- Arteil vom 30. November 1906 in Sachen
Boß, Bekl., W. Kl. u. Haupt Ber. Kl. gegen Hauser,
Kl., W. Bekl. u. Anschluß Ber. Kl.
Anschlussberufung. Form beim schriftlichen Verfahren. Art. 70,
67 Abs. 4 0G. Werkvertrag; Saldoforderung. Ueberprüfungsbe
fugnis des Bundesgerichtes hinsichlich prozessualer Erklärungen
und Behauptungen der Parteien. Art. 81, 57 0G. Schuldüber
nahme?
A. Durch Urteil vom 24. April 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
a. der Klage:
Beklagter sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger einen
mittelst Zahlungsbefehl Nr. 438 vom 31, Januar/5. Februar
1903 geforderten aber widersprochenen Betrag von 1546 Fr.
20 Cts. nebst Zins à 5% seit 1. November 1902 und 1 Fr.
50 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen;
b. der Verteidigung:
- ad Vorklage: Es sei gerichtlich zu erkennen: Beklagter ist
mit seiner Vorklage abgewiesen;
- Widerklage: Es sei gerichtlich zu erkennen: B. Hauser ist
schuldig, dem W. Boß einen zu Gunsten desselben resultie
renden Saldo von 2295 Fr. 75 Cts, nebst Zins à 5%
seit 27. Februar 1902 und Folgen zu bezahlen;
c. der Replik:
- Der Widerbeklagte und Kläger B. Hauser sei von dem
widerklägerischen Anspruche, ohne Rücksicht auf dessen ur
sprüngliche Begründetheit, definitiv zu befreien;
- Der Widerkläger sei mit seinem sub Ziffer 2 gestellten
Widerklagsbegehren abzuweisen;
erkannt:
- der Kläger Bernhard Hauser ist mit seinem Klagsbegehren
abgewiesen;
- dagegen ist ihm seine peremptorische Einrede gegen die
Widerklage des Beklagten Wilhelm Boß zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger recht
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht einge
legt, mit dem Antrage:
Es sei in Abänderung des Urteils des Appellations und Kassa
tionshofes vom 24. April 1906 zu erkennen:
- B. Hauser ist mit seiner peremptorischen Einrede abgewiesen;
- Dem W. Boß ist sein Widerklagsbegehren zugesprochen.
C. Nachdem der Kläger und Widerbeklagte von dieser Berufungs
erklärung am 15. September 1906 Kenntnis erhalten, hat er
mit Eingabe vom 24. September, zur Post gegeben unter dem
gleichen Datum, den Anschluß an die Berufung erklärt und die
Anträge gestellt:
I. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
Der Beklagte und Widerkläger Wilhelm Boß sei schuldig und
zu verurteilen, dem Kläger und Widerbeklagten Bernhard Hauser
einen mittelst Zahlungsbefehl Nr. 438 vom 31. Januar/5. Fe
bruar 1903 geforderten, aber widersprochenen Betrag von 1546 Fr.
20 Cts. nebst Zins à 5% seit 1. November 1902 und 1 Fr.
50 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen.
II. Im übrigen sei das Urteil des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 24. April 1906 zu bestätigen.
Die Begründung dieser Anschlußberufung ist gemeinsam mit der
Anwort auf die Hauptberufung unter dem 28. September 1906
zur Post gegeben worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Kläger, der Architekt in Interlaken ist, stand seit einer Reihe
von Jahren mit dem Beklagten, der in Interlaken den Beruf eines
Schlossermeisters betreibt, in geschäftlichem Verkehr, indem er je
weilen in den von ihm auszuführenden Neubauten die Schlosser
arbeiten durch den Beklagten machen ließ. Im Jahre 1895/96
baute sodann der Kläger für den Beklagten ein Haus nebst Werk
tatt. Schon im Jahre 1894/95 hatte der Kläger für Christian
von Allmen die Pläne für dessen neu zu erbauendes Hotel Alpen
ruhe in Mürren ausgearbeitet und sich beim Bau des Hotels
betätigt. An diesen Bau lieferte der Beklagte die Schlosserarbeiten.
