- Arteil vom 12. Oktober 1906
in Sachen Schweiz. Nationalversicherungsgesellschaft,
Bekl., Ber. Kl. u. Anschl. Ber. Bekl.,
gegen Duthaler, Kl., Ber. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Unfallversicherung. Versicherungsklausel: Erlöschen des Klage
rechtes bei Unterlassung der Klaganstellung binnen Frist. Aus
legung. Die Betreibung kommt der Klaganhebung gleich. Nicht
innehaltung der Frist ohne Verschulden des Versicherten ; Hinhalten
des Versicherten. Feststellung der Unfallfolgen ; eigene Verschul-
dung schwererer Folgen? Einfluss der Berufstätigkeit auf die
Höhe der Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 18. Juni 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Zivilgerichts
vom 15. Mai 1906 bestätigt: Die Beklagte wird zur Zahlung
einer jährlichen Rente von 178 Fr. 50 Cts. vom 28. Dezem
ber 1903 ab an den Kläger verurteilt. Die Mehrforderung ist
abgewiesen."
Das Rechtsbegehren der Klage hatte gelautet: Die Beklagte
sei zur Zahlung von 338 Fr. nebst Zins zu 5% seit 14. Juni
1904, ferner zur Auszahlung einer jährlichen Rente von 357 Fr.
an den Kläger zu verurteilen.
B. Gegen obiges Urteil haben rechtzeitig und formrichtig die
Beklagte die Berufung und der Kläger die Anschlußberufung an
das Bundesgericht ergriffen, die Beklagte mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage, eventuell Anordnung einer neuen
Expertise, der Kläger mit dem Antrag, es sei die zugesprochene
Rente von 178 Fr. 50 Cts. auf 357 Fr. zu erhöhen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage stützt sich auf eine am 28. August
1899 von der Beklagten dem Kläger auf fünf Jahre ausgestellte
Unfallversicherungspolice in Verbindung mit der Tatsache, daß der
Kläger am 27. November 1903 einen Unfall erlitten hat.
Aus der Versicherungspolice sind folgende Bestimmungen her
vorzuheben:
2. Als Unfall im Sinne dieser Police wird angesehen: jede
in und außer dem Berufe unabhängig von dem Willen des Ver
letzten eintretende Körperverletzung, welche durch eine plötzliche.
äußere, mechanische Einwirkung eine Beschädigung des Körpers
herbeiführt, und sofort oder binnen Jahresfrist, ohne Mitwirkung
anderer Umstände den Tod des Versicherten oder eine dauernde
oder vorübergehende, völlige oder teilweise Einschränkung seiner
Arbeitskraft zur Folge hat.
12. Geht der Versicherte zu einem Beruf über, welcher nach
der Klassifikation der Gesellschaft das Risiko verringert, so wird
die Gesellschaft, sobald ihr von dem Versicherten schriftliche Anzeige
von der Veränderung gegeben wird, die Prämie für die weitere
Dauer des Vertrages der neuen Beschäftigung entsprechend herab
setzen.
Wird dagegen durch Wechsel des Berufes oder durch wesent
liche Anderungen im Betriebe des Berufes oder durch Betreibung
eines Nebenberufes die Unfallgefahr für den Versicherten erhöht,
so werden die infolge dieser erhöhten Gefahr entstehenden Unfälle
von der Gesellschaft nicht entschädigt, bevor der Gesellschaft die
Anderung vom Versicherungsnehmer schriftlich gemeldet und die
Übernahme der erhöhten Gefahr von der Gesellschaft durch schrift
liche Zustimmung ausgesprochen worden ist. Wird diese Über
nahme verweigert, so gilt der Vertrag als erloschen und die
vorausbezahlte Prämie wird für die noch nicht abgelaufene Ver
sicherungszeit zurückbezahlt.
