tonal.
9. Arteil vom 26. Jannar 1907 in Sachen
Büchi, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Keller, Kl. u. Ber. Bekl.
Gesundheitschädigung durch Vorsetzen von verdorbenem Fleisch
zum Genusse. Art. 50, 53, 54 OR. Verschulden der Beklagten?
Tatbestandsfeststellung; Aktenwidrigkeit; Beweiswürdigung; Stel
lung des Bundesgerichts. Art. 81 Abs. 1, 80 0G. Mass der
Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 22. September 1906 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Sind die Beklagien schuldig, an den Kläger unter Solidarhaft
eine Schadenersatzsumme von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5%
vom 9. September 1903 an zu bezahlen?
erkannt:
Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine
Gesamtentschädigung von 9000 Fr. nebst Zins zu 5% seit
Januar 1906 zu bezahlen; die weitergehende Forderung
Klägers wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Der
Berufungsantrag lautet, soweit er materieller Natur ist, auf Ab
weisung der Klage, eventuell auf Rückweisung zur Aktenvervoll
ständigung im Sinne der Beweisanträge und Beweiseingaben der
Beklagten vor der I. und II. Instanz.
C. Mit Eingabe vom 16. Januar 1907 hat der Vertreter der
Beklagten ein Gutachten der Tierärzte Aug. Bär und Dr. Bär
eingereicht, über verschiedene den Prozeß beschlagende Fragen.
Dieses Gutachten ist ihm jedoch vom Präsidenten des Bundes
gerichts unter Hinweis auf Art. a OG zurückgesandt worden.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten seine Berufungsanträge erneuert, der Vertreter des Klä
gers dagegen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte J. Büchi betreibt in Elsau (bei Winterthur)
einen Bauerngewerb; seine Schwester, die Mitbeklagte Rosine
Büchi, führt ihm den Haushalt. Am 4. Dezember 1902 mußte
Büchi von einem Rudolf Kappeler 10 ½ Pfund sog. Fallfleisch
von einer finnigen Kuh beziehen. Von diesem Fleisch, das sie
bis auf etwa 3 Pfund in ihrem Haushalt gegessen hatten, setzten
die Beklagten am 20. Dezember 1902 den Personen, die ihnen
beim Dreschen behülflich gewesen waren, mit anderm, frischem
Fleisch zum Znüni vor, nachdem Rosine Büchi das Fleisch am
- Dezember Abends kurze Zeit gesotten und dann in einer
Kupferpfanne bis am Morgen warm gehalten hatte. Die An
nahme der Beklagten, man werde mit dem Dreschen am 19. De
zember fertig, hatte sich nicht erfüllt, und so entschlossen sich dann
die Beklagten, den Dreschern dieses Fleisch vorzusetzen. Die Be
klagten selber, die bis zum 19. Dezember vom Fleisch gegessen,
hatten darnach Unwohlsein verspürt. Kurze Zeit nach dem Ge
nusse des Fleisches vom 20. Dezember erkrankten eine ganze
Reihe von den Personen, die davon gegessen hatten, darunter der
heutige Kläger, unter Symptomen, die auf eine Fleischvergiftung
schließen ließen. Gegen die Beklagten wurde Anklage wegen fahr
lässiger Körperverletzung erhoben, die damit endigte, daß beide
Beklagten dieses Deliktes schuldig erklärt und letztinstanzlich (durch
Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 1903) je zu 300 Fr. Buße verurteilt
wurden, der Beklagte Jakob Büchi außerdem zu drei Tagen Ge
fängnis. In dem Strafurteile wurde festgestellt, daß die Beklagten
AS 33 II 1907
das Fleisch, das sie am 5. Dezember abgeholt hatten, in einem
neben dem Hausgang befindlichen Vorratskämmerchen, das ein
Klappfenster besitzt, aufgehängt hatten, um es gefrieren zu lassen.
Nach den Aufzeichnungen der meteorologischen Station Winter
thur waren die Temperaturen vom 5. bis 15. Dezember immer
unter Null, durchschnittlich zirka 5 °. Am 16. Dezember trat unter
Föhneinwirkung ein Umschlag ein; am 18. Dezember erreichte
das Thermometer 10,5%, dann sank es wieder, aber bis zum
20. nicht unter Null. Das Gutachten des Bezirksarztes Dr.
