- Arteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1907
in Sachen Firma E. Fiechter, Kass. Kl.,
gegen Schweizerische Bundesbahnen, Kass. Bekl.
Verurteilung wegen unrichtiger Frachtdeklaration, Art. 7 Abs. 5
Eisenbahn-Transport-Ges., Art. 11 und 13 Abs. 1 der allgemeinen
Tarifvorschriften. Abgrenzung von Bundesgerichtsbarkeit und
kantonaler Gerichtsbarkeit, Art. 125; 105 0G. Unterlassung ge
höriger Feststellung des Tatbestandes durch den kantonalen Richter.
Verschulden bei unrichtiger Warendeklaration.
Der Kassationshof hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1907 hat der Ausschuß des
Appellationsgerichts des Kanions Basel Stadt den Entscheid des
dortigen Polizeigerichts vom 13. September 1907, wonach die
von den Schweizerischen Bundesbahnen (Kreisdirektion II) wegen
falscher Transportdeklaration verzeigte Firma E. Fiechter zur Be
zahlung einer Buße von 52 Fr. 25 Cts., eventuell, für den Fall
der Nichtbeibringung, zu 10 Tagen Haft, verurteilt worden war,
auf Appellation der Verurteilten bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil des appellationsgerichtlichen Ausschusses
hat die Firma E. Fiechter rechtzeitig und in gesetzlicher Form die
Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
ergriffen und Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.
C. Die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen
hat sich auf Veranlassung des Instruktionsrichters des nähern über
die in Frage kommenden Tarifvorschriften für den Gütertransport
vernehmen lassen;
in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil des appellationsgerichtlichen Aus
schusses beruht auf folgenden Tatsachen und Erwägungen: Die
Firma E. Fiechter, Kommissions und Speditionsgeschäft, in
Basel, übergab am 5. Juli 1907 der dortigen Güterexpedition
der Schweizerischen Bundesbahnen, zum Transport nach Zürich
in einem von ihr bestellten Sammelwagen , u. a. 13 Kisten
im Gesamtgewicht von 1100 Kg., als deren Inhalt sie auf dem
Frachtbriefe für die Wagenladung Eisenwaren deklarierte. Nach
dieser Deklaration wäre die ganze Sendung von über 10,000 Kg.
Gewicht in Anwendung des Wagenladungs Spezialtarifs I litt. b
(Art. 11 und 13 Abs. 2 der seit 1. Januar 1905 in Kraft
stehenden Allgemeinen Tarifvorschriften der Schweizerischen Eisen
bahnen), die fraglichen Kisten speziell gemäß Nr. 198 der den
Allgemeinen Tarifvorschriften beigegebenen Klassifikation der Güter
der Spezialtarife , zu spedieren gewesen, und es hätte sich dabei
die Fracht der Wagenladung auf 89 Fr. 95 Ets. belaufen. Nun
ergab eine Untersuchung des Inhalts der Sendung, welche die
Bahnverwaltung nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 2 des Bundes
gesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampf
schiffen, vom 29. März 1893, vornahm, daß jene 13 Kisten
montierte Kontrollkassenapparate enthielten. Für diese aber erklärte
die Bahnverwaltung die allgemeinen Tarifsätze als anwendbar und
gelangte danach in Anwendung des Stückgut Tarifs, Klasse 1
(Art. 9 und 13 Abs. 2 der Allgemeinen Tarifvorschriften) zur
Festsetzung der Wagenladungsfracht auf 100 Fr. 40 Cts., somit
um 10 Fr. 45 Cts. höher, als nach der Warendeklaration des
Frachtbriefes. In der Folge machte die Kreisdirektion II der
Schweizerischen Bundesbahnen gegen die Firma E. Fiechter beim
Polizeidepartement des Kantons Basel Stadt Strafanzeige, unter
Berufung auf Art. 7 des zitierten Bundes Transportgesetzes, mit
dem Bemerken, daß die verzeigte Firma binnen kurzem wegen
falscher Warendeklaration schon zum dritten Male bestraft worden
sei. Der angerufene Gesetzesartikel bestimmt in Abs. 5, Schluß