14. Nach einem Unfall ist auf Kosten des Versicherungs
nehmers Sorge dafür zu tragen, daß dem Beschädigten so rasch
als möglich ärztlicher Beistand zu teil werde. Wird die Zuziehung
ärztlicher Beihülfe versäumt, oder leistet der Versicherte den ärzt
lichen Vorschriften nicht Folge, oder entzieht er sich vor seiner
Wiederherstellung der ärztlichen Pflege, so fallen die Nachteile,
welche daraus entstehen, der Gesellschaft nicht zur Last. Jedenfalls
wird die versicherte Tagesentschädigung erst vom Tage der Zu
ziehung des Arztes an geleistet.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Verunglückten durch einen
von ihr bestimmten und honorierten Arzt untersuchen und beob
achten zu lassen.
16. Den von der Gesellschaft mit der Ermittelung des
Schadens beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu dem Ver
letzten zu gestatten. Der Gesellschaft gegenüber ist der Versicherte,
bezw. der Bezugsberechtigte, zur wahrheitsgetreuen Auskunftser
teilung über alle Umstände, welche auf die Ursache des Unfalles
und seine Folgen Bezug haben, verpflichtet.
19. Wird infolge des Unfalles sofort oder binnen Jahres
frist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bleibend vollständig auf
gehoben (Zustand der Ganzinvalidität) oder bleibend beeinträchtigt
2) (Zustand der teilweisen Invalidität), so hat die Gesellschaft
eine Invaliditätsentschädigung zu leisten. Diese besteht entweder
in der einmaligen Auszahlung eines Kapitals oder einer jähr
lichen Rente, und zwar vergütet die Gesellschaft in allen Fällen,
in welchen es sich um einen absoluten Verlust (Abtrennung) von
Gliedmaßen handelt, eine Kapitalentschädigung, in allen andern
Fällen eine Rente. Infolge freier Vereinbarung kann jedoch auch
in solchen Fällen eine einmalige Kapitalzahlung an die Stelle
der Rente treten.
Die Höhe der Kapitalentschädigung bemißt sich nach dem Grade
der eingetretenen Invalidität, die Höhe der Rente nach dieser und
dem Alter des Versicherten gemäß der untenstehenden Rententabelle.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Fortdauer der Invalidität
durch ärztliche Untersuchung feststellen zu lassen.
Mit wieder zunehmender Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird
die Rente entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben.
Bezugsberechtigt ist, wie bei Entschädigung für vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit ( 20), der Versicherte.
I. Ganzinvalidität. Als Fälle von Ganzinvalidität werden be
trachtet: der Verlust beider Augen oder die vollständige Auf
hebung ihrer Sehkraft, der Verlust beider Arme oder Hände,
beider Beine oder Füße, eines Armes oder einer Hand gleichzeitig
mit einem Beine oder Fuße, unheilbare Geistesstörung.
Die Entschädigung besteht in der Auszahlung des vollen für
diesen höchsten Grad der Invalidität versicherten Kapitals oder
der entsprechenden Rente.
II. Teilweise Invalidität. Die Bemiessung der eingetretenen Be
einträchtigung der Erwerbsfähigkeit erfolgt auf Grund der ärzt
lichen Befunde.
Es sind hiebei folgende Grundsätze maßgebend:
a) Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit kann höchstens an
genommen werden:
zu 60 % für den Totalverlust: des rechten Armes oder der
rechten Hand
zu 50 % eines Beines oder eines Fußes;
u. s. w. (folgen weitere prozentuale Angaben.)
Bei gleichzeitigem Verluste mehrerer Gliedmaßen wird der Grad
der Erwerbsunfähigkeit durch Addition der einzelnen Prozentsätze
ermittelt. In keinem Falle wird jedoch mehr als Ganzinvalidität
angenommen.
