- Entscheid vom 18. Mai 1906 in Sachen
Caslisch, Kl. u. Ber. Kl., gegen Wertheimer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufungsanträge, Art. 67 Abs. 4; 79 Abs. 2 06. Kauf: 1. Oertliche
Rechtsanwendung. Erfüllungsort und Ablieferungsort; 2. Wande
lung. Art. 246, 248, 249, 253 OR; Schadenersatzanspruch des
Käufers.
A. Durch Urteil vom 26. Februar 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt folgendes Urteil des Zivilgerichts
des Kantons Basel Stadt bestätigt:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 478 Mk. 60 Pfg. nebst
% Zins seit 2. Oktober 1904 an den Kläger verurteilt. Die
Mehrforderung und Widerklage sind abgewiesen.
Der Beklagte hat das Faß Nr. J V 11 spesenfrei binnen acht
Tagen nach Rechtskraft des Urteils an José Villa, Spediteur in
Cette, zurückzuschicken.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag:
Es sei in Abänderung der Urteile des Zivilgerichts Basel
Stadt vom 23. Januar 1906 und des Appellationsgerichts
Basel Stadt vom 26. Februar 1906 Beklagter zu verurteilen
zur Zahlung von 1937 Mk. 44 Pfg. nebst Zins zu 5 % seit
- Oktober 1904, eventuell zur Zahlung von 970 Mk. 94 Pfg.,
ganz eventuell zur Zahlung von 770 Mk. 94 Pfg., alles mit
Zinsen zu 5 % seit 2. Oktober 1904.
C. Der Beklagte hat innert der Anschlußberufungsfrist folgende
Anträge und Rechtsbegehren formuliert:
a) mit Eingabe vom 27./29. März:
- Auf die Berufung sei im Materiellen wegen mangelnder
Kompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten; es sei im Gegen
teil das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an
das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt zu neuer Be
urteilung nach deutschem Recht zurückzuweisen.
- Eventuell: es sei dem Beklagten gemäß dem vor zweiter
Instanz gestellten Rechtsbegehren außer der zugesprochenen Ent
schädigung eine weitere Summe von 660 Mk. 50 Pfg. zuzu
billigen, und es sei demgemäß unter Aufhebung des zweitin
stanzlichen Urteils die Klage abzuweisen und der Kläger als
Widerbeklagter zur Bezahlung von 227 Fr. 40 Cts. samt Zins
zu 5 % seit 7. April 1905 zu verurleilen."
b) Mit Eingabe vom 6. April:
- Es sei das zweitinstanzliche Urteil vom 26. Februar 1906
aufzuheben und die Sache zur neuen materiellen Beurteilung
nach deutschem Recht an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
- Auf die Anträge des Berufungsklägers Caflisch sei wegen
mangelnder Kompetenz nicht einzutreten, eventuell seien diese ab
zuweisen.
- Das mit Eingabe vom 28. März gestellte weitere eventuelle
Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Entschädigung von 660 Mk.
50 Pfg. wird zurückgezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Urteil der Vorinstanz beruht im wesentlichen auf fol
gendem Tatbestand:
Mit Brief vom 21. Mai 1904 fragte der Beklagte den Kläger
an, zu welchem Preise er mit Angabe des Alkoholgehaltes und
des Extraktes einen Kesselwaggon Alicantewein franko Ludwigs
hafen oder Landau (Pfalz) offeriere. Am 24. Mai antwortete der
Kläger, er offeriere
Nr. 199 1903 Ia Extra Alicante rot 14½0 15° zu 23 Mk.
50 Pfg. Nr. 200 1903 Ia Extra Alicante rot 14½0 15° zu
23 Mk. per Hektoliter in Holzreservierwagen, franko unver
zollt Station Landau (Pfalz), Wert 30 Tage mit 1½ % oder
drei Monatsaccept netto ; für Lieferung franko Ludwigshafen
trete eine Preiserhöhung von 50 Pfg. ein. Ein Postskriptum zu
diesem Briefe lautete: An Extraktgehalt weisen diese beiden Weine
je zirka 40 Gramm auf. Nachdem über den Preis und eine
vom Beklagten gewünschte Garantie des Klägers betreffend Höhe
des Zolls unterhandelt worden war, kam am 7. Juni auf tele
graphischem Wege ein Abschluß zu 22 Mk. 50 Pfg. zu Stande,
wobei der Kläger jede Veraniwortlichkeit bez. des Zolls ablehnte.
Am 23. Juli langte die Ware in Landau an. Am gleichen
Tage ließ der dortige Abnehmer des Beklagten, Karl Wolf in
Liebeldingen, laut Protokoll des Amtsgerichts Landau d. d. 2. Sep
tember 1904 durch seinen Küfer unter Aufsicht des Zollaufsehers
ein Muster aus einem der Standfässer ziehen und dem öffentlichen
Chemiker Dr. Jul. Mayer in Landau zur Prüfung übergeben.