Ziegler führte die Erkrankungen kategorisch auf Fleischvergiftung,
die in ungenügender Konservierung des Fleisches ihren Grund
habe, zurück. Auch der Experte Dr. Roth sah als Ursache der
Verderbnis des Fleisches schlechte Konservierung an. Der Be
zirkstierarzt Hofmann erklärte in der Strafuntersuchung das
Fleisch, das er am 4. Dezember bei Kappeler untersucht hatte,
als schön und gesund, mit Ausnahme der Lunge. Ein von den
Beklagten gegen das obergerichtliche Strafurteil ergriffenes Wieder
herstellungsgesuch ist vom Obergericht des Kantons Zürich unterm
22. September 1904 abgewiesen worden, indem das Gericht davon
ausging, die von den Beklagten geltend gemachten Restitutions
gründe: 1. ein Zeugnis von Bezirkstierarzt Hofmann, vom
22. November 1902, wonach die fragliche Kuh an Tuberkulose
tit Abzehrung gelitten habe und als unheilbar erklärt worden
sei; 2. die Verlustrechnung vom 17. Dezember 1902, laut wel
cher nicht nur die Lunge, sondern auch das Euter der Kuh als
krank habe beseitigt werden müssen, seien nicht durchschlagend.
Denn: Von allen 54 Abnehmern des Fleisches der fraglichen
Kuh seien gerade nur die Personen, die bei den Beklagten davon
gegessen, erkrankt; auch sei die Ausführung des Bezirksarztes,
daß überall das Bild einer akuten Vergiftung vorliege, das genau
auf dasjenige der Fleischvergiftung passe, nicht angegriffen oder
gar widerlegt worden.
2. Schon vor Erlaß des Restitutionsurteils am 9. Sep
tember 1903 hatte der Kläger Eduard Keller, der 1878
geboren, Landwirt in Elsau ist und Gemeinderatsweibel war,
gegen die Beklagten Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen
Rechtsbegehren erhoben. Er war noch am Abend des 20. Dezem
ber 1902 an Erbrechen, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel
und Diarrhöe erkrankt. Dieser Zustand dauerte bis Ende De
zember. Anfangs Januar zeigten sich auf der linken Wange
zwei entzündliche schmerzhafte Geschwülste. Nachdem in der ersten
Hälfte Februar Besserung eingetreten war, verschlimmerte sich
der Zustand des Klägers vom 13. Februar an wieder; nach dem
Gutachten des behandelnden Arztes Dr. Reinhard, vom 5. April
1903, zeigte sich bei ihm das Bild einer chronischen Enteritis
mit konsekutiver anämischer Neurasthenie . Das Schlußgutachten
des Bezirksarztes Dr. Ziegler, vom 19. April 1903, führte die
Abseesse auf die Darmerkrankung zurück und bestätigte den Be
fund von Dr. Reinhardt. Es enthielt die Schlüsse: Wir haben
es bei Keller einerseits mit einem chronischen Darmkatarrh zu
tun, der zweifellos auf die Vergiftung zurückzuführen ist, ander
seits mit einer Nervenkrankheit, deren Wesen in erhöhter Reiz
barkeit bei hochgradiger Schwäche besteht, wozu sich noch psy
chische Depression gesellt. Es wird mir von dritter Seite ver
sichert, daß Keller früher ein gesunder, lebensfroher Mann ge
wesen sei. Da nun dieses Nervenleiden sich unmittelbar an eine
Krankheit angeschlossen hat, welche bei allen Befallenen eine große
allgemeine Schwäche zur Folge hatte, da bei Keller außerdem
sekundäre Symptome (die Abscesse) auftraten, die geeignet waren,
ihn ängstlich zu machen, so kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß die Nervenkrankheit direkte Folge der Vergiftung ist, d. h.
durch diese kausal bedingt ist. Sie ist ein der bekannten trau
matischen Neurose analoger Zustand. Bisher war Keller noch
ganz arbeitsunfähig; er wird aber beim Eintritt besseren Weiters
zu arbeiten anfangen und voraussichtlich wieder ordentlich zu
Kräften kommen und auch von der Nervenkrankheit befreit werden.
Dagegen wird er wohl einen bleibenden Nachteil in Form von
geringerer Leistungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit seiner Ver
dauungsorgane davon tragen, und zwar bedeutet dies einen
erheblichen Nachteil. Im Sommer 1903 war der Kläger zur
Kur in Baden und Urnäsch; im Herbst half er ein wenig bei
der Arbeit mit; im Sommer 1904 machte er wieder eine Kur.