Totale Lähmung vorbenannter Gliedmaßen (also nicht bloß
einzelner Teile derselben) wird bei Festsetzung des Prozentsatzes der
Invalidität dem Verlust dieser Gliedmaßen gleichgesetzt.
b) und c) u. s. w.
d) In allen andern vorstehend nicht genannten Invaliditäts
fällen hängt die Feststellung des Invaliditätsgrades von der Be
einträchtigung ab, welche nach ärztlichem Gutachten die Erwerbs
fähigkeit des Versicherten durch den Unfall erfahren hat, wobei
immerhin die unter a bis c angegebenen Normen als Maßstab
dienen.
Die Entschädigung für teilweise Invalidität erfolgt nach dem
gleichen Verhältnis, in welchem die Erwerbsfähigkeit gemäß den
Grundsätzen dieses Paragraphen vermindert ist, und zwar entweder
durch Zahlung der betreffenden Prozente des für Ganzinvalidität
versicherten Kapitals oder durch Ausrichtung der entsprechenden
Rente (Abs. 1 dieses Paragraphen)
27. Die Unterlassung einer Klagestellung innerhalb eines
Jahres vom Tage des Unfalls an, hat das Erlöschen des Klage
rechtes zur Folge, es sei denn, daß der Bezugsberechtigte den
Beweis dafür erbringt, daß unverschuldete Umstände ihm die Gel
tendmachung seiner Ansprüche innerhalb jener Frist unmöglich
gemacht haben.
Aus dem vom Kläger unterzeichneten Versicherungsantrag (auf
Grund dessen die Police ausgestellt wurde) sind folgende Fragen
und Antworten hervorzuheben:
7. Welches ist Ihr Stand, Ihr Beruf und worin besteht Ihre
Tätigkeit?
Dr. jur., als Bureaubeamter tätig.
Ausführliche, genaue Beantwortung dieser Frage ist durchaus
erforderlich; es ist namentlich anzugeben:
ob der zu Versichernde ein eigenes Geschäft betreibt oder An
gestellter ist
ob seine Tätigkeit nur kommerziell, nur technisch oder beides ist
ob er nur die Oberaufsicht führt oder selbst regelmäßig oder
zeitweise mitarbeitet
ob er persönlich an Maschinen tätig ist und an welchen;
ob er mit ätzenden oder explosiven Stoffen in Berührung
kommt;
ob seine Tätigkeit ihn in Bauten, Steinbrüche, Bergwerke
führt;
ob er auf Gerüsten tätig ist;
ob er mit Fuhrwerksbetrieb zu tun hat ec.
8. a) Haben Sie einen Nebenberuf und welchen?
Nein.
b) Treiben Sie Sport (Reiten, Fahren, Turnen, Rudern,
Jagen)?
Reiten, Radfahren.
c) Leisten Sie Militärdienst (Waffe und Grad)?
Ja, Infanterielieutenant.
d) Leisten Sie Feuerwehrdienst (Abteilung und Grad)?
Nein.
Am Tage nach dem Unfall hatte sich der Kläger in ärztliche
Behandlung begegeben. Der Arzt, Dr. Hagenbach, konstatierte
eine Quetschung der rechten Wade mit tiefem Bluterguß und be
handelte den Kläger bis Ende 1903. Für diese Zeit erhielt der
Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 175 Fr., für
welche er unter Vorbehalt einer Nachforderung im Falle gänz
licher oder teilweiser Invalidität quittierte.
Im März 1904 begab sich der Kläger wieder in ärztliche Be
handlung. Der Arzt, Dr. Gutknecht, diagnostizierte traumatische
Ischias und empfahl eine Bade oder Massagekur. Der Kläger
teilte dann der Beklagten am 20. Juni mit, daß er sie weiter in
Anspruch nehmen werde; die Beklagte ordnete an, daß sich der
Kläger einer Untersuchung durch Prof. Hägler zu unterziehen
habe. Am 2. August 1904 stattete Prof. Hägler sein Gutachten
ab, in welchem er erklärt, daß er, weil objektiv nichts zu konsta
tieren sei, außer stande sei, über Grad der Schädigung und Prog
nose sich auszusprechen. Auf zweimalige Anfrage des Klägers
hin verlangte die Beklagte unterm 22. September, daß die drei
Arzte, die den Kläger schon behandelt oder untersucht hätten, ge
meinsam eine Untersuchung des Klägers vornehmen sollten. Die
Beklagte übernahm die Kosten dieser neuen Untersuchung und
verlangte, daß der Kläger die ihm passenden Tage angeben solle.
