- Arteil vom 23. Februar 1907 in Sachen
Riedel, Kl. u. I. Ber. Kl., gegen Buol, bezw. nunmehr dessen
Konkursmasse, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Form und Frist der Berufung, Art. 65, 67 Abs. 2 0G. Eine Ver
besserung und Veränderung der Berufungsanträge innert der Beru
fungsfrist ist zulässig. Mitteilung von der Berufung; Art. 68, 40
0G. Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. Grobes Verschulden.
Entschädigung bei Körperverletzung. Art. 53 Abs. 1 u. 2 OR.
Verhättnis beider Bestimmungen zu einander; Stellung des Bundes
gerichts. Schmerzengeld. Art. 54 OR.
A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1906 hat das Kantonsge
richt von Graubünden erkannt:
Unter teilweiser Gutheißung der klägerischen Appellation wird
Beklagte pflichtig erklärt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter
seiner Tochter Olga eine Entschädigung von im ganzen 4289 Fr.
zu bezahlen, wovon 1289 Fr. seit 31. Mai 1905 mit 5%
jährlich zu verzinsen sind
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin beantragt:
- Das Bundesgericht wolle ihr aus Art. 53 Abs. 1 OR
als Entschädigung für den Nachteil teilweiser Arbeitsunfähigkeit
3780 Fr. zusprechen.
- Ferner wolle das Bundesgericht die Entschädigung aus
Art. 54 OR von 1000 Fr. auf 2000 Fr. erhöhen.
- Endlich wolle das Bundesgericht den Beklagten anhalten,
die ganze Entschädigungssumme mit 5 % vom Tage des Unfalles
an zu verzinsen.
- Im übrigen wolle das Bundesgericht das Urteil des Kan
tonsgerichts bestätigen, im Sinne jedoch, daß die Entschädigung
aus Art. 53 Abs. 2 OR wie sub Ziffer 3 zu verzinsen sei.
Der Vertreter des Beklagten, dem das Urteil am 11. De
Die Entschädigung setzt sich zusammen aus: 3000 Fr. gemäss
Art. 33 Abs. 2 OR und 1000 Fr. gemäss Art. 34 OR, 289 Fr. Heilungs
kosten.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
zember 1906 zugestellt worden ist, hat zunächst (mit Eingabe
vom 15. Dezember) erklärt, er ergreife die selbständige Berufung
und behalte sich vor, die genauere Präzision innert nützlicher
Frist einzugeben. Mit Eingabe vom 29. Dezember an das Kan
tonsgericht hat er sodann folgende Berufungsanträge gestellt:
- Die Entschädigungsforderung der Klägerin aus Abs. 2 des
Art. 53 OR aus dem Titel Erschwertes Fortkommen sei eben
falls mangels rechtlicher und tatsächlicher Grundlage gänzlich ab
zuweisen, eventuell gegenüber den vorinstanzlichen Entscheiden ganz
bedeutend zu reduzieren.
- Bezüglich der Entschädigungsforderung der Klägerin aus
Art. 54 OR sei das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit seitens
des Beklagten zu verneinen und ferner festzustellen, daß der Art. 54
OR von der Vorinstanz diesbezüglich, wie auch bezüglich des
angeblichen Auftretens seelischer Leiden unrichtig angewendet
worden sei, so daß die gesprochene Entschädigung von 1000 Fr.
mindestens auf den Höchstbetrag von 200 Fr. zu reduzieren sei.
C. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kläge
von der Berufung des Beklagten Mitteilung gemacht worden sei,
hat die Kantonsgerichtskanzlei geantwortet, weder die Berufungs
erklärung noch der Nachtrag seien der Klägerin zugestellt worden;
sie sei lediglich mittelst des gewöhnlichen Formulars von der Tat
fache der Berufung informiert worden.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge wiederholt und gegenseitig auf Gutheißung der
eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In formeller Beziehung ist vorerst zu bemerken, daß auch
die Berufung des Beklagten rechtzeitig in gehöriger Form einge
legt worden ist. Wenn auch die erste Eingabe, vom 15. Dezember,
die Berufungsanträge noch nicht enthielt und erst als Ankündi
gung der Berufung aufzufassen ist, so sind doch die Berufungs
anträge innert nützlicher Frist beim Kantonsgericht eingereicht
worden, und das genügt zur Formrichtigkeit der Berufung. Das
Gesetz verbietet eine Verbesserung und Veränderung der Berufungs
erklärung innert der Berufungsfrist nicht. Dagegen hätte wohl
korrekterweise, gemäß Art. 68 OG, die kantonale Gerichtsstelle
der Klagepartei auch vom Inhalte der Berufung des Beklagten,
nicht nur von der Tatsache der Berufungserklärung Mitteilung
machen sollen, wie denn überhaupt Art. 40 Abs. 1 OG, wonach
die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften in doppel
ter Ausfertigung einzureichen sind, gewiß auch für die Berufungs
erklärung gilt. (Vergl. Art. 44 des Hafnerschen Vorentwurfs
und Art. 68 des Entwurfs des Justizdepartements.) Indessen
vermag die Außerachtlassung dieser Vorschriften an der Formgül
tigkeit der Berufung nichts zu ändern.
2. Ist demnach auf die Streitsache im ganzen Umfange der
Berufungsanträge einzutreten, so ist hinsichtlich des dem Prozesse
zu Grunde liegenden Tatbestandes zu bemerken: Die am 15. März
1896 geborene Klägerin, Olga Riedel, Tochter des Tapezierers
Max Niedel in Davos, kam am 27. Oktober 1904, abends
zirka um 7 Uhr, in die Küche des Restaurants Buol in Davos,
das eine Frau Wanner als Pächterin des (ursprünglichen) Be
klagten Buol, Metzgermeisters in Davos, betrieb; sie sollte dort
das Abendessen für einen bei ihren Eltern wohnende Kurgast
holen. Da sie ein wenig warten mußte, setzte sie sich auf einen
Stuhl. Der anwesende große Hund des Beklagten kam auf sie
zu und legte seinen Kopf in ihren Schoß, worauf sie ihre Hand
auf den Kopf des Hundes legte. Plötzlich schrie die Klägerin auf
und lag mit blutüberströmtem Gesicht am Boden, während der
Hund aus der Küche sprang: er hatte die Klägerin in die rechte
Wange gebissen. Der sofort herbeigerufene Arzt Dr. Buol nahm
folgenden Status auf: 1. Große klaffende Wunde bis auf den
Knochen von der Mitte der rechten Nasenwand zirka 7 Centi
meter lang im Bogen nach außen verlaufend. 2. Die Nasenwand
war durchbissen, Blut strömte aus dem rechten Nasenloch. 3.
Drei kleinere tiefe Wunden unter dem rechten Auge, alle bis
auf den Knochen, die kleinste davon, am weitesten nach außen,
gelegen, war zirka 2 Centimeter lang. 4. Wunde und Schür
fung des obern Augenlides. Er desinfizierte die Wunden, nähte
die größte davon teilweise zu und legte einen aseptischen Verband
an. Am nächsten Morgen fand er starke Schwellung und Rötung
der ganzen Backe, das Auge ganz verschwollen und blaurot,
starkes Fieber und Schüttelfrost. Gewisse Symptome zeigten, daß
die Muskulatur in der ganzen Ausdehnung mehr oder weniger
vom Knochen losgerissen worden war. Das Fieber wurde erst
durch Einspritzung von Streptokokkenserum zurückgedämmt. Die
Wunden heilten langsam. Die Naht an der untern Wunde mußte,
obwohl zum Abfluß genügend Offnung gelassen worden war,
teilweise entfernt werden. Die Wunde heilte per Granulation.
Am 20. November konnte die Klägerin als geheilt angesehen
werden, nur am untern Augenrande blieb eine harte, bläulichrote
Geschwulst zurück, die Klägerin schielte mit dem rechten Auge
und konnte nicht lesen, weil sie doppelt sah. Eine Untersuchung
des Auges durch Dr. Dönz ergab Verletzung des untern Augen
muskels. Am 20. bis 25. Dezember kam es zur Erweichung und
Absorption des harten Tumors; der Abszeß entleerte sich und es
blieb noch mehr oder weniger Sekretion für längere Zeit. Mitte
Januar 1905 entfernte Dr. Buol mehrere kleine Knochensplitter
die vom untern Orbitalrand herrührten, worauf die Sekretion
nachließ und die Wunde sich rasch schloß. Laut Gutachten Dr.
