- Arteil vom 14. Juni 1907 in Sachen
Toneatti, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Toneatti, Kl. u. Ber. Bekl.
Kollektivgesellschaft. Ansprüche der Gesellschafter untereinander. Ver
jährung, Art. 585 Abs. 2 OR. Unterbrechung durch Bestellung eines
Schiedsrichters.
A. Durch Urteil vom 11. Dezember 1906 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts
begehren
des Klägers:
- Es sei gerichtlich zu erkennen, daß der Kläger die auf der
Bezirksgerichtskasse Zürich deponierte Obligation Serie I Nr. 578
auf die Banque cantonale vaudoise im Nominalwerte von
10,000 Fr. samt deren verfallenen und nicht verfallenen Coupons,
sowie den für Zinsen und verfallenen Coupons von der Bezirks
gerichtskanzlei allfällig einkassierten Beträgen und deren Zinsen zu
beziehen berechtigt sei.
- Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die im Rechts
begehren I bezeichnete Obligation auf die Banque cantonale vau
doise zu zedieren.
- Eventuell d. h. im Falle der Abweisung der obigen beiden
Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine
Summe von 10,409 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok
tober 1900 zu bezahlen;
des Beklagten:
- Der Beklagte sei von den klägerischen Ansprüchen ohne
Rücksicht auf deren ursprüngliche Begründetheit definitiv zu be
freien.
- Kläger sei mit den Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen;
erkannt:
B. Gegen dieses Urteil hal der Beklagte rechtzeitig und form
der Abtretung.
unter Festsetzung einer Frist von einem Monat zur Vornahme
- Das erste und zweite Klagsbegehren wird zugesprochen,
- Die peremptorische Einrede wird abgewiesen.
richtig die Berufung ergriffen unter Wiederaufnahme der von ihm
vor der kantonalen Instanz gestellten Begehren.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten Gutheißung, der Vertreter des Klägers Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Obligation von 10,000 Fr. nebst Accessorien, deren
Zuteilung der Kläger verlangt, stellt die Hälfte eines Depositums
dar, welches der Beklagte im Jahr 1892 in eigenem Namen, aber
für gemeinsame Rechnung seiner selbst und des Klägers, bei der
waadtländischen Kantonalbank geleistet hat. Dieses Depositum,
welches ursprünglich 17,000 Fr. betrug und im Laufe der Zeit auf
über 20,000 Fr. angewachsen ist, war dazu bestimmt, die An
sprüche des Kantons Waadt aus einem zwischen ihm und den
heutigen Litiganten abgeschlossenen Werkvertrag (betr. die Broye
korrektion) sicherzustellen. Es steht fest, daß der Kanton Waadt
auf dieses Depositum keinen Anspruch mehr erhebt.
Der Beklagte anerkennt, daß ihm im März 1892 behufs Ef
fektuierung des Depositums 8500 Fr. vom Kläger übergeben
worden waren und daß somit das Depositum zur Hälfte aus
den Mitteln des Klägers geleistet wurde. Er anerkennt auch, daß
die Gesellschaft, welche zwischen ihm und dem Kläger bestand, schon
seit mehreren Jahren aufgelöst ist. Wenn er sich trotzdem wei
gert, dem Kläger die Hälfte des Depositums zurückzuvergüten, so
geschieht dies einzig und allein aus folgenden beiden Gründen:
erstens, weil die Forderung verjährt sei, und zweitens, weil im
Mai 1892 unter den Parteien vereinbart worden sei, es solle
seiner Zeit der Beklagte die vom Kläger geleistete Hälfte des
Depositums als Entschädigung dafür behalten, daß er die auf
gemeinsame Rechnung auszuführenden Arbeiten allein zu beaufsich
tigen habe und zu diesem Zwecke in Payerne Domizil nehmen müsse.
Mit der Entscheidung über das Schicksal der Kaution bei der
waadtländischen Kantonalbank sowie über andere Streitpunkte hatten
die Parteien im April 1898 einen gewissen Domenico Cozzi als
Schiedsrichter betraut. Dieser hatte die Verteilung der Kaution
in einer der heutigen Klagestellung entsprechenden Weise vorge
sehen, im Dispositiv seines Urteils aber diesen Punkt nicht er
wähnt. In der Folge hat er dem Beklagten die demselben von
ihm zugedachte Hälfte der Kaution (zwei Werttitel von zusammen
7000 Fr. sowie Barschaft) ausgehändigt und die andere Hälfte
(bestehend in dem eingeklagten Titel nebst Accessorien) bei der Be
zirksgerichtskanzlei in Zürich als streitig hinterlegt.