Da der Kläger einen solchen nicht bezeichnete, zog sich die Ange
legenheit bis in den Oktober hinein, wo aber die Untersuchung
wegen Abwesenheit von Dr. Gutknecht wieder nicht stattfinden
konnte. Am 18. November schrieb der Kläger, er ersuche die Be
klagte, die Untersuchung nun veranlassen zu wollen, da Dr. Gut
knecht jetzt zurückgekehrt sei. Um sich gegen die Einrede der Ver
jährung zu schützen, werde er seine Forderung vor dem 28. November
auf dem Betreibungswege geltend machen, wenn er nicht die
schriftliche Erklärung der Beklagten erhalte, daß diese Einrede
nicht solle geltend gemacht werden. Am 21. November, einem
Montag, antwortete die Beklagte, sie werde sofort die erforder
lichen Schritte behufs Vornahme der Untersuchung veranlassen,
sofern der Kläger ihr drei Tage der laufenden Woche bezeichne,
an welchen er zur Verfügung der Arzte stehe. Am 22. November
schrieb der Kläger, er werde am 24., 25. und 26. jeweilen nach
mittags zur Verfügung der von der Beklagten einzuberufenden
Arzte stehen; er erwarte den bezüglichen Bericht der Beklagten.
Am 25. November schrieb die Beklagte hierauf einfach: Zu un
serem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, daß es unmöglich
ist, in diesen Tagen die beabsichtigte Untersuchung in der von
uns vorgeschlagenen Weise vornehmen zu lassen. Am 28. No
vember ließ der Kläger der Beklagten einen Zahlungsbefehl für
6845 Fr. nebst Zins zustellen. Der Zahlungsbefehl wurde ganz
bestritten. Auf eine Anfrage des Klägers vom 5. Dezember,
wann die Untersuchung stattfinden solle, antwortete die Beklagte
am 6. Dezember: Wir gelangten in Besitz Ihrer geschätzten Zu
schrift vom 5. d. M. und erwidern Ihnen, daß wir nunmehr
von der s. Z. in Aussicht genommenen ärztlichen Untersuchung
absehen.
Der gerichtliche Experte, Prof. Courvoisier, konstatierte am
17. Juni 1905 eine auf den Unfall zurückzuführende bedeutende
Schwächung des rechten Beines. Auf die Frage:
Ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge dieses Leidens
dauernd oder vorübergehend vermindert? Wie hoch (in Prozenten
ausgedrückt) läßt sich dieselbe taxieren?
antwortete er:
Ihre dritte Frage muß ich bejahen. Explorand ist durch sein
Leiden sowohl in seinem regelmäßigen Beruf, als auch in der
Ausübung seiner Militärpflicht, welche doch wohl hier mit in
Betracht kommen darf, endlich auch in der Befolgung früher
gern betriebener körperlicher Anstrengungen recht wesentlich be
hindert. Er leidet eigentlich fast fortwährend. Ich schätze die
dadurch entstehende und jetzt vorhandene Erwerbseinbuße auf
200
Über die Möglichkeit einer Besserung kann ich mich nur un
bestimmt aussprechen. Eine solche ist denkbar und vielleicht am
ehesten durch längere Kuren (Massage, Heißwasser und Heiß
luftdouchen, Elektrizität) zu erzielen. Aber bei der langen Dauer
des Leidens (stark 1½ Jahre!) ist der Erfolg unsicher.
Es ist unbestritten, daß einer 10 %igen Invalidität nach der
Police eine jährliche Rente von 178 Fr. 50 Cts. entspricht.