Buol, vom 18. Februar 1905, ist das früher schöne Kind in
folge dieser Narben für sein ganzes Leben stark entstellt"; es
ist ferner keineswegs ausgeschlossen, daß sich nachträglich nicht
noch Störungen von Seiten der Gesichtsnerven oder des Auges
einstellen werden. Dr. Dönz, der speziell die Augen der Klägerin
untersucht hatte, faßte sein Gutachten, d. d. 20. Februar 1905
dahin zusammen: 1. Die Sehschärfe des rechten Auges sei nicht
verändert worden; 2. die durch die Muskellähmung hervorge
rufene Bewegungsstörung sei jetzt nahezu verschwunden
vorhandene kleine (latente) Störungen im Gleichgewicht
Augenmuskeln, soweit sie vom Unfall abhängen, werden
wahrscheinlich, doch nicht sicher , verschwinden und seien prak
tisch ohne große Bedeutung; 4. nachträgliche Komplikationen
seien möglich; 5. die Klägerin erleide durch die Entstellung einen
bedeutenden Nachteil. Das im Prozesse (von der I. Instanz) ein
geholte Gutachten der Arzte Dr. Spengler, Dr. Kornmann und
Dr. Schibler endlich enthielt folgende Schlüsse: 1. Entzündungen
infolge des Unfalles sind keine vorhanden. 2. Es ist zwar überall
Narbenbildung eingetreten, die entstandenen Narben sind aber
noch nicht unveränderlich, und es können daher noch nachträg
lich Komplikationen von Seiten des Nasenganges rechts und
des Tränennasenganges rechts auftreten. 3. Es handelt sich um
eine dauernde Entstellung, welche bis jetzt im wesentlichen eine
kosmetische ist; diese Entstellung kann sich vermindern, es können
aber auch die sub 2 genannten Komplikationen auftreten. 4. Der
Narbenfleck der rechten Hornhaut ist ein alter Rest einer längst
abgelaufenen Entzündung und hat mit dem Unfall nichts zu
tun. 5. Der Brechungsfehler des rechten Auges ist angeboren.
6. Die Sehschärfe des rechten Auges blieb unberührt und ist
normal. 7. Die durch Schwäche des untern schiefen Augenmus
kels bedingte leichte Störung im Zusammenarbeiten beider Augen
ist zur Zeit praktisch ohne jeden Belang und wird voraussichtlich
bei Ausbleiben von Komplikationen bald schwinden. 8. Die Frage,
ob und inwieweit die zur Zeit im wesentlichen rein kosmetische
Entstellung späterhin eventuell die Erwerbsmöglichkeit beein
trächtigen wird, hängt von nicht medizinischen Umständen und
Gesichtspunkten ab, und liegt somit deren Beantwortung nach
unserer Ansicht nicht in der Kompetenz dieser Expertise. Die
Klägerin mußte der Körperverletzung wegen die Schule während
mehr als drei Monaten versäumen; sie wurde nach dem folgenden
Schuljahre (1905/1906) nicht promoviert. Mit der vorliegenden,
am 31. Mai 1905 hängig gemachten Klage macht nun der
Vater der Olga Riedel namens dieser den Metzgermeister Buol
an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Konkursmasse
getreten ist als Tierhalter, gemäß Art. 65 OR, haftbar, wo
bei er heute noch die aus Fakt. B ersichtlichen Schadenersatzan
sprüche aufrecht hält.
3. Der (ursprüngliche) Beklagte bestreitet nicht, aus Art. 65
OR haftbar zu sein; er hat auch heute, und gewiß mit Recht,
die Einrede des Selbstverschuldens der Klägerin fallen lassen.