satz, u. a. mit Bezug auf den Tatbestand unrichtiger Angabe
des Inhaltes einer Sendung seitens des Absenders, welcher nach
Abs. 1 ibidem für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufge
nommenen Angaben und Erklärungen haftet: Im Wiederholungs
falle kann eine Polizeibuße im zwei bis zehnfachen Betrage der
verkürzten Fracht ausgesprochen werden , und ferner im an
schließenden Absatz 6: Überdies bleibt die strafrechtliche Verfol
gung vorbehalten, welche nach den Umständen des Falles ein
treten kann. Die Strafanzeige der Bahn führte zur Überweisung
der Angelegenheit an das Basler Polizeigericht, das, wie eingangs
erwähnt, die Beanzeigte gemäß Art. 7 Abs. 5 des Eisenbahntrans
portgesetzes in die den fünffachen Betrag der erörterten Fracht
differenz darstellende Buße verfällte. Bei ihrer Weiterziehung die
ses Strafentscheides an das Appellationsgericht bestritt die Firma
E. Fiechter vorab die Kompetenz des Basler Richters und wandte
eventuell in der Sache selbst wie schon der Bahnverwaltung
gegenüber ein, daß sie die fraglichen Kisten von der Trans
portfirma Danzas Cie. mit der Deklaration als Eisenwaren
zur Spedition übernommen und danach, übungsgemäß, ohne
Prüfung ihres Inhaltes der Bahn übergeben habe, weshalb ihr
jedenfalls ein strafbares Verschulden nicht zur Last falle; daß
übrigens Kontrollkassen vorliegender Art als Eisenwaren im
Sinne der schweizerischen Transportvorschriften zu bezeichnen, oder
doch bei der Tarifanwendung zu den Eisen und Stahlwaren des
Spezialtarifs I zu rechnen seien, als Gegenstände, deren Haupt
bestandteile aus Eisen oder Stahl gefertigt sind, welche aber
so gut
auch Bestandteile aus anderem Material enthalten
wie Automaten und Schreibmaschinen, was zum Beweis durch
Expertise verstellt werde. Der appellationsgerichtliche Ausschuß
wies die Inkompetenzeinrede ab, kurzgefaßt mit der Begründung:
Die Beurteilung der Straffälle des Art. 7 Abs. 5 des Bundes
Eisenbahntransportgesetzes, für welche nach der Entstehungsge
schichte des Gesetzes (zu vergl. BBl 1892 IV S. 652) nicht die
Bahnverwaltung selbst, sondern nur entweder der nach dem kan
tonalen Prozeßrecht zuständige Richter oder das Bundesstrafgericht
in Betracht kommen könne, liege in Ermangelung einer aus
drücklichen Zuweisung an diese bundesgerichtliche Instanz gemäß
Art. 125 OG jenen kantonalen Gerichtsinstanzen ob und falle
somit da es sich bei Abs. 5, im Gegensatz zu Abs. 6, des
fraglichen Gesetzesartikels nicht um eine strafrechtliche Verfol
gung, sondern um bloße Polizeibußen handle nach Art. 32
Abs. 2 des Basler Gerichtsorganisationsgesetzes in die polizeige
richtliche Kompetenz. Und materiell gelangte der appellationsge
richtliche Ausschuß zur sofortigen Bestätigung des angefochtenen
Strafentscheides aus wesentlich folgender Erwägung: Vom Spe
diteur, welcher die Aufgabe von Gütern zur Bahnbeförderung ge
werbsmäßig betreibe, müsse im Sinne des Art. 7 des Trans
portgesetzes bezüglich der Richtigkeit der in den Frachtbrief auf
genommenen Angaben und Erklärungen, für die er als Absender
hafte, die Anwendung aller Sorgfalt verlangt werden. Er könne
sich also namentlich nicht damit entschuldigen, daß er ein Gut von
einem andern Spediteur unbesehen übernommen und auf die von
diesem gegebene Erklärung abgestellt habe, wenn sich diese Erklä
runghinterher als unrichtig erweise. Vielmehr handle er auf
eigene Gefahr, wenn er, sei es auch in gutem Glauben, eine
eigene Prüfung des Gutes unterlasse; denn die Bahn, der keine
Prüfungspflicht obliege, müsse sich auf die Zuverlässigkeit des
Spediteurs verlassen können. Nun sei freilich zuzugeben, daß die
Zulassung von Automaten, Schreibmaschinen, Kaffeemühlen ec.
