- Arteil vom 11. Mai 1906 in Sachen Heß, Bekl. u.
Ber. Kl., gegen Widmer, Kl. u. Ber. Bekl.
Unzulässigkeit der Berufung wegen Anwendbarkeit kantonalen Rechts ;
Besitzerwerb auf Grund ehelicher Vormundschaft und Schenkung.
- Einrede der abgeurteilten Sache und der mehreren Streitgenossen.
Einrede der Unzulässigkeit einer Abtretung im Sinne von Art.
260 SchKG: Inkompetenz der Gerichte. Art. 75 BZP in Verbin
dung mit Art. 85 06 : das Verfahren ist nicht auszusetzen, wenn
das Bundesgericht inkompetent ist.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Die verstorbene Mutter des Klägers und Berufungsbeklag
ten, Elise Heß geb. Oehen, hatte in zweiter Ehe den Beklagten
und Berufungskläger geheiratet. Nach ihrem Tode wurde infolge
Ausschlagung der Erbschaft die konkursamtliche Liquidation über
ihren Nachlaß eröffnet. In dieser konkursamtlichen Liquidation
trat auch der Kläger als Gläubiger auf. Am 4. Mai 1900 trat
die Konkursverwaltung im Sinne von Art. 260 SchKG an den
Kläger, den Beklagten und einen dritten Gläubiger ab:
Sämtliche Massarechte in Bezug auf Rückforderung der angeb
lich im Besitze Unberechtigter sich befindlichen Guthaben der Ge
meinschuldnerin, bestehen solche in was sie wollen. Dieser
Abtretung war die Bemerkung beigefügt, die zedierten Rechtsan
sprüche seien hauptsächlich gegen die drei Zessionare selber gerichtet.
B. Gestützt auf diese Abtretung klagte Widmer gegen Heß
auf Herausgabe verschiedener Mobilien und auf Bezahlung von
16,325 Fr., welcher Betrag sich folgendermaßen zusammensetze:
Barerlös aus dem Verkauf eines der Frau des
Fr. 3,325
Beklagten gehörenden Hauses
Erlös dreier der Frau des Beklagten gehörender
Gülten
8,000
Erlös einer Lebensversicherungspolice auf das Ab
5,000
leben der Frau des Beklagten
Fr. 16,325
Insoweit auf Herausgabe verschiedener Mobilien gerichtet,
wurde die Klage vom Obergericht des Kantons Luzern teilweise
gutgeheißen. In Bezug auf den Posten von 3325 Fr. wurde sie
abgewiesen, in Bezug auf die Posten von 8000 Fr. und 5000 Fr.
dagegen gutgeheißen, immerhin, was den Posten von 5000 Fr.
betrifft, unter Wahrung des Rechts des Beklagten, allfällig von
ihm bezahlte Lebensversicherungsprämien in gesondertem Verfah
ren vom Kläger zurück zu verlangen.
C. Gegen das am 30. Januar 1906 ergangene obergerichtliche
Urteil hat der Beklagte bezüglich der Posten von 8000 Fr. und
5000 Fr. rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage Widmers
mit Bezug auf beide Forderungen ganz, event. bis zum Betrage
der Hälfte abzuweisen.
Der Berufungserklärung ist folgende Bemerkung beigefügt:
Der Berufungskläger behauptet, daß der Streit über Gültabtre
tungen und die Abtretung der Lebensversicherungspolice unter
Anwendung von eidgenössischem (schweiz. Obligationenrecht) und
nicht nach kantonalem Recht zu entscheiden sei.
Ferner erklärt der Berufungskläger in einem Nachtrag , der
Berufungsbeklagte sei am 26. März 1906 gestorben, und es
das beneficium inventarii ausgekündigt, mit Frist für Ausschla
gung der Erbschaft bis 26. Mai 1906; die Aktenversendung an
das Bundesgericht könne daher nach Ansicht des Berufungsklägers
erst erfolgen, wenn die Erbschaft angetreten sei; für den Fall der
Ausschlagung der Erbschaft wahre sich der Berufungskläger alle
Rechte gegen wen immer es sei
in Erwägung:
- Der Beklagte und Berufungskläger sicht das vorliegende
obergerichtliche Urteil nur insoweit an, als er zur Bezahlung des
Gegenwerts dreier Gülten und einer Lebensversicherung verurteilt
worden ist.
Was den 8000 Fr. betragenden Gegenwert der drei Gülten
betrifft, so ist der Beklagte zur Bezahlung desselben aus dem
Grunde verurteilt worden, weil die betreffenden Gülten s. Z. von
der Gemeinschuldnerin, der verstorbenen Ehefrau des Beklagten,
deren Rechte der Kläger nach Art. 260 SchKG geltend zu machen
befugt sei, in die Ehe gebracht worden und während der Dauer
der Ehe für 8000 Fr. verkauft worden seien, wobei der Beklagte
die Kaufpreisquittung unterzeichnet habe; daraus dürfe geschlossen
werden, daß der Beklagte selbst, wie es kraft ehelicher Vormund
schaft seine Befugnis gewesen sei, den Erlös der Gülten zur Hand
genommen habe. Daß einer der in 21 des Gesetzes über die
eheliche Vormundschaft aufgezählten Fälle vorliege, wo der Ehe
mann ausnahmsweise von ihm behändigtes Frauengut nach Be
endigung der ehelichen Vormundschaft nicht herauszugeben habe,
sei nicht dargetan und auch sonst nicht anzunehmen; also müsse
der Beklagte die 8000 Fr. gemäß der Hauptbestimmung des zi
tierten Art. 21 des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft her
ausgeben.
