- Entscheid vom 13. September 1906
in Sachen Bissoli, Kl. u. Ber. Kl., gegen Papierfabrik Perlen,
Bekl. u. Ber. Kl.
Art. 77 OG. Verhättnis der kantonalen Rerision zur Berufung.
Befugnis des Bundesgerichtes wegen Verletzung der zitierten Bestim
mung von Amtes wegen einzuschreiten.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergiebt:
A. Durch Urteil vom 17. April 1906 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagte habe an die Klägerin für sich und ihr Kind
Carlo Bissoli, 5300 Fr., wovon 2650 Fr. auf die Klägerin
und 2650 Fr. auf das Kind entfallen, allfällig nicht schon
vergütete Arzt und Beerdigungskosten nicht inbegriffen, zu be
zahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit dem 3. September 1904.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung
beim Bundesgericht eingelegt.
C. Schon vorher hatte die Beklagte beim Obergericht des
Kantons Luzern gegen das Urteil ein Revisionsgesuch einge
reicht ( 272 u. f. ZPO von Luzern), gestützt auf die Be
hauptung, es sei ihr erst nach Erlaß des obergerichtlichen Urteils
die neue erhebliche Tatsache bekannt geworden, daß sich die Klä
gerin Frau Bissoli am 19. Mai 1906 wieder verheiratet habe.
D. Das Obergericht Luzern ist auf dieses Revisionsgesuch mit
Erkenntnis vom 22. Juni 1906 nicht eingetreten, erwägend,
daß abgesehen davon, ob die Revisionsbewerberin durch Anerbieten
bloßer Deposition der ihr überbundenen Prozeßkosten der
Vergl. hiezu AS 32 I Nr. 66 S. 439 ff. (In der Anm. dort ist
statt Nr. 39 zu setzen Nr. 69.)
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Vorschrift des 274 der ZPO Genüge geleistet habe, auf vor
würfiges Revisionsgesuch deshalb nicht eingetreten werden kann,
weil das in 272 leg. cit. aufgestellte Erfordernis des Rechts
mittels der Revision, ein rechtskräftiges Urteil, in casu fehlt
vergl. 255 Abs. 1 eod. , indem laut hierseitiger Kontrolle
beide Parteien die Berufung gegen fragliches Urteil ans Bundes
gericht erklärt haben, und es nun während dortseitiger Pendenz
des Prozesses dem hierortigen Richter nicht zukommt, gestützt
auf das beklagtischerseits erheblich gemachte, zudem nicht im Pro
zeßverlaufe vor den kantonalen Instanzen eingetretene Novum
die Revision zu bewilligen, sondern es dem Bundesgerichte über
lassen bleiben muß, eine Verfügung zu treffen, welche ihm in
Hinsicht auf Art. a des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege die Berücksichtigung des von der Revi
sionsbewerberin relevierten Novums gestattet; vergl. hierortigen
Entscheid i. S. E. Stadelmann gegen Familie Koch vom 29. Ja
nuar 1890, BE 16 Nr. 27 S. 200 u. 201 ;
in Erwägung:
Nach Art. 77 OG ist, wenn gegen ein kantonales Urteil zu
gleich mit der Berufung ans Bundesgericht ein außerordentliches
kantonales Rechtsmittel Kassationsbeschwerde, Revisionsgesuch,
Erläuterungsgesuch ergriffen ist, zuerst über das letztere durch
das zuständige kantonale Gericht zu entscheiden, und es wird zu
diesem Behufe die bundesgerichtliche Entscheidung bis zur Erledi
gung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesetzt. Diese
Bestimmung ist vom Bundesgericht schon früher (AS 22 S. 741)
und neuerdings wieder im Urteil vom 13. Juli 1906 in Sachen
Buß Cie. gegen Trifiletti dahin ausgelegt worden, daß sie eine
Berücksichtigung der bundesrechtlichen Berufung bei der Frage
der Zulässigkeit außerordentlicher kantonaler Rechtsmittel nicht
gestattet, daß also durch das kantonale Prozeßrecht und dessen
Interpretation ein im übrigen zulässiges außerordentliches Rechts
mittel nicht deshalb verschlossen werden darf, weil das betreffende
Urteil zugleich mit der Berufung ans Bundesgericht angefochten
Das ist eben das in der Anm. auf S. 347 angeführte Urteil.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
ist. Gegen diesen bundesrechtlichen Satz verstößt das obergericht
liche Erkenntnis vom 22. Juni 1906, indem es auf das Revi
sionsgesuch der Beklagten mit der Begründung nicht eintritt, daß
man es angesichts der Berufung ans Bundesgericht nicht mit
einem rechtskräftigen Urteil zu tun habe. Es muß deshalb das
genannte Erkenntnis aufgehoben werden und zwar von Amtes
wegen, auch ohne bezüglichen Antrag der Beklagten, da das Bun
desgericht von sich aus über die Beobachtung des Art. 77 OG
zu wachen hat;
erkannt:
Das Erkenntnis des Obergerichts Luzern vom 22. Juni 1906
wird aufgehoben, und es wird die Sache behufs Erledigung des
Revisionsgesuches der Beklagten an die Vorinstanz zurückgewiesen.