- Arteil vom 3. Mai 1907
in Sachen Weißer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Erben Wüthrich,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Haft der Gründer einer Aktiengesellschaft, Art. 671 OR.
Ver-
hältnis zu Art. 674. Verjährung; Tat- und Rechtsfrage. Ver
zicht auf Schadenersatz. Voraussetzungen der Schadenersatzklage
nach Art. 671 OR: Schaden der Gesellschaft,
A. Durch Urteil vom 10. November 1906 hat das Obergericht
des Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5000 Fr. gehende
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz behufs Abnahme von Beweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Rechts
nachfolgern eines der Gründer der Terrainaktiengesellschaft Rhein
felden Ersatz des ihm infolge seiner Beteiligung an diesem Unter
nehmen erwachsenen Schadens, den er auf den Rominalwert seiner
Aktien veranschlägt. Er beruft sich dabei auf die Art. 24, 671
und 674 ON. Die einzelnen vom Kläger gegen die Gründer
erhobenen Vorwürfe sind folgende:
a) Ein vom Rechtsvorgänger der Beklagten sowie dessen Mit
gründer Bürgi verfaßtes Exposé, in welchem der zu gründenden
Aktiengesellschaft von diesen beiden Gründern ein großer Liegen
schaftskomplex zum Kaufe angeboten worden sei, rühme nament
lich bestimmte, an der Salinenstraße in Rheinfelden gelegene
Grundstücke als besonders preiswürdig. Durch dieses Exposé sei
die Gesellschaft zum Ankauf der Liegenschaften der Gründer ver
leitet worden, wobei aber dann im letzten Momente gerade jenes
wirklich preiswürdige Land an der Salinenstraße von den Grün
dern zurückbehalten worden sei.
b) Die Ansetzung der den Gründern von der Gesellschaft be
zahlten unverhältnismäßig hohen Preise sei von den Gründern
durch Abschluß von Scheinkäufen herbeigeführt worden.
c) Die Eigenschaft des Gründers Gamper als Apportanten sei
bei der Gründung nicht nur verschwiegen, sondern durch geschickte
Manipulationen geradezu verschleiert worden.
d) In den Statuten verschwiegen worden sei auch der Um
stand, daß die Gründer Obligationen im Betrage von 370,000 Fr
an Zahlungsstatt für ihre Apporte erhalten hatten.
e) Endlich seien eine Anzahl Aktionäre nur Strohmänner
der Gründer gewesen, indem ihnen von letztern für den Betrag
ihrer Aktienzeichnung Garantie geleistet worden sei.
Die Beklagten haben in erster Linie die Einrede der Verjäh
rung erhoben und im übrigen bestritten, daß die Voraussetzungen
der Art. 24, 671 und 674 OR erfüllt seien.
2. In tatsächlicher Beziehung ist festgestellt:
In der Erwartung, die Landpreise würden in Rheinfelden und
Umgebung infolge der Anlage und des Betriebs der Kraftwerke
Rheinfelden bedeutend steigen, hatten Wüthrich, Bürgi und
Gamper, namentlich aber die beiden erstern, in der dortigen Gegend
eine größere Anzahl von Liegenschaften aufgekauft. Im Juni 1899
verfaßten Wüthrich und Bürgi ein Exposé über einen allfälli
gen Verkauf ihres gemeinschaftlichen Liegenschaftsbesitzes an eine
zu gründende Aktiengesellschaft . Dabei bezeichneten sie sich als
die Eigentümer sämtlicher in Betracht kommenden Liegenschaften,
ohne die Person des Gamper zu erwähnen; sie zählten die ein
zelnen von ihnen erworbenen Grundstücke auf und gaben bei jedem
derselben den Preis an, zu dem sie dasselbe an die zu gründende
Aktiengefellschaft abzutreten geneigt seien; so speziell auch bezüg
lich des Geländes an der Salinenstraße, des unstreitig schönst
gelegenen Areals in Rheinfelden . Ungefähr zur gleichen Zeit hatte
Gamper ein an Wüthrich und Bürgi gerichtetes Memorial betr.
