- Arteil vom 1. Februar 1906 in Sachen
Hablützel, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Gasser, Kl. u. Ber. Bekl.
Begriff des (Betriebs)unfalles. Wann liegt ein solcher im Gegen
satz zu einem blossen Krankheitsausbruch vor bei Bestehen einer
latenten Tuberkulose? Stellung des Bundesgerichtes; Art. 81 06.
Rückweisung zur Erläuterung und Ergänzung eines Gutachtens?
Art. 82 0G.
A. Durch Urteil vom 25. Oktober 1905 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 4500 Fr. zu bezahlen,
abzüglich bereits bezahlte 1252 Fr. 30 Cts., nebst Zins zu 5%
von dem noch auszurichtenden Betrag seit 15. Januar 1904.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die
Klage gänzlich abzuweisen, eventuell seien die Oberexperten Pro
fessor Schlatter und Dr. Silberschmidt um Erläuterung ihres
Obergutachtens in näher bezeichnetem Sinne (vergl. Erwägung
4 unten) zu ersuchen.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1866 geborene Kläger Hermann Gasser
war in der Schreinerei des Beklagten I. Hablützel Gasser, seines
Schwagers, in Feuertalen, als Vorarbeiter angestellt. In der
ersten Hälfte des Monats Februar 1903 das genaue Datum
ist nicht festgestellt stieß ihm bei der Arbeit ein Unfall zu.
Über die näheren Umstände desselben hat der Beklagte anläßlich
der persönlichen Befragung vor erster Instanz ausgesagt, am
Abend des Unfallstages habe ihm seine Frau bei seiner Heim
kehr mitgeteilt, es sei dem Kläger in der Schreinerei ein Fleck
ling auf den Fuß gefallen, der Kläger hinke stark; hierauf
eiwa eine halbe Stunde nach Eintritt des Unfalls, habe er den
Kläger darüber befragt, erinnere sich aber nicht mehr, mit welchen
Worten ihm dieser den Unfall geschildert habe, sondern wisse
nur, daß er nach der Art dieser Schilderung zur Überzeugung
gekommen sei, daß ein eigentlicher Haftpflichtunfall vorliege. In
der vom 10. Februar 1903 datierten Unfall Schaden Anzeige zu
Handen der Gesellschaft Zürich , bei welcher der Beklagte seine
Arbeiter gegen Unfall versichert hatte, gab derselbe als Zeitpunkt
des Unfalles den 6. Februar, nachmittags 4 Uhr an, und be
merkte, der Unfall habe sich im Bretterschopf beim Umlegen von
Brettern ereignet; der Kläger habe beim Aufheben der Bretter
auf der Faßballe gestanden und sich dabei am linken Fuße eine
Nervenverstreckung zugezogen. Der den Kläger nach seiner
Zeugendeposition erstmals am 9. Februar 1903 behandelnde
Arzt, Dr. Emil Rahm in Schaffhausen, beantwortete auf der
erwähnten Schadensanzeige die Frage nach der Art der Ver
letzung mit Verstauchung des linken Fußes und hat dazu vor
Obergericht als Zeuge deponiert, er glaube sicher, daß die von
ihm damals am Fuße des Klägers konstatierte Geschwulst in
folge des Unfalles entstanden sei. Da sich der Zustand der Ver
letzung innert der vorausgesehenen Heilungszeit nicht besserte, be
gab sich der Kläger auf Anraten des Dr. Rahm, welcher im
Verlaufe seiner Behandlung auf die Vermutung kam, der Fuß
möchte tuberkulös sein, in das Kantonsspital Winterthur. Hier
wurde in der Tat Knochentuberkulose im Mittelfuß und in der
Fußwurzel konstatiert. Diese machte am 1. Mai 1903 die Am
putation des Fußes nötig. Am 2. Juni 1903 sodann wurde der
Kläger als geheilt aus dem Spital entlassen und ist seither, mit
einem künstlichen Fuß versehen, wieder in den Dienst des Be
klagten getreten.
Mit der vorliegenden, im Januar 1904 eingeleiteten Klage
fordert nun der Kläger vom Beklagten eine Haftpflichtentschädigung
von 4500 Fr. Er hat in der Verhandlung vor erster Instanz,
dem Bezirksgericht Andelfingen, über das Unfallereignis aus
führen lassen, dasselbe sei am Nachmittag des 4. Februar einge
treten; als er, der Kläger, einen Dill von einem mannshohen
Bretterstoß heruntergenommen habe, sei ein anderer Dill nach
und ihm über das Bein gerutscht; dabei habe er sich durch Um
kippen des Fußes die von Dr. Rahm konstatierte Verstauchung
zugezogen. Der Beklagte hat die Klageforderung grundsätzlich
und dem Maße nach bestritten: Es fehle der bestimmte Nachweis
des Unfallsereignisses, und überdies handle es sich dabei nicht
um einen Betriebsunfall; eventuell sei die Klage erheblich über
setzt, jedenfalls müßten die an den Kläger bereits bezahlten Be
träge von 1252 Fr. 30 Cts. Lohnausfall und 332 Fr. 40 Cts.