Diese Arbeiten waren im August 1895 fertig erstellt, und der
Beklagte stellte in diesem Zeitpunkte dem Kläger Rechnung im
Betrage von 3841 Fr. 95 Cts. Am 8. August 1898 nach
dem über Christian von Allmen ein Nachlaßverfahren eröffnet
worden war schrieb der Kläger dem Beklagten, er könne die
Rechnung für die Schlosserarbeiten nicht anerkennen, der Beklagte
möge an Christian von Allmen Rechnung stellen und diesen dafür
belangen, wogegen der Beklagte protestierte. Unter dem 29. No
vember 1900 stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den
Hausbau, die sich auf 17,142 Fr. 50 Cts. belief. Über die aus
dem Geschäftsverkehr resultierenden Saldoforderungen entstand nun
Streit: In der Klage (vom 12. November 1903) berechnet der
Kläger seine Forderung an den Beklagten auf
Fr. 18,486 65
und die Gegenforderung des Beklagten an ihn
16,940 45
weshalb er Zahlung des Saldos zu seinen, des
Klägers, Gunsten von
Fr. 1,546 20
fordert. Demgegenüber beziffert der Beklagte das Guthaben des
Klägers an ihn auf
Fr. 17,696 65
Dagegen sein Guthaben an den Kläger auf
19,992 40
Fr. 2,295 75
sodaß er auf einen Soldo zu seinen Gunsten von
gelangt, den er mit der am 16. Januar 1904 eingereichten Wider
klage eingeklagt hat.
- In ihrem Urteile geht die Vorinstanz, in Auslegung der
Sachdarstellung der Parteien, davon aus, streitig sei nur der
Posten Mürren im Betrage von 3841 Fr. 95 Cts., den der
Beklagte an den Kläger gutzuhaben behauptet, während der Klä
ger seine Schuldpflicht hiefür bestreitet. Sie führt nun hinsichtlich
dieses Postens zunächst aus, es könne überhaupt nur von einer
allfälligen Schuldpflicht des Klägers für den Betrag von 3069 Fr.
75 Ets. die Rede sein, weil die andern die Forderung des Be
klagten zusammensetzenden Posten teils nicht im Zusammenhang
mit dem Bau des Hotels Alpenruhe stünden, teils direkt von
von Allmen bestellt worden seien, sodaß jedenfalls hiefür nicht
von einer Schuld des Klägers die Rede sein könne. Hinsichtlich
jenes einzig in Betracht fallenden Betrages sodann hält die Vor
instanz den Hauptstandpunkt des Beklagten: der Kläger habe
beim Hotelbau als Unternehmer gehandelt, von ihm seien die Be
stellungen gemacht worden, so auch die Bestellung der Schlosser
arbeiten als durch das Beweisverfahren, namentlich durch den
Umstand, daß der Beklagte in seinem Hauptbuch dafür von Allmen
belastet habe, für widerlegt. Dagegen nimmt sie nun an, der
Kläger habe diese Schuld übernommen. Sie stützt sich dabei auf
folgende Tatsachen: In der Verteidigung, Art. 25, hatte der Be
klagte behauptet: Bevor Boß sein Haus baute und dem B. Hauser
die Maurerarbeiten hiezu zur Ausführung übertrug, wurden
Parteien dahin einig, daß Boß den Hauser soviel als möglich
mit Arbeit zahlen könne, dies in der Weise, daß alle Rechnun
gen für Arbeit, welche Hauser dem Boß übertrage, an der Bau
rechnung des Hauser ..... abgerechnet werden sollten, daneben
solle Boß aber auch nach Krästen Barzahlungen machen....., und
hiefür als Beweismittel auf den Eid des Klägers abgestellt. In der
Replik (Art. 73) hat der Kläger diesen Artikel wie er lautet ver
neint und bestritten, daß eine solche Abmachung stattgefunden
habe; den Eid hat er angenommen, und sodann als Eidesdelat
ausgesagt: Es wurde nichts spezielles abgemacht. Ich hielt schon
vorher Boß Arbeiten zu und das Verhältnis dauerte weiter. Wir
waren schon damals durch andere Arbeiten in Geschäftsverbindung.
