- Arteil vom 5. Dezember 1907 in Sachen
Rubin, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Einwohnergemeinde Schaffhausen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verschulden der Bahn? Art. 8 EHG von 1905. Verschulden der
Eltern eines getöteten 13/ Jahre alten Kindes, darin bestehend, dass
sie dieses ohne Aufsicht auf der Strasse lassen. Verschulden Dritter
schliesst die Haftpflicht der Bahn nur aus, wenn es als alleinige
Ursache des Unfalls in dem Sinn erscheint, dass es den Kausalzu
sammenhang zwischen Betrieb und Unfall ausschliesst.
A. Durch Urteil vom 6. September 1907 hat das Obergericht
Schaffhausen über die Streitfrage:
Ist die Beklagte gerichtlich anzuhalten, an den Kläger aus
Eisenbahnhaftpflicht die Summe von 2000 Fr. samt Zins zu
5 % vom Tage der Klageführung an zu bezahlen?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Schaffhausen
vom 22. April 1907
erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seinem Klage
begehren gemäß die Summe von 2000 Fr., eventuell eine nach
richterlichem Ermessen festzusetzende Summe samt Zins zu 5%
vom Tage der Klageanhebung an (17. August 1907) zu be
zahlen.
- Eventuell sei die Sache zur Weiterinstruktion an die kan
tonalen Instanzen zurückzuweisen.
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. April 1906 nachmittags wurde das 1¾ Jahre
alte Kind des Klägers, Margaretha, von einem Wagen der städ
tischen Straßenbahn Schaffhausen Neuhausen in der Ortschaft
Neuhausen überfahren und getötet. Der Wagen war bedient
durch den Führeraspiranten Moser und den Führer Schudel, der
links neben dem auf dem Führerstand befindlichen Moser stand.
Moser hielt die Handbremse in der rechten Hand, während er
mit der linken den Regulator bediente. Beim Restaurant zum
Schlößchen wurde der dort vorhandenen Kurve wegen ein
Signal gegeben und die Bremse etwas angezogen, sodaß der
Wagen mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr. Gleich darauf bemerkte
Schudel in der Nähe des Hauses Nr. la vor dem Hofe und
rechts vom Geleise 5 bis 6 Kinder im Alter bis zu 6 Jahren
bei einander. Als die zweite Kurve passiert werden sollte und der
Wagen auf der Höhe der Kinder angekommen war, sah Schudel
wie eines der Kinder es war das genannte Mädchen des
Klägers, das sich in Begleitung eines dreijährigen Brüderchens
ohne weitere Aufsicht auf der Straße befand -
in der Entfer
nung von etwa einem Meter gerade vor den Wagen sprang.
Er drückte augenblicklich den Aspiranten Moser auf die Seite,
stellte mit der linken Hand den Regulierhebel auf Punkt 6 der
elektrischen Bremse und zog mit der rechten die Handbremse an.
Trotzdem schleifte der Wagen noch etwas weiter und überfuhr das
Kind.
Der Kläger belangte die Beklagte als Unternehmerin der
Straßenbahn aus dem EHG vom 28. März 1905 auf Zahlung
von 300 Fr. als Ersatz der Auslagen für die Beerdigung des
Kindes, für Anschaffung von Trauerkleidern und eines Grab
steines, ferner von 1700 Fr. aus Art. 8 des Gesetzes wegen
Verschuldens der Bahn. Die die Klage gemäß dem Antrag der
Beklagten abweisenden Urteile der Vorinstanzen beruhen auf der
Erwägung, daß die Beklagte kein Verschulden am Unfall trifft,
wohl aber den Kläger und dessen Ehefrau, die das verunglückte,
noch nicht zwei Jahre alte Kind ohne Obhut auf der stark fre
quentierten Straße gelassen haben, und daß dieses Verschulden als
Verschulden eines Dritten im Sinne des Art. 1 des Gesetzes die
Beklagte von der Haftpflicht befreie.
- Mit den kantonalen Gerichten ist davon auszugehen, daß
der Beklagten kein Verschulden am Unfall zur Last gelegt werden
kann. Es ist ihr insbesondere kein Vorwurf daraus zu machen,
daß sie den fraglichen Wagen durch einen Aspiranten, der viel
leicht dieser Aufgabe nicht oder noch nicht voll gewachsen sein
mochte, führen ließ, da ja der Aspirant durch einen erfahrenen
Führer überwacht wurde, der, wie gerade der Hergang beim Un
fall zeigt, in der Lage war, jederzeit ohne Verzug einzugreifen.