zum Spezialtarif 1 litt. b der Eisen und Stahlwaren leicht
Zweifel über die Klassifikation von Kontrollkassen hervorrufen
könne. In einem solchen Zweifelsfalle aber hätte der Spediteur
die Pflicht gehabt, sich durch Nachfrage bei der Bahn Gewißheit
zu verschaffen, oder bei der Deklaration den Artikel mit seiner
besonderen Bezeichnung (Kontrollkassenapparat) zu nennen. Er
habe also nicht von sich aus die Klassifikation vornehmen und es
darauf ankommen lassen dürfen, ob die Bahn eine Nachprüfung
der Deklaration vornehme.
2. Was zunächst die Frage der Kompetenz des kantonalen
Richters betrifft, macht die Kassationsklägerin in der Kassations
begründung unter Festhaltung ihrer Einrede wesentlich geltend:
Die ihr gegenüber angewandte Bestimmung aus Art. 7 Abs. 5
des Bundes Transportgesetzes qualifiziere sich als eidgenössische
Strafnorm; denn auch die darin angedrohte Polizeibuße , habe
den juristischen Charakter der Strafe, speziell im Sinne der Bun
desgesetzgebung, welcher eine begriffliche Scheidung der bloßen
Polizeidelikte (Übertretungen) von den eigentlich strafrechtlichen
Delikten (Verbrechen oder Vergehen) fremd sei (zu vergl. Renold,
Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 29, und ferner beispielsweise die
Bezeichnung in Art. 145 Ziff. 2 OG der bezüglich der leichten
Delikte mit bloßen Bußandrohungen des Art. 59 ZEG ausge
fällten kantonalen Urteile als Strafurteile ). Danach aber sei
gemäß Art. 2 BStrPO primo loco der Bund zur Verfolgung
von Übertretungen im Sinne der fraglichen Bestimmung kompe
tent, und es könnte den kantonalen Gerichten höchstens eine dele
gierte Kompetenz zustehen, wenn ihnen nämlich in dieser Materie
die Rechtssprechung allgemein durch Bundesgesetz oder die Beur
teilung des konkreten Falles durch spezielle Verfügung des Bun
desrates, wie das OG sie vorsehe, zugewiesen wäre. Keine dieser
beiden Voraussetzungen treffe jedoch zu. Insbesondere lasse nicht
etwa schon der Ausdruck Polizeibuße im Gesetzestexte auf die
allgemeine Kompetenzüberweisung an die Kantone schließen, weil
der Bund kein Polizeigericht habe; denn auch nicht in allen
Kantonen beständen Gerichte mit diesem Namen, und zudem sei
im Bundesrecht nirgends gesagt, daß der Bund zur Verfolgung
von bloßen Übertretungen nicht kompetent sei. Ferner beweise die
neben der Strafbestimmung des Abs. 5 in Abs. 6 desselben
Artikels vorbehaltene strafrechtliche Verfolgung für jene Kom
petenzzuweisung ebenfalls nichts, da dieser Vorbehalt auf die An
wendbarkeit anderweitiger kantonaler wie eidgenössischer Straf
normen (z. B. einerseits des kantonalrechtlichen Straftatbestandes
des Betrugs, und anderseits des Art. 67 BStrR: durch Trans
portaufgabe verheimlichter Explosivstoffe), und damit auf die kan
tonale oder eidgenössische Gerichtsbarkeit sich beziehe. Endlich ver
möge auch die vom Appellationsgericht angezogene Bestimmung
des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes eine Kompetenz gegen
über der Bundesgewalt selbstverständlich nicht zu begründen. Diese
ganze Argumentation geht jedoch von einer rechtsirrtümlichen
Grundlage aus. Der in Art. 2 der alten BStrPO aufgestellte
Grundsatz, daß alle im Gebiete der Eidgenossenschaft verübten
Übertretungen der Strafgesetze des Bundes von Bundeswegen
trafrechtlich zu verfolgen seien, ist mit Bezug auf die hier in
Frage stehende erkennende Bundesstrafgerichtsbarkeit durch die
neuere Bundesgesetzgebung vielfach durchbrochen und rechtswirksam