Das Gutachten des gerichtsärztlichen Experten, Dr. Stierlin, vom
21. Dezember 1904 negierte die Frage, ob frühere Krankheiten
des Klägers auf seinen gegenwärtigen Zustand Einfluß gehabt
hätten. Er führte aus, der Kläger sei infolge seiner Krankheit
hochgradiger Neurastheniker geworden, Simulation sei ganz aus
geschlossen, auch Aggravation im wesentlichen. Er schätzte die
Verminderung der Leistungsfähigkeit des Klägers bis dato auf
mindestens 50 %. Er hielt eine Besserung für über allen
Zweifel erhaben ; daß der Kläger seine frühere Leistungsfähig
keit wieder ganz erlangen werde, sei nicht gerade wahrscheinlich,
doch lasse sich der Grad des wahrscheinlich bleibenden Nachteils
heute auch nicht annähernd in Prozenten ausdrücken. Anfangs
September 1905 erkrankte der Kläger an einer akut einsetzenden
Hirn Rückenmarks Hautentzündung. Zur Prüfung der Frage, ob
auch diese Erkrankung auf die Fleischvergiftung vom 20. Dezember
1902 zurückzuführen sei, wurde der Kläger von Dr. Stierlin
und Professor von Monakow untersucht. Das Gutachten dieser
Experten, d. d. 23. Februar 1906, drückt sich über den Kausal
zusammenhang wie folgt aus: Wenn wir ... einen Zusam
menhang zwischen dem Grundleiden und jener akuten Erkran
kung vom September 1905 nicht mit absoluter Sicherheit aus
schließen können, so müssen wir doch einen solchen Zusammen
hang als im höchsten Grad unwahrscheinlich bezeichnen.....
Dagegen bekennen sich die ... Experten zu der Ansicht, daß
allerdings der geistig und körperlich geschwächte Explorand für
eine solche Infektion empfänglicher gewesen sei als ein gefunder
und rüstiger Mensch. Im ferneren hält dieses Gutachten die
akute Rückenmarkshautentzündung für nahezu geheilt und für
unschädlich für den weitern Zustand des Klägers. Die von der
Fleischvergiftung herrührende Neurose bezeichnet es als chronische
hypochondrische Neurasthenie, die bei ihrer langen Dauer weitere
Folgen nach sich gezogen habe, namentlich einen gewissen Grad
von Unterernährung und eine geringere Widerstandsfähigkeit
gegenüber andern Krankheiten. Dagegen halten die Experten die
Krankheit nicht für unheilbar; sie nehmen aber doch an, daß
eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege,
weil eben eine dauernde Schädigung des Nervensystems nicht
in Abrede gestellt werden könne und auch die verminderte Wider
standsfähigkeit gegen Krankheiten, namentlich solche des Nerven
systems, als bleibender Nachteil aufzufassen sei. Sie taxieren die
definitive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 25 30 %.
3. Es ist heute von den Beklagten mit Recht nicht mehr be
stritten, daß die Erkrankung des Klägers auf Fleischvergiftung
zurückzuführen ist und daß das Fleisch, das die Erkrankung ver
ursacht hat, dasjenige ist, das die Beklagten den Dreschern, da
runter dem Kläger, am 20. Dezember 1902 vorgesetzt haben und
das sie am 5. gl. Mts. bei Kappeler abgeholt hatten. Dagegen
nehmen die Beklagten auch heute noch in grundsätzlicher Beziehung
den Standpunkt ein, es treffe sie an der Gesundheitsschädigung
des Klägers kein Verschulden. Diese, den Prozeß in grundsätzlicher
Hinsicht entscheidende Frage des Verschuldens der Beklagten ist
von den Zivilgerichten frei zu prüfen, ohne daß sie hiebei an den
Befund des Strafrichters über die Schuldfrage gebunden wären,
und auch das Bundesgericht ist nach dieser Richtung in der Über
prüfung vollständig frei, da die Frage des Verschuldens eine
Rechtsfrage eidgenössischen Rechts ist. Dagegen ist das Bundes
gericht dabei, gemäß dem in Art. 81 Abs. 1 OG niedergelegten
Grundsatz, an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen letzten
Instanz gebunden, sofern diese Feststellungen nicht im Widerspruch
mit den Akten stehen. Im vorliegenden Falle haben nun die
kantonalen Instanzen zunächst, in objektiver Hinsicht, festgestellt,
daß das fragliche Fleisch bei den Beklagten verdorben worden sei,
durch unrichtige Konservierung. Diese Feststellung stützt sich auf die
Gutachten Ziegler und Roth und kann also unmöglich als im
Widerspruch mit den Akten stehend bezeichnet werden. Die Be