Im übrigen kann, was die Frage des Verschuldens der Beklagten
anbetrifft, einfach auf die eingehenden und überzeugenden Aus
führungen der kantonalen Urteile verwiesen werden. Wird aber
ein Verschulden der Beklagten verneint, so ist von vorneherein
keine Rede davon, daß dem Kläger mehr als der Ersatz des nach
weislichen, von ihm auf 300 Fr. bezifferten Vermögensschadens
zugesprochen werden könnte.
- Das Verschulden des Klägers und seiner Ehefrau am Un
fall wird von den Vorinstanzen darin gefunden, daß das ver
unglückte Kind ungenügend beaufsichtigt war. Die Straße sei die
belebteste Verkehrsader der industriereichen Ortschaft, die von
Fuhrwerken aller Art und namentlich von der Straßenbahn in
kurzen Zwischenräumen befahren werde. Eine angebliche örtliche
Übung, die Kinder in solcher Weise ohne besondere Obhut auf
der Straße spielen zu lassen, bilde keine Entschuldigung; denn
ein 1¾ Jahre altes Kind dürfe eben unter derartigen Umständen
bloß in Begleit eines dreijährigen Kindes nicht sich selbst über
lassen bleiben. Auch diese Ausführungen der mit den örtlichen
und persönlichen Verhältnissen vertrauten kantonalen Gerichte
können nicht beanstandet werden. Der Kläger macht zwar gel
tend, daß er und seine Frau der Arbeit nachgehen müssen, daß
sie ihre Kinder nicht zu Hause einschließen können und daß sie
sich darauf verlassen durften, ältere auf der Straße spielende
Kinder würden eine gewisse Aufsicht ausüben. Diese Momente
sind zwar geeignet, das Verhalten der Eltern in milderem Lichte
erscheinen zu lassen, nicht aber sie völlig zu entlasten. Die Be
rufsgeschäfte können die Eltern nicht von der Pflicht entbinden,
für die nach den gegebenen Umständen unentbehrliche Obhut über
die Kinder Sorge zu tragen, und darauf, daß zufällig auf der
Straße anwesende größere Kinder freiwillig und ohne besondern
Auftrag sich der Kinder des Klägers annehmen würden, konnte,
wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht gezählt werden. Es leuchtet
sodann ein, daß der Kausalzusammenhang zwischen jener Unter
lassung der Eltern und dem Unfall gegeben ist, weil bei an
gemessener Beaufsichtigung das Kind sich aller Vermutung nach
nicht in nächster Nähe des Geleises aufgehalten hätte und nicht
noch unmittelbar vor dem heranfahrenden Wagen auf das Geleise
hätte springen können.
4. Das Verschulden der Eltern des verunglückten Kindes
kommt nach dem EHG als Verschulden Dritter in Betracht. Als
Selbstverschulden im Sinne des Gesetzes stellt sich nach dem kla
ren Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 nur das Verschulden des Ge
töteten oder Verletzten selber dar und von diesem Haftbefreiungs
oder Haftminderungsgrund kann vorliegend keine Rede sein, weil
das Opfer des Unfalls, ein 1¾ Jahre altes Kind, eines eigenen
Verschuldens noch nicht fähig ist (AS 31 II S. 34 Erw. 3;
cf. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen Ravessoud vom
4. Oktober 1907, Erw. 3). Da das schuldhafte Verhalten der
Eltern aber bloß in einer bis zu einem gewissen Grade begreif
lichen und entschuldbaren Unvorsichtigkeit besteht, wie sie unter
den hier vorliegenden und ähnlichen Verhältnissen erfahrungs
gemäß nicht selten vorkommt, kann es nicht als die alleinige
Ursache (im Rechtssinn) des Unfalls betrachtet werden, sondern
als Mitursache erscheint hier der Betrieb der Straßenbahn. Denn
vom Standpunkt eines Bahnbetriebs aus, der sich auf offener
Straße abspielt und eine erhöhte Diligenz des Publikums vor
aussetzt, kann und muß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der Erfahrung des Lebens damit gerechnet werden, daß, zu