Sein grundsätzlicher Standpunkt geht vielmehr in erster Linie
dahin, es falle ihm kein grobes Verschulden zur Last; des weitern
bestreitet er, daß der Klägerin wegen erschwerten Fortkommens
ein Schadenersatz zustehe. Da die Frage des Grades des Ver
schuldens für den Entschädigungsanspruch der Klägerin in mehr
facher Beziehung präjudiziell ist, empfiehlt es sich, vorab diese
Frage zu prüfen. Hiebei ergibt sich: Die Vorinstanz nimmt in
tatsächlicher Beziehung an, daß der Beklagte seinen Hund als
ein unvertrautes, bissiges Tier kennen mußte , und sie beurteilt
den Fall dahin, daß der Beklagte in der Verwahrung und Be
aufsichtigung des Hundes nicht nur nicht die erforderliche, sondern
überhaupt keine Sorgfalt angewendet habe. Zu jener ersten An
nahme ist die Vorinstanz offenbar auf Grund der Zeugenaus
sagen gelangt. Aus diesen ist, in Ergänzung des Tatbestandes,
hervorzuheben: Nach den Aussagen der Zeugen Jakober, Hart
mann, Niedermann, Lydia Eschmann und Frau Caflisch ist richtig,
daß der Hund des Beklagten öfters biß: er hat die Frau und
den Knaben des Beklagten gebissen, ferner den Zeugen Nieder
mann und (vor etwa 2½ Jahren im Gesichte) den Zeugen
Hartmann, endlich, etwa im Mai oder Juni 1904, die Zeugin
Lydia Eschmann (in die rechte Hand); nach dem Zeugen Kirch
meier hat er vor ungefähr zwei Jahren , als der Zeuge ins
Restaurant Buol eintrat, geschnappt, als der Zeuge ihn streicheln
wollte. Wenn nun auch Frau Buol gebissen worden sein soll,
weil sie den Hund züchtigte und er nicht entweichen konnte, und
Niedermann, weil er den Hund geneckt hatte, so ist doch die
tatsächliche Schlußfolgerung der Vorinstanz, der fragliche Hund
sei bissig und unvertraut, entfernt nicht aktenwidrig. Dann muß
aber der Vorinstanz auch in ihrer rechtlichen Schlußfolgerung
beigetreten werden, daß der Beklagte gar keine Sorgfalt in der
Verwahrung und Beaufsichtigung dieses die Menschen gefährden
den Tieres angewendet hat: er ließ es frei und ohne Maulkorb
herumlaufen an Orten, an denen viele Menschen und besonders
auch Kinder verkehren, und das, obschon er vom Zeugen Jakober
(Heilgehülfen in Davos) nach Behandlung der Fälle Frau Buol
und Niedermann darauf aufmerksam gemacht worden war, es
wäre besser, er würde den Hund wegschaffen, bevor es etwas
schlimmeres gebe. Der Umstand, daß ein polizeiliches Einschreiten
wegen des Hundes nie erfolgte, ist dem gegenüber ohne Bedeu
tung. Ebensowenig kann sich der Beklagte damit entschuldigen,
der Hund habe noch niemanden angefallen, er habe nur gebissen,
wenn man ihn gereizt oder gestreichelt habe: gerade der Umstand,
daß der Hund beim Streicheln bissig wurde, mußte den Beklagten
zur Vorsicht veranlassen, da erfahrungsgemäß viele Leute die Ge
wohnheit haben, fremde Hunde, um ihnen ihre Freundlichkeit zu
AS 33 II 1907
zeigen, oder um sie vertraut zu machen, zu streicheln. Ein derar
tiges Tier durfte insbesondere nicht in einer Wirtschaft gelassen
werden, wo viele Leute verkehren. Das Verhalten des Beklagten
stellt sich als sehr grobe Fahrlässigkeit dar, da ihn die wieder
holten Bißangriffe des Tieres zu scharfer Beaufsichtigung und
Verwahrung, mindestens zum Versehen des Hundes mit einem
Manlkorb, hätten veranlassen sollen, und er sich insbesondere auch
bewußt sein mußte, daß Hundebisse, wegen der damit verbundenen
Gefahr der Blutvergiftung, leicht sehr schwerer Natur sein können.
4. Was nun die Folgen der Körperverletzung und das Maß
der der Klägerin gebührenden Entschädigung betrifft, so trennen
sich die streitigen Posten die von keiner der Parteien ange
fochtene Zusprechung von 289 Fr. betrifft die Heilungskosten
in Forderungen wegen ökonomischer Nachteile aus der erlittenen
Körperverletzung (Art. 53 Abs. 1 und 2 OR) und Forderungen
auf Schmerzengeld und sonstige Genugtuung (Art. 54 OR).
