- Arteil vom 11. Juni 1907 in Sachen Eisenhut-Rigassi.
Widerspruchsverfahren. Gewahrsam an einer Forderung, beson
ders im Falle zweier Prätendenten auf die Forderung, die sich beide
auf Abtretungen stützen. Legitimation zum Widerspruchsver
fahren bei Art. 109 SchKG.
I.
Am 10. April 1907 pfändete das Betreibungsamt Herisau
gegenüber dem Rekurrenten als betriebenem Schuldner eine For
derung von 9628 Fr. 69 Cts., nachdem sie der Rekurrent als
Pfändungsobjekt angegeben hatte. Darauf machte Dr. M. in
Herisau als Vertreter der Erben Bodenmann Eigentumsrecht
daran geltend, gestützt auf eine am 19. Februar 1907 erfolgte
Zession der Forderung. Die drei Pfändungsgläubiger bestritten
diesen Drittanspruch innert der ihnen gesetzten Frist nicht, wohl
aber der Rekurrent als Pfändungsschuldner. Von letzterer Be
streitung machte das Amt dem Dr. M. am 11. April Mitteilung
unter Ansetzung der Klagfrist des Art. 107 Abs. 1 SchKG.
Am 19. April führte Dr. M. Beschwerde mit dem Begehren,
die Pfändung der fraglichen Forderung aufzuheben und demgemäß
auch die Fristansetzung zu annullieren. Zur Begründung machte
er geltend, die Pfändung sei unzulässig gewesen, weil von vorn
herein feststehe, daß der Drittanspruch des Beschwerdeführers be
gründet sei. Alle gerichtlichen Instanzen hätten ihn bereits ge
schützt und umgekehrt hätten das kantonale Obergericht und die
eidgenössische Aufsichtsbehörde die Abtretung, auf die sich Eisenhut
stütze, als simuliert erklärt. Auf alle Fälle wäre nicht das Ver
fahren nach Art. 109 einzuschlagen. Dabei sei mit der Anerken
nung des Drittanspruches durch die betreibenden Gläubiger der
Pfändungsbeschlag dahingefallen.
II. Am 25. April 1907 hob die kantonale Aufsichtsbehörde in
Gutheißung der Beschwerde die angefochtene Pfändung auf. Sie
Der Schuldner gründete seine Forderung auf eine Abtretung vom
- Dezember 1906, die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als simuliert erklärt worden war.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
ging dabei von der Erwägung aus, daß nach den frühern Ent
scheiden die Rechtsungültigkeit der Abtretung vom 24. Dezember
1906 als eines simulierten Rechtsgeschäfts feststehe und das
Amt bei dieser Sachlage die Vornahme der Pfändung eines nicht
bestehenden Anspruches hätte verweigern müssen. Übrigens scheide
das Pfändungsobjekt aus der Betreibung aus, nachdem die be
treibenden Gläubiger den Drittanspruch unbestritten gelassen
hätten.
III. Diesen Entscheid hat Eisenhut Nigassi rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die betreibungsamt
liche Verfügung in allen Teilen zu bestätigen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat auf Beschwerde des Rekursgegners die
Pfändung vom 10. April 1907 als unzulässig aufgehøben und
damit von selbst auch die darauf sich stützende Klagfristansetzung.
Ob diese Aufhebung der Pfändung sich gesetzlich rechtfertige
oder nicht, kann dann unerörtert bleiben, wenn, gemäß den be
treffenden Ausführungen des Rekursgegners, zu sagen ist, der er
hobene Drittanspruch habe als für das Betreibungsverfahren an
erkannt zu gelten und der (mit Recht oder Unrecht) gepfändete
Gegenstand sei deshalb in der Folge wieder vom Pfändungsbe
schlage frei geworden. Alsdann erweist sich das Rekursbegehren,
die Pfändung aufrecht zu halten, weil ohne Gegenstand als un
begründet. Denn selbst wenn der Pfändungsvollzug als rechtsgültig
zu schützen wäre, so müßte dann doch gleichzeitig erklärt werden,
die vollzogene Pfändung sei inzwischen wieder dahingefallen.
