- Entscheid vom 13. September 1907 in Sachen Frey.
Betreibung auf Pfändung; Fortsetzung der Betreibung ohne Zah
lungsbefehl, auf Grund Verlustscheines. Art. 149 Abs. 3 SchKG.
Bei Unterlassung der Zustellung des Verlustscheines und verspäteter
Zustellung läuft die sechsmonatliche Frist nicht erst von der Zustel
lung an, sondern spätestens vom Zeitpunkt der Kenntnis von der
die Betreibung abschliessenden Verfügung an.
A. In einem Betreibungsverfahren gegen den Rekursgegner
Theodor Weber, an dem auch der Rekurrent Emil Frey teilnahm,
stellte das Betreibungsamt Zürich III am 25. November 1904
den Kollokationsplan auf, worin der Rekurrent für seine Forde
rung von 231 Fr. 70 Cts. keinen Erlös zugewiesen erhielt. Von
der Aufstellung des Planes gab das Amt dem Rekurrenten damals
Kenntnis, wie dieser (in seiner Beschwerdeantwort vor erster In
stanz) selbst zugibt. Im April 1905 fand noch eine zweite Ver
teilung von Pfändungserlös statt, wobei jedoch der Rekurrent
wiederum leer ausgegangen zu sein scheint. Das Betreibungsamt
vergaß nun bei dieser Verteilung den Gruppengläubigern Verlust
scheine zuzustellen. Anfangs November 1906 verlangte dann der
Rekurrent einen solchen und das Amt händigte ihm einen mit
Datum vom 5. November 1906 für jenen Betrag von 231 Fr.
70 Ets. aus. Auf Grund desselben stellte der Rekurrent ein Fort
setzungsbegehren, dem das Betreibungsamt mit Pfändungsankün
digung vom 19. Februar 1907 entsprach.
Gegen diese führte der Schuldner Beschwerde, indem er bean
tragte: das Amt sei zur Rückdatierung des fraglichen Verlust
scheines auf das Jahr 1904 und zur Zurückweisung des Fort
setzungsbegehrens zu verhalten. Dabei machte er geltend, das
Betreibungsamt sei so lange Zeit nach Erledigung der Betreibung
überhaupt nicht mehr zur Ausstellung eines Verlustscheines berechtigt
gewesen und auf Grund eines solchen könne die Fortsetzung der
frühern, im Jahre 1904 pendent gewesenen Betreibung nicht mehr
verlangt werden.
B. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die
kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte den hiegegen erhobenen
Rekurs für begründet und hob die Pfändungsankündigung auf.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Frey recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage,
ihn aufzuheben und das Betreibungsamt zur Fortsetzung der Be
treibung zu ermächtigen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat nur das Begehren um Aufhebung der
Pfändungsankündigung, nicht aber dasjenige um Rückdatierung
des Verlustscheines beurteilt, welch letzteres, von der Vorinstan
zurückgewiesenes Begehren im Vorentscheide nirgends erwähnt
wird. Da aber der betriebene Schuldner hiergegen nicht an das
Bundesgericht rekurriert hat, so kommt für dieses nur das andere
Beschwerdebegehren um Aufhebung der Pfändungsankündigung in
Betracht, auf dessen Abweisung der rekurrierende Gläubiger anträgt.
- Der Gläubiger beruft sich für die Zulässigkeit der streitigen
Pfändungsankündigung darauf, daß ihm der Verlustschein in der
fraglichen Betreibung,
in der die letzte Verteilung im April
1905 stattgefunden hatte erst im November 1906 zugestellt
worden sei und daß die sechsmonatliche Frist, innert der die Be
treibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden kann, laut
Art. 149 Abs. 3 SchKG erst nach Zustellung des Verlustscheins
zu laufen beginne. Nun ist allerdings richtig, daß der Rekurrent
den Wortlaut der fraglichen Bestimmung für sich hat. Dagegen
widerspricht die Auslegung, die er ihr geben will, ihrem wirklichen
Sinne und Zwecke. Es geht offenbar nicht an, daß ein Gläubiger,
der in einer Betreibung zu Verlust gekommen und davon, wie
hier, in gesetzlicher Weise nach Art. 147 SchKG benachrichtigt
worden ist, nach Jahr und Tag auf die schon längst erledigte
Betreibung zurückkommen und Fortsetzung derselben bloß deshalb
verlangen kann, weil das Amt unterlassen hat, ihm einen Ver
lustschein auszustellen. Die Ausfertigung und Zustellung des
Verlustscheines ist ja kein rechtsbegründender Akt; sondern es
liegt darin lediglich die Übermittlung einer Bescheinigung an den
Gläubiger über den Inhalt des Kollokationsplanes der Vertei
lungsliste, soweit sie seine Forderung betreffen, d. h. ihre Natur als
Verlustscheinsforderung feststellen. Wenn daher Art. 149 Abs. 3
die sechsmonatliche Frist, innert der die Betreibung ohne neuen
Zahlungsbefehl fortgesetzt werden kann, von der Zustellung des
Verlustscheines an laufen läßt, so hat er nur den regelmäßigen
Fall im Auge, wo das Betreibungsamt den Verlustschein auch
pflichtgemäß sofort nach der Rechtskraft der Verteilungsliste aus
fertigt und zustellt, als eine der Auszahlung des Verteilungs
betreffnisses entsprechende Amtshandlung; nicht aber solche Aus
nahmefälle, wo es die Betreibung abschließt und die Ausstellung
des Verlustscheines unterläßt und erst lange nachher hiezu veran
laßt wird. Diese Fälle können, was den Anfangspunkt des Laufes
der sechsmonatlichen Frist betrifft, jenem Regelfalle zum mindesten
dann nicht gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger in der er
wähnten Weise die seinen Verlust feststellende Verfügung gekannt
hat und also jederzeit die Ausstellung des Verlustscheines hat ver
langen und von seinem Recht auf Fortsetzung der Betreibung
nach Abs. 3 cit. hat Gebrauch machen können. Hier muß billiger
weise angenommen werden, er verzichte auf die Ausübung dieses
Rechtes, wenn er sechs Monate von der Rechtskraft der Ver
teilungsliste an verstreichen läßt, ohne den Willen, es auszuüben,
dadurch zu äußern, daß er die Ausstellung eines Verlustscheines
verlangt. Vorliegenden Falles aber hat der Rekurrent viel länger
sich bei der Unterlassung des Amtes beruhigt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.