Es ist richtig, daß Boß für Arbeiten für mich in erster Linie
die bezüglichen Beträge von der Baurechnung Hauser an Boß in
Abzug bringen konnte; daneben sollte er mir auch Barleistungen
machen. Ich kann mich nicht erinnern, daß mündlich diesbe
züglich etwas abgemacht worden ist; ich faßte dies als selbstver
ständlich auf, nämlich, daß es so gemacht werde, wie in Art. 25
behauptet. Hieraus leitet nun die Vorinstanz ab, der Kläger
habe anerkannt, daß alle vom Beklagten in seinem Auftrag ge
lieferten Arbeiten mit der Bauschuld des letztern verrechnet werden
durften, gleichgültig, ob er die Bestellungen in eigenem Namen
oder als Vertreter eines Dritten aufgegeben hatte. Darin finde
auch die Tatsache ihre Erklärung, daß der Beklagte im August 1895
nach Beendigung der Arbeiten in Mürren in seinem Hauptbuch
am Schlusse des Kontos von Allmen ..... die Bemerkung
eintrug: An Architekt Hauser abtreten und übertragen auf
S. 56 , und daß auf S. 56 in einem Zusammenzug der dem
Kläger im Jahre 1895 abgelieferten Rechnungen zwischen einer
Rechnung vom 20. August und einer weitern vom 30. Dezember
angeführt wird: 1 Rechnung von Allmen Mürren 3841.95
Der Bestreitung des Klägers im Brief vom 8. August 1898
komme demgegenüber keine Bedeutung zu. Dagegen hält nun die
Vorinstanz dieser ursprünglich entstandenen Forderung des Beklag
ten gegenüber die Einrede der Verjährung für begründet, gestützt
auf Art. 147 Ziff. 3 OR, und sie weist deshalb (implicite) die
Widerklage ab, soweit sie auf Zahlung des dem Beklagten zu
stehenden Saldos gerichtet ist. Umgekehrt aber beruht die Abwei
sung der Vorklage auf der Auffassung, daß der Beklagte mit seiner
Gegenforderung bis zum Betrage der Vorklageforderung kompen
sieren könne; denn zur Zeit der Entstehung der Forderungen des
Klägers in der Hauptsache, 1895 1896, sei die streitige For
derung des Beklagten keineswegs verjährt gewesen. Der Prozeß
hätte führt die Vorinstanz zum Schlusse aus sogar auch
mit Bezug auf die Beurteilung der Verjährungseinrede des Klä
gers und damit der Widerklage des Beklagten teilweise anders
ausfallen müssen, wenn der Beklagte nicht ausdrücklich anerkannt
hätte, daß seine sämtlichen vom Kläger nicht bestrittenen Forde
rungen durch Verrechnung mit der Forderung des Klägers
getilgt worden seien (vgl. Art. 24 der Verteidigung), und
daß seine Widerklagsforderung sich einzig und allein auf den
Posten Mürren stütze. Denn hätte der Beklagte nicht diese
Forderung sondern später entstandene, vom Kläger allerdings an
erkannte, widerklagsweise geltend gemacht, so hätte das gesamte
Rechnungsverhältnis der Parteien auf den Zeitpunkt festgestellt
werden müssen, in welchem der Kläger den Posten Mürren
erstmals bestritt. Das darf nunmehr aber angesichts der tatsäch
lichen Feststellung des Beklagten, an welche das Gericht gebunden
ist, nicht geschehen, und es muß daher bei der Abweisung der
Klage und dem Zuspruch der peremptorischen Einrede gegenüber
der Widerklage sein Bewenden haben.
3. Für das Bundesgericht erhebt sich in erster Linie die Frage,
in welchem Rahmen dieses Urteil seiner Überprüfung unterstehe.
Hiebei ergibt sich nun, daß auf die Anschlußberufung des Klägers
nicht eingetreten werden kann. Denn: Da der Streitwert 4000 Fr.
