- Arteil vom 4. Mai 1907 in Sachen
Kanton Zürich und Gemeinde Seebach, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Bölsterli, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung eines Liegenschaftenkaufes wegen Simulation; Inkompe
tenz des Bundesgerichts, Art. 56 0G.
Anfechtung wegen Pfän
dungsbetruges, Art. 50 ff. OR ; eidgenössisches und kantonales
Recht. Anfechtungsklage ausser Konkurs; Legitimation,
Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Das Erfordernis des Verlustscheins
kann nicht durch das Vorhandensein besonderer Umstände er
setzt werden. (Nichtvollstreckbarkeit ausserkantonaler Steuerforde
rungen.)
A. Durch Urteil vom 15. September 1906 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Rechtsfrage:
Ist die Zufertigung der in Winterthur gelegenen Liegenschaften
der Frau Schmid Bühler, nämlich von ein Drittel von 4491,6
Quadratmeter Anlagen an der Pflanzschul und Seidenstraße, und
1501,6 Quadratmeter Anlagen an der Palm und Römerstraße
an den Beklagten aufzuheben, sodaß dieselben zu Gunsten der
Kläger gepfändet werden können?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Sie bean
tragen, die Klage sei gutzuheißen und es sei zunächst noch der
Beweis über die Frage, ob eine Zahlung bezw. Hingabe von
Aktien an Zahlungsstatt erfolgt sei, abzunehmen.
C. Überdies haben die Kläger die Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich ergriffen. Dieses Gericht
hat mit Entscheid vom 28. Januar 1907 die Beschwerde, soweit
es auf sie eingetreten ist, abgewiesen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger
seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich legte der Schwieger
mutter des heutigen Beklagten, der damals bei diesem in Seebach,
Kanton Zürich, wohnenden Witwe Schmid Bühler mit Verfügung
vom 8. Oktober 1904 wegen zu wenig versteuerten Vermögens
eine Nachsteuer für die Jahre 1902 und 1903 von je 3700 Fr.,
zusammen 7400 Fr., auf, wozu die Steuer 1904 mit 1678 Fr.
50 Ets. kam, sodaß sich der Steueranspruch des Kantons Zürich
auf 9078 Fr. 50 Cts. belief. Auch der Gemeinderat Seebach
legte der Genannten, mit Beschluß vom 29. Oktober 1904, eine
Nachsteuer von zusammen 20,000 Fr. auf, und der Steueran
pruch der Gemeinde betrug mit der Steuer pro 1904 Fr. 22,000.
Witwe Schmid Bühler siedelte hierauf nach Stein a/Rh., Kanton
Schaffhausen, über. Infolgedessen erwirkte die Finanzdirektion
für ihre Forderung von 9078 Fr. 50 Cts. am 7. Dezember
1904 beim Gerichtspräsidium Winterthur einen Arrest auf den der
Schuldnerin zustehenden ideellen Drittanteil der Liegenschaft zum
Traubengut in Winterthur. Der Arrest wurde aufgehoben, nach
dem der Beklagte am 9. Dezember vorläufig Werttitel und Barschaft
im Betrage vom 9100 Fr. und dann Barschaft von 9200 Fr.
deponiert hatte. Am gleichen Tage fertigte Witwe Schmid ihren
ideellen Drittanteil am Traubengut dem Beklagten zu für den
Kaufpreis von 15,000 Fr., der laut Erklärung der Parteien
verrechnet und bezahlt worden sei. Auch die Gemeinde Seebach er
wirkte in der Folge für ihre Steuerforderung gegenüber Witwe
Schmid an Mobiliar und dem Depositum von 9200 Fr. Arrest:
sie nahm an der Arrestbetreibung und Pfändung Anteil. Diese
führte nur teilweise zur Befriedigung der Gläubiger, wobei ihnen
jedoch keine Verluftscheine ausgestellt wurden. Ein Begehren der
Gläubiger an das Betreibungsamt Stein a/Rh. um Ergänzungs
pfändung wurde von diesem abgelehnt, worin es durch Beschluß
der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. Oktober 1905 geschützt
wurde. Innert (der ihnen wegen Herausnahme einer provisorischen
Verfügung angesetzten) Frist haben dann die Steuergläubiger Klage
mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren gegen den Be
klagten angehoben.
