teres zu bestätigen.
bestätigt.
4. Arteil vom 12. Jannar 1907 in Sachen
de Bortoli-Bissolt-Angella und Bissoli, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Papiersabrik Perlen, Bekl. u. Ber. Kl.
Beweis eines Unfalles.
Einfluss der Wiederverheiratung der
Witwe, erfolgt seit Erlass des letztinstanzlichen kantonalen Ur
teils, auf den Haftpflichtanspruch; Stellung des Bundesgerichts,
Art. 80 0G. Unterstützungspflicht des getöteten Versorgers.
Art. 6 litt. a FHG; Art. 9 Abs. 2, Art. 32 BG betr. die zivilr.
V. d. N. u. A.; Art. 83 0G (Anwendung des italienischen Rechts
durch das Bundesgericht).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 17. April, den Parteien zugestellt am
31. Mai 1906, hat das Obergericht des Kantons Luzern er
kannt:
Die Beklagte habe an die Klägerin (sc. damals Witwe Emilia
Bissoli) für sich und ihr Kind Carlo Bissoli fünftausend drei
hundert Franken, wovon 2650 Fr. auf die Klägerin und 2650 Fr.
auf das Kind entfallen allfällig nicht schon vergütete Arzt
und Beerdigungskosten nicht inbegriffen zu bezahlen, nebst
Verzugszins zu 5% seit dem 3. September 1904.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Vertreter der Kläger hat beantragt, es sei die der Klä
gerin Witwe zugesprochene Entschädigung von 2650 Fr. auf
3350 Fr. zu erhöhen.
Die Beklagte hat, unter Mitteilung, daß sich die Klägerin
am
Witwe Bissoli seit Erlaß des obergerichtlichen Urteils -
19. Mai 1906 wieder verheiratet habe, mit Pietro de Bortoli,
die Begehren gestellt:
- Das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache
zur Vervollständigung der Akten bezüglich der erwähnten neuen
Tatsache an das Obergericht zurückzuweisen, eventuell wolle das
Bundesgericht diese Aktenvervollständigung selbst vornehmen.
- Eventuell sei die Klage sofort im vollen Umfange abzu
weisen.
- Subeventuell sei die Entschädigung an Frau Emilia Bissoli,
nunmehr de Bortoli auf 360 Fr. und diejenige an Carlo Bissoli
auf 1800 Fr., je mit Zins zu 5% seit dem 3. September 1904,
herabzusetzen.
C. Schon vor ihrer Berufungserklärung hatte die Beklagte
unter Berufung auf die Tatsache der Wiederverheiratung der
Witwe Bissoli beim Obergericht des Kantons Luzern gegen das
Urteil vom 17. April 1906 ein Revisionsgesuch eingereicht. Das
Bundesgericht hat mit Rücksicht hierauf die Beurteilung der
Streitsache nach Maßgabe des Art. OG ausgesetzt.
D. Durch Entscheid vom 23. November 1906 hat das Ober
gericht das Revisionsgesuch der Beklagten abgewiesen, weil die
nachgewiesenermaßen am 19. Mai 1906 erfolgte Wiederverhei
ratung der Witwe Bissoli mit Pietro de Bortoli keinen Revisions
grund im Siune der kantonalen ZPO ( 272 und 275) bilde,
indem als solcher eine Tatsache erforderlich sei, welche bereits zur
Vgl. BGE 32 II Nr. 69 S. 347 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Zeit des Prozeßverlaufes vor den kantonalen Gerichten, also vor
Erlaß des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, eingetreten sei, je
doch mangels ihrer Kenntnis seitens der die Revision begehren
den Partei nicht mit dem übrigen Aktenmaterial dem kantonalen
Richter zur Beurteilung habe unterbreitet werden können, was
vorliegend nicht zutreffe.
E. (Armenrecht.)
F. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien an deren Berufungsanträgen
festgehalten, der Vertreter der
Beklagten mit der Ergänzung zu dem subeventuellen Antrage
Nr. 3, daß auch bei Nichtberücksichtigung der Tatsache der Wieder
verheiratung die Entschädigung für Frau de Bortoli wesentlich
herabzusetzen sei;
in Erwägung:
- Der am 12. September 1879 geborene, im Fabriketablisse
ment der Beklagten als Handlanger angestellte Enrico Bissoli von
Filatteria (Italien) meldete sich am 8. August 1904 um 1 ¼
Uhr früh während seiner Nachtschichtarbeit, die er um Mitter
nacht angetreten hatte, bei seinem Vorarbeiter unwohl und begab
sich nach Hause, wurde am 9. August auf Anordnung des zu
gezogenen Arztes in das Kantonsspital nach Luzern verbracht und
starb dort am 13. August, laut Sektionsbefund an einer Schädel
fraktur oberhalb des linken Auges mit konsekutiver eitriger Me
ningitis. Auf Grund dieses Tatbestandes hat die Witwe Bissolis,
die nunmehrige Frau de Bortoli (geb. am 16. April 1879), nebst
dem Söhnchen Carlo Bissoli (geb. am 15. Januar 1904) mit
Weisungsschein des Friedensrichters vom 3. September 1904 die
vorliegende Haftpflichtklage angestrengt.