Heilungskosten von der eingeklagten Forderung abgezogen werden.
Replicando hat der Kläger den Abzug der 1252 Fr. 30 Cts.
anerkannt. Das Bezirksgericht ordnete ein Beweisverfahren über
die Tatsache des Unfalls und über den Kausalzusammenhang
zwischen diesem und dem eingetretenen Körperschaden des Klägers
an und holte, neben der persönlichen Befragung des Beklagten
und der Einvernahme verschiedeuer Zeugen, ein medizinisches
Gutachten des Privatdozenten Dr. Lüning in Zürich ein. Dieser
kam zu dem Schlusse, daß die Knochentuberkulose, auf welche
zweifellos der verhältnismäßig langwierige, schließlich die Ampu
tation des Fußes erfordernde Verlauf der Fußverstauchung zurück
zuführen sei, wahrscheinlich erst durch diesen Unfall erzeugt,
jedenfalls aber bedeutend in ihrer Entwicklung befördert worden
sei. Durch Urteil vom 17. Dezember 1904 sprach hierauf das
Bezirksgericht dem Kläger eine Entschädigung von 3400 Fr.,
abzüglich der 1252 Fr. 30 Cts., nebst Zins seit 15. Januar
1904 zu, indem es annahm, daß der Kläger den Nachweis des
Betriebsunfalls erbracht habe, und, gestützt auf das Gutachten
des Dr. Lüning, die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen
diesem Unfall und der Verstümmelung bezw. der dadurch be
dingten Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bejahte.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an das beide Parteien
appellierten, verfügte zunächst die nochmalige Einvernahme Dr.
Rahms als Zeugen und veranlaßt durch ein vom Beklagten
produziertes Privatgutachlen des Dr. Gustav Bär für die Ver
sicherungsgesellschaft Zürich , das die Auffassung vertrat, es
müsse der als Unfall geltend gemachte Vorgang nach den ge
gebenen Symptomen als der normalerweise, ohne ein besonderes
Unfallsereignis eingetretene Durchbruch eines latenten Tuberkel
herdes, d. h. als Erscheinung lediglich der vorhandenen Krankheit
aufgefaßt werden die Einholung eines Ergänzungsgutachtens
Dr. Lünings. Dieses schloß wesentlich dahin, es sei weder mit
Bestimmtheit anzunehmen, noch zu verneinen, daß das von Dr.
Rahm bei der ersten Untersuchung festgestellte Krankheitsbild einer
durch Unfall verursachten Verletzung entsprochen habe; die An
nahme von Dr. Bär lasse sich zwar nicht absolut ausschließen,
erscheine aber nach Prüfung aller begleitenden Umstände und
auch nach der von Dr. Rahm gegebenen Krankheitsbeschreibung
als durchaus unwahrscheinlich. Als sodann der Beklagte eine
Kritik dieses Ergänzungsgutachtens durch Dr. Bär einreichte,
beschloß das Obergericht auf Antrag jenes, ein Obergutachten
einzuholen, und betraute damit den Professor Dr. Schlatter und
den Privatdozenten Dr. Silberschmidt in Zürich. Aus dem ge
meinsamen Befunde dieser Experten ist hervorzuheben: Die von
Dr. Rahm am 10. Februar 1903 konstatierten Symptome sprä
chen entschieden für eine akute Affektion des beschädigten Fußes:
die Schwellung sei über den ganzen Fußrücken ausgedehnt, der
Druck sehr schmerzhaft gewesen; schon nach 5 6 Tagen sei die
Schwellung zurückgegangen und habe sich später auf ganz be
stimmte Stellen lokalisiert. Jeder unbefangene Beurteiler müsse
diese klinischen Symptome zu Gunsten einer Verletzung aus
legen: sie machen jede andere Auslegung unwahrscheinlich. Be
züglich der Entstehung der Knochentuberkulose, für welche drei
Möglichkeiten beständen, nämlich:
a) Entwicklung einer sogenannten spontanen Knochentuberkulose,
ohne Verletzung, ohne Trauma;
b) Entwicklung der Knochentuberkulose an einer vorher ganz
gesunden Stelle im Anschlusse an eine Verletzung
c) Bestehen eines latenten tuberkulösen Herdes, welcher sich im
Anschlusse an die Verstauchung zu einer manifesten Knochen