- Diese Klage ist auf drei Klagegründe gestützt: In erster
Linie begründen die Kläger sie als Anfechtungsklage im Sinne
des Art. 285 ff. SchKG, speziell Art. 288; in zweiter Linie
machen sie geltend, es handle sich bei dem angefochtenen Kaufver
trag um ein simuliertes Rechtsgeschäft; in dritter Linie endlich
belangen sie den Beklagten aus Delikt, wegen Beihülfe zu einem
Pfändungsbetrug der Witwe Schmid. Während die I. Instanz die
Klage als Anfechtungsklage gutgeheißen hatte, hat die II. In
stanz in ihrem eingangs mitgeteilten Urteil sie als Anfechtungs
klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger mangels
Verlustscheines abgewiesen; den Standpunkt der Simulation
hat sie ebenfalls wegen mangelnder Aktivlegitimation, dann aber
auch wegen materieller Unbegründetheit abgewiesen; den Delikts
standpunkt endlich hat sie als prozessualisch verspätet vorgebracht
erklärt und auch materiell abgewiesen, weil die Klage nicht auf
Schadenersatz gerichtet sei. Das Kassationsgericht sodann hat sich
in seinem Entscheide mit der Sache nur befaßt, soweit es den Stand
punkt der Simulation und die Einrede der Verspätung des Delikts
standpunktes betrifft; es hat diesen letzten Standpunkt der Appel
lationskammer als unrichtig erklärt, und hinsichtlich der Simu
lation hat es die Kassationsbeschwerde abgewiesen, weil, trotzdem
entgegen der Appellationskammer die Aktivlegitimation der Kläger
anzunehmen sei, doch in der materiellen Abweisung dieses Stand
punktes keine Verletzung klaren Rechtes liege.
3. Fragt es sich nun zunächst, inwieweit das Bundesgericht
als welches das Urteil der Ap das angefochtene Haupturteil
pellationskammer erscheint, da die Kassationsbeschwerde abgewiesen
worden ist wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes überprüfen
kann, so ist vorab seine Kompetenz hinsichtlich des Klagefunda
ments der Simulation, in Bezug worauf sie einzig zweifelhaft
sein kann, nicht gegeben. Denn: Angefochten als simuliert wird
ein Liegenschaftenkauf und der darauf beruhende Eigentums
übergang; und zwar handelt es sich dabei nicht um den Fall, wo
sich unter dem nach außen erklärten Rechtsgeschäft (z. B. Kauf)
ein anderes (z. B. Schenkung, Pfandbestellung) verbirgt, sondern
um die Frage, ob ein Liegenschaftskauf gültig zustande gekommen
sei und damit auch der Eigentumsübergang stattgefunden habe
zum Entscheide dieser Frage aber fehlt dem Bundesgericht offenbar
die Kompetenz. Übrigens hat das Bundesgericht von je erklärt,
daß die Einrede der Simulation dem Rechte des erklärten (vor
getäuschten) Rechtsgeschäftes unterstehe, und das ist bei dem Liegen
schaftenkauf das kanionale Recht. Auf den klägerischen Standpunkt
der Simulation ist daher nicht einzutreten.
4. Was sodann die Klagebegründung aus Art. 50 ff. ON be
trifft, so hat das Bundesgericht nach dem Entscheide des Kassa
tionsgerichts davon auszugehen, daß dieser Klagestandpunkt in pro
zessualisch gehöriger Form rechtzeitig von den Klägern vorgebracht
worden ist, und es ist daher auf ihn einzutreten. Es kann nun
dahingestellt bleiben, ob das Rechtsbegehren so, wie es gestellt ist,
überhaupt als Deliktsklage im Sinne der Art. 50 ff. OR auf
gefaßt werden kann, ob eine Deliktsklage ein derartiges Rechts
begehren enthalten kann. Jedenfalls fehlt es zur Gutheißung der
Deliktsklage sowohl an Erfordernisse des Schadens als an dem
der Widerrechtlichkeit. Von einem Schaden nämlich könnte nur
dann gesprochen werden, wenn er definitiv wäre; nun ist aber in
keiner Weise ersichtlich, daß die Steuerforderung der Kläger defi
nitiv verloren sei, sie ist lediglich vorläufig nicht exequierbar, allein
das kommt einem endgültigen Verlust nicht gleich; es steht übri
gens nicht einmal fest, ob die Schuldnerin nicht auch im Kanton
Zürich noch weiteres Vermögen besitzt, auf das die Kläger greifen
können. Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit sodann kann jedenfalls
von einem Verstoße gegen kantonale Normen keine Rede sein,
nachdem die wegen Pfandbetrugs ( 187 zürcherisches StrGB)
gegen Witwe Schmid und den Beklagten erhobene Straf
untersuchung eingestellt worden ist. Eine Widerrechtlichkeit im
Sinne des Verstoßes gegen eidgenössische Normen aber kann nur
in der Anfechtbarkeit des Kaufgeschäftes nach Art. 285 ff. SchKG
liegen, sodaß diese Frage mit der nach der Begründetheit der An
fechtungsklage zusammenfällt.