beschränkt worden. Dies gilt abgesehen von den ausdrücklichen
Vorbehalten der kantonalen Gerichtsbarkeit beziehungsweise des
kantonalen Prozeßverfahrens, welche den Strafandrohungen ver
schiedener späterer Bundesgesetze, namentlich unter den zahlreichen
sogenannten Nebenstrafgesetzen, meistens Polizeigesetzen
Bundes, beigefügt sind (vergl. die Angabe solcher Vorbehalte bei
Th. Weiß, Kassationsbeschwerde, in Zeitschr. f. schweiz. Straf
recht 1900 S. 121) insbesondere von den die Kompetenz der
erkennenden Gerichtsbehörden des Bundes allgemein im Sinn be
stimmbarer Beschränkung regeluden Normen des geltenden Bun
des Organisationsgesetzes. Danach aber hat speziell das Bundes
strafgericht, dessen Kompetenz die Kassationsklägerin behauptet,
abgesehen von den Bundes Fiskalstrafsachen (Art. 125 Abs. 3 OG
nur diejenigen auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Straffälle
zu beurteilen, welche außer dem gesetzlichen Kompetenzbe
reich der Bundesassisen (Art. 107 OG) der Bundesstraf
gerichtsbarkeit unterstellt sind , sofern der Bundesrat ihre Beur
teilung nicht an die kantonalen Behörden weist (Art. 125
Abs. 1 und 2, in Verbindung mit Art. 105 OG). Es fällt so
mit die Handhabung aller derjenigen bundesgesetzlichen Strafbe
stimmungen immer mit Vorbehalt der Kompetenz der Bundes
assissen und der Fiskalstrafsatzungen , denen nicht die ausdrück
liche Klausel beigefügt ist, daß sie der Bundesstrafgerichtsbarkeit
unterstehen (vergl. die Zusammenstellung der betreffenden Bestim
mungen bei Kronauer, Kompendium des Bundesstrafrechts, zu
Art. 125 OG Ziffer 1 litt. f S. 64), schlechthin außer den
Kompetenzbereich des Bundesstrafgerichts und deshalb selbstver
ständlich und notwendigerweise in denjenigen der sachlich und
funktionell zuständigen kantonalen Strafbehörden. Die Vorinstanz
hat daher aus dem Fehlen einer solchen Klausel bezüglich der
Strafbestimmung des Art. 7 Abs. 5 des Bundes Transportgesetzes
durchaus zutreffend auf die grundsätzliche Kompetenz des kanto
nalen Richters zur Beurteilung des vorliegenden Straffalles ge
schlossen. Die gegenteilige Argumentation der Kassationsklägerin,
wonach umgekehrt für diese kantonale Kompetenz eine ausdrück
liche (bundesgesetzliche oder bundesrätliche) Zuweisung erforderlich
wäre, beruht auf einer Verkennung der einschlägigen Bestimmun
gen des Art. 125 OG: Aus der in dessen Abs. 1 enthaltenen
ausdrücklichen Kompetenzbeschränkung für das Bundesstrafgericht
ergibt sich nach dem gesagten implicite argumentum e con
trario die allgemeine Überweisung der Straffälle vorliegender
Art an die kantonale Gerichtsbarkeit, und es fällt deshalb der
spezielle Überweisungsvorbehält des Abs. 2, welcher die Kompetenz
des Bundesstrafgerichts als Ausnahme von der Regel des Abs. 1
noch weiter einschränkt, hier überhaupt nicht in Betracht. Die
weitere Feststellung aber der Zuständigkeit speziell der kantonalen
polizeigerichtlichen Behörden seitens des Appellationsgerichts, auf
welche Feststellung allein sowohl die vergleichende Gegenüberstel
lung der streitigen Strafbestimmung in Abs. 5 des Art. 7 des
Bundes Transportgesetzes, mit derjenigen des Abs. 6 daselbst, als
auch die Anrufung des Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gerichts
organisationsgesetzes Bezug hat, verstößt offenbar gegen keine
Vorschrift des Bundesrechts, sondern entspricht der Natur der in
Frage stehenden Strafandrohung.
