- Arteil vom 12. Januar 1906 in Sachen
Aktienbrauerei Schöntal, Kl. u. Hauptber. Kl., gegen Schlick,
Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Bierlieferungsvertrag (Verpflichtung, nur von einer bestimmten
Brauerei Bier zu beziehen) mit Konventionalstrate. Gültigkeit des
Vertrages. Art. 17 OR. Dahinfallen der Verpflichtung? Wucher?
Letzterer untersteht dem kantonalen Recht. Art. 83 Abs. 2 OR.
Neue Einreden vor Bundesgericht. Art. 80 0G. Reduktion der
Konventionalstrafe? Art. 182 OR.
A. Durch Urteil vom 20. Oktober 1905 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Der Beklagte ist gerichtlich angehalten, an die Klägerin als
Schadenersatz aus Vertragsbruch die Summe von 1500 Fr.
samt Zins zu 5% vom Tage der Klageführung, 29. April
1905, an zu bezahlen.
- Die Klägerin ist mit ihren weitergehenden Ansprüchen ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig die
Klägerin die Berufung und der Beklagte die Anschlußberufung an
das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragt Gutheißung
der Klage im Betrage von 2648 Fr. 18 Cts. nebst 5 % Zins
seit 29. April 1905; der Beklagte stellt den Antrag auf Abwei
sung der Klage, sowie folgende Eventualanträge: Es sei die
richterlich festgesetzte Konventionalbuße um die zur Kompensation
gestellte Gegenforderung des Beklagten im Betrage von 2161 Fr.
a Cts., eventuell weniger (1080 Fr., eventuell 790 Fr.) zu
reduzieren. Eventuell weitere Reduktion der Konventionalstrafe
auf 300 Fr., eventuell 500 Fr.; eventuell Bestätigung des ober
gerichtlichen Urteils.
C. Jede Partei beantragt Abweisung der gegnerischen Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Prozesse liegt folgender Tatbestand zu Grunde:
Am 22. Mai 1898 schlossen die Parteien einen Darleihens
und Bierlieferungsvertrag ab, in welchem sich die Klägerin ver
pflichtete, dem Beklagten gegen hypothekarische Sicherheit das
zum Umbau eines ihm gehörenden Häuschens zu Wirtschafts
zwecken nötige Geld nach Bedarf, und zwar zu 4%, zu ver
schaffen; der Beklagte dagegen verpflichtete sich, in dem zu er
stellenden Neubau eine Wirtschaft zu betreiben, in dieser stets
offenes Bier zu halten und den ganzen Bierbedarf mindestens
10 Jahre lang von der Klägerin zu beziehen oder einen jähr
lichen Schadenersatz von 800 Fr. zu bezahlen. Der Preis des
Bieres wurde auf netto 22 Cts. per Liter festgesetzt.
In Ausführung dieses Vertrages leistete die Klägerin dem
Beklagten zunächst ein Darlehen von 22,350 Fr. Weitere
45,000 Fr. wurden in der Weise beschafft, daß der Beklagte diese
Summe bei der Schweiz. Volksbank in Winterthur auf eigene
Rechnung erhob und die Klägerin der Bank dafür Bürg und
Selbstzahlerschaft leistete. Die Volksbank berechnete dem Beklagten
einen Zins, der von Periode zu Periode zwischen 4 ¼ und 5%
schwankte, und dazu eine Kommission von ½%. Da auch die
Klägerin für ihr Darlehen vom 31. März 1900 an einen höhern
Zinsfuß als 4 %, nämlich 5 und 4½% in Rechnung brachte,
fanden im Jahre 1901 hierüber Unterhandlungen statt, in deren
Verlauf die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Sep
tember 1901 folgenden Vorschlag machte:
- Der Zinsfuß für das Darlehenskapital von 22,350 Fr.
sei auf 4 ½% festgesetzt
- Die Klägerin vergüte dem Beklagten ½% des von der
Schweiz. Volksbank für die Zeit vom 30. Juni 1900 bis
- Juni 1901 berechneten Zinses.
Ohne eine Antwort des Beklagten auf diesen Brief erhalten
zu haben, schrieb ihm die Klägerin in der Abrechnung vom
- September 1901 unter dem Titel der Vergütung zu viel be
zahlten Zinses 336 Fr. 75 Cts. gut. Eine von der Klägerin
incl. Verzugszins auf 1154 Fr. 75 Cts. berechnete, mit Schreiben
vom 17. Dezember eingeforderte, fällige Zinsrate erklärte der Be
klagte mit Schreiben vom 19. Dezember nur bis zum Betrage
von 691 Fr. 60 Cts. anerkennen zu wollen; seiner von der
Aufstellung der Klägerin abweichenden Rechnung legte er, indem
er sich auf das Schreiben der Klägerin vom 13. September be
rief, durchweg einen Zinsfuß von 41
1 zu Grunde; auch
brachte er bei dieser Gelegenheit obigen Betrag von 336 Fr.