- Das auch heute noch aufrecht erhaltene prozessuale Be
rufungsbegehren der Beklagten um Rückweisung der Streitsache
zur Aktenvervollständigung erscheint ohne weiteres als hinfällig,
da die damit bezweckte aktenmäßige Feststellung der seit Erlaß des
obergerichtlichen Urteils am 19. Mai 1906
erfolgten
Wiederverheiratung der Klägerin Witwe Bissoli inzwischen im
kantonalen Revisionsverfahren bereits stattgefunden hat.
- Materiell bestreitet die Beklagte in grundsätzlicher Hinsicht
vor Bundesgericht nicht mehr, daß die Kläger als nach der ita
lienischen Gesetzgebung ihrem Heimatrechte alimentations
berechtigte Angehörige des verstorbenen Bissoli legitimiert seien.
Dagegen hat die Beklagte heute zur Begründung ihres Antrags
auf gänzliche Abweisung der Klage an der weiteren Einrede fest
gehalten, daß ein ihre Haftpflicht begründendes Unfallsereignis
nicht nachgewiesen sei. Allein die kantonalen Gerichte haben über
einstimmend den Beweis als geleistet erklärt für die Behauptung
der Klage, daß Bissoli die Schädelverletzung, welche seinen Tod
herbeigeführt hat, anläßlich seiner Nachtarbeit im Dienste der Be
klagten am 8. August 1904, zwischen Mitternacht und 1 ½ Uhr
früh, erlitten habe. Und diese Feststellung tatsächlicher Natur ist
weder aktenwidrig, da die vorliegenden Akten gar keine Anhalts
punkte für eine anderweitige Entstehung der fraglichen Verletzung
bieten, noch beruht sie auf einer Bundesrecht verletzenden Würdi
gung des Beweisergebnisses. Sie stellt sich vielmehr dar als eine,
wenn auch nur durch Indizien gestützte, so doch bei dem das
Haftpflichtrecht beherrschenden Grundsatze der freien Beweiswürdi
gung keineswegs zu beanstandende tatsächliche Schlußfolgerung,
welche somit für den Berufungsrichter gemäß Art. 81 OG ver
bindlich ist.
4. Was nun in quantitativer Hinsicht den maßgebenden Scha
den betrifft, welchen die Kläger durch den Tod ihres Ehemanns
und Vaters wegen ihres gesetzlichen Alimentationsanspruches diesem
gegenüber erleiden, geht die der Klageforderung entsprechende An
nahme der Vorinstanzen, daß der Verunglückte von seinem Jahres
verdienste (der allerdings zur Zeit seines Todes nur rund 1000 Fr.
betrug, jedoch angesichts des Alters des Verunglückten von erst
25 Jahren wohl als noch zukünftiger Steigung fähig erachtet
werden darf) durchschnittlich 400 Fr., zusammen für Frau und
Kind, zu verwenden verpflichtet gewesen sei, jedenfalls nicht zu
hoch und ist ohne weiteres zu bestätigen. Dagegen kann die Er
mittelung des möglichen Gesamtschadens der beiden Kläger nicht
mit dem Obergericht durch einfache Kapitalisierung dieses Betrages,
unter Zugrundelegung der normalen Lebensdauer des Verunglückten,
vorgenommen werden. Indem das Obergericht dem hiegegen er
hobenen Einwande der Beklagten, daß der Kläger Carlo auf
Unterstützung durch seinen Vater nicht schlechthin bis zu dessen
Tode, sondern vielmehr nur bis zu seinem 17. Altersjahr als dem
Zeitpunkte der Erlangung eigener Erwerbsfähigkeit Anspruch habe,
mit der Argumentation entgegentritt, das FHG kenne eine solche
Einschränkung der Unterstützungspflicht nicht, folglich könne der
Richter hierauf keine Rücksicht nehmen, fußt es auf einer irrtüm
lichen Auffassung der einschlägigen Rechtsverhältnisse. Denn nach
Art. 6 litt. a FHG bestimmt sich nicht nur die Unterstützungs
pflicht als solche eines Getöteten gegenüber den vom Bundes
gesetzgeber als entschädigungsberechtigte Hinterlassene anerkannten
Personen, sondern auch das Maß der pflichtigen Unter
stützung nach dem zuständigen Personenrecht, d. h. gemäß Art. 9
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 BG betr. die zivilrechtl. V.
