- Arteik vom 13. Juli 1907 in Sachen
Dr. J. H. Smith Cie, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Zürcher Papierfabrik a. d. Sihl, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 6 Abs. 3 MSchG: Verwendung einer schon von einem Andern
eingetragenen Marke für Waren abweichender Natur ? (Marke
Uto für Papiere; ist die Verwendung der Marke, durch einen
Andern, für photographische Papiere erlaubt?)
A. Durch Urteil vom 15. März 1907 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich über das Klagebegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Marke Nr. 21,066
Uto löschen zu lassen
erkannt:
Der Beklagten wird die Verwendung der Marke Uto für
photographische Papiere untersagt. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
seinen Berufungsantrag wiederholt.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin ist seit 14. Juli 1897 Inhaberin der Marke
Uto für Papiere (eidg. Marke Nr. 9404). Am 25. Sep
tember 1906 hat die Beklagte die nämliche Marke, unter Nr. 21,066,
für photographische Erzeugnisse beim eidg. Amt für geistiges
Eigentum eintragen lassen. Die Beklagte verwendet diese Marke
u. a. auch für lichtempfindliche, zu photographischen Zwecken die
nende Papiere, die sie unter der Bezeichnung Uto Papier in den
AS 33 II 1907
Handel bringt. Diese Verwendung der Marke ist ihr durch das
angefochtene Urteil, in teilweiser Gutheißung der Klage, untersagt
worden, und nur hierum dreht sich heute der Streit.
2. Die Entscheidungsnorm für diesen Rechtsstreit findet sich in
Art. 6 Abs. 3 MSchG, wonach die Bestimmung, daß eine neue
Marke sich von einer schon eingetragenen durch wesentliche Merk
male unterscheiden müsse, keine Anwendung findet auf Marken,
welche für Erzeugnisse oder Waren bestimmt sind, die ihrer Natur
nach von den mit der schon hinterlegten Marke versehenen gänzlich
abweichen ; es fragt sich also, ob die lichtempfindlichen, photo
graphischen Papiere der Beklagten zu der Warengattung Papiere
für welche die Klägerin den Markenschutz genießt, gehören, oder
ob sie hievon gänzlich abweichen, eine andere Ware, ein anderes
Erzeugnis sind. Diese Frage ist keineswegs etwa reine Tatfrage
an deren Entscheid durch die Vorinstanz das Bundesgericht gebun
den wäre, sondern es kommt hiebei der Begriff der gänzlichen
Verschiedenartigkeit zweier Waren in Betracht, der Rechtsbegriff
ist, weil er eine Entscheidungsnorm bildet; auch wird die Sub
sumtion des konkreten Falles unter diesen Rechtsbegriff mit von
rechtlichen Gesichtspunkten beherrscht. Es ist Rechtsfrage, von wel
chem Gesichtspunkte aus die Verschiedenartigkeit zu beurteilen ist.
3. Mit Recht hat nun vorerst die Vorinstanz bei der Entscheidung
der Frage der Verschiedenartigkeit kein Gewicht darauf gelegt, ob
die Klägerin lichtempfindliche, photographische Papiere tatsächlich
(schon) produziere. Die Beklagte bestreitet letzteres und will daraus
eine Einwendung gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, da
dieser das rechtliche Interesse an der Untersagungsklage fehle, her
leiten. Allein es kommt hierauf nicht an. Wenn die photographi
schen Papiere der Beklagten wirklich zur Kategorie Papiere
gehören, so hat die Klägerin die Möglichkeit, sie ebenfalls herzu
sellen und dafür ihre ganz allgemeine für Papiere eingetragene
Marke Uto zu verwenden; das genügt aber vollständig zur
Begründung des rechtlichen Interesses an der Unterlassungsklage.
4. In der Sache selbst beruht der Standpunkt der Beklagten
darauf, die Auffassung der Vorinstanz, wonach es auf die Ansicht
des Publikums, auf die Frage, ob Verwechslungsmöglichkeiten
über die Herkunft ausgeschlossen seien, ankomme, sei unrichtig;
es müsse nicht auf die Bezeichnung der Ware als Papier , welche
sich nur aus der Armut des Sprachschatzes erkläre, abgestellt
werden, sondern auf die innere Beschaffenheit der Ware; nach
dieser und nach der Zweckbestimmung der Ware sei aber der Be
standteil Papier durchaus unwesentlich und die Emulsion das
wesentliche. Allein diese Auffassung ist zurückzuweisen, und es ist
gegenteils der Vorinstanz hinsichtlich des Entscheidungskriteriums
beizustimmen: maßgebend ist die Anschauung des Verkehrs. (Vergl.
auch RGZ 60 Nr. 75 S. 325 f.) Von ausschlaggebender Be
deutung ist hiebei, daß die photographischen Papiere ganz wie
andere Papiere in der Regel von Papierfabriken hergestellt
werden pflegen die Beklagte selber gibt in ihrer Gebrauchs
anweisung für Uto Papiere , Act. 11, als Geschäftszweig an
Trockenplatten und Papierfabrik und daß sie auch in Pape
terien erhältlich sind. Dadurch ist eine Verwechslungsmöglichkeit
über die Herkunft ohne weiteres gegeben. Der Käufer verlangt
Uto Papier , und wenn nun die Ware zweier Gewerbetreibenden
diese Bezeichnung trägt, so ist die Verwechslungsgefahr da. Des
weiteren ist nicht zu verkennen, daß der Verkehr diese Papiere
eben regelmäßig als eine besondere Art von Papieren auffaßt
und daß sie auch, gleich anderen Papieren, zur Aufnahme von
Bildern und Zeichen zu dienen bestimmt sind. Der Entscheid der
Vorinstanz erscheint daher als zutreffend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1907 in allen Teilen
bestätigt.