Laut dessen Attest vom gleichen Tage enthielt der Wein 3,454
(im Sinne der Zollbehörde 3,414) Gramm Extrakt auf 100 cms,
ferner 10,75 Gramm Alkohol ( 13,54 % in Volumprozenten)
und 0,174 Gramm flüchtige Säure. Dr. Mayer fügte bei, der
Wein entspreche den zollamtlichen Vorschriften über Verschnittweine,
ein so hoher Gehalt an flüchtiger Säure mache aber den Wein
zu Verschnittzwecken ungeeignet. Am 24. Juli telegraphierte der
Beklagte dem Kläger, der Wagen stehe dem Kläger zur Verfügung,
da nach Untersuchung 0,174 zuviel flüchtige Säure, als Ver
schnittwein ungeeignet und nur 13,54 Alkohol . Der Kläger
protestierte gegen die Rückweisung des Weines. Am 28. Juli und
später (nach dem 30. Juli) wurden, ebenfalls laut erwähntem
Gerichtsprotokoll, weitere Probeflaschen unter Aufsicht des Zoll
beamten entnommen und zollamtlich versiegelt. Die Probe vom
28. Juli wurde vom Nahrungsmittelchemiker Dr. Haas in Landau
geprüft. Nach seinem Befund hatte der Wein 3,472 (nach Abzug
des Zuckers 3,337) Extrakt, 13,91 Volumprozente Alkohol und
0,188 flüchtige Säure. Außerdem wurde der Wein vom Zollamt
in Landau einer Prüfung unterzogen. Das Resultat war: 36
Gramm Trockenextrakt und 13,6 Volumprozente Alkohol im einen,
34 Gramm und 13% Alkohol im andern Standfaß, 36 Gramm
Extrakt und 14,6 % Alkohol im kleinen Faß von zirka 100
Liter. Am 30. Juli wurde der Wein in Fässer umgefüllt und
zollamtlich eingekellert. Eine letzte Untersuchung fand statt durch
Dr. Mayer am 12. August, nachdem dafür am 11. August die
Proben genommen worden waren. Dr. Mayer konstatierte 3,
Extrakt, 13,38 Alkohol und 0,206 Säure. Nachdem der Kläger
anfangs August auch die Ursprungszeugnisse eingesandt hatte,
schrieb am 13. August der Beklagte, es ergebe sich daraus, daß
der Wein überhaupt kein Alicante, sondern Valencia sei; daneben
wiederholte er die Mängelrüge betr. Extrakt, Alkohol und Säure.
Auf Veranlassung des Wolf und unter Anzeige an den Kläger
wurde der Wein am 12. September 1904 in Siebeldingen öffent
lich versteigert und einem Weinkommissionär in Landau zuge
schlagen zu 1200 Mk. Der Preis wurde vom Gerichtsvollzieher
dem Wolf ausgehändigt.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Kaufpreisforderung
von 2344 Mk. 50 Pfg. 2930 Fr. 60 Cts. abzüglich der vom
Beklagten bezahlten Fracht (407 Mk. 06 Pfg.), wogegen der
Beklagte vor den kantonalen Instanzen (wie auch noch in seiner
Eingabe vom 27./29. März 1906), unter gänzlicher Bestreitung
der Klage, als Widerkläger forderte
- den Ersatz von Auslagen im Gesamtbe
trage von.
Mk.
721 40
- Schadenersatzforderung des Karl Wolf400
- Ersatz für eigenen Schaden
260 50
Mk. 1381 90
1200
abzüglich Steigerungserlös
181 90
Mk.
227 40
- Da der einzige in der Anschlußberufungserklärung vom
- März 1906 enthaltene, übrigens nur eventuell gestellte und
entgegen der Vorschrift von Art. 67 Abs. 4 OG nicht begründete
materielle Hauptantrag, derjenige auf Verurteilung des Klägers
und Widerbeklagten zur Zahlung von 227 Fr. 40 Cts, in der
Eingabe vom 6. April ausdrücklich zurückgezogen worden ist, so
liegt, genau genommen, überhaupt keine Anschlußberufung mehr
vor. Der Antrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Beurteilung nach deutschem Recht ist nicht geeignet,
den materiellen Hauptantrag zu ersetzen (vergl. BGE 24 II S. 8
28 II S. 179 und 391). Derselbe ist überhaupt bedeutungslos;
denn nach Art. 79 Abs. 2 OG müßte die Rückweisung gegebenen
Falles von Amtes wegen erfolgen, und zwar schon deshalb,
weil der Kläger die Berufung ergriffen hat.