d. N. u. A. vom 25. Juni 1891, nach dem Heimatrecht des
Unterstützungspflichtigen, da die fragliche Bestimmung des JHG
jene Unterstützungsverpflichtung allgemein, also ihrem ganzen In
halte nach, als Voraussetzung der dort normierten Entschädigungs
berechtigung aufstellt. Das Obergericht hat somit vorliegend im
streitigen Punkte unrichtigerweise das eidg. FHG an Stelle des
ausländischen (italienischen) Rechts zur Anwendung gebracht. Bei
Berichtigung dieses Versehens, welche das Bundesgericht gemäß
Art. 83 OG direkt vorzunehmen berechtigt ist, nun ergibt sich:
Der geltende Codice Civile des Königreichs Italien statuiert,
neben der gegenseitigen Unterstützungspflicht bestimmter Verwandter,
worunter Eltern und Kinder, für den Fall der Bedürftigkeit des
einen Teils (Art. 139 ff.), die besondere Pflicht der Eltern, ihre
Kinder zu unterhalten, im Zusammenhange mit ihrer Pflicht, sie
zu erziehen (Art. 138), und somit für die Zeit, während welcher
die Kinder, naturgemäß, zufolge ihres Alters, der wirtschaftlichen
Selbstständigkeit ermangeln. Nur um diese letztere Unterhaltungs
pflicht nun handelt es sich hier mit Bezug auf den Kläger Carlo,
da dessen Forderung in der Klage ausdrücklich substanziiert ist
als Anspruch auf die Kosten seiner Erziehung und Verpflegung
bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, und da in der Tat zur
Zeit keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützungs
bedürftigkeit vorliegen. Die Erstreckung dieser Kindesunterstützung
bis zum vollendeten 17. Altersjahre des Sohnes entsprechend
der Anerkennung der Beklagten aber muß bei den gegebenen
Verhältnissen als durchaus hinreichend bezeichnet werden. Somit
sind die Schadensbeträge für den Kläger Carlo und für die Klä
gerin Emilia, welche als Ehefrau des Verunglückten allerdings
bis zu dessen bezw. ihrem eigenen allfälllig früheren mutmaßlichen
Tode unterstützungsberechtigt ist (Art. 132 Cod. Civ.), getrennt
zu berechnen. Dabei darf angenommen werden, daß die festgestellte
jährliche Gesamtunterstützungssumme von 400 Fr. den beiden
Klägern je zur Hälfte mit 200 Fr. gebühre, da dies durchschnitt
lich wohl ungefähr dem Verhältnis der Bedürfnisse von Mutter
und Sohn während der ganzen Erziehungsperiode dieses letzteren
entsprechen mag. Danach lautet die Schadensberechnung:
kapitalisierter Schaden des Sohnes für 16 ½ Jahre
Fr. 2500
der Erziehung nach Soldans Tabelle I, rund.
b) kapitalisierter Schaden der Ehefrau bei dem überein
stimmenden Alter der beiden Gatten zur Zeit des
Unfalls von 25. Jahren, nach Soldans Tabelle III,
Fr. 3900
rund
somit Totalschaden Fr. 6400
Dieser Schaden fällt jedoch, soweit er den Totalbetrag von
6000 Fr. übersteigt, nach Maßgabe des Art. 6 FHG (da ein
strafrechtlich relevantes Verschulden der Beklagten nicht in Frage
steht) im Sinne der bestehenden Praxis ohne weiteres, d. h. einer
allfälligen Reduktion der Entschädigung aus dem Gesichtspunkte
des Art. 5 des Gesetzes vorgängig, außer Betracht, und es redu
zieren sich demgemäß die beiden Schadenssummen proportional auf
rund 2350 Fr. und 3650 Fr.
5. Bei der vorstehenden Schadensermittelung ist jedoch dem
Umstande keine Rechnung getragen, daß der Schaden der als
Klägerin auftretenden Witwe als solcher insofern vorzeitig gänz
lich wegfallen oder wenigstens eine Verminderung erfahren kann,
als die Witwe durch Eingehung einer neuen Ehe einen andern
Versorger erhält, dessen Unterstützungsverpflichtung ihr gegenüber
jedenfalls grundsätzlich diejenige des verstorbenen Gatten ersetzt.
