- Arteil vom 29. November 1907
in Sachen Schuler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Dettiker
und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Rückbürgschaft. Rückgriff des Rückbürgen gegen die Mitbürgen
des Vorbürgen. Art. 504 OR.
A. Durch Urteil vom 26. April 1907 hat das Kantonsgericht
von Graubünden über die Klagebegehren:
Die Beklagten sind pflichtig, dem Kläger den Betrag von
3557 Fr. 25 Cts., d. h. ein jeder je 1185 Fr. 75 Cts., zu
bezahlen, plus Zins à 5% seit 28. Mai 1905
auf Appellation der Beklagten gegen das die Klage gutheißende
erstinstanzliche Urteil hin erkannt:
Die Appellation wird gutgeheißen und die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er bean
tragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei die Klage in
vollem Umfange gutzuheißen.
C. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung ange
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Sohn des Klägers, Joseph Maria Schuler, stellte für
einen Teil einer Schuld an einen gewissen Truog in Chur zwei
Wechsel von je 5000 Fr. aus, die der Kläger unterzeichnete,
nach Feststellung der I. Instanz als Wechselbürge, nach derjenigen
r II. Instanz als Wechselacceptant. Während der erste dieser
Wechsel nach Fälligkeit bezahlt wurde, wurde der zweite prolon
giert und am 2. August 1894 mangels Zahlung protestiert. Am
- August 1894 stellten nun der Kläger und sein Schwiegersohn
Imhof einen Bürgschein folgenden Inhalts auf: Die Unterzeich
neten I. M. Schuler in Schwyz und Balthasar Imhof im
Viertel, Schwyz, erklären dem Herrn Tobias Feßler von Schiers
und Balthasar Nadig, Landwirt in Chur, Hinterbürge und
Zahler zu sein nach dem Formular der Graubündner Kantonal
bank von Franken fünf tausend. (Datum und Unterschriften.)
Am 8. gleichen Monats nahm Schuler Sohn von der Grau
bündner Kantonalbank ein Darlehen von 5000 Fr. auf; mit
diesem wurde der zweite Wechsel bezahlt. Für dieses Darlehen ver
bürgten sich Feßler und Nadig solidarisch, auf einem Formular
der Graubündner Kantonalbank für Bürg und Zahlerschaftsver
flichtung für einen Kredit in laufender Rechnung . Am 8. Juni
1899 traten an Stelle des Nadig die heutigen Beklagten Oettiker,
Laternser und Storz, in die Bürgschaft ein, wobei ein neuer
Bürgschein ausgestellt wurde, auf dem Feßler und die drei Be
klagten als Bürgen unterzeichneten; am 30. Juni 1900 wurde
dieser zweite Bürgschein durch einen dritten, mit den nämlichen
Bürgen, ersetzt. Am 23. Oktober 1902 fiel Schuler Sohn in
Konkurs. Feßler bezahlte die Darlehensschuld nebst Zinsen und
Provisionen am 11. November 1902 mit 5089 Fr. 10 Cts. an
die Graubündner Kantonalbank. Er belangte hierauf den Kläger
und Imhof als Rückbürgen auf Rückerstattung von 5000 Fr.,
und das Bundesgericht verurteilte die damaligen Beklagten letzt
instanzlich durch Urteil vom 10. März 1905 (AS 31 II Nr. 13
5. 88 ff.) zur Zahlung der Klagsumme unter Abzug einer
vom (damaligen) Kläger im Konkurse des Joseph Maria Schuler
erhältlichen Konkursdividende . Der Kläger bezahlte zufolge dieses
Urteils am 16. Mai 1905 für sich und seinen Mitbürgen Im
hof an Feßler den die Urteilssumme ausmachenden Betrag von
4743 Fr. 01 Cts., wofür ihm Imhof seine sämtlichen Rechts
und Forderungsansprüche gegenüber den heutigen Beklagten ab
trat. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von
den drei Beklagten die Bezahlung von je einem Drittel dieser
Summe, d. h. von jedem 1185 Fr. 75 Cts. Demgegenüber haben
die Beklagten die Einwendung erhoben, der Kläger habe auf das
Rückgriffsrecht verzichtet, und ein Rückgriff sei auch deshalb aus
geschlossen, weil der Kläger mit der Bezahlung der Bürgschafts
schuld nicht eine fremde, sondern seine eigene Schuld, nämlich
seine Schuld aus dem Wechselaccepte, bezahlt habe. Während die
erste Instanz unter Verwerfung dieser Einreden zur Gutheißung
der Klage gelangt ist, hat die zweite Instanz von dem Standpunkte
aus die Klage abgewiesen, daß der Kläger eine eigene Schuld
gezahlt habe.