2. Die erste Instanz, das Zivilgericht des Kantons Baselstadt,
hatte zuerst (mit Urteil vom 9. Januar 1906) die auf 27 der
Police gegründete Verwikungseinrede der Beklagten gutgeheißen und
die Klage daher abgewiesen. Dieses Urteil war am 26. Februar
1906 von der Vorinstanz aufgehoben worden, mit der Begrün
dung, jener 27 enthalte eine nach Art. 148 OR unzulässige
Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist. Daraufhin fällte das
Zivilgericht das oben sub A wiedergegebene Urteil, welches dann
vom Appellationsgericht bestätigt wurde.
In dem erwähnten, vom Appellationsgericht bestätigten und
daher den Gegenstand der Berufung bildenden Urteil des Zivil
gerichts wurde u. a. ausgeführt was folgt: Das Gericht nehme
an, daß beim Kläger als Folgen des Unfalls ein Leiden zurück
geblieben sei, das ihn in der Ausübung seines Berufs und seiner
körperlichen Übungen, wie Militärdienst und Bergtouren, hindere.
Für die Frage, in welchem Grade der Kläger seine Erwerbsfähig
keit eingebüßt habe, stelle sich das Gericht selbständig auf andern
Boden". Es dürfe, wie die Beklagte richtig ausgeführt habe,
nur die Erschwerung der Berufstätigkeit bei der Berechnung der
Erwerbseinbuße in Berücksichtigung gezogen werden. Daß
Kläger seine gewohnten sportlichen Anstrengungen nicht mehr er
tragen könne, müsse nach der Expertise angenommen werden;
die Frage aber, inwieweit die Erwerbseinbuße vermindert sei, sei
dieser Umstand ohne Belang. Der Kläger sei als Bureaubeamter
versichert worden, mithin gegen die Unfallsfolgen für diesen Be
ruf; also sei nicht zu berücksichtigen, wie in der Replik ausge
führt werde, daß es für den Kläger als Versicherungsagenten
wichtig sei, Militärdienst zu tun, um dabei wertvolle geschäftliche
Beziehungen anzuknüpfen. Das Gericht reduziere daher die
Schatzung des Experten um die Hälfte; eine Oberexpertise vor
zunehmen, sei unnötig; denn Sache eines Oberexperten könne es
auch wieder nur sein, medizinisch die Folgen des Unfalls festzu
stellen. Die Einwirkung dieser Folgen auf die berufliche Tätigkeit
könne indessen vom Richter ebensowohl als vom Arzt geschätzt
werden. Gegen den medizinischen Befund der Expertise habe aber
die Beklagte nichts vorgebracht, das ihn als anfechtbar erscheinen
ließe.
3. Die bekannte Kontroverse, ob Verwirkungsklauseln, wie die in
27 der vorliegenden Police enthaltene, eine unzulässige Abkür
zung der gesetzlichen Verjährungsfrist bedeuten, oder ob dadurch
in zulässiger Weise das Forderungsrecht selber zeitlich beschränkt
bezw. die Entstehung desselben an die Bedingung rechtzeitiger
Geltendmachung geknüpft werde, braucht anläßlich des gegenwar
tigen Rechtsstreites nicht entschieden zu werden.