In dieser Hinsicht beruft sich nun die Beklagte auf die tatsächlich
bereits erfolgte Wiederverheiratung der Klägerin Emilia mit Pietro
de Bortoli. Die Klägerin aber vertritt den Standpunkt, daß diese
Tatsache, weil erst nach Erlaß des angefochtenen obergerichtlichen
Urteils am 19. Mai 1906 eingetreten, von der Berufungs
instanz nicht berücksichtigt werden dürfe. Diesem Einwand hält die
Beklagte mit Unrecht entgegen, daß die fragliche Tatsache gar
nicht als vor Bundesgericht neu vorgebracht gelten könne, indem
sie bereits Gegenstand des kantonalen Revisionsverfahrens gewesen
sei und deshalb einen Bestandteil des dem Bundesgericht vorliegen
den kantonalen Aktenmaterials bilde. Denn die Argumentation der
Klägerin will ja die Kognition des Berufungsrichters beschränken
auf den für das Urteil des Obergerichts vom 17. April 1906,
gegen welches allein die Berufung gerichtet ist, in Betracht fal
lenden Prozeßstoff, und hiezu gehört jene Tatsache nicht, da das
Obergericht deren Berücksichtigung für seinen Sachentscheid mit
der Abweisung des Revisionsgesuchs der Beklagten in verbind
licher Weise als unzulässig erklärt hat. Somit bedarf der streitige
Einwand näherer Erörterung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
der prozessualen und der materiell rechtlichen Bedeutung neuer
Tatsachen. Erst nach Erlaß des letztinstanzlichen kantonalen Ur
teils eintretende Tatumstände, welche den schwebenden Prozeß als
solchen das Prozeßrechtsverhältnis berühren, wie nament
lich Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Parteien
(Tod, Handlungsunfähigkeit eines Beteiligten 2c.), sind insofern
auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; denn es stehen
dabei Prozeßvoraussetzungen in Frage, deren Vorhandensein der
Richter von Amtes wegen jederzeit zu prüfen hat (vergl. übrigens
hiezu Art. 75 Bundes ZPO vom 22. November 1850, auf den
Art. 85 OG verweist). So war vorliegend Rücksicht zu nehmen
auf die durch ihre Wiederverheiratung bedingte Veränderung des
Zivilstandes der Klägerin Witwe Bissoli an sich (Anderung ihres
Namens als Partei) und bezüglich der hieraus resultierenden
Folgen (Notwendigkeit ihrer Verbeiständung zur weiteren Prozeß
führung durch den Ehemann, und anderweitiger Prozeßverbei
ständung des bisher von ihr als Vormund vertretenen Sohnes
wie dies tatsächlich geschehen ist. Dieser Auffassung entspricht denn
auch die konstante bisherige Praxis des Bundesgerichts (vergl.
Entscheidungen in Sachen Pugin: AS 13 Nr. 31 Erw. 3
S. 190; in Sachen Beck: AS 18 Nr. 64 Erw. 2 S. 344;
in Sachen Gredig vom 10. Juli 1902: Revue 21 Nr. 8 S. 15,
AS 33 II 1907
und endlich in Sachen Richard: AS 30 II Nr. 67 Erw. 1
500). Anders dagegen verhält es sich mit dem Einfluß einer
erst nach dem im Berufungswege angefochtenen kantonalen Urteile
datierenden Tatsache auf die materielle Entscheidung des Prozesses,
den im Streite liegenden Rechtsanspruch. Die Berücksichtigung
einer solchen Tatsache in dieser materiellen Hinsicht ist mit dem
Charakter des Rechtsmittels der Berufung, welcher hierüber ent
scheidet, nicht vereinbar. Aus der Entstehungsgeschichte des gelten
den OG geht hervor, daß für die Gestaltung dieses Rechtsmittels
in erster Linie der in Art. 114 BV hiefür angegebene Zweck
der Sicherung einheitlicher Anwendung der eidgenössischen Gesetze
privatrechtlichen Inhalis maßgebend war, und daß der damit
naturgemäß verbundene weitere Zweck einer Verstärkung der Ga
rantie für eine gerechte Rechtspflege nur, soweit innert den durch
jenen Hauptzweck gesetzten Grenzen erreichbar, in Betracht fiel
(vergl. die Motive des Hafnerschen Vorentwurfs, welche die bun
desrätliche Botschaft vom 5. April 1892 wiedergibt: BBl 1892
2 S. 307 ff., speziell 309). Danach mußte sich die Aufgabe der
Berufung grundsätzlich erschöpfen in der Nachprüfung darüber, ob
die kantonale Vorinstanz das eidgenössische Privatrecht richtig an
gewendet habe, d. h. in einer Überprüfung der einschlägigen recht
lichen Ausführungen, einer reinen revisio in iure, des angefoch
tenen kantonalen Urteils. Dies aber bedingte schlechterdings die
Beschränkung der Kognition des Berufungsrichters auf das schon
dem kantonalen Gericht unterbreitete und dessen Entscheide zu
Grunde liegende tatsächliche Aktenmaterial. Der entwickelten zweck
gemäßen Struktur entspricht denn auch die positive Regelung des
Rechtsmittels im Gesetze. Denn einerseits kann sich die kantonale
Vorinstanz einer Verletzung des Bundesrechts, auf der ihr Ent
scheid beruht, worauf allein nach Art. 57 OG die Berufung ge
stützt werden kann, natürlich nur durch rechtsirrtümliche Würdi
gung des ihr unterbreiteten Tatsachenmaterials schuldig machen.