3. In der Sache selbst bestreitet die Kassationsklägerin in erster
Linie das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der ihr zur Last
gelegten Übertretung, indem sie einwendet, daß sie sich einer un
richtigen Warenversanddeklaration nicht schuldig gemacht habe,
da die beanstandeten Kontrollkassenapparate richtigerweise, ihrer
Frachtbriefangabe gemäß, unter Nr. 198 des Spezialtarifs der
schweizerischen Eisenbahnen Eisen und Stahl, Eisen und
Stahlwaren aller Art (auch mit unedlen Metallen überzogen)
..... auch in Verbindung mit anderem Material .....
zu klassifizieren seien. Über diesen Einwand nun hat sich die
Vorinstanz ohne weiteres hinweggesetzt. Sie scheint dabei nach
ihrer Ausführung, daß sich die Kassationsklägerin nach der Tari
fierung der Kontrollkassenapparate bei der Bahnverwaltung hätte
erkundigen, beziehungsweise ihr diese Tarifierung unter spezieller
Benennung der Obfekte hätte überlassen sollen, von der Auffas
sung auszugehen, daß die Bahn über die Auslegung der Tarif
vorschriften allein und verbindlich zu entscheiden habe. Diese Auf
fassung muß jedoch mit der Kassationsklägerin als rechtsirrtümlich
bezeichnet werden. Denn bei der Vertragsnatur des Eisenbahn
frachtgeschäfts (Art. 8 des Transportgesetzes) bildet die Anwen
dung der allerdings allgemein gültigen und an sich der vertrag
lichen Abänderung nicht unterliegenden Tarife als solche einen
Bestandteil des Vertragsinhaltes und ist daher im Streitfalle vom
Richter grundsätzlich selbständig zu prüfen. So erfordert speziell
im Strafverfahren nach Art. 7 Abs. 5 des Transportgesetzes die
Feststellung des Tatbestandsmerkmals einer für die Frachtberech
nung relevanten unrichtigen Angabe des Inhaltes einer Sen
dung diese Prüfung der Tarifanwendung, und es untersteht diese
letztere insbesondere, nach Maßgabe des Art. 163 OG (vergl.
