- Urteil vom 6. März 1907 in Sachen Witz und Genossen
gegen Obergericht Aargau und Bezirksgericht Aarau.
Art. 23 leg. cit.; Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2. Eröffnung (Homologa
tion des Testaments nach aargauischem Recht, 574 ff. aarg.
BGB).
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die Rekurrenten sind Erben der Witwe Julie Imthur
geb. Oschwald, die im Jahre 1875 als Aargauerin ein Testament
beim Bezirksgericht Aarau hinterlegt hatte und im Oktober 1906
an ihrem Wohnort Schaffhausen gestorben ist. Das Waisengericht
Schaffhausen wollte nach ihrem Tode das Testament beim Be
zirksgericht Aarau erheben. Dieses verweigerte die Herausgabe
mit der Begründung, daß die Eröffnung des Testaments (Homo
logation) in Aarau zu erfolgen habe. Hierüber beschwerten sich
die Rekurrenten beim Obergericht des Kantons Aargau, indem
sie unter Berufung auf Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
beantragten, das Bezirksgericht Aarau sei anzuhalten, das Testa
ment uneröffnet an das Waisengericht Schaffhausen als an die
zuständige Nachlaßbehörde herauszugeben. Das Obergericht (In
spektionskommission) fand, daß Art. 23 BG betr. zivilr. V. d.
N. u. A. sich nicht auf die Förmlichkeit der Testaments Homolo
gation beziehe. Diese habe vorliegend umsomehr im Kanton
Aargau, nämlich durch das Bezirksgericht Aarau, zu erfolgen,
als die Deposition und die Eröffnung eines Testamentes zu den
ür die Gültigkeit einer letzten Willensverordnung im Kanton
Aargau bestehenden Formvorschriften gehören und pünktlich zu
beobachten seien. Das Bezirksgericht Aarau sei jedoch gehalten,
das Originaltestament sofort nach der Eröffnung dem Waisen
gericht Schaffhausen als der zuständigen Nachlaßbehörde zu ver
abfolgen. Im Sinne dieser Erwägungen hieß das Obergericht die
Beschwerde der Rekurrenten gut.
B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht
Aarau anzuhalten, das bei ihm hinterlegte Testament der ver
storbenen Witwe Julie Imthurn Oschwald dem Waisengerichte
uneröffnet aushinzugeben. Der Rekurs stützt sich auf Art. 23
BV betr. zivilr. V. d. N. u. A. Es wird ausgeführt, daß die
Testamentseröffnung zur Erbschaftseröffnung im Sinne dieser
Bestimmung gehöre und deshalb dem Waisengericht Schaffhausen
als der Nachlaßbehörde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zu
komme. Die Frage habe insofern eine nicht unerhebliche praktische
Bedeutung, als mit der Eröffnung des Testamentes in Aarau
unter anderem eine Homologationsgebühr an den Kanton Aargau
im Betrage von zirka 900 Fr., also eine Nachlaßsteuer verbunden
wäre.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau (Inspektionskommis
sion) und das Bezirksgericht Aarau haben auf Abweisung des
Rekurses angetragen. Aus der Vernehmlassung des Obergerichts
ist hervorzuheben: Die Homologation eines Testamentes bezwecke
das Vorhandensein einer letzten Willensverordnung sicher zu konsta
tieren. Diese Maßnahme müsse daher naturgemäß derjenigen
Amtsstelle zukommen, bei der das Testament hinterlegt worden
sei. Die Homologation sei ein formelles Erfordernis der Wirk
samkeit der letzten Willensverordnung und bilde deshalb mit der
vorausgegangenen Errichtung und Hinterlegung ein zusammen
hängendes einheitliches Prozedere. Aus diesem Grunde gehöre die
Testamentshomologation nicht zu den Maßnahmen und Vor
kehren im Sinne des Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.;-
in Erwägung:
- (Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 38 leg. cit. und
Art. la Ziff. 3 OG.)