- Was die Frage des anzuwendenden Rechtes betrifft, so ist
davon auszugehen, daß der Richter, soweit es die der Regelung
durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obliga
torischen Rechtsgeschäftes betrifft, dasjenige örtliche Recht anzu
wenden hat, welches die Parteien beim Vertragsabschluß als
maßgebend betrachtet haben oder dessen Anwendung sie
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doch vernünftiger und billigerweise erwarten konnten
und mußten (vergl. BGE 16 S. 795, 24 II S. 544). Behufs
Bestimmung dieses Parteiwillens wird, namentlich in Fällen, wo
das Wohnsitzrecht der Kontrahenten ein verschiedenes ist, natur
gemäß sehr oft darauf abgestellt, an welchem Orte die streitige
Verbindlichkeit zu erfüllen war ( Recht des Erfüllungsortes
Im vorliegenden Falle ist dies jedoch nicht nötig. Denn da bei
Vertragsabschluß beide Kontrahenten in der Schweiz wohnhaft
waren und auch eine Domizilverlegung des einen oder ander
derselben nicht in Aussicht stand, da ferner weder der Käufer
noch der Verkäufer am Ablieferungsort Landau eine Zweignieder
lassung oder auch nur einen ständigen Vertreter hatten, sondern die
Ware dort von der Bahn einem Kunden des Käufers zu über
geben war, so ist es klar, daß die Kontrahenten ihre vertraglichen
Verpflichtungen nicht dem Rechte des Ortes unterstellen wollten,
an welchem sich zufälligerweise der Abnehmer des Käufers befand.
Mit den Worten franko Station Landau wollte vielmehr bloß
bestimmt werden, wieviel Transportkosten der Verkäufer bei einem
Verkaufspreise von 22 Mk. 50 Pfg. übernehmen müsse. Noch
im letzten Augenblick hätte der Käufer die s. Z. einseitig erteilten
Versandtinstruktionen ebenso einseitig wieder abändern können, was
lediglich zur Folge gehabt hätte, daß der Kaufpreis sich ent
sprechend höher oder niedriger gestellt hätte (für Lieferung franko
Ludwigshafen z. B. hatte der Kläger in seinem Brief vom 24. Mai
1904 eine Preiserhöhung von 50 Pfg. in Aussicht gestellt),
keineswegs aber, daß nun deshalb ein anderes örtliches Recht
anwendbar geworden und dadurch möglicherweise sogar Inhalt
und Umfang der Vertragsverpflichtungen wesentlich abgeändert
worden wären.
4. In der Sache selbst ist das Urteil der Vorinstanz ohne
weiters zu bestätigen. Denn einerseits ist in nicht aktenwidriger
Weise festgestellt, daß der vom Kläger gelieferte Wein an Er
trakt (und zwar unter Berücksichtigung des Zuckergehaltes
6 Gramm per Liter weniger aufwies, als der Kläger versprochen
hatte, ein Mangel, welcher nach der Erklärung des gerichtlichen
Experten die Brauchbarkeit des Weines zu Verschnittzwecken er
heblich reduzierte; anderseits steht fest, daß der Beklagte dem
Kläger schon am 24. Juli (also sofort nach Ankunft des Weines
in Landau) telegraphisch erklärt hat, der Wein stehe, weil als
Verschnittwein ungeeignet , zur Verfügung des Klägers. Diese
Mängelrüge erscheint unter den gegebenen Umständen als genü
gend substanziiert. Daß keine gehörige Feststellung des
Tatbestandes (eine amtliche Feststellung verlangt Art. 248 OR
nicht) stattgefunden habe, kann nicht gesagt werden, und übrigens
handelt es sich bei dem in Frage stehenden Mangel um einen
solchen, bei welchem, wie die Vorinstanz konstatiert, weder die
Zeit von ein paar Tagen noch das behauptete Stehen in der
Sonne von Einfluß ist
War somit der Beklagte schon mit Rücksicht auf den Mindergehalt
an Extrakt berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 249
OR) und den Ersatz des durch die Lieferung fehlerhafter Ware
unmittelbar verursachten Schadens zu verlangen (Art. 253),
so ist der Kläger mit seiner Kaufpreisforderung abzuweisen und
der Beklagte berechtigt zu erklären, von dem, 1200 Mk. betragen
den, Ganterlös des Weines seine Auslagen mit 721 Mk. 40 Pfg.
in Abzug zu bringen, wobei sich zu Gunsten des Klägers ein
Saldo von 478 Mk. 60 Pfg. ergibt.
5. Ob der Beklagte auch mit Rücksicht auf die Provenienz des
gelieferten Weines (Valencia statt Alicante) oder dessen Gehalt
an Alkohol und an flüchtigen Säuren zur Wandelung berechtigt
gewesen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu
werden. Ebensowenig ist zu untersuchen, ob der Beklagte mit
Rücksicht auf weitern Schaden noch eine stärkere Reduktion der
Urteilssumme oder gar die Verurteilung des Klägers als Wider
beklagten zur Zahlung von 227 Fr. 40 Cts. hätte verlangen
können; denn mit dem Rückzug des diesbezüglichen Anschlußbe
rufungsbegehrens hat der Beklagte hierauf verzichtet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Bafel Stadt vom 26. Fe
bruar 1906 bestätigt.