mal in Quartieren mit industrieller Bevölkerung, gelegentlich
Kinder ohne genügende Aufsicht auf der Straße spielen und
trotz aller Aufmerksamkeit der Bahnorgane infolge der natür
lichen Sorglosigkeit ihres Alters mit dem Betrieb in Berührung
kommen. Bei Unfällen dieser Art ist daher allgemein der Erfolg
als mit durch die Gefährlichkeit des Betriebes begünstigt anzu
sehen, sodaß neben dem Verhalten der dritten Personen, welche
die Obhut der Kinder vernachlässigt haben, für die rechtliche Be
trachtung auch der Betrieb konkurrierende Mitursache ist (siehe
die Ausführungen des Bundesgerichts im Fall Hüser, oben
S. 22 f.).
5. Ist darnach vorliegend der Unfall nicht allein durch das
Verschulden der dritten Personen verursacht, sondern zugleich eine
Folge der Eigenartigkeit des Bahnbetriebs, so entspricht es Wesen
und Zweck der Eisenbahnhaftpflicht, durch die das Risiko der spe
zifischen Betriebsgefahren den Bahnunternehmungen auferlegt
werden sollte, daß die Bahn trotz des Verschuldens der Dritten
nicht von der Haftpflicht befreit ist. Die Bestimmung in Art. 1
des EHG von 1905, wonach die Bahn nicht haftet, wenn der
Unfall durch Verschulden Dritter verursacht ist , muß denn
auch in der Tat dahin verstanden werden, daß die Befreiung von
der Haftpflicht nur eintritt, wenn das Verhalten der Dritten
geradezu den Kausalzusammenhang im Rechtssinn zwischen Be
trieb und Unfall ausschließt (den Unfall ausschließlich verursacht
nicht aber, wenn daneben auch der Betrieb als Mitursache er
scheint. Für diese Auslegung sprechen außer jenem Argument
aus der allgemeinen Ratio der Eisenbahnhaftpflicht folgende Er
wägungen:
Art. 5 des Gesetzes sanktioniert den Grundsatz, daß, wenn der
Unfall auf der gemeinsam verursachenden Mitwirkung eines Ver
schuldens des Verletzten oder Getöteten und des Bahnbetriebs be
ruht, die Haftpflicht nicht dahinfällt, sondern lediglich ermäßigt
wird nach der gegenseitigen Bedeutung der beiden konkurrierenden
Ursachen für den Erfolg (AS oben S. 21 Erw. 6). Es
wäre eine höchst befremdliche Anomalie, die unmöglich im Willen
des Gesetzes liegen kann, wenn ein im angegebenen Sinn kon
urrierendes Verschulden eines Dritten haftbefreiend wirken würde,
während ein für die Frage des Kausalzusammenhanges gleich
wertiges Selbstverschulden des Betroffenen die Haftpflicht nicht
ausschließt. Im alten Gesetz war sodann der Bahn das Rück
griffsrecht nur gegen ihr Personal, das den Unfall verschuldet
hat, vorbehalten (Art. 3). Wenn demgegenüber Art. 18 des Ge
setzes von 1905 das Regreßrecht der Bahn allgemein statuiert in
Ansehung der Personen, die durch ihr Verschulden einen Unfall
verursacht haben , so sollte mit dieser weitern Fassung der Bahn
wohl speziell auch gegenüber dritten Personen der Rückgriff ge
wahrt sein. Ein Rückgriffsrecht der Bahn gegen dritte Personen,
die durch ihr Verschulden den Unfall verursacht haben, kann aber
nur in Frage kommen, wenn die Bahn unter Umständen auch
beim Vorhandensein eines solchen Verschuldens haftet. Daß das
Gesetz hier, was das Verhältnis der Bahn zu dritten Schädigern
anlangt, etwa ausschließlich oder auch nur in erster Linie den
Fall des Mitverschuldens beider im Auge habe, kann nach dessen
Formulierung nicht angenommen werden. Ferner ist daran zu
erinnern, daß die gesetzliche Neuordnung der Eisenbahnhaftpflicht
namentlich auch den Zweck hatte, eine Übereinstimmung zwischen
den Vorschriften des Spezialgesetzes und denen des gemeinen
Rechts, insbesondere den Art. 50 ff. OR, was den Umfang der
Haftung betrifft, zu erzielen (s. Botschaft des Bundesrates BBl
1901 I S. 677). Und nun bietet sich für den Fall, daß ein
Unfall durch schuldhaftes Verhalten eines Dritten herbeigeführt
und zugleich eine Verwirklichung der allgemeinen Betriebsgefahr
ist, die Analogie des Art. 60 OR dar, wonach Mehrere, die den
Schaden gemeinsam verschuldet haben, auch gemeinsam (und zwar
solidarisch) haften. Als Schädiger erscheinen hier die Bahn und
der Dritte, wobei für die erstere als Haftungsgrund an die
Stelle des Verschuldens die gesetzliche Pflicht, für die Folgen der
Betriebsgefahren einzustehen, tritt. Weiterhin mag auf Art. 2 des
FHG verwiesen werden, wo als Haftbefreiungsgrund u. a. das
Verbrechen oder Vergehen dritter Personen aufgeführt ist, d. h.