nicht erreicht, handelt es sich um eine nach Art. 67 Abs. 4 OG
im schriftlichen Verfahren zu behandelnde Berufung, bei welcher
nach feststehender Praxis des Bundesgerichts nicht nur die Be
rufungserklärung, sondern auch die sie begründende Rechtsschrift
innert der Berufungsfrist einzureichen ist. Und zwar hat dies, wie
das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 1898 in Sachen
Glatz gegen Bucher, AS d. bg. E. 24 II Nr. 92 Erw. 1, S. 790,
entschieden hat, auch für die Anschlußberufung zu gelten. Im vor
liegenden Falle ist nun zwar (wie dort) die Anschlußberufungs
erklärung innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 70 Abs. 1 OG
eingelegt worden, dagegen die sie begründende Rechtsschrift erst
später, verbunden mit der Antwort auf die Hauptberufung (welche
Verbindung an sich freilich zulässig ist). Danach ist aber, gemäß
dem angeführten Präjudize, die Anschlußberufung unwirksam, und
es muß daher vorab bei Dispositiv I des vorinstanzlichen Urteils
sein Bewenden haben; zu überprüfen ist die Streitsache nur im
Rahmen der Huuptberufungsanträge des Beklagten und der da
gegen eingereichten Antwort des Klägers.
4. Wird nun auf die Hauptberufungsanträge des Beklagten
eingetreten, so ist in erster Linie klarzustellen, welche Forderung
der Beklagte überhaupt als Widerklageforderung geltend macht.
Bei Entscheidung dieser Frage kann vorerst die Auffassung der
brinstanz, der Beklagte habe anerkannt, daß seine sämtlichen vom
Kläger nicht bestrittenen Forderungen durch Verrechnung mit der
Forderung des Klägers getilgt worden seien, und die Widerklage
forderung stütze sich einzig und allein auf den Posten Mürren
nicht als tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht,
den Nachweis der Aktenwidrigkeit ausgenommen, gebunden wäre
Art. 81 OG), betrachtet werden; denn es handelt sich dabei um
die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Behauptungen und
Erklärungen des Beklagten im Prozeß, also um eine rechtliche
Würdigung von Tatsachen. Auch beruht der Entscheid der Vorin
stanz nicht auf der Anwendung von Grundsätzen des Prozeßrechtes,
welche der Überprüfung des Bundesgerichts allerdings entzogen
wären, sondern auf der Auslegung der Behauptungen und Er
klärungen des Beklagten nach allgemeinen, materiellrechtlichen Aus
legungsregeln. Das Bundesgericht ist daher in der Überprüfung
völlig frei, und es ist nicht notwendig, daß der Beklagte (wie er es
in seiner Berufungsbegründung will) den Nachweis der Akten
widrigkeit der Feststellung der Vorinstanz erbringe. Die freie
Prüfung ergibt nun ohne weiteres das Unhaltbare der Auffassung
der Vorinstanz. Der Beklagte macht mit seiner Widerklage eine
Saldoforderung geltend; er stellt die Gesamtheit der Forderungen
des Klägers den seinigen gegenüber, verrechnet sie, soweit sie ein
ander entgegenstehen, und zieht aus dieser Gegenüberstellung und
Abrechnung das Facit, daß ihm eine Saldoforderung im wider
klagsweise eingeklagten Betrage von 2295 Fr. 75 Cts. (samt Zins)
zustehe. Wenn der Beklagte in Art. 34 der Hauptverteidigung er
klärt hat, daß die ganze Differenz in der gegenseitigen Rechnungs
aufstellung nur darin besteht, daß B. Hauser die Rechnung für
die von W. Boß in Mürren ausgeführte Arbeit mit 3841 Fr.
95 Ets. nicht gegen sich gelten lassen und solche nicht anerken
nen will. In den übrigen Rechnungsposten gehen die Parteien
einig" was der Kläger zugestanden hat, so folgt daraus keines
wegs, daß der Beklagte nun nicht den Saldo der ganzen Gegen
forderung geltend machen und speziell einzelne Posten, insonderheit
den Posten Mürren , nicht zur Verrechnung bringen wolle.