Derart liegt nun aber der Fall und zwar aus folgenden
Gründen:
a) Zunächst ist die Gewahrsamsfrage entgegen der Auffassung
des Betreibungsamtes und gemäß derjenigen des Rekursgegners
zu lösen. Den Gewahrsam an einer Forderung im Sinne der
Art. 106/109 SchKG hat von zwei Prätendenten derjenige, von
dem anzunehmen ist, daß er eher im Stande sei, die im bean
spruchten Forderungsrechte enthaltenen Befugnisse tatsächlich aus
zuüben. Leiten die beiden Ansprecher ihre Gläubigereigenschaft aus
einer Abtretung der Forderung her, so wird freilich in der Rege
der mit der zeitlich frühern Abtretung als im Gewahrsam befind
lich anzusehen sein (vergl. Art. 186 OR). Das kann aber dann
nicht mehr zutreffen, wenn für die Betreibungsbehörden sich ge
nügende Gründe dafür ergeben, daß die erste Abtretung rechtsun
gültig ist und daß diese wahrscheinliche Rechtsungültigkeit dem
betreffenden Ansprecher, im Gegensatz zu seinem Mitprätendenten,
die Geltendmachung der beanspruchten Forderung erschwert. Sol
ches trifft aber hier bei dem Rekurrenten zu, nachdem bereits in
rühern Entscheiden die Aufsichts und Gerichtsbehörden von der
Annahme ausgegangen sind, daß die Abtretung vom 24. Dezem
ber 1906 ein simuliertes Rechtsgeschäft sei, und der Rekurrent
dadurch bei der betreibungsrechtlichen Geltendmachung der bean
spruchten Forderung schon auf Schwierigkeiten gestoßen ist. So
nach hat der Rekursgegner mit Grund verlangt, daß das Wider
spruchsverfahren nach Art. 109 durchgeführt werde.
b) Ist dem aber so, so fehlt dem Rekurrenten als betriebenem
Schuldner das Recht, gegen den erhobenen Drittanspruch im Wider
spruchsverfahren aufzutreten. Denn Art. 109 räumt seinem deut
lichen Wortlaute nach dieses Recht nur dem betreibenden Gläubiger
in Form eines Klagrechtes auf Wegweisung des angemel
deten Drittanspruches ein. Es läßt sich auch nicht etwa sagen,
daß die Art. 106/107, worin freilich neben dem Gläubiger auch
der Betriebene als Partei zum Widerspruchsverfahren zugelassen
wird nämlich durch Gewährung des Rechts zur Bestreitung
des angemeldeten Anspruches und der Stellung eines Beklagten
im Prozesse entsprechend anzuwenden seien auf den Art. 109
(der also in dieser Beziehung lückenhaft wäre). Denn die Gründe,
die bestimmend sein konnten, im Falle der Art. 106/107 dem
Betriebenen Parteirechte zuzubilligen, gelten nicht auch gleicher
weise im Falle des Art. 109. Soweit vielmehr der Schuldner ein
Interesse daran hat, nicht bloß außerhalb des Betreibungsver
fahrens gegen den Drittansprecher sein behauptetes Zivilrecht ver
fechten zu können, sondern auch im Betreibungsverfahren selbst
und zu dem Zwecke und mit der Wirkung, das Dahinfallen der
Pfändung zu verhindern, ist dieses Interesse gewichtiger und
schutzwürdiger dann, wenn das Exekutionsrecht im schuldnerischen
Gewahrsam sich zur Vollstreckung bereit vorfindet und verteidi
gungsweise seiner Wegnahme entgegengetreten wird, als im um
gekehrten Fall, wo das Objekt zur Ermöglichung der Vollstreckung
dem Gewahrsame des Drittansprechers erst entzogen werden muß.
Danach hätte das Betreibungsamt dem Rekurrenten keine Be
streitungsfrist nach Art. 106 ansetzen sollen und hat die
(rechtzeitig durch Beschwerde angefochtene) Klagfristansetzung nach
Art. 107 Abs. 1 die Anmeldung des Drittanspruches in ihrer
rechtlichen Wirksamkeit nicht beeinflussen können. Die drei betrei
benden Gläubiger sodann haben davon abgesehen, gegen die An
meldung des Drittanspruches aufzutreten, wozu ihnen das Amt
ebenfalls Frist angesetzt hatte. Daß laut obigem diese Fristansetzung
nicht als eine solche zur Anspruchsbestreitung nach Art. 106,
sondern als eine solche zur Klagerhebung nach Art. 109 hätte
erfolgen sollen, tut nichts zur Sache, da, wenn die Gläubiger sie
im ersteren Falle unbeachtet ließen, sie dies sicherlich auch im
zweiten Falle getan hätten, indem sie zu einer noch umständliche
ren Vorkehr (der Klagerhebung statt der bloßen Betreibung) auf
gefordert worden wären. Übrigens ist fraglich, ob der betriebene
Schuldner, wenn er nicht selbst am Widerspruchsverfahren teil
nehmen kann, legitimiert sei, aus den vorliegenden Gründen sich
für den Bestand einer Pfändung zu wehren. Gemäß all dem
muß also der Drittanspruch des Rekursgegners als im Sinne
von Art. 109 SchKG anerkannt gelten, ist daher die streitige
Forderung aus der Pfändung gefallen und das Rekursbegehren
um Aufrechthaltung der letztern abzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 33 1 1907