Tatbestände, die regelmäßig nicht voraussehbar sind, mit denen in
keiner Weise gerechnet werden kann, und neben denen andere,
durch den Betrieb gegebene Ursachen rechtlich meistens keine Rolle
spielen. Bei der gesetzgeberischen Revision der Eisenbahnhaftpflicht
sollten aber auch die Normen der letztern, speziell in Ansehung
der Haftausschließungsgründe, denjenigen der Fabrikhaftpflicht an
genähert werden (s. Botschaft S. 679 und stenogr. Bull. 1904
S. 49), und es geht daher nicht wohl an, dem Haftbefreiungs
grund des Verschuldens Dritter nach Art. 1 EHG eine grund
sätzlich gänzlich verschiedene Bedeutung beizulegen, als sie der ent
sprechende Haftbefreiungsgrund bei der Fabrikhaftpflicht hat.
Diesen Momenten, die in ihrer Gesamtheit entschieden dafür
sprechen, daß Art. 1 des Gesetzes nach richtiger Auslegung bei
Verschulden Dritter die Haftpflicht nur ausschließt, wenn es im
Rechtssinn die alleinige Ursache des Unfalls und nicht bloße
Miturfache neben dem Betrieb ist, kann auch nicht die Entste
hungsgeschichte des Gesetzes entgegengehalten werden. Zwar sind
bei der Beratung im Nationalrate ein Antrag, das Wort aus
schließlich vor Verschulden Dritter einzuschalten und ähnliche
Anträge abgelehnt worden. Doch zeigt die Diskussion in den
Räten, daß man davon ausging, die Haftpflicht falle bloß in den
Fällen dahin, wo der Unfall als allein durch das Verschulden
des Dritten verursacht sich darstellt (s. Stenogr. Bull. 1902
S. 730 ff., namentlich das Votum von Bundesrat Brenner
S. 391 ff.; 1904 S. 49).
6. Ob bei der konkurrierenden Verursachung des Unfalls durch
schuldhaftes Verhalten von Dritten und Bahnbetrieb die Bahn in
vollem Maß haftpflichtig ist, wofür die Analogie des Art. 60
OR sprechen würde, oder ob eine gemäß der konkreten Bedeutung
des Betriebs als Ursachensmoment reduzierte Haftpflicht Platz
greift, in analoger Anwendung von Art. 5 des Gesetzes, kann
vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist selber dritter
Schädiger, und soweit sein Verschulden am Unfall beteiligt ist,
wäre er nach Art. 18 dem Rückgriff der Beklagten ausgesetzt.
Er kann daher von vorneherein Schadenersatz nur insoweit bean
spruchen, als der Unfall nicht durch sein eigenes Verschulden,
sondern durch den Betrieb der Beklagten herbeigeführt erscheint.
Diese Schadensquote ist unter Würdigung aller Umstände auf
die Hälfte anzusetzen (s. oben S. 25 Erw. 6).
7. Der durch den Unfall dem Kläger verursachte Schaden be
läuft sich nach seinen Angaben auf 300 Fr., bestehend in Aus
lagen für die Beerdigung, für Trauerkleider, einen Grabstein
u. s. w. Dieser Betrag, für den keine Belege vorliegen, muß als
übersetzt bezeichnet werden und ist nach freiem richterlichem Er
messen auf 200 Fr. zu reduzieren. Hievon ist dem Kläger die
Hälfte mit 100 Fr. nebst Zins seit der Klagerhebung beim Frie
densrichteramt (17. August 1906) als Haftpflichtentschädigung
zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als teilweise begründet erklärt, und es
wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
6. September 1907 dahin abgeändert, daß die Beklagte ver
pflichtet wird, dem Kläger eine Entschädigung von 100 Fr. nebst
5% Zins seit 17. August 1906 zu zahlen.