- Arteil vom 10. Juli 1907
in Sachen Optische Iudustrieanstalt von L. E. Goldschmidt
gegen Clerc.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des BG
betr. die zivilr. V. d. N. u. A. Art. 38 l. c., Art. la Ziff. 3 0G.
Verhältnis zur Berufung. Art. 19 l. c. Die Gläubiger können sich
nicht auf das interne Güterrechtsverhättnis unter den Ehegatten
(Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes) berufen, insbesondere nicht
gegenüber einer dem Rechte des Domizilkantons entsprechenden
Sicherungsmassregel betr. das Frauengut. Die Ehegatten können mit
Wirkung nach aussen Sicherungsmassregeln treffen, die nach Wohn
sitzrecht gültig sind.
A. Die Eheleute Clerc Marti heirateten im Jahre 1902 in
Mötiers (Neuenburg), dem Heimatorte des Ehemanns Clerc. Ihi
erstes eheliches Domizil hatten sie ebenfalls im Kanton Neuen
burg, in Auvernier. Es wurde zwischen ihnen kein Ehevertrag
abgeschlossen. Später zogen sie nach Biel, ohne aber ihre internen
Güterrechtsverhältnisse durch eine Erklärung im Sinne von
Art. 20 des BG vom 25. Juni 1891 betr. zivilr. V. d. N. u. A.
dem Rechte ihres neuen Wohnsitzes zu unterstellen. Durch Weiber
gutsherausgabeakt vom 23. September 1905, der unter Beobach
tung aller im altbernischen Rechte vorgesehenen Förmlichkeiten
errichtet worden ist, anerkannte der Ehemann Clerc, daß ihm seine
Ehefrau laut Weibergutsempfangschein vom 21. September 1905
ein Vermögen im Betrage von 8155 Fr. in die Ehe gebracht habe
und gab ihr auf Rechnung der privilegierten Hälfte desselben mit
4077 Fr. 50 Cts. die dort aufgeführten Gegenstände im Ge
samtschatzungswerte von 2497 Fr. 20 Cts. heraus, sodaß er ihr
noch 1580 Fr. 20 Cts. schuldig bleibe. Am 30. November /1. De
zember 1905 und 19. Januar 1906 betrieb die Rekurrentin den
Ehemann Clere für Forderungen von 1465 Fr. 05 Cts. und
881 Fr. 25 Cts. Bei der Pfändung erklärte der anwesende
Schuldner Clerc, sämtliche Pfandobjekte seien Eigentum seiner
Ehefrau gemäß Weibergutsherausgabeakt vom 23. September
1905. Er persönlich besitze absolut kein pfändbares Vermögen.
Daraufhin setzte das Betreibungsamt Biel gemäß Art. 109 SchKG
der Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen zur Anhebung der
Klage an. Die Rekurrentin belangte hierauf die Rekursbeklagte
mit dem Rechtsbegehren, die letztere sei nicht Eigentümerin der in
der Pfändungsurkunde aufgeführten Mobilien. Durch Urteil vom
13. November 1906 sprach der Gerichtspräsident von Biel der
Rekurrentin ihre Rechtsbegehren zu. Auf Appellation der Rekurs
beklagten wurde jedoch die Rekurrentin durch Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar
1907 mit ihrem Rechtsbegehren abgewiesen. Aus der Begründung
des letztern Urteils ist folgendes hervorzuheben:
Es sei zuzugeben, daß die in Satz. 105 ZGB und durch das
Gesetz vom 26. Mai 1848 betr. die Erläuterung einiger Bestim
mungen des Personenrechts normierte eigentümliche Herausgabe
des Wertes der privilegierten Weibergutshälfte in erster Linie die
Sicherstellung der Rechte gegenüber dem Ehemann bezwecke und
daß man es insofern mit einem Institut zu tun habe, welches
als Ausfluß der internen Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten
unter einander sich darstelle und dessen Rechtswirksamkeit mithin
gemäß Art. 19 Al. 1 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
nach dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes zu beurteilen sei.
Nach dieser Richtung unterliege es aber keinem Zweifel, daß der
Herausgabeakt vom 23. September 1905 als ungültig bezw.