75 Cts. in Abzug. Die Vorinstanz konstatiert, daß der Beklagte
auch in der Folge ohne Reklamation jeweilen 4½% Zins be
zahlt hat.
Im Jahre 1904 lieh die Klägerin dem Beklagten neuerdings
zu Bauzwecken 6000 Fr., wogegen der Beklagte ihr unterm
- November 1904 ein Privatschulddokument, Obligation mit
Pfandverschreibung ausstellte, worin er ein Darlehen von ins
gesamt 28,350 Fr. von der Klägerin erhalten zu haben be
scheinigte und sich verpflichtete, diese Summe mit 4 ½% zu
verzinsen. Das Schulddokument enthält schließlich folgenden
Passus:
Zur Sicherstellung obigen Darlehens nebst sämtlichen aufge
laufenen Zinsen und Kosten, sowie eines allfälligen Guthabens
bis auf die Höhe von 2000 Fr. (Zweitausend Franken) aus
Bierlieferungen und festgesetzten Konventionalstrafen wegen ander
weitig bezogenem Bier (siehe den zwischen den Parteien abge
schlossenen Darleihens und Bierbezugsvertrag d. d. Winterthur
und Schaffhausen, den 22. Mai 1898, welcher ebenfalls als
Bestandteil dieser Obligation mit Pfandverschreibung gelten soll)
übergibt der Schuldner der Aktienbrauerei Schöntal in Winter
thur ... (folgt die Bezeichnung des Pfandes).
Nachdem die Klägerin auf weitere Geldgesuche des Beklagten
nicht eingehen zu wollen erklärt hatte, trat der Beklagte mit einer
andern Brauerei in Verbindung, so daß es am 1. Februar 1905
zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien kam.
- Gegenstand der vorliegenden, durch das sub A hievor wieder
gegebene Urteil teilweise gutgeheißene Klage ist die dem Rest der
Vertragsdauer entsprechende Konventionalstrafe, welche von der
Klägerin im gegenwärtigen Stadium des Prozesses nur noch auf
2648 Fr. 18 Ets. (statt, wie ursprünglich, auf 2677 Fr. 75 Cts.)
berechnet wird.
Der Beklagte anerkennt, daß die Konventionalstrafe unter Zu
grundelegung des am 22. Mai 1898 festgesetzten Betrages von
800 Fr. per Jahr obige Summe von 2648 Fr. 18 Cts. aus
machen würde; dagegen bestreitet er zunächst die Rechtsgültigkeit
des Vertrages vom 22. Mai 1898 (vergl. Erw. 3 hienach) und
sodann erhebt er die aus den Erwägungen 4 6 hienach ersicht
lichen Einreden.
Die erste Instanz hat, an Hand eines vom Beklagten ins Recht
gelegten Bierbüchleins , unter Annahme eines Bierbezuges des
Beklagten von durchschnittlich 363 Hektoliter per Jahr sowie
eines Nettoverdienstes der Klägerin von 4 Fr. per Hektoliter,
ausgerechnet, daß der der Klägerin durch den Abbruch des Ver
kehrs seitens des Beklagten zugefügte Schaden bei Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Faktoren jedenfalls erheblich mehr
als 800 Fr. per Jahr beträgt. Die tatsächlichen Grundlagen
dieser Schadensberechnung sind nicht bestritten; auch die zweite
Instanz erkennt sie als richtig an.
3. In rechtlicher Beziehung fragt es sich vor allem, ob der
zwischen den Parteien abgeschlossene Bierbezugsvertrag über
haupt rechtlich gültig sei, oder aber als unsittlich und
daher rechtsungültig erscheine, d. h. ob in der Verpflichtung des
Beklagten, während zehn Jahren auf seiner Liegenschaft eine
Wirtschaft zu betreiben und das Bier ausschließlich von der klä
gerischen Brauerei zu dem im voraus bestimmten Einheitspreise
von 22 Cts. per Liter zu beziehen, eine zu weit gehende, von
den gegenwärtig herrschenden sozialen Anschauungen verpönte
Fesselung der Persönlichkeit des Beklagten in Hinsicht auf seine
wirtschaftliche Betätigung und Bewegung zu erblicken sei. Eine
allgemeine Regel, nach welcher hierüber zu entscheiden wäre, be
steht nicht; vielmehr kommt es jeweilen wesentlich auf die beson
deren Verhältnisse des einzelnen Falles an. In seinem Urteile
vom 10. März 1900 in Sachen Brauerei Tiefenbrunnen gegen
Gut (AS 26 II S. 120 Erw. 3) hat das Bundesgericht eine
auf die Dauer von fünf Jahren vereinbarte Bierbezugsverpflich
tung für nicht unzulässig erklärt. Im vorliegenden Falle beträgt
die Dauer der Verpflichtung allerdings gerade das Doppelte.
Anderseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Bierbezugsvertrag
entstanden ist in Verbindung mit dem (in der Folge ausgeführten
Projekt des Beklagten, sich auf einer ihm bereits gehörenden Lie
genschaft ein Wirtschaftsgebäude zu bauen, also unter Verhält
nissen, die von vorneherein einen auf lange Zeit hin, an dem
gleichen Orte vor sich gehenden Wirtschaftsbetrieb voraussehen
ließen, in welchem Wirtschaftsbetriebe das fragliche Getränk so
wie so einen ständigen Konsumartikel bilden mußte. Es ist auch
nicht ausgeführt worden, daß die spezielle Provenienz des Bieres,
aus der einen oder anderen Brauerei für die Prosperität der
Wirtschaft von irgend wesentlicher Bedeutung sein konnte; und
da erfahrungsgemäß der Bierpreis keinen großen Schwankungen
ausgesetzt ist, kommt auch die Leistung eines im voraus fixierten
Einheitspreises hier nicht erheblich in Betracht.
Tatsächlich beruhte denn auch die vorzeitige Aufhebung des
Vertragsverhältnisses nicht darauf, daß dem Beklagten die weitere
Abnahme des Bieres aus der klägerischen Brauerei aus irgend
einem Grunde unerträglich oder auch nur lästig geworden wäre,
sondern einzig darauf, daß die Klägerin den nachträglichen Geld
gesuchen des Beklagten nicht entsprach, sowie allenfalls auch da
rauf, daß der Beklagte die ihm von der Klägerin verschafften
Kapitalien zu einem höheren Zinsfuße, als ursprünglich vorge
sehen, verzinsen mußte unter allen Umständen also auf Grün
den, die mit der Verpflichtung zum Bierbezug nicht direkt zu
sammenhingen.
Aus diesen Erwägungen erscheint es nicht als rechtsirrtümlich,
wenn die Vorinstanz den vorliegenden Vertrag nicht als unsittlich
erklärt hat.
4. Der weiterhin vom Beklagten eingenommene Standpunkt,
daß seine Verpflichtung zum Bierbezug dahingefallen sei, weil
der ursprüngliche Vertrag nachträglich abgeändert worden sei,
stellt sich als durchaus haltlos dar. Alle Versuche des Beklagten,
aus dem nachträglichen Abgehen von einzelnen Bestimmungen des
ursprünglichen Vertrages auf ein Aufgeben der Bierbezugsver
pflichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Konven
tionalstrafe zu schließen, scheitern an der ganz unzweideutigen
Fassung der Vereinbarung vom 29. November 1904, worin
deutlich der Wille der Parteien ausgesprochen ist, daß der ur
sprüngliche Vertrag gerade in diesen Punkten aufrecht bleiben
solle.
Der Beklagte wendet freilich ein, diese letztere Vereinbarung sei
ihm aufgedrungen worden; er habe sich bei der Unterzeichnung
derselben in einer Notlage befunden, welche von der ihm wirt
schaftlich überlegenen Klägerin ausgenutzt worden sei, um ihm
den Vertrag nach ihrem Willen zu diktieren usw. Allein nach
diesen Behauptungen des Beklagten kann es sich hier nicht um
den Tatbestand der Drohung oder Furchterregung im Sinne der
Art. 26 f. OR, sondern höchstens um denjenigen des Wuchers
handeln, und dieser ist nach kantonalem Rechte zu beurteilen
(vergl. Art. 83 Abs. 2 OR).
5. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beklagten, der
dahin geht, wenn der ursprüngliche Vertrag in dem Privat
schulddokument vom 29. November 1904 als noch in Kraft
bleibend bezeichnet worden sei, so müsse dies nicht bloß hinsichtlich
des Bierbezuges und der damit zusammenhängenden Konventio
nalstrafe gelten, sondern auch hinsichtlich des Zinsfußes, zu dem
die Klägerin dem Beklagten die fraglichen Kapitalien zu beschaffen
verpflichtet gewesen sei. Denn hierüber ist zwischen den Parleien
eben eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. Die auch
hier wiederkehrende Behauptung des Beklagten, es sei dabei seine
Notlage ausgebeutet worden, erledigt sich in der bundesgerichtlichen
Instanz aus der bereits gemachten Erwägung, daß es sich in
dieser Beziehung um einen vom kantonalen Recht beherrschten
Einwand handelt.
