- Entscheid vom 12. November 1907 in Sachen
Haberthür Selinger.
Stellung des Pfandgläubigers im Konkurse, speziell im Falle, dass
für die Forderung Eigentum eines Dritten als Pfand haftet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat
da sich ergeben:
A. Gipsermeister Seb. Haberthür in Basel meldete im Konkurse
des Baumeisters Sam. Walti Lüscher daselbst mit Eingaben vom
- und 21. Januar 1905 eine Gesamtforderung von 34,491 Fr.
5 Cts., nebst 5% Verzugszinsen seit 1. Oktober 1904,
nämlich 22,000 Fr. für beschafften Baukredit, und 12,491 Fr.
(5 Cts. für gelieferte Gipserarbeiten. Dabei berief er sich auf den
Vollzug einer Übereinkunft mit Walti vom 20. Februar 1904,
laut welcher er die Beschaffung des fraglichen Baukredites und
die Lieferung von Gipserarbeit gegen Ausstellung einer Kredit
hypothek im I. Range für die Summe von 34,000 Fr. auf das
von Walti zu bauende Haus, Voltastraße 76 in Basel übernom
men hatte. Der Baukredit war auf Grund faustpfändlicher Hin
terlegung dieser Kredithypothek durch Haberthür von der Basler
Kantonalbank gewährt worden. Den Neubau Voltastraße 76
hatte Walti vor Ausbruch seines Konkurses mit Überbindung der
Hypothekarbelastung an einen Dritten veräußert. Laut Kolloka
tionsplan vom 22. Februar 1905 ließ das Konkursamt Basel
Stadt als Verwaltung des Konkurses Walti die Forderung
Haberthürs im Betrage von 34,350 Fr. (unter Abzug der Dif
ferenz wegen tatsächlich nicht gelieferter Arbeit) nebst 357 Fr.
60 Cts. Zins, also insgesamt mit 34,707 Fr. 60 Cts., in fünf
ter Klasse zu. Neben seiner Forderungseingabe im Konkurse
Walti betrieb Haberthür auch die Verwertung seines, wie erwähnt,
als Dritteigentum nicht zur Konkursmasse gehörenden Hypothekar
pfandes. Mit Rücksicht hierauf verfügte das Konkursamt bei
Aufstellung der Verteilungsliste des Konkurses die Deposition der
auf die kollozierte Forderung Haberthürs entfallenden Dividende
von 1174 Fr. bis zur Liquidation des Pfandes, und diese Ver
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem hierauf
Haberthür aus dem Erlös der Pfandliegenschaft für 34,015 Fr.
70 Cts. befriedigt worden war, anerkannte ihn das Konkursamt
als dividendenbezugsberechtigt nur für die Differenz zwischen jenem
Betrage und der im Konkurse zugelassenen Forderung, d. h. für
691 Fr. 90 Cts., und berechnete demnach die ihm zukommende
Dividende auf 23 Fr. 40 Cts. Gegen diese Verfügung erhob
Haberthür Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm, nach Ana
logie des Art. 217 SchKG die Konkursdividende von seiner ge
samten Forderung, eventuell jedenfalls bis zum Betrage von
691 Fr. 90 Cts. auszubezahlen, da er nur in dem Sinne be
dingt kolloziert worden sei, daß er im ganzen nicht mehr als volle
Deckung erhalten dürfe, fein Verlust neben dem Pfanderlös jedoch
mehr als die gesamte Konkursdividende von 1174 Fr., nämlich
3137 Fr. 05 Cts. betrage, indem zu dessen Ermittlung der kol
lozierten Forderung noch die Zinsen zuzurechnen seien, welche er
der Basler Kantonalbank auf dem ihr hinterlegten Titel seit der
Kollokation noch habe bezahlen müssen.