tuberkulose entwickelt habe;
prächen gegen die Annahme der ersten dieser Möglichkeiten die
erwähnten von Dr. Rahm beobachteten Symptome, sowie der
Umstand, daß der Kläger bis zu dem angeblichen Unfall ohne
irgend welche Beschwerden schwere Arbeit (mit starker Belastung
des später erkrankten Fußes) verrichtet habe; die zweite könne
nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden, weil der Zeitraum
zwischen dem Trauma und den (durch Röntgenbild festgestellten)
Zeichen einer ausgesprochenen Tuberkulose zu kurz sei, wenn auch
Fälle so rascher Erkrankung in der diesbezüglichen Literatur ver
einzelt zu finden seien; dagegen erscheine die Annahme eines
latenten tuberkulösen Herdes, der infolge der Verletzung zu einer
manifesten Erkrankung geführt habe, am meisten plausibel. Es
sei nun von hervorragender klinischer Seite mit Recht darauf
hingewiesen worden, daß ein Individuum mit latenter Tuberkulose
vom Standpunkt der Unfallgesetzgebung aus als gesund anzu
sehen sei; bleibe dieses Individuum von Unfällen verschont, so
könne die latente Tuberkulose latent bleiben, ja sogar wieder un
vermerkt ausheilen. Von diesem Standpunkt ausgehend, wollen
die Experten die Frage offen lassen, ob es sich im Falle des
Klägers um ein reine Unfalltuberkulose oder um eine durch den
Unfall manifest gewordene latente Knochentuberkulose handle, ob
schon sie die letztere Annahme als die wahrscheinlichere betrachten.
Sie resümieren ihren Befund in der Schlußfolgerung: Auf
Grundlage der Akten, speziell der Aussagen des behandelnden
Arztes Dr. Rahm, des aufgenommenen Röntgenbildes und der
im Kantonsspital Winterthur befindlichen Krankengeschichte könne
als wahrscheinlich angenommen werden, daß der Kläger eine Un
fallverletzung erlitten habe. Auf Grund dieses Befundes hat
das Obergericht den Nachweis eines Betriebsunfalls im Rechts
sinne ebenfalls als geleistet erachtet und in Abänderung lediglich
der Entschädigungsbemessung der ersten Instanz, insofern, als
diese die Entschädigung für Beschaffung, Ersatz und Reparaturen
des künstlichen Fußes in das gesetzliche Entschädigungsmaximum
einbezogen, statt zu den Heilungskosten gerechnet hatte, den in
Fakt. A oben angeführten Entscheid gefällt.
2. Der Beklagte stützt seine Berufung vorab und in der Haupt
sache darauf, daß die erwähnte Annahme des Obergerichtes, es
liege ein Betriebsunfall im Rechtssinne vor, auf Rechtsirrtum
beruhe, indem er zur Begründung dieses Argumentes wesentlich
ausführt: Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes sei unter
Betriebsunfall zu verstehen die körperschädigende, plötzliche Ein
wirkung eines äußern, durch den Betrieb bedingten Geschehnisses
auf den Menschen, im Gegensatz zu pathologischen Vorgängen,
welche ihre Ursache lediglich im Innern des menschlichen Orga
nismus haben und nicht durch akute plötzliche äußere Einwirkun
gen hervorgerufen werden (zu vergl. AS 19 S. 388). Bei Vor
handensein einer Krankheit oder einer ausgesprochenen krankhaften
Anlage, die durch den einwirkenden Tatbestand plötzlich ver
schlimmert worden seien, oder den schädigenden Effekt erst ermög
licht haben, werde deshalb mit Recht verlangt, daß die den Unfall
verursachende Betriebstätigkeit in höherem Maße, als die Tätig
keiten des gewöhnlichen Lebens, menschliche Kraftanstrengung er
fordere, weil nur in diesem Falle die eingetretene Verschlimmerung
des körperlichen Zustandes als eine Verwirklichung der besonderen
Betriebsgefahr und nicht als die bloße natürliche Entwickelung
des krankhaften Defektes erscheine (zu vergl. Urteil des Bundes
gerichtes i. S. Heß gegen Paganelli vom 5. Juli 1905: Schweiz.