Th. Weiß, a. a. O. S. 143), auch der Kognition der bundes
gerichtlichen Kassationsinstanz. Danach hätte also der kantonale
Richter die Kassationsklägerin mit ihrer Behauptung, daß die
fraglichen Kontrollkassenapparate als Gegenstände, deren Haupt
bestandteile aus Eisen oder Stahl gefertigt sind, welche aber auch
Bestandteile aus anderm Material enthalten , im Sinne der
amtlichen Erläuterung zur Spezialtarifnummer 198 (S. 74 der
Allgemeinen Tarifvorschriften), gleich den dort ausdrücklich er
wähnten Automaten und Schreibmaschinen, unter jene Tarif
nummer zu klassifizieren seien, hören und eventuell den hiefür
anerbotenen Beweis durch Expertise abnehmen sollen. Denn jene
Behauptung erscheint nach den vorliegenden Akten nicht etwa als
augenscheinlich haltlos, sondern gegenteils eher als bereits glaub
haft dargetan, angesichts der von der Kassationsklägerin produ
zierten Bescheinigungen darüber, daß Kontrollkassen von der
großherzoglich badischen und der elsaß lothringischen Bahnverwal
tung nach dem, soweit hier von Belang, dem schweizerischen
wesentlich gleichlautenden deutschen Eisenbahn Gütertarif ihrer
Deklaration gemäß tarifiert werden, sowie namentlich angesichts
des Umstandes, daß die Kontrollkassen nach Angabe der In
struktion betreffend die Anwendung der Allgemeinen Tarifvor
schriften der Schweizerischen Eisenbahnen selbst (S. 22) in den
meisten Fällen entweder ganz oder doch überwiegend aus Eisen
und Stahl gefertigt und daher zur Stückgutklasse 2
welche
dem Spezialtarif bei Wagenladungs Sendungen entspricht ab
zufertigen sind. Wegen der Unterlassung dieser Tatbestandswür
digung muß daher das angefochtene Urteil des appellationsgericht
lichen Ausschusses im Sinne des Art. 172 OG aufgehoben werden.
4. Übrigens ist dieses Urteil, was den objektiven Tatbestand
der fraglichen Übertretung betrifft, auch noch insofern mangelhaft,
als es über das Strafbarkeitserfordernis des Wiederholungs
falles der unrichtigen Warendeklaration keine Feststellung ent
hält, sondern auch in diesem Punkte ohne weiteres auf die bezüg
liche, durch die Akten in keiner Weise belegte Behauptung der
Schweizerischen Bundesbahnen in ihrer Strafanzeige abgestellt
haben scheint.
5. Dagegen erweist sich allerdings der Einwand der Kassa
tionsklägerin hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes: die Be
hauptung der Unzulässigkeit ihrer Bestrafung wegen Mangels
eines strafrechtlich relevanten Verschuldens, als unbegründet. Denn
wenn Art. 7 des Bundes Transportgesetzes in Abs. 1 vorbehalt
los bestimmt, daß der Absender eines Gutes haftet für die Rich
tigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Er
klärungen , und entsprechend in Abs. 5 u. a. an die unrichtige
Angabe des Inhaltes einer Sendung schlechthin die Folge näher
bestimmter zivilrechtlicher und im Wiederholungsfalle auch
(wenigstens möglicher) strafrechtlicher Verantwortlichkeit knüpft,
so setzt er dabei allerdings als subjektives Moment eine schuldhafte
Willensbetätigung voraus, legt diese aber schon in das Wollen
des objektiv rechtswidrigen Verhaltens (der unrichtigen Waren
deklaration) an sich. Es ist danach, m. a. W., die tatsächliche
Veranlassung der unrichtigen Deklaration nicht für die grundsätz
liche Frage der (möglichen) Strafbarkeit, sondern nur für die
konkrete Frage der Strafausmessung von Bedeutung (so W.
Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht S. 51, das die Kassations
klägerin in diesem Punkte unrichtigerweise für ihre abweichende
AS 33 I 1907
Auffassung zitiert). Folglich geht der von der Kassationsklägerin
versuchte Exkulpationsbeweis in der Tat fehl; sie hat, falls ihre
Klassifikation der streitigen Kontrollkassenapparate als Eisen
waren sich als objektiv unzutreffend herausstellen sollte, die in
Art. 7 Abs. 5 des Transportgesetzes statuierte Verantwortlichkeit
hiefür zu tragen, und es qualifiziert sich ihre Unterlassung direkter
Benennung der fraglichen Güter der Bahnverwaltung gegenüber
in diesem Sinne allerdings, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, als
Handeln auf eigene Gefahr;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheißen, daß
das Urteil des Appellationsgerichtlichen Ausschusses des Kantons
Basel Stadt vom 7. Oktober 1907 aufgehoben und die Strafsache
zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Motive
an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.