Gründung einer Terrain Aktien Gesellschaft in Rheinfelden verfaßt,
aus welchem ersichtlich ist, daß auch er an den Ankäufen Wüth
richs und Bürgis beteiligt war. Am 1. Oktober verkaufte Gamper
seinen Anteil an den Liegenschaften zum Preise von 125,000 Fr.
an Wüthrich und Bürgi. Am 9. Oktober 1899 wurde von Gamper
einerseits und Wüthrich und Bürgi anderseits ein Vertrag unter
zeichnet, in welchem Wüthrich und Bürgi ihre Liegenschaften an
eine Aktiengesellschaft, bestehend aus ihnen selbst und Herrn
A. Gamper Waldmeyer, letzterer handelnd für sich und einige
weitere Interessenten , abzutreten erklärten. Der Kaufpreis wurde
auf 1,320,000 Fr. fest gesetzt und sollte wie folgt getilgt werden:
Durch Übernahme der Hypotheken
Fr. 350,000
Durch Übernahme von Aktien
600,000
Durch Übernahme von Obligationen
370,000
Fr. 1,320,000
Dabei sollten aber nicht nur Wüthrich und Bürgi, sondern
auch Gamper und Konsorten Aktien und Obligationen übernehmen
und zwar in folgenden Beträgen:
Obligationen.
Aktien
Wüthrich
Fr. 200,000
Fr. 120,000
Bürgi
200,000
120,000
Gamper und Konsorten
130,000200,000
Fr. 600,000
Fr. 370,000
m. a. W. es sollten Gamper und Konsorten als Nichtapportanten
ihre Aktien und Obligationen (im Betrage von 330,000 Fr.) in
baar bezahlen, Wüthrich und Bürgi dagegen ihre Aktien und
Obligationen (im Betrage von 640,000 Fr.) durch Verrechnung
mit einem Teil des Kaufpreises für die von ihnen eingebrachten
Liegenschaften.
Am 26. Oktober fand die Konstituierung der Gesellschaft, die
Genehmigung der Statuten und die Wahl des Verwaltungsrates
statt. In diesen wurde u. a. auch der Rechtsvorgänger der Be
klagten gewählt. In einer von allen Aktionäreu unterzeichneten,
nicht datierten Urkunde wurde sodann der Vertrag vom 9. Okto
ber genehmigt. Ferner wurde die Eintragung der Aktiengesellschaft
ins Handelsregister bewirkt, wobei die Anmeldung von sämtlichen
Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet wurde.
In der Folge stellte sich heraus, daß die Gesellschaft ihren
Liegenschaftsbesitz viel zu teuer erworben hatte. Um das Unter
nehmen vor dem Konkurs zu bewahren, befürworteten am 31. März
1904 der Kläger und Rud. Hegnauer als Rechnungsrevisoren
pro 1903 u. a. folgende Maßregel: Erhebliche Reduktion des
Aktien und Obligationenkapitals der Gründungsanteile, in ähn
licher Weise wie dies schon einmal durchgeführt worden ist, auf
dem Wege gütlicher Unterhandlung mit den Beteiligten . Dieser
Anregung stimmte die Generalversammlung vom 6. Mai 1904
grundsätzlich bei, worauf im August der Kläger und zwei andere
Aktionäre ein Bericht und Vorschläge an die Herren Wüthrich,
Bürgi und Gamper betiteltes Memorial vorlegten mit folgenden
Vorschlägen:
- Das jetzige Aktienkapital von 400,000 Franken wird um
200,000 Fr. reduziert, und es geben behufs Vernichtung zurück:
75,000
a) Hr. Wüthrich 150 Stück
75,000
b) Hr. Bürgi 150
50,000
c) Hr. Gamper 100
Fr. 200,000
zusammen
- Das Obligationenkapital wird, soweit es sich um nicht bar
einbezahlte Obligationentitel handelt, gänzlich abgeschrieben, und
es geben demgemäß zurück:
Fr. 100,000
- Hr. Wüthrich
- Hr. Bürgi
100,000
zusammen Fr. 200,000
Dieses Memorial enthielt u. a. folgende Ausführung: Gemäß
dem Antrag der Revisoren und der Schlußnahme der General
versammlung und des Verwaltungsrates sind die Verhandlungen
über eine Reduktion des Aktien und Obligationenkapitals mit den
Gründern der Gesellschaft zu führen. Als solche kommen von
vornherein und ohne jeden Zweifel in Betracht die Herren Wüth
rich und Bürgi. Hr. Gamper hat erklärt, daß er sich nicht als
Gründer betrachte, indessen kommen die unterzeichneten Delegierten
zu einer andern Ansicht.
