gutgeheißen worden, ist wohl eine
Frage prozessualer Natur, die sich der Überprüfung des Bundes
gerichts entzieht. Daraus folgt denn aber ohne weiteres, daß die
Kläger den ihr obliegenden oben formulierten Nachweis geleistet
haben. Übrigens erscheint jene Rückbeziehung auch durchaus sach
gemäß und es wäre daher, wenn dieser Punkt nicht als pro
zessualer Entscheid betrachtet werden wollte, der Schluß der Vor
instanz auch materiell gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 1906 in allen
Teilen bestätigt.