Aus diesem Grunde ist denn auf die Ausführungen des Be
klagten darüber, daß er nach dem ursprünglichen Vertrag zu viel
Zinsen bezahlt habe, weshalb er diese Zahlungen zurückfordere
resp. zur Kompensation verstelle, nicht weiter einzutreten. Aber
auch soweit der Beklagte mehr als 4 ½% Zinsen, also mehr
als in Abänderung des ursprünglichen Vertrages vereinbart
worden war, bezahlt haben sollte, erscheint ein Rückforderungs
recht desselben als ausgeschlossen. Denn was er in dieser Bezie
hung allenfalls zu viel bezahlt hat, hat er freiwillig bezahlt;
hätte daher nach Art. 72 OR, um zur Rückforderung berechtigt
zu sein, nachweisen müssen, daß die Zahlung auf einem Irrtum
beruhte, was indessen nicht der Fall ist.
Die entsprechenden Erwägungen gelten auch bezüglich der Be
träge von 338 Fr. 20 Cts. und 411 Fr. 73 Cts., welche der
Beklagte für Flaschenbier zu viel bezahlt zu haben behauptet und
ebenfalls zur Kompensation verstellt, falls in der Berechnung
eines Zuschlages für Flaschenbier überhaupt eine Abweichung vom
ursprünglichen Vertrage erblickt werden wollte.
Übrigens hatte sich der Beklagte vor den kantonalen Instanzen
ausdrücklich vorbehalten, sein vermeintliches Recht auf Rückforde
rung der angeblich zu viel bezahlten Zinsen sowie der Differenz
auf Flaschenbier in einem besondern Verfahren geltend zu machen.
Die in der Anschlußberufung diesbezüglich erhobene Kompensa
tionseinrede stellt sich somit als eine neue Einrede im Sinne
von Art. a OG dar, sodaß auch mit Rücksicht hierauf von
einer Gutheißung derselben keine Rede sein kann.
6. Was schließlich die Frage betrifft, ob hinreichende Gründe
zu einer Reduktion der Konventionalstrafe gemäß Art. 182 OR
vorliegen, so steht fest (vergl. Erw. 2 hievor), daß der effektive
Schaden, welcher der Klägerin aus der Nichterfüllung des Ver
trages erwachsen ist, den Betrag der geforderten Konventional
strafe übersteigt. Irgend ein Grund, warum der Klägerin, wenn
sie statt der Konventionalstrafe einfach Schadenersatz verlangt
hätte wozu sie nach Art. 179 in Verbindung mit Art. 111
und 112 OR berechtigt war , nicht der volle Betrag ihres
Schadens als Schadenersatz zuzusprechen gewesen wäre, besteht
nicht. Dann aber erscheint auch eine Herabsetzung der unter dem
wirklichen Schadensbetrag bleibenden Konventionalstrafe schlechthin
als ausgeschlossen.
Wenn die Vorinstanz die Konventionalstrafe trotzdem von
2648 Fr. 18 Cts. auf 1500 Fr. reduziert hat und diese Ent
scheidung damit begründet, daß für den Beklagten zwar kein
absoluter , aber doch ein indirekter Zwang bestanden habe,
hinsichtlich des Zinsfußes auf eine Abänderung des ursprünglichen
Vertrages einzugehen, so muß diese Argumentation als unstich
haltig bezeichnet werden: die Vorinstanz nimmt selber an, daß
jener indirekte Zwang nicht geeignet war, die Verbindlichkeit der
vom Beklagten eingegangenen Rechtsgeschäfte zu hindern. War
aber der Beklagte der Klägerin gegenüber obligiert, so haftete er
ihr auch für das volle Erfüllungsinteresse, und konnte ihn die
Klägerin für dieses in Anspruch nehmen, so konnte sie es selbst
verständlich ebensowohl für eine Konventionalstrafe, welche, wie
feststeht, den Betrag des Erfüllungsinteresses nicht erreicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Hauptberufung und in Abweisung der
Anschlußberufung wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert,
daß die Urteilssumme auf 2648 Fr. 18 Cts. nebst 5% Zins
seit 29. April 1905 erhöht wird.