Daß Hr. Gamper die Gesellschaft hat mitgründen helfen, muß
geschlossen werden:
a) Aus seiner Teilhaberschaft mit Wüthrich und Bürgi an den
von der Gesellschaft erworbenen Liegenschaften vor der Gründung
der Gesellschaft.
b) Aus seinen Bemühungen, eine Aktionärgruppe zu bilden,
und den geleisteten Garantien.
c) Aus seinem Memorial zur Gründung einer Terrainaktien
gesellschaft", bei den Akten.
d) Aus dem von ihm übernommenen, aber, wie er seither selbst
angibt, nicht bar einbezahlten Aktienkapital.
Ob und inwieweit Hr. Gamper Kenntnis hatte von den Vor
gängen vor Gründung der Gesellschaft zwischen Wüthrich und
Bürgi und Dritten, und gestützt auf welche bei der Gründung
selbst objektiv falsche Wertfolgerungen und demgemäß falsche
Schätzungen gemacht wurden, entzieht sich der Beurteilung der
Delegierten, mag übrigens hier auch dahingestellt bleiben, zumal
die Tatsache, daß er bei Gründung der Gesellschaft bare 70,000 Fr.
für Obligationen an die Herren Wüthrich und Bürgi einzahlte,
zweifelsohne für seinen guten Glauben spricht, aber nicht aus
schließt, daß er als Gründer soweit eine Reduktion an Aktien in
Frage kommt, zu behandeln ist, wie die beiden übrigen Herren.
Am 30. Dezember 1904 kam zwischen Wüthrich, Bürgi und
Gamper einerseits und der Aktiengesellschaft anderseits eine Über
einkunft zu Stande mit wesentlich folgendem Inhalt:
- Es erklären sich zur freiwilligen Rückgabe von Aktientiteln
behufs Vernichtung durch die Gesellschaft bereit:
a) Hr. M. Wüthrich zur Rückgabe von 150
Fr. 75,000
Aktien à 500 Fr.
b) Hr. R. Bürgi zur Rückgabe von 200 Aktien
100,000
à 500 Fr.
c) Hr. A. Gamper zur Rückgabe von 100
Aktien à 500 Fr.
50,000
Fr. 225,000
total zur Rückgabe von 450 Aktien
- Desgleichen erklären sich die Herren Wüthrich und Bürgi
zur freiwilligen Rückgabe von Obligationentiteln behufs Vernich
tung durch die Gesellschaft bereit:
a) Hr. M. Wüthrich zur Rückgabe von 100
Fr. 100,000
Stück à 1000 Fr.
b) Hr. R. Bürgi zur Rückgabe von 75 Stück
75,000
à 1000 Fr.
total zur Rückgabe von 175 Stück Fr. 175,000
Im ganzen werden daher vernichtet und abgeschrieben:
An Aktien
Fr. 225,000
An Obligationen
175,000
zusammen Fr. 400,000
Mit der Unterzeichnung dieser Übereinkunft wird die Legiti
mität der Gesellschaft von den unterzeichneten Mitgliedern aner
kannt, und es werden die Gründer der Gesellschaft von jeglicher
Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 671 des OR liberiert.
Diese Übereinkunft wurde am 14. April 1905 von der General
versammlung der Aktionäre genehmigt, worauf Wüthrich, Bürgi
und Gamper Aktien und Obligationen im Betrage von 400,000
Franken zur Vernichtung einlieferten.
Trotzdem wurde die finanzielle Lage der Gesellschaft immer
schlechter, so daß heute ein großer Teil des Aktienkapitals als
verloren zu betrachten ist.
3. Zunächst ist ohne weiteres klar, daß die Klage insoweit un
begründet ist, als der Kläger sich auf Art. 24 OR beruft; denn
diese Gesetzesbestimmung setzt ein Vertragsverhältnis voraus, und
ein solches hat zwischen den Parteien nie bestanden.