Selbst wenn nämlich von der Auffassung ausgegangen wird,
wonach Verwirkungsklauseln, wie die vorliegende, zulässig sind,
ist doch vor allem zu berücksichtigen, daß dem einzigen Zweck, den
solche Verwirkungsklauseln verfolgen, oder den sie doch verfolgen
dürfen, und der im Schutze des Versicherers gegen Verschleppung
der Liquidation von Schadensfällen, sowie gegen Verdunkelung
des Tatbestandes besteht (vergl. Ehrenberg, Versicherungsrecht1
S. 494), durch Anhebung der Betreibung gewiß ebensogut ge
dient ist, wie durch Anstellung einer gerichtlichen Klage. Wo
also der Wortlaut der Police Zweifel darüber bestehen läßt, ob
der Versicherungsanspruch innert einer bestimmten Frist förmlich
eingeklagt werden müsse, oder ob es genüge, daß derselbe über
haupt in unzweideutiger Weise geltend gemacht werde, liegt es
nahe, auch die bloße Anhebung der Betreibung als genügend zu
betrachten. Im vorliegenden Falle ist nun für solche Zweifel
umso mehr Raum, als 27 der Police selber, wenn darin auch
zuerst von Klagestellung die Rede ist, dennoch am Schlusse
bloß den Ausdruck Geltendmachung seiner Ansprüche braucht.
Außerdem ist zu beachten, daß nach 2 der Police der Versiche
rungsanspruch u. U. noch am letzten Tag der mit dem Unfall
beginnenden Jahresfrist zur Entstehung gelangen kann, während
es doch in solchen Fällen durchaus unmöglich ist, innert der
selben Jahresfrist eine förmliche Klage einzureichen, zumal in
Kantonen, in welchen, wie in Baselstadt, der Klagschrift bereits
alle Belege und Urkunden, die der Kläger berücksichtigt wissen
will, im Original oder in getreuer Abschrift beizulegen sind
(ZPO 40). Soll also 27 der vorliegenden Police mit
derselben vereinbar sein, so kann in 27 unter Klagerhebung
bloß eine solche Rechtshandlung verstanden werden, durch welche
die Versicherungsgesellschaft Klarheit darüber erhält, welche An
sprüche der Versicherte erhebt, also z. B. die Ladung zum amt
lichen Sühneversuch (welche ja auch in dem allerdings hier
nicht direkt anwendbaren Art. 154 OR der Klagerhebung gleich
gestellt wird), oder, wie es im vorliegenden Falle geschah, die
Anhebung der Betreibung; letzteres umso mehr, als die Be
treibung, soweit sie nicht die Exekution eines bereits rechtskräf
tigen Urteils bezweckt, bekannilich auch in anderen Rechtsgebieten
(so z. B. bei Auslegung von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich) der gerichtlichen Klage gleichgestellt zu werden pflegt.
- Wollte aber auch nicht so weit gegangen werden, so könnte
doch von einer Verwirkung im vorliegenden Falle deshalb keine
Rede sein, weil der Kläger den ihm in 27 der Police einge
räumten und übrigens auch sonst zulässigen Beweis, daß er ohne
sein Verschulden von der Innehaltung der Frist abgehalten wurde,
erbracht hat. Es ist schon sehr fraglich, ob die Beklagte nach
14 und 16 der Police berechtigt war, vom Kläger zu ver
langen, daß er sich einer gemeinsamen Untersuchung durch drei
Arzte unterziehe. Ohne dieses Verlangen der Beklagten wäre aber
die Angelegenheit zweifellos nicht in dem Maße verschleppt wor
den, wie es tatsächlich geschehen ist. Als der Kläger dann Mitte
November 1904 sah, daß die Untersuchung möglicherweise nicht
mehr innerhalb eines Jahres seit dem Unfalle stattfinden werde,
hätte er allerdings zur Not noch vor Ablauf der Frist eine förm
liche Klage einreichen können. Allein da Vergleichsverhandlungen
anhängig waren und er daher Gefahr lief, die Kosten der Klag
erhebung an sich selbst tragen zu müssen, so lag es für ihn ganz
besonders nahe, die Beklagte anzufragen, ob sich die Frist erstrecke
oder, wie sich der Kläger ausdrückte, ob sie auf die Erhebung
der Verjährungseinrede verzichte. Diese Anfrage hat die Beklagte
nun freilich am 21. November formell abschlägig beschieden, und
aus ihrem Schreiben vom 25. November mußte der Kläger aller
dings ersehen, daß die Angelegenheit kaum vor Ablauf der Ver
wirkungsfrist geregelt werden könne. Demselben Schreiben der
Beklagten vom 25. November mußte er aber anderseits entnehmen,
daß die Beklagte die Verhandlungen auch nach Ablauf der Frist
fortzusetzen bereit sei; denn die Beklagte erklärte nicht etwa, die
Vornahme der Untersuchung sei jetzt überhaupt nicht mehr mög
lich, oder, wie sie dann am 6. Dezember schrieb, sie sehe nun
mehr von der Untersuchung ab, sondern nur: die Unter
suchung könne in diesen Tagen nicht stattfinden. Das hieß
doch, wenn anders der Kläger nicht absichtlich getäuscht werden
sollte: die geplante Untersuchung müsse noch weiter verschoben
werden. Eine nach dem 28. November vorzunehmende Untersuchung
hatte aber keinen Sinn, wenn die Beklagte nicht wenigstens in
eine Verlängerung der Verwirkungsfrist bis zu dem Zeitpunkt,
an welchem die Untersuchung werde stattgefunden haben, einwilligte.