rechtsunwirksam anzusehen wäre; denn das Recht des ersten
ehelichen Domizils der Eheleute Clere, d. h. das neuenburgische
Recht, welches das System der Errungenschaftsgemeinschaft adop
tiert habe (Huber, System und Geschichte des Schweiz. Privat
rechts, 1 S. 255/256) gebe der Ehefrau zur Sicherung ihres
Frauengutes lediglich eine Klage auf Gütertrennung (Huber,
das. S. 315/316) und von einer eigentümlichen Herausgabe der
Hälfte ihres Frauengutes nach Maßgabe des altbernischen Rechtes
könne daher keine Rede sein. Die Wirkungen der Weiberguts
herausgabe nach bernischem Rechte beschränkten sich nun aber
keineswegs auf das Verhältnis der Ehegatten unter sich, sondern
erstreckten sich auch auf das Verhältnis der Ehegatten zu den
Gläubigern des Ehemannes; denn nach Art. 2 des Gesetzes vom
26. Mai 1848 stehe den letztern, wenn sie sich durch eine solche
Vermögensherausgabe benachteiligt glauben, das Recht der Pfän
dung bezw. der admassam Ziehung der der Ehefrau herausgege
benen Gegenstände behufs Erzielung eines allfälligen Mehrerlöses
zu, und insofern es sich darum handle, ob den Gläubigern des
Ehemanns ein solcher Herausgabeakt entgegengehalten werden
könne, habe man es daher mit einer Frage des externen ehelichen
Güterrechts zu tun, die sich laut Art. 19 Al. 2 leg. cit. nach dem
Rechte des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes regle. An einer solchen
Spaltung eines einheitlichen Rechtsinstitutes des bernischen ehe
lichen Güterrechts dürfe keineswegs Anstoß genommen werden,
denn das BG vom 25. Juni 1891 betr. zivilr. V. d. N. u. A.
habe eben bezüglich der Materie des ehelichen Güterrechts in be
wußter Absicht einen derartigen Dualismus in Bezug auf die
Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter einander geschaffen.
Daß die Anwendung zweier verschiedener Gesetzgebungen mit Be
zug auf das Güterrecht der nämlichen Ehegatten, je nachdem es
sich um das Verhältnis der Ehegatten unter sich oder gegenüber
Dritten handle, zu Kollisionen führen müsse und daß es sich
juristisch gar nicht konstruieren lasse, daß eine Ehefrau zwar den
Gläubigern ihres Ehemannes gegenüber, nicht aber dem letztern
selbst gegenüber als Eigentümerin der betreffenden Mobilien er
scheine, liege auf der Hand; allein es sei dies eben eine notwen
dige Folge der Tendenz des Gesetzgebers, die Gläubiger des
Ehemannes dadurch zu schützen, daß ihnen gegenüber die Un
wandelbarkeit des ehelichen Güterrechtes und die Berufung der
Ehegatten auf dasjenige Güterrecht, unter welchem sie die Ehe
eingegangen, zessiere (s. den Fall Henneberg in den Schweiz.
Bl. für handelsrechtliche Entsch. 13 S. 129 ff.). Eine logische
Folge des Grundsatzes, daß die Güterrechtsverhältnisse der Ehe
gatten gegenüber Dritten stets dem Rechte des jeweiligen Wohn
sitzes der Eheleute unterstellt seien, sei nun aber der Ausschluß
der Berechtigung der Dritten, auf das interne Güterrecht der
Ehegatten sich zu berufen bezw. daraus Einwendungen gegen die
Gültigkeit oder Rechtsbeständigkeit eines Rechtsinstitutes herzu
leiten, wodurch die Gesetzgebung des jeweiligen Domizils der Ehe
leute den Schutz des Frauengutes bezwecke. Es entspreche übrigens
auch einzig der Natur der Sache, daß die Gläubiger des Ehe
mannes, in deren Interesse das Prinzip der Unwandelbarkeit des
ehelichen Güterrechtes vom Gesetze durchbrochen sei, auch diejenigen
Normen des ehelichen Güterrechtes des jeweiligen Wohnsitzes
gegen sich gelten lassen müßten, die auf den Schutz des Frauen
vermögens Bezug hätten; denn sonst wäre es ja der Ehefrau
überhaupt unmöglich, ihre Rechte am Frauenvermögen zu sichern,
da die bezüglichen Vorschriften des ersten ehelichen Domizils den
Dritten nicht entgegengehalten werden könnten und mithin eine
Sicherung nur nach Maßgabe der Gesetzgebung des jeweiligen
ehelichen Domizils denkbar sei. Nach dem gesagten sei klar, daß
die Klägerin den auf den Weibergutsherausgabeakt vom 23. Sep
tember 1905 sich gründenden Eigentumsanspruch der Beklagten
gegen sich gelten lassen müsse, denn das Gesetz vom 26. Mai
1848 räume in Art. 2 den Gläubigern des Ehemannes als
Rechtsbehelf gegen eine allfällige Benachteiligung infolge einer
solchen Vermögensherausgabe lediglich die Befugnis ein, die der
Ehefrau gehörenden Gegenstände zu pfänden bezw. deren ad
massam Ziehung zu verlangen und auf einen bei deren Vergan
tung bezw. Verwertung sich allfällig ergebenden Mehrwert
greifen.
B. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes
hat die Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen und zwar wegen
Verletzung des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Die Rekurs
begründung schließt sich an die Ausführungen von Escher, Das
schweizerische interkantonale Privatrecht, S. 169 ff. an und sucht
darzutun, daß nicht ein und dasselbe Rechtsverhältnis
Weibergutsherausgabe nach seinem Wirkungskreise in zwei
Teile gespalten werden könne, wobei für die Wirkung unter den
Ehegatten das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes und für die
Wirkung gegenüber Dritten das Recht des jeweiligen Wohnsitzes
gelten würde. Vielmehr seien nach Art. 19 des BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. die Güterrechtsverhältnisse selber geschieden in zwei
Kategorien, solche der Ehegatten unter sich und solche der Ehe
gatten gegenüber Dritten. Es komme also darauf an, ob ein
Güterrechtsverhältnis in seiner Gesamtheit dem internen oder exter
nen Güterrecht angehöre, und da könne nun kein Zweifel sein,
daß die fragliche Weibergutsherausgabe internes Güterrechtsver
hältnis sei, das daher nach dem anzuwendenden neuenburgischen
Recht keinen Bestand habe und auch den Gläubigern des Ehe
mannes nicht entgegengehalten werden könne.
C. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs
nicht einzutreten, einmal weil bei Anständen über die Auslegung
des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., die sich in einem Zivil
prozeß ergeben, der staatsrechtliche Rekurs nicht gegeben sei, wo
für auf das Urteil des Bundesgerichts AS 20 Nr. 103 Erw. 3
verwiesen wird, und sodann, weil es sich vorliegend gar nicht um
einen Streit über die Anwendung des genannten Gesetzes, sondern
um die kantonale Rechtsfrage handle, ob das Sicherungsmittel
der Weibergutsherausgabe nach bernischem Recht dem externen oder
internen bernischen Güterrecht angehöre. Eventuell wird auf Ab
weisung des Rekurses angetragen.
D. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
E. Die Rekurrentin hat das Urteil des Appellations und
Kassationshofes zugleich im Wege der Berufung ans Bundes
gericht angefochten. Durch Urteil vom 19. April 1907 ist die
erste Abteilung des Bundesgerichts wegen Mangels des erforder
lichen Streitwerts auf die Berufung nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 38 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. beurteilt
das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Streitigkeiten, zu denen
die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß gibt (s. auch OG Art. la Ziff. 3). Vorliegend handelt es sich ohne Frage um eine Streitig
keit über die Anwendung des genannten Gesetzes; denn die Re
kurrentin beschwert sich darüber, daß im angefochtenen Urteil der
Weibergutsherausgabeakte, den die Eheleute Clerc vorgenommen
haben, in Bezug auf die Rekurrentin als externes Güterrechtsver
hältnis im Sinne von Art. 19 Abs. 2 leg. cit. behandelt worden
ist, während er ausschließlich das interne Güterrecht der Ehegatten
im Sinne von Abs. 1 beschlage und daß aus diesem Grunde die
Widerspruchsklage der Rekurrentin abgewiesen worden ist. Der
Streit dreht sich somit um die Bedeutung der gesetzlichen Begriffe
Güterrechtsverhältnis der Ehegatten unter einander und Güter
rechtsverhältnis gegenüber Dritten im Sinne des Art. 19. (Vergl.
AS 31 I S. 291 Erw. 2.
Der Einwand der Rekursbeklagten, daß der staatsrechtliche Re
kurs unzulässig sei, wenn der Anstand aus dem BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. sich in einem Zivilprozeß ergebe, beruht auf einem
Mißverständnis. Das in der Rekursschrift hiefür angeführte Ur
teil des Bundesgerichts (AS 20 S. 651 Erw. 3) bezieht sich
lediglich auf das Verhältnis zwischen staatsrechtlichem Rekurs und
Berufung ans Bundesgericht in Bezug auf Anstände aus dem
genannten Gesetz, welches Verhältnis hier von vorneherein nicht
in Frage kommen kann, nachdem die I. Abteilung des Bundes
gerichts auf die Berufung der Rekurrentin gegen das angefoch
tene Urteil wegen Inkompetenz nicht eingetreten ist (s. auch AS
29 II S. 198).
2. In der Sache selbst ist der Rekurs unbegründet. Die Aus
legung, die der Appellations und Kassationshof von Bern dem
Art. 19 leg. cit. gegeben hat, erscheint als richtig, und auch die
Begründung des angefochtenen Urteils ist durchaus zutreffend.