klagten halten auch heute noch dieser Feststellung gegenüber die
Auffassung aufrecht, das Fleisch sei schon bei der Schlachtung
der fraglichen Kuh verdorben gewesen und nicht durch unrichtige
Konservierung verderbt worden. Allein dieses Vorbringen ist von
den kantonalen Instanzen gewürdigt und nicht etwa übersehen
oder als unerheblich bei Seite geschoben worden. Die kantonalen
Instanzen haben dem gegenüber hauptsächlich den Umstand in
Erwägung gezogen, daß von allen (54) Personen, die vom
Fleische jener Kuh aßen, nur die Personen erkrankten, die bei
den Beklagten das Fleisch vorgesetzt bekamen, und den weitern,
daß der Bezirkstierarzt das Fleisch als schön und gesund bezeichnet
hatte. Es handelt sich also um eine auf Würdigung der
Akten beruhende tatsächliche Feststellung, und hiegegen ist vor
Bundesgericht, nach der Struktur des Rechtsmittels der Berufung,
wonach diesem die Tatfragen grundsätzlich entzogen sind, nicht
aufzukommen. Auch der Antrag auf Einholung einer Oberex
pertise über die Ursachen der Verderbnis des Fleisches muß
hieran scheitern: er richtet sich gegen den von den Vorinstanzen
auf Grund der Akten festgestellten Tatbestand, bezweckt Umstür
zung dieses Tatbestandes, nicht aber Ergänzung des Tatbe
standes in einem Punkte, der von den Vorinstanzen in Ver
letzung von Bundesrecht als unerheblich nicht oder mangelhaft
festgestellt worden wäre. Daß das von den Beklagten vor Bun
desgericht neu eingelegte Gutachten Bär, das den Vorinstan
zen nicht vorgelegen hat, nicht zu berücksichtigen war, ist nach
der unzweifelhaften Vorschrift des Art. a OG, wonach neue
Beweismittel vor Bundesgericht ausgeschlossen sind, klar. Diese
Vorschrift hat ihren Grund darin, daß das Bundesgericht das
Urteil der letzten kantonalen Instanz auf Grund der bestehen
den Aktenlage daraufhin zu überprüfen hat, ob es in Ver
letzung von Bundesrecht ergangen sei, und daß ihm die Über
prüfung der Tatfragen grundsätzlich nicht zusteht. Dagegen durfte
das Buch Ostertag, Handbuch der Fleischbeschau, unbedenklich
zugelassen werden, auch abgesehen davon, daß es den kantonalen
Instanzen vorlag; denn hier handelt es sich wohl kaum um ein
eigentliches Aktenstück, das zur Tatbestandserstellung zu dienen
hätte. Die Aktenwidrigkeit der Feststellung der Vorinstanzen be
treffend die unrichtige Konservierung und die daraus folgende
Verderbnis des Fleisches wollen die Beklagten nun unter Hinweis
auf dieses Buch von Ostertag dartun. Allein derartige Zitate
aus einem wissenschaftlichen Werke vermögen die auf Grund von
Expertisen für den konkreten Fall ergangenen Feststellungen nicht
zu erschüttern und können deren Aktenwidrigkeit nicht dartun,
auch wenn man so weit gehen und annehmen wollte, jenes Hand
buch sei als Aktenstück zu betrachten. Des weitern ziehen die
Vorinstanzen aus folgenden Umständen den Schluß, daß die
Beklagten die Verderbnis des Fleisches gekannt haben, oder doch
hätten kennen müssen: Daraus, daß ihnen die Gefahr der Kon
servierung in dem betreffenden Lokal bei der eingetretenen Erhöhung
selber
der Temperatur bekannt sein mußte, und daraus, daß
am Genusse des betreffenden Fleisches erkrankt waren. Auch nach
dieser Richtung haben die Vorinstanzen alle Vorbringen der Be
klagten, die irgendwie von Erheblichkeit waren, in Würdigung
gezogen, und sie haben ihre Schlüsse auf der Beweiswürdigung
aufgebaut. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist nun aber
nicht Sache des Bundesgerichts als Berufungsinstanz. Die ganze
Berufung verkennt überhaupt das Wesen der Aktenwidrigkeit und
die dem Bundesgericht hinsichtlich der Überprüfung der Tatfragen
eingeräumte Stellung: wo tatsächliche Feststellungen auf Grund
von Beweiswürdigung ergangen und alle erheblichen Beweisan
träge berücksichtigt worden sind, hat das Bundesgericht nicht die
Richtigkeit der Beweiswürdigung frei nachzuprüfen, sondern es
hat nur zu prüfen, ob die einzelnen Elemente, auf denen die
Beweiswürdigung beruht, den Akten widersprechen. Eine auf
Grund von aktengemäßen Beweisen erfolgende Beweiswürdigung
vermag niemals den Begriff der Aktenwidrigkeit zu erfüllen.