Von vornherin unstichhaltig ist sodann auch die Berufung auf
Art. 674 OR. Denn nach der eigenen Darstellung des Klägers
ist der ihm erwachsene Schaden eine Folge der Vorgänge bei der
Gründung der Terrain Aktiengesellschaft, so daß also nur Art. 671
OR in Betracht kommen kann. Allerdings hat nun der Kläger,
um die Herbeiziehung von Art. 674 zu motivieren, die Behaup
tung aufgestellt, es habe der Rechtsvorgänger der Beklagten, un
mittelbar nach der Gründung der Aktiengesellschaft in seiner
Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates die ihm obliegenden
Verwaltungs und Aufsichtspflichten dadurch absichtlich verletzt,
daß er die Vorgänge bei der Gründung nicht aufgedeckt, sondern
im Gegenteil die auf unwahren Angaben beruhende Anmeldung
der Aktiengesellschaft zum Handelsregister unterzeichnet habe. Allein
es liegt auf der Hand, daß die Anmeldung der Aktiengesellschaft
zum Handelsregister noch zu den Gründungsakten gehört, da ja
die Aktiengesellschaft nach Art. 623 OR erst mit der Eintragung
Persönlichkeit erwirbt, weshalb denn auch die Verantwortlichkeit
desjenigen, der mittelst falscher Bescheinigungen die Eintragung
der Aktiengesellschaft bewirkt, nicht in Art. 674 OR, sondern in
Art. 671 geregelt wird.
4. Was nun das nach der Ansicht des Klägers widerrechtliche
Verhalten Wüthrichs dei der Gründung der Aktiengesellschaft be
trifft, so ist vorerst die von den Beklagten erhobene Verjäh
rungseinrede zu behandeln.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Verletzung der in Art.
671 OR normierten Pflichten sich nicht als Verletzung von Ver
tragspflichten, sondern als Verstoß gegen die allgemeine Rechts
ordnung, als widerrechtliche Handlung im Sinne von Art, 50
OR, darstellt und daß daher die einjährige Verjährung des
Art. 69 OR Platz greift. Vergl. die grundlegenden Ausführungen
des bundesger. Urteils in Sachen Glaser gegen Rommel, vom
April 1906 (AS 32 II S. 277 ff.).
Demnach ist zu untersuchen, ob der Kläger innerhalb eines
Jahres von dem Tage hinweg, an welchem er Kenntnis von der
Schädigung und der Person des Schädigers erlangte, die Ver
jährung unterbrochen habe.
Unbestritten ist, daß der Kläger den Lauf der Verjährung am
13. März 1905 durch Anhebung der Betreibung gegen Wüthrich
zum ersten Mal unterbrochen hat. Es läuft also obige Frage
darauf hinaus, ob der Kläger die Kenntnis von der Schädigung
und der Person des Schädigers vor oder nach dem 13. März
1904 erlangt habe.
Die Vorinstanz hat diese Frage aus dem Grunde bejaht, weil
der Kläger als Revisor der Aktiengesellschaft verpflichtet gewesen
sei, Bücher und Belege zur Rechnung pro 1903 zu prüfen, den
Kassabestand festzustellen und die Schlußbilanz mit den Büchern
zu vergleichen, was er denn auch nach dem von ihm unterzeich
neten Bericht vom 31. März 1904 getan habe.
Nun ist zwar die Frage, in welchem Zeitpunkt eine bestimmte
Person von bestimmten Verhältnissen Kenntnis erhalten habe, an
sich eine solche tatsächlicher Natur, an deren Beantwortung durch
den kantonalen Richter das Bundesgericht gebunden ist. Allein im
vorliegenden Falle hat der kantonale Richter nicht sowohl erklärt,
daß der Kläger die Kenntnis von den Vorgängen bei der Grün
dung tatsächlich vor dem 13. März 1904 erlangt habe, als viel
mehr, daß er als Rechnungsrevisor zensiert sei, davon Kenntnis
genommen zu haben. Dies ist aber für die Frage des Beginns
der Verjährung nicht entscheidend, ganz abgesehen davon, daß es
wohl kaum Sache des mit der Prüfung einer bestimmten Jahres
rechnung beauftragten Rechnungsrevisors ist, Untersuchungen über
die mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge bei der Gründung
der Gesellschaft anzustellen.
Eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz liegt nun aller
dings insofern vor, als dieselbe erklärt, aus dem am 13. März
1904 vom Kläger in seiner Eigenschaft als Rechnungsrevisor
erstatteten Bericht und insbesondere aus den darin enthaltenen
Vorschlägen zur Sanierung der Gesellschaftsfinanzen ergebe sich,
daß der Kläger damals vollen Einblick in die Situation gehabt
habe. Dies ist indessen für die Frage der Verjährung ebenfalls
nicht ausschlaggebend, und zwar deshalb, weil die Kenntnis der
damaligen Vermögenslage nicht identisch ist mit der Kenntnis
von den Vorgängen bei der Gründung; daß der Kläger aber
von letzteren schon damals Kenntnis gehabt habe, ist weder von
der Vorinstanz festgestellt noch sonst den Akten zu entnehmen:
insbesondere läßt der im Bericht der Rechnungsrevisoren enthaltene
Vorschlag einer nochmaligen Reduktion der Gründeranteile nur
darauf schließen, daß der Kläger die den Gründern für die Ap
porte bezahlten Preise für objektiv zu hoch hielt, nicht aber darauf,
daß er schon damals, im März 1904, von denjenigen Tatsachen
Kenntnis gehabt habe, auf welche er heute seinen Schadenersatz
anspruch stützt.
5. Ist somit nicht festgestellt, daß der Kläger schon vor dem
13. März 1904 alle seinem Anspruch zu Grunde liegenden Tat
sachen gekannt habe, so muß die Frage, aus welcher Zeit die
Kenntnis des Klägers herrühre, bezüglich jedes einzelnen Klag
grundes besonders untersucht werden.
Was nun zunächst den Vorwurf betrifft, es sei das allein
preiswürdige Terrain an der Salinenstraße entgegen den im Ex
posé der Gründer Wüthrich und Bürgi enthaltenen Angaben
nachher bei der Gründung der Aktiengesellschaft nicht erworben
worden, so darf ohne weiteres angenommen werden, der Kläger
habe hievon schon vor dem 13. März 1904 Kenntnis gehabt.
Das Exposé der Gründer Wüthrich und Bürgi hatte der Kläger
offenbar schon vor seinem Beitritt zur Gesellschaft gesehen; denn
dieses Exposé war ja gerade dazu bestimmt, Aktionäre zu ge
winnen. Von dem zwischen den Gründern und der Gesellschaft
abgeschlossenen Kaufvertrag aber konnte der Kläger als Aktionär
und als Rechnungsrevisor jederzeit Kenntnis nehmen und hat er
auch zweifellos vor dem 13. März 1904 Kenntnis genommen:
es ist klar, daß der Kläger, der sich lebhaft für die Verhältnisse
der Aktiengesellschaft interessierte und, wie die Vorinstanz feststellt,
schon vor dem 13. März 1904 die Situation, so wie sie vorlag,
kannte, sich in allererster Linie darüber Gewißheit verschafft hatte,
welche Liegenschaften zu den Aktiven der Gesellschaft gehörten.
6. Gutzuheißen ist die Verjährungseinrede sodann auch bezüg
lich des Umstandes, daß in den Statuten die 370,000 Fr. Obli
gationen nicht erwähnt waren, welche die Gründer an Zahlungs
statt für ihre Apporte erhalten hatten: auch diese Tatsache war
aus dem Kaufvertrage vom 9. Oktober 1899 klar ersichtlich,
ganz abgesehen davon, daß Art. 619 OR sich gar nicht auf die
Bezahlung von Naturalleistungen durch Obligationen, sondern
nur auf die Verrechnung von Apporten mit Aktien bezieht.
7. Anders verhält es sich mit der Verjährung bezüglich der
angeblich abgeschlossenen Scheinkäufe, ferner bezüglich des Um
standes, daß eine Anzahl Aktionäre nur Strohmänner gewesen
seien, und endlich bezüglich der Verschweigung der Eigenschaft
Gampers als Apportanten: Daß der Kläger von diesen Tatsachen
schon vor dem 13. März 1904 Kenntnis gehabt habe, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Indessen ist die Klage, insoweit sie
sich auf jene Tatsachen stützt, materiell unbegründet.