Unter ehelichem Güterrecht versteht man die gegenseitigen ver
mögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten als solcher. Das
eheliche Güterrecht ist in erster Linie ein internes Rechtsverhältnis
der Ehegatten, das aber auch nach außen wirkt; doch sind die
Wirkungen Dritten gegenüber lediglich die äußere Seite des innern
Verhältnisses. Die Beschaffenheit der erstern hängt notwendig ab
von der Ordnung des letztern. Indem das Bundesgesetz in Art. 19
Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten untereinander und gegenüber
Dritten unterscheidet, kann es nicht das eheliche Güterrecht in ge
sonderte Rechtsverhältnisse spalten, von denen die einen die Be
ziehungen der Ehegatten unter sich und die andern die Beziehungen
der Ehegatten zu Dritten darstellen würden, sondern es hält die
primäre interne Seite des Güterrechts und deren sekundäre äußern
Wirkungen auseinander, und indem es für die erstern das Recht
des ersten ehelichen Wohnsitzes und für die letzteren das Recht
des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes als maßgebend erklärt, stellt
es in Wahrheit eine Fiktion auf: internes eheliches Güterrecht
und Wirkungen nach außen, die sich naturgemäß decken müßten,
sollen sich nicht entsprechen; in Ansehung der Beziehungen zu
Dritten soll es so gehalten werden, als ob das (interne) Güter
recht ein ganz anderes wäre, als es wirklich ist, nämlich das
jenige des jeweiligen und nicht des ersten ehelichen Domizils der
Ehegatten.
Sobald man sich darüber klar ist, daß die Bestimmung des
Art. 19 Abs. 2 leg. cit. auf einer Fiktion im angegebenen Sinne
beruht, wird man keinen Anstoß daran nehmen, daß hier Rechte
der Ehegatten als nach außen wirkend angesehen werden, die im
z. B. Rechte der
innern, d. h. in Wirklichkeit, nicht bestehen
und daß um
Ehefrau nach dem System der Gütertrennung
gekehrt tatsächlich existierende Rechte nach außen als nicht be
stehend betrachtet werden. Dann ist aber auch (im Gegensatz zur
Auffassung von Escher, Interkant. Privatrecht S. 169 ff.) nicht
einzusehen, weshalb die Ehegatten nicht befugt sein sollten, ihr
Verhalten nach jener Fiktion einzurichten und sich im Hinblick auf
das Verhältnis zu Dritten derjenigen Sicherungsmittel zu Gunsten
der Ehefrau zu bedienen, die das Recht des jeweiligen Wohnsitzes
darbietet, und weshalb solche Vorkehren, obgleich sie das dem
Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstehende interne Güter
recht nicht in rechtsgültiger Weise zu ändern vermögen, nicht
dennoch gemäß der Fiktion des Gesetzes die dem kantonalen Rechte
entsprechenden Wirkungen nach außen sollten entfalten können
(vergl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich, Bl. für handels
rechtl. Entsch. 13 S. 129 ff.). Diese Auslegung, wonach die
Gläubiger des Ehemanns im Verhältnis zur Ehefrau, insbeson
dere im Konkurs des Ehemanns oder bei einer Pfändung gegen
diesen, sich nur auf das Recht des jeweiligen und nicht auf das
jenige des ersten ehelichen Wohnsitzes berufen können, steht denn
auch durchaus im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes, der in
der Wahrung der Rechts und Verkehrssicherheit zu suchen ist.
Das mit Ehegatten in Verkehr tretende Publikum soll sich darauf
verlassen dürfen, daß alle in einem bestimmten Kanton domizi
lierten Eheleute unter dem Güterrecht dieses Kantons stehen oder
doch Dritten gegenüber als darunter stehend behandelt werden
(s. Escher, S. 176); es muß dabei jederzeit mit den nach dem
letztern Rechte zu Gunsten der Ehefrau bestehenden Sicherheits
mitteln rechnen. Dem entspricht es aber, daß ein Gläubiger keine
bessere Stellung beanspruchen kann, als er sie hätte, wenn das
eheliche Güterrecht das des Domizilkantons wäre und daß er ins
besondere einer nach Domizilrecht getroffenen Sicherungsvorkehr
nicht das für das interne eheliche Güterrecht maßgebend gebliebene
Recht des ersten ehelichen Domizils entgegenhalten kann (s. auch
Bericht des Bundesrates zum Gesetzesentwurf betr. zivilr. V. d.
N. u. A., BBl 1891 III S. 565 f.).
3. Nach diesen Ausführungen waren die Eheleute Clere, deren
(internes) eheliches Güterrecht dasjenige des Kantons Neuenburg
ist, vom Standpunkt des Art. 19 leg. cit. aus befugt, einen Weiber
gutsherausgabeakt nach bernischem Recht vorzunehmen und ist
dieser Akt, wenn schon er für die internen Güterrechtsverhältnisse
der Ehegatten keine rechtliche Bedeutung haben kann, nach Art. 19
Abs. 2 doch der Rekurrentin als Gläubigerin des Ehemanns
gegenüber wirksam.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.