- Nach Art. 23 leg. cit. erfolgt die Eröffnung der Erbschaft
für die Gesamtheit des Vermögens stets am letzten Wohnsitz des
Erblassers. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß der
Erblasser die Erbfolge in seinem Nachlasse nach Art. 22 Abs. 2
dem Heimatrecht unterstellt oder ein Testament im Heimatkanton
hinterlegt hat. Unter die Eröffnung der Erbschaft im Sinne des
Art. 23 fällt, wie das Bundesgericht im Falle Heuberger, AS
32 1 S. 497 Erw. 5 festgestellt hat, die gesamte (formelle) Be
handlung der Verlassenschaft, zu der somit vorliegend die Nach
laßbehörde von Schaffhausen als dem letzten Wohnsitze der Erb
lasserin ausschließlich zuständig ist. Die Frage, von deren Lösung
der Entscheid über den Rekurs abhängt, ist daher die, ob hier
die Eröffnung (sog. Homologation) des Testamentes der Beginn
der Verlassenschaftsregulierung oder das Ende der Testaments
errichtung ist, ob sie die Nachlaßbehandlung einleitet, oder zur
Perfektion des Testamentes gehört. Die Frage ist nach aargauischem
Recht im erstern Sinne zu beantworten. Die Eröffnung des
Testamentes besteht hienach darin, daß es vor Gericht eröffnet
und unter Vorbehalt richterlicher Aufhebung in Kraft erkannt
wird, zu welchem Akte die gesetzlichen Erben vorzuladen sind
( 954 BGB). Den Bedachten hat das Gericht von der letzten
Willensverordnung von Amtes wegen Kenntnis zu geben ( 955).
Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, daß von ihr
eine einjährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft ( 956).
Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt von der
Errichtung und Form , sondern unter demjenigen von Auf
hebung, Abänderung, Eröffnung und Bestreitung letzter Willens
verordnungen . Unter den Förmlichkeiten der (gerichtlichen) letzt
willigen Willensverordnung ( 297 u. ff.) ist wohl die gericht
liche Hinterlegung der Urkunde, nicht aber die Eröffnung nach
dem Tode genannt. Es kann deshalb auch nicht angenommen
werden, daß die letztere ein Akt sei, von dem die formelle Gültig
keit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in 954) heißt,
daß das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht
konstitutive Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest
daß mit der Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen
entfalten könne, daß sodann die Mitteilung der letzten Willens
verordnung an die Bedachten eine Maßnahme des Erbschafts
vollzugs ist, und daß die Wirkung der Eröffnung des Testa
mentes, hinsichtlich der Frist zu dessen Anfechtung gleichfalls die
Verlassenschaftsregulierung beschlägt, leuchtet ohne weiteres ein.
In letzterer Hinsicht ist noch daran zu erinnern, daß nach Art. 2
des Bundesgesetzes Erbstreitigkeiten dem Gerichtsstand des letzten
Domizils des Erblassers unterliegen (AS 32 I S. 499). Eine
allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Imthurn hätte
also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen.
Nach diesen Ausführungen ist nicht das Bezirksgericht Aarau,
sondern die Nachlaßbehörde in Schaffhausen zur Eröffnung des
Testamentes Imthurn bundesrechtlich zuständig. Damit ist gesagt,
daß der Kanton Aargau auch keinen Anspruch auf die mit der
Testamentseröffnung verbundene sogenannte Homologationsgebühr
hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch den
Kanton Aargau für die Aufbewahrung des Testamentes nichts
im Wege stehen;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Beschluß
des Obergerichts des Kantons Aargau (Inspektionskommission)
aufgehoben in der Meinung, daß das Bezirksgericht Aarau an
gewiesen sei, das bei ihm hinterlegte Testament der verstorbenen
Witwe Imthurn Oschwald dem Waisengericht Schaffhausen uner
öffnet aushinzugeben.