- Auszug aus dem Arteil vom 21. Dezember 1906
in Sachen Vereinigte Ol-, Kitt- und Kreidewerke,
Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen Götz Niggli, Kl., W. Bekl.
u. Ber. Bekl.
Aktienrecht. Pflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates zur Depo
sition von Aktien. OR Art. 658.
Der Kläger, der Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten
gewesen war, hätte nach 13 der Statuten der beklagten Gesell
schaft beim Antritt seines Amtes 10 Aktien der Gesellschaft
als Garantie für richtige Ausübung seiner Funktionen hinter
legen sollen, war aber dieser Verpflichtung nie nachgekommen
und auch während seiner Zugehörigkeit zur Beklagten nie daran
gemahnt worden. Nachdem er zur Einreichung der Demission ver
anlaßt und ihm die Dechargeerteilung verweigert worden war,
wurde er zur Hinterlegung der Aktien aufgefordert. Im Prozesse,
der sich zwischen den Parteien über verschiedene Rechtsbegehren
erhob, stellte die Beklagte als Widerklägerin u. a. die Begehren:
- Kläger als Widerbeklagter sei zur Deposition von 10 Ak
tien der beklagten und widerklägerischen Aktiengesellschaft, eventuell
von deren nominellen Gegenwert von 7500 Fr., als Garantie für
richtige Ausübung seiner Funktionen als Verwaltungsrat bei der
Bank in Zofingen auf solange verpflichtet, bis ihm für seine
Amtsführung bis zum 12. April eventuell 26. März 1905 die
Decharge erteilt bezw. über seine Verantwortung und die Inan
spruchnahme der Garantie gerichtlich entschieden ist.
- Der Beklagten und Widerklägerin seien alle ihre Ansprüche
gegen den Kläger und Widerbeklagten auf Schadenersatz wegen
Verletzung seiner Pflichten als Mitglied und Delegierter des
Verwaltungsrates vorbehalten, ebenso das Rückforderungsrecht be
züglich der dem Kläger unter bestimmter causa bezahlten Provi
sionen von zirka 6000 Fr.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies diese Begehren
ab, und das Bundesgericht hat das Urteil in Abweisung der Be
rufung der Beklagten bestätigt mit folgender Begründung:
(5.) Widerklagebegehren 2 ist von der Vorinstanz mit folgender
Begründung abgewiesen worden: die Statuten und Gesetzesvor
schrift über die Aktiendeposition sei während der Amtsdauer des
Klägers gar nie beobachtet worden. Die Statuten verlangen, daß
die Deposition beim Antritt des Amtes zu erfolgen habe; es
gehe deshalb nicht an, daß ein Mitglied noch nach erfolgtem
Austritte zur Deposition verhalten werde, um der Gesellschaft für
allfällige Schadenszufügung Sicherheit zu verschaffen. Die Be
klagte habe, da sie den Anspruch auf Deposition nie geltend ge
macht habe, auf ihn verzichtet. Wie die gesetzliche, so bestehe auch
die statutarische Pflicht der Verwaltungsratsmitglieder zur Aktien
deposition nur für die Dauer ihres Amtes. Der Umstand, daß
der Kläger wegen eventueller Schadenzufügung durch die Beklagte
belangt werden wolle, vermöge an der Unbegründetheit des An
pruches, der erst nach dem Austritte des Klägers geltend gemacht
werde, nichts zu ändern. Dieser Streitpunkt wirft zunächst die
Frage auf, wie es sich überhaupt mit den Aktien des Klägers
verhalten habe; wäre nämlich richtig, daß die Aktien des Klägers
in der Hand der Beklagten gelegen hätten und dann nachher vom
Kläger ohne Widerspruch der Beklagten zurückgenommen worden
wären, so wäre gewiß der Standpunkt des Klägers zutreffend,
daß die Beklagte auf Geltendmachung des Hinterlegungsanspruches
verzichtet hätte. Indessen hat die Beklagte ausdrücklich behauptet,
der Kläger habe die Aktien eigenmächtig herausgenommen, und
diese Behauptung ist vom Kläger nie bestritten worden. Auf
enen Grund kann also zur Abweisung des Anspruches auf Ak
tienhinterlegung nicht abgestellt werden, sondern es ist weiter zu
prüfen, welches der Sinn des 13 der Statuten sei und ob die
Beklagte auf Grund dieser Bestimmung jetzt noch einen Anspruch
auf Aktienhinterlegung habe. Wäre nun mit der Vorinstanz in
13 der Statuten keine andere Bestimmung zu erblicken als die
in Art. 658 OR enthaltene, so müßte der Anspruch der Beklagten
ohne weiteres abgewiesen werden; denn die gesetzliche Pflicht zur
Aktienhinterlegung beruht, wie das Bundesgericht in seinem Ur
teil vom 30. April 1898 in Sachen Bossard gegen Fabriken
Landquart, Erw. 3, AS 24 II S. 362 ff., ausgeführt hat, nicht
auf dem Gedanken, der Aktiengesellschaft Sicherstellung für all
fällige Forderungen an die Verwaltungsratsmitglieder aus der
Geschäftsführung zu verschaffen. Allein die Statuten haben nun
diesen Zweck in die Sicherstellung hineingelegt, wie aus dem
Wortlaute des 13 folgt, und das ist, nach dem angeführten
Urteile des Bundesgerichts, durchaus zulässig. Allein eine Ver
antwortlichkeit zieht sich das Verwaltungsratsmitglied nur zu
während der Dauer seines Mandates; nur für die Dauer dieses
Mandates kann es verantwortlich erklärt werden, wie ja auch
die Aktienhinterlegung laut den Statuten hier für die richtige
Ausübung der Funktionen erfolgen soll. Eine nachträgliche Gel
tendmachung der Hinterlegungspflicht geht nun zu weit, geht
über den Zweck der Hinterlegungspflicht, wie er in 13 der
Statuten normiert ist, hinaus. Denn nach seinem Austritte als
Verwaltungsratsmitglied kann der Kläger keine neue Verantwort
lichkeit mehr auf sich laden; für die in der Vergangenheit liegende
aber kann die Hinterlegung, die eben eine Sicherheit für künftig
entstehende Forderungen bilden soll, nicht begehrt werden. Jeden
falls geht aus den Statuten nicht mit voller Deutlichkeit hervor,
daß der Beklagten ein so weit gehender Anspruch verliehen werden
wollte, und im Zweifel ist, da 13 eine Abweichung von der
gesetzlichen Bestimmung des Art. 658 und eine weitergehende Be
lastung des Verwaltungsratsmitgliedes enthält, gegen die Beklagte
zu entscheiden. Freilich steht ja eine Verantwortlichkeitsklage der
Beklagten gegen den Kläger in Sicht, und die Beklagte hat auch
schon im vorliegenden Prozesse die Frage der Verantwortlichkeit
des Klägers aufgerollt; allein dieser Umstand genügt nicht, um
ihr Begehren auf Hinterlegung gutzuheißen.