Die Klägerin hat ihre Gesamtentschädigungsforderung (abgesehen
von den Heilungskosten) in drei verschiedene Posten zerlegt und
aus Art. 53 Abs. 1 und 2 und Art. 54 je eine bestimmt be
zifferte besondere Forderung geltend gemacht, und es fragt sich
nun vor allem, inwieweit das Bundesgericht an diese Zerlegung
und Bezifferung gebunden ist und inwieweit es über die einzelnen
Posten hinausgehen und lediglich die noch aufrecht erhaltene Ge
samtentschädigungsforderung berücksichtigen darf. In seinem Urteil
vom 9. Februar 1906 in Sachen Sprecher und Valer gegen
Peer, Revue 24 Nr. 60, hat das Bundesgericht in einem ähn
lichen Falle hinsichtlich der Art. 50 und 55 OR ausgeführt, es
sei an die Zerlegung der Ansprüche gebunden und könne nicht
aus Art. 55 eine größere Entschädigung, als die verlangte, zu
sprechen, im Rahmen der Gesamtforderung, da die Ansprüche
aus Art. 50 und aus Art. 55 ihrer rechtlichen Natur nach ver
schieden seien. Anders verhält es sich nun jedenfalls, wenn auch
vielleicht nicht mit den Ansprüchen aus Art. 54 gegenüber den
jenigen aus Art. 53, so doch mit den Ansprüchen, die auf Grund
der beiden Absätze des Art. 53 gefordert werden können und
3000 Fr. aus Art. 33 Abs. 1, 3780 Fr. aus Art. 53 Abs. 2, 2000 Fr.
(Anm. d. Red. f. Publ.)aus Art. 54 OR.
hier gefordert worden sind. Mit ihren beiden Begehren aus
Art. 53 macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen
der ökonomischen Nachteile, die ihr aus der Körperverletzung er
wachsen, geltend; und wenn sie nun dabei einen Anspruch unter
Anrufung einer nicht zutreffenden Gesetzesstelle begründen will,
so kann ihr das nicht schaden und kann der Richter daran nicht
gebunden sein. Allerdings ist der Richter an die Begehren der
Parteien gebunden, und darf er nicht einen Klageanspruch zu
sprechen auf Grund eines Gesetzesartikels, welcher ein Begehren
voraussetzt, das im Prozesse gar nicht gestellt worden ist; und
allerdings hat das Bundesgericht speziell die Streitsache nur im
Umfange der von den Parteien gestellten Anträge zu überprüfen
(Art. 79 Abs. 3 OG). Allein innerhalb dieser Anträge bewegt
sich das Bundesgericht frei, ohne an die Rechtsbegründung der
Parteien gebunden zu sein, und es hat insbesondere auch frei zu
prüfen, ob es die Berufungsanträge zusammenfassen und im
Rahmen der zusammengefaßten Anträge die Streitsache beurteilen
darf, oder ob es an jeden einzelnen Berufungsantrag gebunden
ist. Auch für das Bundesgericht gilt der Satz, daß unzutreffende
Rechtsausführungen der Parteien diesen nicht schaden können,
indem es genügt, wenn diejenigen Tatsachen vorgebracht werden,
welche die rechtlichen Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs
bilden; denn die Rechtsanwendung ist Sache des Richters; er
hat von Amtes wegen die Subsumtion des von den Parteien
vorgelegten Tatbestandes unter die zutreffenden gesetzlichen Be
stimmungen vorzunehmen . (BGE 21 S. 1079 Erw. 3.
Dieser Fall trifft nun hier, soweit die Klägerin Entschädigungs
ansprüche aus Art. 53 geltend macht, zu: ihre gesamten Rechts
ausführungen laufen darauf hinaus, eine Entschädigung, die rich
tigerweise unter Art. 53 Abs. 2 zu subsumieren ist, aus dem
Gesichtspunkte des Abs. 1 eod. zu begründen; es handelt sich
also lediglich um die Anrufung einer unzutreffenden Gesetzesstelle,
um eine unrichtige Rechtsausführung, und hieran kann das
Bundesgericht nicht gebunden sein. Indem nämlich die Klägerin
Ersatz für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähig
keit verlangt, begründet sie das damit, sie sei infolge ihrer Ent
stellung im Erwerb gehemmt und speziell überall, wo es auf
Leistung mittelst Repräsentation ankomme, benachteiligt und zurück
gesetzt. Es ist nun klar, daß es sich hiebei nicht um eine Arbeits
unfähigkeit handelt; die Fähigkeit der Klägerin, zu arbeiten und
zu erwerben, ist nicht aufgehoben oder beeinträchtigt, wenigstens
zur Zeit nicht; sondern der von ihr geltend gemachte Gesichts
punkt betrifft das erschwerte Fortkommen infolge der Entstellung
und fällt also ganz unter Abs. 2 des Art. 53 OR.
