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BGE 33 I 522 ΓÇó International criminal jurisdiction conflict; Federal Supreme Court lacks power to intervene
BGE 33 I 522Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de mar. de 1907Dismissed
Hornemann complained that both Cologne and Aargau courts had refused to hear his criminal insult case against Keller, creating an international negative jurisdiction conflict. He asked the Federal Supreme Court to annul the Aargau judgment and order the Aargau courts to hear the case. The Court held that the Aargau courts had interpreted § 29 of the Aargau Zuchtpolizeigesetz according to its wording and without arbitrariness, and that no federal rule empowered it to resolve a jurisdictional conflict between a canton and a foreign state. The recourse was dismissed.
Art. 4 BV; § 29 aargauisches Zuchtpolizeigesetz; internationaler negativer Kompetenzkonflikt in Strafsachen: Das Bundesgericht greift nur bei verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts ein. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Behebung eines Kompetenzkonflikts besteht für internationale Konflikte nicht; die aus dem interkantonalen Verhältnis hergeleitete Rechtsprechung ist darauf nicht übertragbar. Der blosse Umstand, dass sowohl das ausländische als auch das kantonale Gericht die Strafverfolgung ablehnen, begründet keine bundesgerichtliche Zuständigkeit, die kantonalen Behörden zur materiellen Behandlung der Strafklage anzuhalten (Erw. 1–2).
spricht; er macht lediglich geltend, daß sie dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht gerecht werde und daher unrichtig, nicht aber daß sie willkürlich sei. Ein internationaler Kompetenzkonflikt liegt allerdings vor (vorausgesetzt wenigstens, daß gegen den Beschluß des Landgerichtes in Köln nicht noch ein Rechtsmittel hätte er griffen werden können), und zwar zwischen den deutschen und den aargauischen Gerichten: in den beiden, für die Verfolgung des Rekursbeklagten in Betracht kommenden Rechtsgebieten ist dem Rekurrenten der Rechtsweg verschlossen worden; die beiden Richter, die überhaupt angerufen werden konnten, haben die Beurteilung der Sache abgelehnt. Allein dieser Konflikt berechtigt das Bundes gericht keineswegs zum Einschreiten, weil er sich nicht zwischen wei Kantonen, sondern zwischen einem Kanton und dem Ausland ergeben hat. Der Gesichtspunkt, aus welchem das Bundesgericht bei Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen angerufen werden kann, daß nämlich das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone das Bestehen solcher Konflikte nicht duldet, sondern deren Lösung dringend erheischt (AS 24 1 S. 132 Erw. 2; 30 1 S. 7), ent fällt bei internationalen Kompetenzkonflikten. Es besteht kein bundesrechtlicher Satz, gestützt auf welchen das Bundesgericht be hufs Lösung des Konfliktes die aargauischen Gerichte anhalten könnte, die Strafklage des Rekurrenten materiell zu behandeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurs wird abgewiesen.