Wieso hier eidgenössisches Recht verletzt sein könnte, ist uner
findlich. Nicht nur ist der Beklagte tatsächlich auf Grund des
kantonalen Rechts zur Bezahlung der 8000 Fr. verurteilt wor
den, sondern es war auch nur kantonales Recht (nämlich das
kantonale Ehegüterrecht) anzuwenden; denn es ist Sache des
kantonalen Rechts, zu bestimmen, ob und inwieweit der Ehemann
für Vermögensobjekte haftet, welche er in seiner Eigenschaft als
Inhaber der ehelichen Vormundschaft in Besitz genommen hat;
und zwar richtet sich auch die Frage, ob die betr. Vermögens
obfekte seiner Zeit in den Besitz des Ehemannes gekommen seien,
ausschließlich nach kantonalem Recht; es handelt sich ja nicht um
den zum Eigentumserwerb im Sinne des schweiz. Obligationen
rechts (Art. 199 ff.) erforderlichen Besitzerwerb infolge freiwilli
ger Tradition, sondern um denjenigen Besitzerwerb, welchen der
Ehemann auf Grund seiner ehelichen Vormundschaft beanspruchen
kann.
2. Ganz analog verhält es sich mit dem Gegenwert der Lebens
versicherung von 5000 Fr. Auch zum Ersatze dieses Vermögens
wertes ist der Beklagte einzig und allein deshalb verurteilt wor
den, weil feststehe, daß die Ehefrau die betr. Police in die Ehe
gebracht und daß der Beklagte bei der von beiden Ehegatten ge
meinsam vorgenommenen Veräußerung der Police deren Gegen
wert bezogen habe und keiner der in 21 des Gesetzes über die
eheliche Vormundschaft aufgezählten Haftbefreiungsgründe vorliege.
Die vom Beklagten allegierte, zwischen ihm und seiner Ehefrau
im Jahre 1890 abgeschlossene Übereinkunft , wonach die Ver
sicherungssumme ihm zufallen sollte, erklärt der kantonale Richter
ebenfalls auf Grund des kantonalen Rechts (sei es des Erbrechts,
weil eine Schenkung von Todes wegen vorliege, sei es des
Schenkungsrechts in Verbindung mit den Bestimmungen über
die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen) als ungültig. Auch in
dieser Hinsicht ist das kantonale Urteil vom Bundesgerichte nicht
zu überprüfen.
3. Nun hatte der Beklagte in seiner Rechtsantwort allerdings
u. a. behauptet, es habe ihm auch ein direkter Anspruch an der
Police zugestanden, indem dieselbe auf seinen Namen gelautet habe.
Allein da es sich hiebei genau genommen um eine Bestreitung
der Frauengutsqualität der Versicherungsforderung handelt und
der kantonale Richter feststellt, daß die Police von der Frau in
die Ehe gebracht worden war, so beruht das angefochtene Urteil
auch in dieser Beziehung auf der Anwendung des einschlägigen
kantonalen Rechts. Übrigens konstatiert das Obergericht, daß die
betreffende Police ganz allgemein auf den Inhaber laute,
eine Feststellung, welche nicht nur nicht aktenwidrig ist, sondern
auch dem Texte der in Abschrift bei den Akten liegenden Police
durchaus entspricht.
4. Endlich hatte der Beklagte vor den kantonalen Instanzen
noch die Einreden der abgeurteilten Sache , der mangelnden
Aktivlegitimation und der mehreren Streitgenossen erhoben.
Ob er auch noch in der Berufungsinstanz an diesen Einreden
festhalten wollte, ist zweifelhaft. Denn dieselben bezogen sich auf
sämtliche vor den kantonalen Instanzen verfochtenen Streitpunkte;
hätte also der Beklagte gehofft, in der Berufungsinstanz mit den
selben durchzudringen, so hätte er wohl die Berufung bezüglich
sämtlicher Streitpunkte ergriffen, was er aber eben nicht getan
hat. Wie immer es sich jedoch hiemit verhalten mag, auf alle
Fälle ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz zur Beurteilung
dieser Einreden inkompetent. Denn auf die Einrede der abgeur
teilten Sache ist aus Gründen des kantonalen Prozeßrechtes
nicht eingetreten worden; die Einrede der mangelnden Aktiv
legitimation richtete sich in Tat und Wahrheit gegen die Zuläs
sigkeit der Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG, ein Punkt,
welcher nicht der Kompetenz der Gerichte, sondern derjenigen der
Aufsichtsbehörden untersteht; und die Einrede der mehreren
Streitgenossen ist nicht eine materiellrechtliche, sondern eine pro
zeßrechtliche und daher ebenfalls nach kantonalem Recht zu beur
teilende Einrede.
5. Handelt es sich somit im vorliegenden Falle ausschließlich
um Fragen, zu deren Beurteilung das Bundesgericht als Beru
fungsinstanz inkompetent wäre, so kann auf die Berufung nicht
eingetreten werden. Und da hieran weder eine allfällige Wieder
aufnahme des Prozesses seitens der Erben des angeblich verstor
benen Klägers und Berufungsbeklagten (in dieser Beziehung liegt
nur eine unbelegte Behauptung des Beklagten und Berufungs
klägers vor), noch ein Verzicht der Erben auf die Wiederauf
nahme des Prozesses etwas ändern könnte, und daher das Wie
deraufnahmeverfahren gemäß Art. 75 ZPO und 85 OG im
vorliegenden Falle eine unnütze Weiterung bedeuten würde, so ist
schon jetzt, und ohne Rücksicht auf den vom Berufungskläger be
haupteten Tod des Berufungsbeklagten, der Nichteintretensbeschluß
zu erlassen;
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.