2. Was nun zunächst die vom Beklagten erhobene Verjährungs
einrede betrifft, so ist vor allem zu konstatieren, daß im vorlie
genden Falle entgegen der Auffassung des Beklagten
ordentliche, zehnjährige, und nicht die außerordentliche, fünfjährige
Verjährung des Art 585 Abs. 1 ON Platz greift. Denn es ist
ohne weiteres klar, daß es sich hier nicht um Ansprüche an die
Gesellschaft , sondern um Ansprüche der Gesellschafter unter
einander handelt, auf welche nach Art. 585 Abs. 2 die ordent
liche Verjährung Anwendung findet, weshalb auch gar nicht unter
sucht zu werden braucht, ob wirklich, wie der Beklagte behauptet,
eine Kollektivgesellschaft und nicht vielmehr nur eine einfache Ge
sellschaft seinerzeit zwischen den Parteien bestanden habe.
Als Ausgangspunkt der zehnjährigen Verjährungsfrist erscheint
der Zeitpunkt, in welchem das Vertragsverhältnis mit dem Kan
ton Waadt sein Ende genommen hat. Dies ist frühestens im
März 1893 geschehen; denn die Vorinstanz stellt fest, daß zu
jener Zeit die Litiganten vom Kanton Waadt außer Akkord gesetzt
wurden. Es ist also zu untersuchen, ob in der Zeit vom März
1893 bis zum März 1903 Unterbrechungshandlungen stattge
funden haben.
Richtig ist, daß die Klagerhebung und auch der Sühneversuch
in die Zeit nach dem Monat März 1903 fallen. Dagegen steht
fest, daß die Parteien am 25. April 1898 ihre sämtlichen Diffe
renzen einem von ihnen gewählten Schiedsrichter unterbreitet
haben und daß zu diesen Differenzen auch der Streit über das
bei der waadtländischen Kantonalbank geleistete Depositum gehörte.
Nun ist allerdings im Abschluß eines Schiedsvertrages und in
der Bestellung eines Schiedsrichters in der Regel kein die Ver
jährung unterbrechendes Moment zu erblicken; vielmehr bedarf es
nach Art. 154 Ziff. 2 OR der Anhebung der Klage vor dem
Schiedsgericht. Im vorliegenden Falle war aber eine Klagestellung
vor dem Schiedsrichter überhaupt nicht vorgesehen, sondern es
hatten die Parteien dem Schiedsrichter einfach alle in ihren Hän
den befindlichen, auf ihr gegenseitiges Rechtsverhältnis bezüglichen
Akten sowie sämtliche Gelder zu übergeben, worauf dann der
Schiedsrichter, ohne an irgendwelche Prozeßregeln gebunden zu
sein, eine Verteilung diefer Gelder vornehmen sollte. Demgemäß
hat denn auch der Schiedsrichter die ihm übergebenen Gelder (mit
Ausnahme des heute streitigen Depositums) unter die Litiganten
verteilt, ohne daß von einem derselben eine Klage erhoben worden
wäre. Ist aber die Klagerhebung dadurch ersetzt worden, daß
fämtliche Akten und sämtliche Gelder dem Schiedsrichter über
geben wurden, so ist auch in Bezug auf die Frage der Verjäh
rung diese Einhändigung einer Klagestellung gleich zu erachten.
Und da die Übergabe der Akten und der Gelder jedenfalls vor
der am 1. Oktober 1900 erfolgten Ausfällung des Schiedsspruchs
stattgefunden hat, so ergibt sich, daß die Verjährung spätestens im
Jahre 1900 unterbrochen worden und die heutige Klage somit
nicht verjährt ist.
Auf eine Prüfung der übrigen vom Kläger geltend gemachten
Unterbrechungstatsachen braucht unter diesen Umständen nicht ein
getreten zu werden.
3. In der Sache selbst kann über die prinzipielle Begründetheit
des klägerischen Anspruchs auf die Hälfte der Kaution kein Zwei
fel bestehen (was des nähern ausgeführt wird).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ap
pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. De
zember 1906 bestätigt.
AS 33 II 1907