Die Erklärung, nur der Posten Mürren sei streitig, war ja
an sich vollständig richtig; sie will aber nicht besagen, der Be
klagte wolle nur diese widerklagsweise geltend machen. Wie der
Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend geltend macht
ergibt sich aus den Art. 26 31 der Hauptverteidigung mit aller
Deutlichkeit, daß der Beklagte alle Posten zur Verrechnung bringen
will, nicht nur alle mit Ausnahme des Postens Mürren , son
dern diesen mit inbegriffen. Dieser Posten war ja überhaupt einer
der im gegenwärtigen Abrechnungsverhältnis der Parteien am
frühesten entstandenen, und beim gegenseitigen Rechnungsverhältnis
der Parteien traten sich jeweilen die jeweilen fällig werdenden
beidseitigen Forderungen gegenüber und tilgten sich nach Geltend
machung der Kompensation gegenseitig im Zeitpunkte dieses Ge
genüberstehens gemäß Art. 138 Abs. 1 Satz 2 OR. Auch der
Posten Mürren kann daher vom Beklagten zur Kompensation
verstellt werden, und von einer Verjährung kann, da nicht nur
dieser Posten mit der Widerklage geltend gemacht wird, nicht die Rede
sein. Dagegen konzentriert sich nun materiell der Streit allerdings
insofern auf den Posten Mürren , als er zum Resultate der
Saldoforderung des Beklagten beiträgt und er materiell einzig be
stritten ist; d. h. von dessen Begründetheit hängt die Gutheißung
der Widerklage ab. Es ist daher nunmehr die Begründetheit dieses
Postens zu prüfen. Der Nachweis des Bestehens eines Schuld
grundes gehört zum Fundament der Widerklage, und die Ausfüh
rungen des Klägers vor Bundesgericht gegen die Annahme eines
solchen gehören daher zur Bestreitung der Widerklage und sind
vom Bundesgericht nach dem in Erw. 3 ausgeführten zu berück
sichtigen.
5. In dieser Beziehung ist nun der Vorinstanz aus den von ihr
angeführten Gründen ohne weiteres darin beizustimmen, daß ur
sprünglich die Forderung für Schlosserarbeiten auf Mürren nicht
gegen den Kläger, sondern gegen von Allmen entstanden war und
daß der Kläger bei der Bestellung nur als Vertreter des Bau
herrn von Allmen gehandelt hatte. Dagegen will die Vorinstanz eine
nachträgliche Schuldübernahme des Klägers für diesen Posten her
leiten, und sie findet ein Geständnis für eine solche Schuldüber
nahme in der Aussage des Klägers als Eidesdelaten zu Art. 25.
Es fragt sich daher, inwiefern diese Aussage den Beweis für eine
Schuldübernahme zu bilden vermöge. Hiebei gilt bezüglich der
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts das in Erw. 4 hinsicht
lich der Erklärungen des Beklagten im Prozesse ausgeführte, d. h.
das Bundesgericht hat auch diese Aussage des Klägers im Zusam
menhange mit dem gesamten Inhalte der Akten frei daraufhin zu
würdigen, ob darin das Geständnis einer Schuldübernahme liege.
Auch diese Prüfung ergibt nun ein von der Annahme der Vorin
stanz abweichendes Resultat. Wenn der Kläger nämlich in seiner
Aussage zugestanden hat, daß alle Rechnungen für Arbeit, welche
Hauser dem Boß übertrage, an der Baurechnung des Hauser ab
gerechnet werden sollten , so kann doch diese Aussage nicht dahin
verstanden werden, das beziehe sich auch auf Arbeit, welche der
Kläger dem Beklagten im Auftrag und Namens eines Dritten
übertrage, für welche er also gar nicht Schuldner werde; sondern
ein Interesse an dieser Verrechnung konnte der Kläger vernünftiger
Weise doch nur für solche Arbeit haben, welche er selbst dem Be
klagten übertrug und für die er Schuldner wurde. Es geht über die
Grundsätze einer richtigen Auslegung weit hinaus, aus dieser Aus
sage auf eine Schuldübernahme des Klägers für die Arbeit, die
er im Namen eines Dritten (von Allmens) bestellt hatte, zu
schließen. Aus diesem Grunde ist eine Forderung des Beklagten an
den Kläger gar nicht entstanden, weshalb sie auch nicht in die
Abrechnung eingestellt werden darf, was zur Abweisung der
Widerklageforderung führt, während eine Gutheißung der Vorklage
nach dem in Erwägung 3 gesagten ausgeschlossen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Anschlußberufung wird nicht eingetreten, und es
hat demnach bei Dispositiv I des Urteils des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern vom 24. April 1906 sein
Bewenden.
- Die Hauptberufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
- April 1906 im Sinne der Erwägungen, d. h. im Sinne der
Abweisung der Widerklage bestätigt.