Wage garnishment and debtor’s social status under Art. 93 SchKG

BGE 33 I 428Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I22 de fev. de 1907Dismissed

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Resumo

Elise Wild challenged the wage garnishment fixed for her husband Paul Wild, a bookkeeper whose CHF 150 monthly salary was already garnished by CHF 50. She sought an additional CHF 50 for maintenance. The first instance ordered an additional CHF 40, but the second instance reduced this to CHF 10. The Federal Court held that the debtor’s social position could be considered when determining the protected minimum under Art. 93 SchKG and that the adequacy of the amount was a matter of discretion not reviewable in federal proceedings. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 93 SchKG; wage garnishment and protected minimum; consideration of the debtor’s social position. In fixing the unseizable portion of earnings, the enforcement authority may take account of the debtor’s occupational and social standing to the extent required to preserve the factual basis of earning capacity. The determination of the protected minimum within the bounds of the case is, as a rule, a question of discretion and appropriateness not open to federal review. Where the challenged decision resolves a subsidiary question of the relevance of the claim’s nature in favor of the appellant, that issue is immaterial to the appeal (consid. 1).

Texto completo

  1. Eutscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Wild. Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. (Buchhalter eines kaufmännischen Geschäftes.) A. Dem Rekursgegner Paul Wild, Buchhalter in Othmar singen, sind von seinem 150 Fr. monatlich betragenden Lohne 50 Fr. per Monat für verschiedene Gläubiger gepfändet. Seine Ehefrau, die heutige Rekurrentin Elise Wild, die mit einer Ali mentationsforderung zu einer nachfolgenden Gruppe gehört, ver langte unter Berufung auf die Natur dieser Forderung die Pfän dung weiterer 50 Fr. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren ab. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren ordnete die erste In stanz die Pfändung weiterer 40 Fr. an, welchen Betrag die zweite infolge Rekurses des Schuldners auf 10 Fr. reduzierte. Der zweitinstanzliche Entscheid führt aus: Der Schuldner müsse sich zwar für die fragliche Alimentationsforderung mehr pfänden lassen, als wenn für eine Forderung anderer Art gepfändet würde. Im etwelche Rücksicht ge merhin müsse auf seine soziale Stellung nommen werden, da er als Buchhalter sich nicht so einfach nähren und kleiden könne, wie z. B. ein italienischer Erdarbeiter. Danach dürften bei strikter Einschränkung, die dem Schuldner als Fami lienvater zugemutet werden müsse, 60 Fr. für Kost und Logis und 30 Fr. für die übrigen Lebensbedürfnisse erforderlich und aus reichend sein, womit noch 10 Fr. für die Alimentationsforderung pfändbar bleiben. B. Diesen am 22. Februar 1907 ergangenen Entscheid hat Frau Wild rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides 40 Fr. monatlich als pfändbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz bei der Bestimmung des unpfändbaren Lohnbetrages auf die soziale Stellung des Schuldners insoweit Rücksicht genommen, als der Buchhalter eines kaufmän nischen Geschäftes sich nicht so einfach kleiden und nähren könne, wie etwa ein Erdarbeiter. Eine gewisse Lebenshaltung bildet eben hier die Voraussetzung dafür, sich die Berufsausübung zu er möglichen oder zu sichern. Im übrigen handelt es sich bei der Prüfung, ob die Vorinstanz noch unter ein Existenzminimum von 90 Fr. hätte gehen können, nach der Sachlage um eine reine Angemessenheitsfrage, die der bundesgerichtlichen Kognition nicht unterliegt. Die weitere Frage endlich, ob die Natur der betriebenen Forderung bei der Ausmessung der Kompetenz mit in Betracht fallen könne oder nicht, ist zwar eine solche der Gesetzmäßigkeit, spielt aber für den Rekurs keine Rolle, nachdem die Vorinstanz sie zu Gunsten der Rekurrentin gelöst hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

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