2. Vorerst kann nun diese Argumentation der Vorinstanz nicht
(mit
durchschlagend sein. Die Schuld, für die sich der Kläger
Imhof) als Rückbürge verpflichtet hat, war die Schuld des
Schuler Sohn gegenüber der Graubündner Kantonalbank.
kann daher nicht gesagt werden, daß mit der Bezahlung dieser
Schuld eine Schuld des Klägers bezahlt worden sei; es ist sonach
auch durchaus irrelevant, ob der Kläger den Wechsel, der für
einen Teil der Schuld an Truog ausgestellt wurde, als Wechsel
acceptant oder als Wechselbürge unterzeichnet hat.
3. Der Kläger hat an Feßler bezahlt als dessen Rückbürge,
nachdem dieser seinerseits die Hauptschuld an den Gläubiger ge
zahlt hat. Er macht nun geltend, er trete seinerseits an die Stelle
Feßlers und könne daher auch dessen Rückgriffsrecht gegenüber
den Mitbürgen den heutigen Beklagten ausüben; er hafte
m. a. W. nur für Feßlers Anteil, einen Viertel, und könne die
übrigen drei Viertel von den Mitbürgen Feßlers zurückfordern.
Dieser Argumentation ist beizutreten. Nachdem der Kläger den
einen der Hauptbürgen Feßler befriedigt hat, gehen dessen
Rechte auf ihn über, und zwar sowohl die Rechte gegen den
Hauptschuldner als auch die Rechte gegen die Mitbürgen, um
welch letztere es sich im vorliegenden Falle handelt. Er übt dieses
Rückgriffsrecht nicht als Rückbürge aus, sondern in seiner Stel
lung als Bürge, der den einen Mitbürgen befriedigt hat und
nun in dessen Rechtsstellung eintritt. Es kann daher auch nicht
entgegengehalten werden, daß der Kläger Rückbürge der Beklagten
sei und daß somit das ganze Bürgschaftsverhältnis vorbehält
lich des Rückgriffes auf den Hauptschuldner auf ihn abge
wälzt werden müsse; denn er macht eben nicht seine Rechte als
Rückbürge geltend, sondern die Rechte des Feßler, den er befrie
digt hat. Den drei an Stelle des Nadig tretenden Beklagten ist
überdies der Kläger gar nicht Rückbürge geworden; die Rück
bürgschaft bestand nur gegenüber Feßler, nicht gegenüber den Be
klagten. Denn der Kläger hat nur für Feßler und Nadig Rück
bürgschaft geleistet; indem nun an Stelle Nadigs, in Ersetzung
des ursprünglichen Schuldscheins, die drei Beklagten traten, ohne
daß die Rückbürgschaftsverpflichtung ihnen gegenüber aufgenommen
wurde, wurde diese Verpflichtung im Verhältnis zu den Beklagten
nicht übernommen. Allerdings war Feßler der Graubündner
Kantonalbank gegenüber solidarisch verpflichtet und auch der Klä
ger dem Feßler gegenüber. Aber Feßler hatte den Rückgriff auf
seine Bürgen und nachdem der Kläger den Feßler befriedigt hat,
gehen dessen Rückgriffsrechte auf ihn, den Kläger, über. Das ist
nicht Rückgriff des Rückbürgen auf die Vorbürgen sondern Rück
griff auf die Mitbürgen des Vorbürgen, an Stelle des befrie
digten Vorbürgen; dieser ist nach Art. 504 OR zulässig.
4. Daß ein Verzicht des Klägers auf den Rückgriff gegenüber
den Beklagten nicht vorliegt, haben beide Vorinstanzen zutreffend
dargetan, ohne daß weiteres beizufügen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und demgemäß wer
den die Beklagten, in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 26. April 1907, verurteilt, dem Kläger
zusammen den Betrag von 3557 Fr. 25 Cis., d. h. jeder je
1185 Fr. 75 Cts., nebst Zins zu 5% seit 28. Mai 1905, zu
bezahlen.