B. Durch Entscheid vom 4. September 1907 wies die Auf
sichtsbehörde des Betreibungs und Konkursamtes des Kantons
Basel Stadt die Beschwerde mit wesentlich folgender Begründung
ab: Wenn die dem Rekurrenten verpfändete Liegenschaft beim Kon
kursausbruch noch Walti zu eigen gewesen wäre, hätte sie im
Konkursverfahren verwertet werden müssen und es hätte der Re
kurrent dabei nur für seinen Ausfall über den Pfanderlös hinaus
die Dividende in der fünften Klasse erhalten. Es sei nun nicht
einzusehen, warum er zufolge der Tatsache, daß die Liegenschaft
außerhalb des Konkurses liquidiert worden sei, besser gestellt wer
den sollte, da eine Mitverpflichtung im Sinne des Art. 217 nicht
vorliege. Die nicht angefochtene Verfügung des Konkursamtes bei
Auflegung der Verteilungsliste, daß die auf den Rekurrenten ent
fallende Dividende deponiert bleibe, bis das Unterpfand liquidiert
sei, könne denn auch keine andere Meinung gehabt haben, als die,
daß der Rekurrent nur mit dem Ausfalle auf dem Unterpfand an
der Dividende der fünften Klasse teilnehme. Als Verlust aber,
von welchem demnach die Dividende zu berechnen sei, habe die
Differenz zwischen dem Pfanderlös und der admittierten Forde
rung zu gelten. Die Zinsen, welche seit der Admittierung auf
dem Baukredit erlaufen seien, könnten der Konkursmasse Walti
nicht belastet werden; denn dem Gemeinschuldner gegenüber habe
der Zinsenlauf gemäß Art. 209 SchKG mit der Konkurseröff
nung aufgehört, da durch die Kredithypothek bis zu 34,000 Fr.
für diese Zinsen ein Pfand nicht bestellt worden
sei. Die Fort
dauer der Zinspflicht des Rekurrenten auf Grund seines Kredit
verhältnisses zur Bank berühre die Konkursmasse nicht. Folglich
sei der zum Dividendenbezug berechtigende Verlust des Rekurren
ten mit 691 Fr. 90 Cts. richtig festgesetzt.
C. Diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Haber
thür rechtzeitig an die Schuldbetreibungs undKonkurskammer
des Bundesgerichts weitergezogen. Er hält an
seiner Auffassung
über die Bedeutung der streitigen Kollokation fest und bemerkt
gegenüber der Verlustberechnung der kantonalen Behörden: Da
die Kantonalbank für den Baukredit, den ihr Walti als Kredit
nehmer schuldig geworden sei, den Hypothekartitel als Faustpfand
gehabt habe, sei sie berechtigt gewesen, bis zur Zahlung und nicht
bloß bis zur Konkurseröffnung Zinsen zu verrechnen. Folglich
seien:
Fr. 34,015 70
vom Pfanderlös von
24,661
nach ihrer Befriedigung mit
nur noch Fr. 9,354 70.
AS 33 1 1907
auf die Forderung für Gipserarbeiten entfallen, und es treffe diese
daher gegenüber ihrer Kollokation mit 12,350 Fr. ein für das
Konkursamt maßgebender Verlust von 2995 Fr. 30 Cts. Dem
nach gelangt der Rekurrent zum Antrage, es sei das Konkurs
amt Basel Stadt anzuweisen, ihm die deponierte Dividende von
1174 Fr. voll auszurichten, eventuell die auszurichtende Dividende
nach dem Verlustbetrage von 2995 Fr. 30 Cts. zu berechnen.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat gegenüber dem Rekurse
im wesentlichen auf die ihrem Entscheide zu Grunde liegenden
Akten und Motive verwiesen;
in Erwägung:
Da ein Pfandobjekt, welches nicht zum Vermögen des Schuld
ners der pfandversicherten Forderung gehört, sondern im Eigen
tum eines Dritten steht, nicht in die Konkursmasse des Schuld
ners fällt (argumentum e contrario aus den Art. 197 und 198
SchKG: vergl. AS 29 I Nr. 71 S. 351 in fine; Sep. Ausg.