Diesen Glauben hat die Beklagte im Kläger erweckt und unter
halten, bis es dann anfangs Dezember nach ihrer Auffassung für
den Kläger zu spät war, seinen Anspruch geltend zu machen.
Es liegt somit zum mindesten der im Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Juni 1896 in Sachen Pümpin Herzog gegen Le Soleil
(AS 22 S. 603) vorbehaltene Fall vor, daß der Versicherte vom
Versicherer durch Vergleichsverhandlungen bis nach Ablauf der Ver
wirkungsrist hingehalten wurde. Vergl. auch Ehrenberg, Ver
sicherungsrecht 1 S. 494, wonach die Verwirkungsfrist überhaupt
erst nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen zu laufen beginnt,
ferner a. a. O. S. 495 Anm. 110, wonach u. U. eine dem
Stillstehen der Verjährung analoge Rechtsfolge eintritt.
- Ist somit die von der Beklagten erhobene Verwirkungsein
rede unbegründet, so wäre noch auf die beiden andern prinzipiellen
Einwände der Beklagten einzutreten, den Einwand nämlich, es
seien die Folgen des Unfalls nicht, wie 2 der Police verlange,
innerhalb eines Jahres seit dem Unfall festgestellt worden, sowie
den Einwand, der Kläger habe durch Nichtbefolgen ärztlicher An
ordnungen den Schaden selber verschuldet. Beide Einwände er
scheinen indessen ohne weiteres als unbegründet: der erste deshalb,
weil 2 der Police keineswegs verlangt, daß die Folgen des Un
falls innerhalb eines Jahres festgestellt werden, sondern nur,
daß sie innert dieser Frist eintreten (was im vorliegenden Falle
gar nicht bestritten ist); der zweite deshalb, weil durchaus nicht
festgestellt ist, daß die dem Kläger seiner Zeit von Dr. Gutknecht
angeratene Bade und Massagekur einen sichern oder auch nur
wahrscheinlichen, bleibenden Erfolg gehabt haben würde.
- Nach dem gesagten ist die Klage grundsätzlich zu schützen
und der Prinzipalantrag der Hauptberufung daher zu verwerfen.
Es erübrigt noch die Beurteilung der Anschlußberufung, sowie
des Eventualantrages der Beklagten auf Anordnung einer neuen
Expertise.