(Vergl. z. B. BGE 23 S. 1824; 31 II S. 210 ff.; 32 II
S. 28 f. Erw. 2, und viele andere Urteile.) Bei dem danach als
festgestellt zu erachtenden, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde
zu legenden Tatbestand ergibt sich der Schluß auf ein Verschulden
der Beklagten welches nur in einer mehr oder weniger groben
Fahrlässigkeit liegen kann zwingend von selbst.
4. Ist sonach die Klage dem Grunde nach gutzuheißen, so fällt
hinsichtlich des Quantitativs in Betracht:
a) Die Posten 1 8 der Klage beschlagen Verpflegungs ,
Arzt und Kurkosten. Die bezüglichen Ansätze der Vorinstanzen
zusammen 1009 Fr. beruhen auf aktenmäßigen Ausweisen
und es kann an ihnen vor Bundesgericht nicht gerüttelt werden.
b) Mit seinem 9. Posten hat der Kläger Entschädigung für
vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Die
kantonalen Instanzen gehen hiebei von einem durchschnittlichen
Jahresverdienst des Klägers von 1200 Fr. aus, und hierin liegt
eine tatsächliche Annahme. Ebenso ist die Annahme der II. In
stanz (die im Gegensatz zur I. Instanz steht), der Kläger sei im
Jahre 1903 zirka 7½ Monate total arbeitsunfähig gewesen,
tatsächlicher Natur, und da auch sie nicht aktenwidrig ist, ist das
Bundesgericht an sie gebunden. Wenn die Vorinstanz hiefür
900 Fr. aussetzt, so erscheint dieser Ansatz jedenfalls nicht un
angemessen.
c) Für vorübergehende reduzierte Arbeitsfähigkeit während der
Jahre 1903, 1904 und 1905 hatte die I. Instanz auf Grund
des Gutachtens Stierlin, unter Zugrundelegung einer Reduktion
von 50%, 1500 Fr. zugesprochen. Die II. Instanz, die beim
Posten 9 mehr zugesprochen hat als die I. Instanz, ist konse
quenter Weise hier zu einer Herabsetzung auf 1200 Fr. gelangt.
Auch hiegegen können begründete Einwendungen im Sinne
einer weitern Herabsetzung nicht vorgebracht werden.
d) Für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit haben
die kantonalen Instanzen, gestützt auf das Gutachten Stierlin
und von Monakow, einen Ansatz von 25% zu Grunde gelegt,
und da der Kläger die Berufung nicht ergriffen hat, muß es
hiebei sein Bewenden haben. Die Ausrechnung der II. Instanz
selbst sodann beruht auf richterlichem Ermessen; es kann jedenfalls
nicht gesagt werden, daß sie davon einen unrichtigen Gebrauch
gemacht habe.
e) Endlich ist es auch richtig, daß die kantonalen Instanzen
dem Kläger unter dem Titel Schmerzengeld einen Betrag zuge
sprochen haben. Auch wenn man nicht grobes Verschulden der
Beklagten annehmen will, rechtfertigt sich die Zusprechung eines
Schmerzengeldes wegen der Natur der Erkrankung, die die Folge
der Fleischvergiftung ist. (Vergl. BGE 29 II S. 563 Erw. 7.)
Alles in Allem genommen und das ist ausschlaggebend -
finden sich für eine Herabsetzung der dem Kläger von der Vor
instanz zugesprochenen Summe keine genügenden Anhaltspunkte
vor. Das angefochtene Urteil ist daher auch hinsichtlich des Quan
titativs zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.
September 1906 in allen Teilen bestätigt.