6 Nr. 42 S. 187 in fine, und dortige Zitate), so berührt die
Liquidation desselben, nach dem bereits in Sachen Dr. Amsler:
AS 30 I Nr. 20 S. 154/155; Sep. Ausg. 7 Nr 1 S. 10/
11, aufgestellten Grundsatze, die Durchführung des Konkurses
prozessualisch nicht. Der Pfandgläubiger ist somit berechtigt, seine
Forderung neben der Realisierung des Pfandes in vollem Betrage
im Konkurse geltend zu machen und damit an der konkursmäßigen
rmögensverteilung zu partizipieren. Dieses sein prozessuales
Recht ist lediglich an die aus dem materiell rechtlichen Verhältnis
sich ergebende Schranke gebunden, daß er im ganzen unter keinen
Umständen einen seine volle Deckung übersteigenden Betrag er
halten darf; er kann also aus dem Verwertungsergebnis des
Konkurses neben dem Pfanderlös jedenfalls nicht mehr, als den
Betrag des durch diesen letzteren nicht gedeckten Restes seiner For
derung beanspruchen. Demnach hat vorliegend das Konkursamt
richtigerweise den Rekurrenten, seinem Verlangen gemäß, vorbehalt
los mit seiner ganzen anerkannten Hypothekarforderung kolloziert
und deren im Dritteigentum stehende Pfandsicherung lediglich da
durch berücksichtigt, daß es die Deposition der auf die Forderung
entfallenden Dividende bis nach erfolgter Liquidation des Pfandes
verfügt hat. Dagegen ist es dann bei der Ausrichtung dieser depo
nierten Dividende vom richtigen Verfahren abgewichen, indem
im Sinne des Art. 219 SchKG für die Berechnung der Divi
dende des Rekurrenten dessen kollozierte Forderung um den Betrag
des Pfanderlöses herabgesetzt und damit nachträglich noch die nach
dem gesagten unstatthafte prozessuale Einbeziehung des Pfand
wertes in die Konkursmasse bewirkt hat. Die kantonale Aufsichts
behörde stellt sich nun allerdings auf den Standpunkt, daß dieser
Verteilungsmodus, welchem sie übrigens auch an sich beipflichtet,
schon in der konkursamtlichen Verfügung der Dividendendepo
sition vorgesehen gewesen sei und deshalb schon ihr gegenübe
hätte angefochten werden sollen. Allein die fragliche Verfügung
brachte diese Auffassung jedenfalls nicht in erkennbarer Weise zum
Ausdruck; vielmehr ließ die vorbehaltlose Deposition der ganzen
Dividende gewiß eher auf die nach dem gesagten gebotene Stel
lungnahme des Konkursamtes schließen, sodaß die erst gegenüber
der unrichtigen endgültigen Verteilungsverfügung erfolgte Be
schwerdeführung nicht als verspätet erscheint. Demnach muß dem
Rekurrenten, in Abweichung von der Vorinstanz, der unverkürzte
Zugriff auf die deponierte Dividende zur Tilgung des durch den
Pfanderlös nicht gedeckten Restes seiner Forderung gewährt wer
den. Die Höhe dieses Forderungsrestes aber bestimmt sich ohne
weiteres nach dem kollozierten Forderungsbetrage, da der Kollo
kationsplan für die Verteilung im Konkurse schlechthin maßgebend
ist. Der Dividendenanspruch des Rekurrenten beläuft sich daher,
entsprechend dem unbestrittenen Fehlbetrage des Pfanderlöses zur
Deckung der Kollokationsforderung auf 691 Fr. 90 Cts. Mit
seiner weitergehenden Verlustforderung ist der Rekurrent angesichts
des gegebenen rechtskräftigen Kollokationsplans nicht zu hören,
und es könnte die von der Vorinstanz erörterte Frage der Be
gründetheit jener Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner bezw.
der Konkursmasse im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht ent
schieden werden;
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit gutgeheißen, daß der Rekurrent zum
Bezuge einer Konkursdividende von 691 Fr. 90 Cts. berechtigt
erklärt wird.