Was zunächst die Behauptung betrifft, es seien eine Anzahl
Aktionäre nur Strohmänner gewesen, indem ihnen von den
Gründern für den Betrag ihrer Aktien Garantie geleistet worden
sei, so ist zu bemerken, daß ein solcher Garantievertrag an sich
nicht verboten ist und daß daher eine Rechtswidrigkeit im Sinne
von Art. 671 OR höchstens dann vorliegen würde, wenn nach
gewiesen wäre, daß derartige Garantieverträge zu dem Zwecke ab
geschlossen worden seien, um die Vorschrift des Schlußsatzes von
Art. 640 zu umgehen. Dies ist aber in casu weder bewiesen noch
auch nur behauptet worden; vielmehr hat der Kläger die angeb
lich abgeschlossenen Garantieverträge lediglich deshalb beanstandet,
weil mit denselben eine fingierte Aktieneinzahlung bewirkt worden
sei. Nun ist es freilich möglich, daß die von einzelnen Aktionären
behufs Liberierung ihrer Aktien einbezahlten Betreffnisse in Wirk
lichkeit von den Gründern herrührten. Dadurch wird aber an der
Tatsache nichts geändert, daß jene Betreffnisse effektiv einbezahlt
worden sind und somit von einer fingierten Aktieneinzahlung hier
nicht gesprochen werden kann.
8. Eine verschleierte Begünstigung einzelner Aktionäre würde
nun allerdings vorgelegen haben, wenn erwiesen wäre, daß die
den Gründern Wüthrich und Bürgi von der Aktiengesellschaft
bezahlten Terrainpreise durch Scheinkäufe beeinflußt und hiedurch
eine Übervorteilung der Gesellschaft bewirkt worden sei. Allein der
Kläger hat in der Replik selber erklärt, daß mit dem Verzicht der
Gründer auf Aktien und Obligationen im Betrage von 600,000 Fr.
diese Übervorteilung der Gesellschaft so gut wie ausgeglichen wor
den sei; auf den ersten Nachlaß von 200,000 Fr. hin habe das
noch nicht gesagt werden können; nachdem aber die Gründer auf
weitere 400,000 Fr. verzichtet hätten, sei die Wertlosigkeit
der Aktien von nun an hauptsächlich nicht der ab
sichtlichen Übervorteilung der Gesellschaft durch die
Gründer, sondern dem Terrainpreisrückgang zuzu
schreiben.
Mit dieser Erklärung, die der Wirklichkeit zu entsprechen scheint,
hat der Kläger in rechtsgültiger Weise darauf verzichtet, aus dem
Abschluß von Scheinkäufen einen Schadenersatzanspruch herzu
leiten.
9. Nach dem gesagten bleibt nur noch die Frage zu erörtern,
ob der Kläger einen solchen Schadenersatzanspruch aus der Ver
schleierung der Eigenschaft Gampers als Apportanten herleiten
könne.
In dieser Beziehung ist entscheidend, daß der Kläger nicht etwa
behauptet, es sei der Aktiengesellschaft infolge des Umstandes,
daß Gamper Apportant war, oder infolge des Umstandes, daß
dies verschwiegen wurde, ein Schaden zugefügt worden, sondern
nur: er (Kläger) persönlich würde, wenn er von der Eigenschaft
Gampers als Apportanten Kenntnis gehabt hätte, nicht Aktionär
geworden sein, und er habe daher einen Anspruch auf Rück
gängigmachung des Gesellschaftsaktes und Rückerstattung seiner
Einzahlung von 5000 Fr.; denn ein Verfahren, wie das bei der
Gründung der Terrainaktiengesellschaft" beobachtete, mache den
Gesellschaftsakt gegenüber den Gründern unverbindlich , so daß
das Recht der Anfechtung desselben nicht nur der Gesellschaft
als solcher, sondern jedem hintergangenen Aktionär auch für seine
Einzahlung zustehe und zwar unbekümmert um einen allfällig
von den Gründern an die Aktiengesellschaft geleisteten Schaden
ersatz.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die in
Art. 671 OR gewährte Klage ist nicht etwa eine Anfechtungs
klage, mit welcher die Ungültigerklärung des Gründungsaktes
verlangt werden könnte, sondern, wie sich aus dessen deutlichem
Wortlaut ergibt, eine Schadenersatzklage; und zwar kann der ein
zelne Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur Ersatz desjenigen
Schadens verlangen, welcher ihm mittelbar, durch Schädigung
der Gesellschaft, zugefügt worden ist. Deshalb wird denn auch in
Art. 675 OR, wie ein neueres Urteil des Bundesgerichts betont
(vergl. AS 32 II S. 280), der Anspruch des Aktionärs ab
hängig gemacht von der Fortexistenz des Anspruchs der Gesell
schaft, der ja der Schaden primär entstanden ist . Ist also
einem bestimmten Falle der Gesellschaft als solcher durch die
Handlungen der Gründer kein Schaden erwachsen, oder ist derselbe
durch eine Leistung an die Gesellschaft ausgeglichen worden, und
stände somit der Gesellschaft als solcher kein Schadenersatzanspruch
zu, so besitzen auch die einzelnen Aktionäre keinen derartigen An
spruch.
