- Arteil vom 20. Oktober 1906
in Sachen Weber Hofmann, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Basler Kautonalbank, Bekl. u. Ber. Bekl.
Hinterlegungsvertrag; Streit
Haupturteil ? Art. 58 Abs. 1 06.-
über die Berechtigung des Ehemannes zur Erhebung des Deposi
tums seiner Frau. Bundesrecht und kantonales (eheliches Gûter )
Recht, BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 38. Verhältnis des
hier vorgesehenen staatsrechtlichen Rekurses zur Berufung. Art. 56,
57 0G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 18. Juni 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt über die Rechtsbegehren der Klage
- Es sei festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, die
auf den Namen seiner Ehefrau Anna Weber Hofmann bei der
Beklagten angelegten Gelder im Betrag von 2885 Fr. 20 Cts.
laut Sparkassabüchlein Nr. 8634, sowie die daselbst deponierte
Hypothekarobligation, ausgestellt vom Kläger vor dem Notar
Halbeisen in Laufen zu Gunsten der Frau Anna Weber im
Betrage von 15,000 Fr. zu beziehen;
2. Beklagte sei demgemäß zu verurteilen, auf Verlangen des
Klägers diese Gelder und Depositen gemäß den statutarischen
und reglementarischen Bestimmungen herauszugeben ;
und der Antwort:
Kläger sei mit seiner Klage abzuweisen;
Eventuell, wenn der Kläger ermächtigt werden sollte, über
das Sparkassaguthaben und über das anderweitige Depot seiner
Frau zu verfügen, sei Kläger nichtsdestoweniger zu sämtlichen
durch diesen Prozeß entstehenden Kosten zu verfällen, bezw.
die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die ihr erwachsenden
Kosten mit dem Sparkasseguthaben zu verrechnen ;
erkannt:
Die Klage wird zur Zeit abgewiesen.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheißung
der Klage gestellt.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diesen Antrag wiederholt.
Der Vertreter der Beklagten hat beantragt: auf die Berufung
sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten;
eventuell sei die Berufung abzuweisen;
in Erwägung:
- Der in Laufen (Kanton Bern) heimatberechtigte Kläger,
der sich am 14. April 1877 in Luzern verheiratet hat und am
- Mai 1877 eine Niederlassungsbewilligung für sich in Flüelen
auswirkte, endlich im Jahre 1886 in seine Heimatgemeinde
Laufen zog, verlangte von der Beklagten im November 1903,
nachdem seine Ehefrau wegen Geisteskrankheit in die Friedmatt
verbracht worden war, Herausgabe der von seiner Ehefrau bei
der Beklagten deponierten Sparkassaguthaben und einer Hypothe
karobligation, und er hat auf die Weigerung der Beklagten hin
die sich darauf stützte, es sei nicht festgestellt, ob der Kläger
zugsberechtigt sei, die vorliegende Klage erhoben. Während
Instanz die Klage gutgeheißen hat in Anwendung von Art. 19
Abs. 2 BG über zivilr. V. d. N. u. A. und indem sie das
Recht von Laufen als maßgebend erklärt hat,
ist die II.
Instanz zu ihrem heute vom Kläger angefochtenen Urteile ge
langt mit der Begründung: Da der Kläger mit seiner Frau
einen notarialischen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen habe
es ist dies am 29. April 1905 geschehen , und der
Kläger darüber feiner Ehefrau teils ein notarialisches Aktenstück
mit Schuldverpflichtung und Pfandverschreibung ausgestellt, teils
eine Summe in bar ausbezahlt habe, und die Ehefrau dies alles
in Empfang genommen und an drittem Ort deponiert habe, sei
die Beklagte berechtigt, die Herausgabe an den Ehemann zu
verweigern, bis unter den Eheleuten selbst über die Rechtsbe
ständigkeit der Gütertrennungsübereinkunft gerichtlich entschieden
ei. Im jetzigen Verfahren und durch das Basler Gericht könne
das nicht geschehen, es müsse durch ein Verfahren festgestellt
werden, in welchem die Ehefrau bezw. ein ihr ad hoc beige
gebener Vormund Partei sei. Das Basler Gericht sei jedenfalls
dermalen nicht berechtigt, entgegen der notarialischen Abmachung,
die es als ungesetzlich zu behandeln nicht im Falle sei, die Be
rechtigung des Klägers zur Rückforderung des Depositums an
zuerkennen, solange er nicht diese Abmachung als unwirksam aus
der Welt geschafft habe.
- Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung und der Kompe
tenz des Bundesgerichtes, die von Amtes wegen zu prüfen,
übrigens auch vom Vertreter der Beklagten bestritten sind, könnten
zunächst Zweifel darüber obwalten, ob das angefochtene Urteil
sich als Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG,
gegen das einzig die Berufung zulässig ist, darstelle; das könnte
zweifelhaft erscheinen aus dem Grunde, weil das angefochtene
Urteil keinen endgültigen Entscheid über den eingeklagten Anspruch
enthält, sondern in seinen Wirkungen einem Beschlusse über
Sistierung des Verfahrens gleichkommt. Indessen kann dieses
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung dahingestellt blei
ben, da das Bundesgericht jedenfalls, wie vom Vertreter der
AS 32 II 1906
Beklagten in seinem heutigen Vortrag zutreffend geltend gemacht
wurde, wegen Inkompetenz in der Sache selbst, ratione materiæ,
auf die Streitsache, und also auch auf die Berufung, nicht ein
treten kann.
3. In dieser Beziehung fällt nämlich in Betracht: Der klä
eische Rechtsanspruch an sich ist allerdings obligationenrecht
licher Natur und also vom eidgenössischen Recht beherrscht, da
er ein Anspruch aus Hinterlegungsvertrag (oder vielleicht aus
Darlehen) ist. Allein streitig ist nicht das Recht des Klägers
auf Herausgabe des Depositums an sich der Kläger ist ja
auch gar nicht Deponent , sondern streitig ist sein Begehren
zur Erhebung des Depositums seiner Ehefrau, und zwar kraft
ehelichen Güterrechts. Im Streite liegt somit einzig und allein
eine Frage des ehelichen Güterrechts, also des kantonalen Privat
rechts. Bundesrecht steht hiebei nur insoweit in Frage, als
auf Grund des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., Art. 19
vorab zu entscheiden ist, auf Grund welchen ehelichen Güterrechts
(Luzern? Flüelen? Laufen?) die streitige güterrechtliche Frage
zu entscheiden ist. Dieser Entscheid aber ist gemäß Art. 38 des
genannten Gesetzes der II. Abteilung des Bundesgerichtes auf
dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu unterbreiten und
kann nicht mittelst Berufung erwirkt werden. Allerdings hat
das Bundesgericht zu wiederholten Malen vergl. AS 20
S. 651 Erw. 3; 21 S. 115 f. Erw. 1 die Berufung wegen
Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes für zulässig erklärt;
allein das ist jeweilen nur geschehen in Fällen, in denen diese
Verletzung als bloßer Inzidentpunkt in einer vom eidgenössischen
Rechte beherrschten Streitsache erschien, das Bundesgericht in der
Sache selbst als Berufungsinstanz kompetent war; vergl. speziell
AS 24 II S. 356 Erw. 2; 29 II S. 198 f. Hier nun kommt,
nach dem gesagten, eidgenössisches Recht außerhalb des genannten
Bundesgesetzes überhaupt nicht in Frage, vielmehr ist das Bun
desgericht in der Sache selbst als Berufungsinstanz inkompetent
und die Berufung unzulässig;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.