5. Ist somit nur mehr die Anfechtungsklage (als welche die
Klage vor den kantonalen Instanzen vornehmlich begründet wurde)
zu prüfen, so erhebt sich in erster Linie die Frage der Legiti
mation der Kläger, die von den beiden ordentlichen kantonalen
Instanzen in verschiedener Weise beurteilt worden ist. Art. 285
Abs. 2 Ziffer 1 SchKG begrenzt die Klagelegitimation bei der
Anfechtungsklage außer Konkurs dahin, daß klageberechtigt ist
jeder Gläubiger, welcher einen provisorischen oder endgültigen
Verlustschein erhalten hat . Daß dieses Erfordernis bei den Klä
gern nicht vorhanden ist, gibt auch die I. Instanz zu; sie glaubt
aber, bei den besondern Verumständungen des Falles sei der un
gedeckten Pfändungsurkunde in der Arrestbetreibung die Wirkung
eines provisorischen Verlustscheines beizulegen, denn es sei den
Klägern nicht möglich, auf anderes, außerhalb der Arrestbetreibung
gelegenes Vermögen der Schuldnerin zu greifen. Nun gewährt nach
der durchaus feststehenden Praxis der Schuldbetreibungs und Kon
kurskammer des Bundesgerichts (s. namentlich AS 31 I S. 373,
und Sep. Ausg. 8 S. 165) die Durchführung der Arrestbetrei
bung an dem vom ordentlichen Betreibungsforum verschiedenen
Arrestorte (Art. 52 SchKG) dem Gläubiger kein Recht auf Aus
stellung eines Verlustscheines, da sie nicht das gesamte pfändbare
Vermögen des Schuldners erfaßt, sondern nur die am Arrestorte
befindlichen verarrestierten Objekte. Diese Praxis der Betreibungs
behörden kann nur auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Be
schwerde, nicht der gerichtlichen Klage, angefochten werden; und
ob speziell die Praxis der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
richtig ist, hat nicht das Bundesgericht als Berufungsinstanz zu
prüfen, da es sich dabei um eine Frage der Exekution handelt,
welche in die ausschließliche Kompetenz der Betreibungsbehörden,
in letzter, eidgenössischer Instanz also der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts, fällt. Mit jener Praxis ist
also davon auszugehen, daß die Arrestbetreibung kein Recht auf
Ausstellung eines Verlustscheines begründet. Damil ist aber dem
den Arrestbetrag ungedeckt bleibenden Gläubiger die Möglichkeit der
Erhebung einer Anfechtungsklage entzogen. Denn indem das Gesetz
als formelle Voraussetzung der Legitimation zur Anfechtungsklage
außer Konkurs das Vorhandensein eines Verlustscheines aufstellt, stellt
es ein absolutes Erfordernis für den Nachweis der Unzulänglich
keit des schuldnerischen Vermögens auf, ein Erfordernis, das nicht
durch andere Beweismittel ergänzt oder ersetzt werden kann (AS
26 II S. 476 ff. Erw. 2, und Jäger, Kommentar, Anm. 3 zu
Art. 285, S. 512 f.). Dieses Erfordernis kann daher auch nicht
ersetzt werden durch das Vorliegen besonderer Umstände , und eine
analoge Anwendung der Wirkungen des Verlustscheines auf die unge
deckte Pfändungsurkunde in der Arrestbetreibung ist ausgeschlossen.
Richtig betrachtet, ist denn auch im vorliegenden Falle mit der Aus
stellung der ungedeckten Pfändungsurkunde in der Arrestbetreibung
in keiner Weise die Unzulänglichkeit des Vermögens der Schuldnerin
festgestellt; im Gegenteil gehen ja die Kläger selbst davon aus,
daß die Schuldnerin ein beträchtliches Vermögen besitzt. Der Grund
weshalb die Kläger ihre Forderungen nicht exequieren können, liegt
gar nicht in der Unzulänglichkeit des schuldnerischen Vermögens,
sondern in dessen Unzugänglichkeit für die Kläger infolge der
besondern Natur ihrer Forderungen als Steuerforderungen, in
Verbindung mit der Tatsache des außerkantonalen Wohnsitzes der
Schuldnerin und dem derzeitigen Rechtszustande hinsichtlich der
Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen. Das ist aber ein
ganz anderer Tatbestand als der, den die Anfechtungsklage zur
Voraussetzung hat. Es steht übrigens, wie oben in Erwägung
gesagt (wenn nicht etwa die Ausführungen der I. Instanz in
diesem Sinne zu verstehen sind), gar nicht einmal fest, ob die
Schuldnerin auch nur im Kanton Zürich nicht noch pfändbares
Vermögen besitze, auf das die Kläger greifen könnten: ein Grund
mehr, um der vorliegenden Pfändungsurkunde die Wirkungen eines
Verlustscheines zu versagen. Mit der II. Instanz ist daher die
Anfechtungsklage mangels Klagelegitimation abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Sep
tember 1906 in allen Teilen bestätigt.