Dies trifft nun im vorliegenden Falle zu. Denn, wie bereits
bemerkt, hat der Kläger selber anerkannt, daß der der Gesellschaft
durch Übervorteilung seitens der Gründer entstandene Schaden so
gut wie ausgeglichen sei. Ist dem aber so, so bestehen nach obigen
Ausführungen über das Wesen der Klage aus Art. 671 auch
keine Schadenersatzansprüche der einzelnen Aktionäre mehr.
Wollte indessen auch angenommen werden, es sei ein allfälliger
AS 33 II 1907
Schadenersatzanspruch des Klägers nicht schon infolge jenes von
den Gründern gebrachten Opfers dahingefallen, so müßte doch
jedenfalls in dem Verhalten des Klägers, so wie dasselbe aus den
Akten ersichtlich ist, ein Verzicht auf die Geltendmachung irgend
welcher Schadenersatzansprüche gegenüber den Gründern erblickt
werden. Denn einerseits ist unbestritten, daß die Generalversamm
lung vom 14. April 1905 durch Genehmigung des am 30. De
zember 1904 mit den drei Gründern abgeschlossenen Übereinkom
mens diese letztern von jeglicher Verantwortlichkeit im Sinne des
Art. 671 OR liberiert hat, und anderseits hat der Kläger nicht
dargetan, daß er gegen diesen Beschluß der Generalversammlung,
der in der Hauptsache seinen eigenen Propositionen entsprach,
binnen sechs Monaten nach erlangter Kenntnis regelrecht Ein
sprache erhoben habe. Es steht somit, wie Art. 675 OR be
stimmt, dem Klagrechte des Klägers jener Beschluß der General
versammlung entgegen.
Daß übrigens am 14. April 1905, als die Gründer von ihrer
Verantwortlichkeit liberiert wurden, die Eigenschaft Gampers als
Apportanten bereits bekannt war, und daß somit speziell auch auf
die weitere Ableitung von Schadenersatzansprüchen aus dieser Tat
sache verzichtet worden ist, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem
Bericht der Untersuchungskommission vom August 1904, in wel
chem gerade der Nachweis der Eigenschaft Gampers als Appor
tanten geleistet worden war.
Endlich ist noch zu bemerken, daß der Kläger gegen das Über
einkommen vom 30. Dezember 1904 und den Beschluß der
Generalversammlung vom 14. April 1905 auch deshalb keine
Einsprache mehr erheben kann, weil er in der Replik jenes Über
einkommen insoweit akzeptiert hat, als dasselbe der Gesellschaft
und daher auch ihm günstig war. Es geht selbstverständlich nicht
an, das von den Gründern gebrachte Opfer anzunehmen, die mit
der Annahme dieses Opfers verknüpfte Auflage aber nachträglich
zurückzuweisen.
10. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Klage, soweit
sie nicht verjährt ist, wegen bereits geleisteten Schadenersatzes
und wegen Verzichts des Klägers auf weitern Ersatz abzuweisen,
ohne daß es einer genaueren Feststellung der nach der Darstellung
des Klägers bei der Gründung der Aktiengesellschaft vorgekomme
nen einzelnen Unregelmäßigkeiten bedürfte. Es ist daher auch dem
Eventualantrag des Klägers auf Aktenvervollständigung keine
Folge zu geben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 1906 be
stätigt.