5. Ist demnach die verlangte Entschädigung aus Art. 53
Abs. 2 im Rahmen der Gesamtforderung von Fr. 3780 Fr. 3000
zu beurteilen, so ist es zunächst Tatfrage, ob und inwieweit die
Klägerin durch den Biß und die jetzige Narbe entstellt sei. Die
Vorinstanzen haben zur Feststellung hierüber auf die bei den
Akten liegende Photographie der Klägerin abgestellt, und eine
Bemängelung dieses Vorgehens vor Bundesgericht ist ausge
schlossen; insbesondere könnte das Bundesgericht nicht, wie der
Vertreter des Beklagten anzunehmen scheint, selbst einen Augen
schein des Mädchens vornehmen; das Bundesgericht ist vielmehr,
hinsichtlich des Zustandes der Klägerin vor und nach dem Un
falle, auf die Feststellung der Vorinstanz angewiesen. Als Folgen
der Entstellung sehen die Vorinstanzen mit Recht Einschränkung
des Arbeitsfeldes und der Heiratsmöglichkeit an. Beides sind Fak
toren, die ein erschwertes Fortkommen der Klägerin bedeuten. Die
Abwägung der Entschädigung hat an Hand der in Erwägung 2
mitgeteilten Gutachten, insbesondere des gerichtlichen Gutach
tens, zu erfolgen. Danach handelt es sich um Abwägung von
Imponderabilien und von Wahrscheinlichkeiten. In Anbetracht des
schweren Verschuldens des Beklagten (Art. 51 Abs. 1 OR) ist bei
der Abschätzung eher hoch zu gehen, und es ist auch zu berück
sichtigen, daß eine künftige kleine Verminderung der Erwerbsfähig
keit bei den vielleicht eintretenden Komplikationen nicht ausge
schlossen ist. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine
Erhöhung der Entschädigung aus Art. 53 (Abs. 2) auf 4000 Fr.
angemessen.
6. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes und der Genug
tuung, Art. 54 OR, sind einerseits wiederum das schwere Ver
schulden des Beklagten, anderseits die Schwere der Verletzung der
Klägerin und die Größe der Schmerzen, endlich auch die psychi
schen Leiden Verminderung der Lebensfröhlichkeit , die die
Klägerin ausgestanden hat und noch ausstehen wird, zu berück
sichtigen. Die Vorinstanz hat diesen Faktoren durch die Zu
sprechung von 1000 Fr. nicht genügend Rechnung getragen; vielmehr
rechtfertigt sich eine Erhöhung dieser Entschädigung auf 2000 Fr.
7. Bei der Zinsfrage, die endlich noch bestritten ist, ist zu
berücksichtigen, daß die zugesprochenen Entschädigungsbeträge auf
den Tag des Unfalles berechnet sind. Daher hat auch die Ver
zinsung von diesem Tage an zu laufen. Die Unterscheidung der
Vorinstanz, die die Entschädigung aus Art. 53 (Abs. 2) nicht
verzinslich erklären will, weil es sich um künftigen Schaden
handle, ist aus dem Grunde unrichtig, weil eben diese Entschädi
gung auf den Tag des Unfalles zurückdiskontiert wird. Auch
widerspricht die Verzinsung erst von der Streithängigkeit an der
Praxis des Bundesgerichts. Vielmehr ist die ganze Entschädi
gungsforderung vom Tage des Unfalles an mit 5% zu verzinsen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die
jenige der Klägerin dahin als begründet erklärt, daß, in Ab
änderung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom
19. Oktober 1906 die der Klägerin zu bezahlende Entschädigung
auf 6289 Fr. samt 5 % Zins seit 27. Oktober 1904 erhöht wird.