Trotzdem der vom Zivilgericht mit der Untersuchung des Klä
gers beauftragte ärztliche Sachverständige die durch den Unfall
bewirkte Invalidität des Klägers auf 20 % veranschlagt hatte
und der medizinische Befund der Expertise als unanfechtbar
betrachtet wurde, haben die Vorinstanzen dem Kläger dennoch nur
10 % der der Totalinvalidität entsprechenden Rente von 1785 Fr.
zugesprochen, was damit begründet wurde, daß der Kläger nur
als Bureaubeamter versichert sei und daher nicht für körperliche
Nachteile entschädigt werden dürfe, durch welche er höchstens in
der Ausübung des Militärdienstes oder in der Pflege des Spor
tes, nicht aber in seiner Bureautätigkeit beeinträchtigt werde. Diese
Argumentation beruht auf der Annahme, es sei die Berufstätig
keit des Klägers ein bei der Ermittlung der Entschädigung zu
berücksichtigender Faktor. Letzteres ist aber nach 19 der Police
keineswegs der Fall; vielmehr ist hienach lediglich die nach der
Verminderung der körperlichen Validität zu bemessende Verminde
rung der abstrakten Erwerbsfähigkeit festzustellen, und es
ist dabei die Beeinträchtigung des Versicherten in der Ausübung
des speziellen Berufes, dem gerade er zur Zeit des Unfalls oder
zur Zeit des Vertragsabschlusses oblag, ebensowenig zu berück
sichtigen, wie z. B. gerade die Beeinträchtigung desselben in der
Ausübung des Militärdienstes oder in der Pflege irgend eines
Sportes. Die von den Parteien diskutierte Frage, ob der Kläger,
der Versicherungsagent war, auch im Militärdienst Versicherungs
verträge zu vermitteln und dadurch Geld zu verdienen pflegte,
ist also nicht deshalb irrelevant, weil, wie die Vorinstanzen
betonen, der Kläger nur für den Erwerb aus seiner Bureau
tätigkeit versichert gewesen sei, sondern deshalb, weil der Kläger
überhaupt nicht für seinen tatsächlichen Erwerb, sondern für eine
nach rein objektiven Merkmalen zu bestimmende Summe ver
sichert war, weshalb er denn auch dann zum Bezug dieser Summe
berechtigt wäre, wenn er zur Zeit des Unfalls oder schon zur
Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich ohne Erwerb oder sogar
ohne Beruf gewesen wäre.
Allerdings hatte der Kläger in seinem Versicherungsantrag auf
die Frage nach seinem Beruf und seiner Tätigkeit geantwortet:
als Bureaubeamter tätig . Allein mit der betreffenden Frage
wollte die Beklagte, wie aus den verschiedenen Unterfragen, sowie
aus dem engen Zusammenhang dieser Frage mit der nachfolgenden
ersichtlich ist, keineswegs eruieren, in welcher Weise die Erwerbs
tätigkeit des Antragstellers durch einen Unfall beeinträchtigt wer
den könnte, sondern nur, bis zu welchem Grade die Erwerbstätig
keit und überhaupt die Lebensweise des Antragstellers die Gefahr
eines Unfalls in sich schließe. Die Antwort des Klägers auf
jene Frage war daher bloß von Bedeutung für den Entschluß der
Beklagten über die Annahme des Versicherungsantrages, sowie
für die Festsetzung der Prämie, ferner für das nach 12 der
Police im Falle des Berufswechsels zu beobachtende Verfahren.
Unter diesen Umständen ist es klar, daß eine Reduktion der
Entschädigung mit Rücksicht auf den Beruf des Klägers nicht
einzutreten hat, sondern daß, auf Grund des vorliegenden ärzt
lichen Gutachtens, dem Kläger die einer 20 %igen Invalidität
entsprechende Rente zuerkannt werden muß. Eine neue Expertise
ist aber schon deshalb nicht anzuordnen, weil die Beklagte gegen
den ärztlichen Befund der vorliegenden Expertise, wie schon die
Vorinstanzen konstatierten, keine Einwendungen erhoben hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Abweisung der Hauptberufung und in Gutheißung der An
schlußberufung wird das Urteil des Appellationsgerichts
Kantons Baselstadt vom 18. Juni 1906 dahin abgeändert, daß
die dem Kläger von der Beklagten zu zahlende Jahresrente von
178 Fr. 50 Cts. auf 357 Fr. erhöht wird.