Und anderseits enthält das Gesetz in Art. a die absolute Vor
schrift, daß vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen (also weder
bereits früher existente, aber nicht angerufene, noch seit dem an
gefochtenen kantonalen Entscheide neu entstandene) vorgebracht
werden dürfen. Es beschränkt daher, im Sinne der anschließenden
Art. 81 und 82, die Nachprüfung der tatsächlichen Prozeßgrund
lage, soweit es eine solche überhaupt zuläßt (Aktenwidrigkeit oder
Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln), auf den Inhalt des
kantonalen Aktenmaterials, dessen möglichste Vervollständigung
nach Art. 77, welcher die Aussetzung des Berufungsverfahrens
bis nach Erledigung gleichzeitig pendenter außerordentlicher kan
tonaler Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde, Revision) vorschreibt,
der Fällung des Berufungsentscheides vorangehen soll. Dies führ
zur Bestätigung der vom Bundesgericht im bereits erwähnten
Entscheide in Sachen Gredig (a. a. O. S. 13 ff.) vertretenen
Auffassung, dem Entscheide, welcher allein unter den seitens der
Parteien angerufenen Präjudizien von denen die Urteile in
Sachen Krähenbühl (AS 25 II Nr. 92 S. 763 ff.) und in
Sachen Streit (AS 31 II Nr. 43 S. 281 ff.) hier überhaupt
nicht zutreffen, indem in beiden Fällen das als neue Tatsache
geltend gemachte Ereignis schon vor Erlaß des angefochtenen kan
tonalen Entscheides eingetreten war zu der vorstehend erörterten
Frage ausdrücklich Stellung genommen hat.
6. Kann nach dem gesagten gegebenenfalls die Tatsache der
bereits erfolgten Wiederverheiratung der als Klägerin auftretenden
früheren Witwe Bissoli nicht berücksichtigt werden, so ist dagegen
die von Anfang an vorhandene Möglichkeit der Wiederverheiratung
mit ihrer Folge des Eintritts eines anderweitigen Versorgers der
selben als ein Faktor der Reduktion der ihr gebührenden Ent
schädigung in Betracht zu ziehen. Dabei muß jener Möglichkeit
mit Rücksicht auf das jugendliche Alter der Witwe zur Zeit des
streitigen Unfallsereignisses ein verhältnismäßig hoher Grad von
Wahrscheinlichkeit beigelegt werden. Überdies besteht für die beiden
Kläger noch der weitere Entschädigungs Reduktionsgrund des Zu
falls (Art. 5 litt. a FHG); denn angesichts der aktengemäß über
den tatsächlichen Vorgang jenes Unfallsereignisses herrschenden
Unklarheit kann weder von (übrigens heute nicht mehr behaup
tetem) Selbstverschulden des Verunglückten, noch auch von rele
vantem Verschulden der Beklagten, auf das sich die Kläger vor
Bundesgericht noch berufen haben, die Rede sein. In Berücksichti
gung dieser Momente nun sind die Entschädigungen der beiden
Kläger gegenüber den in Erwägung 4 oben festgestellten Scha
densbeträgen auf 2100 Fr. für den Sohn, und auf 2900 Fr.
für die Witwe herabzusetzen;
erkannt:
Das Dispositiv 1 des Urteils des luzernischen Obergerichts
vom 17. April 1906 wird, in teilweiser Gutheißung der Be
rufung der Beklagten, dahin abgeändert, daß die Beklagte an den
Kläger Carlo Bissoli 2100 Fr. und an die Klägerin Emilia de
Bortoli, verwitwete Bissoli, 2900 Fr. (allfällig nicht schon ver
gütete Arzt und Beerdigungskosten nicht inbegriffen), je mit Zins
zu 5% seit dem 3. September 1904, zu bezahlen hat.