Juristenzeitung 2 S. 67 ). Danach aber hätte der Kläger, weil
er, wie namentlich aus dem nun maßgebenden Obergutachten her
vorgehe, zur Zeit des angeblichen Unfalles bereits mit einem
latenten Tuberkelherd, also gewiß mit einer krankhaften Anlage
behaftet gewesen sei, den Nachweis erbringen müssen, daß der
Ausbruch der Tuberkulose im Fuße durch einen außergewöhnlichen
Vorgang bewirkt worden sei. Allein dieser Nachweis sei nicht er
bracht; gegenteils sei nach der Aktenlage als sicher oder doch als
außerordentlich wahrscheinlich anzunehmen, daß jene Krankheit
durch einen ganz gewöhnlichen Vorgang des täglichen Lebens
ausgelöst worden sei, wie denn das Obergericht selbst
unrich
tigerweise lediglich bei Bestimmung des Entschädigungsquantita
tives erkläre, es sei mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die
Krankheit schließlich ohne ein Unfallereignis in die Erschei
nung getreten wäre und zur Amputation des Fußes geführt
hätte. Hierüber ist nun zunächst bezüglich der Urteilskompetenz
des Bundesgerichts zu bemerken, daß diesem allerdings die freie
Nachprüfung der Frage zusteht, ob der vorliegende Unfallstatbe
stand als Betriebsunfall im Sinne des Haftpflichtgesetzes zu qua
lifizieren sei, indem es sich dabei um die Auslegung und An
wendung eines vom Bundesrecht beherrschten Rechtsbegriffes
handelt, daß das Bundesgericht dagegen hinsichtlich der andern
Frage, ob und inwieweit der Nachweis für das als Unfall gel
tend gemachte Ereignis geleistet sei, weil dieselbe rein tatsächlicher
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Natur, an die Feststellungen des kantonalen Richters nach Maß
gabe des Art. 81 OG gebunden ist. Materiell fällt sodann in
Betracht: Da nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Be
funde der Oberexperten, in der Tat angenommen werden muß, es
sei in dem amputierten Fuße des Klägers zur Zeit des streitigen
Unfalls ein Tuberkelherd latent gewesen, so erfordert die Annahme
eines relevanten Betriebsunfalles gemäß der vom Bundesgericht
in Sachen Heß gegen Paganelli vertretenen Auffassung, auf die
der Berufungskläger abstellt, vorliegend allerdings, daß die Aus
lösung der latenten Tuberkulose auf ein Ereignis zurückzuführen
sei, das nicht als einen gewöhnlichen Vorgang des täglichen Lebens,
sondern als eine besondere, den Körper in ungewöhnlicher Weise
in Anspruch nehmende Funktion sich darstellt. Mit dieser Auf
fassung aber hat sich das Obergericht in seinem angefochtenen
Urteile keineswegs in Widdrspruch gesetzt; es wird ihr vielmehr
durchaus gerecht, indem es ausführt, es liege ein Betriebsunfall
vor, weil nach Angabe der Oberexperten die auf Grund der ge
gebenen klinischen Symptome mit Wahrscheinlichkeit als Verletzung
zu qualifizierende, den eingetretenen Schaden veranlassende Ver
änderung des Fußes des Klägers nur infolge einer Verstau
chung des Fußes entstanden sein könne, also infolge eines
durchaus zufälligen Ereignisses, nicht etwa infolge einer im
Betriebe üblichen Tätigkeit (wobei die angegebene Wahrschein
lichkeit der Unfallverletzung doch jedenfalls eine sehr hohe sein
müsse und deshalb für den dem Kläger obliegenden Nachweis
des Unfalls genüge). Denn es handelt sich bei dem fraglichen
vom Bundesgericht in Sachen Heß erörterten Begriffsmerkmale
des Betriebsunfalls nicht etwa um die Abgrenzung des Be
triebsunfalles gegenüber dem Nicht Betriebsunfall, sondern viel
mehr um diejenige des Betriebs unfalles gegenüber der beim Be
triebe zu Tage tretenden Krankheit als solcher, genauer: um die
Unterscheidung der Auslösung einer latenten Krankheit durch ein
die Merkmale des Unfallsbegriffs aufweisendes, d. h. ein plötzlich
(unerwartet) und äußerlich scharf abgegrenzt, an sich bestimmt
erkennbar in die Erscheinung tretendes Ereignis, im Gegensatze
zu dem ohne äußerlich bestimmt ausgeprägte Veranlassung, bei
der Tätigkeit des gewöhnlichen Lebens im Sinne vorgesehener,
normaler Körperbetätigung, erfolgenden Ausbrüche einer solchen
Krankheit. Und diesen Gegensatz gerade bringt die vorstehend
zitierte Stelle der Motive des Obergerichts mit ihrer Antithese
von zufälligem Ereignis , als dem ungewöhnlichen, plötzlich,
gegen den Willen des Klägers eintretenden körperlichen Geschehnis
der Fußverstauchung, und betriebsüblicher Tätigkeit , d. h. eben
speziell im betreffenden Betriebe vorgesehener, normaler Körper
betätigung, offenbar zum Ausdruck; jene Antithese ist daher
keineswegs, wie der Berufungskläger behauptet, begrifflich wider
sinnig. Das gesetzliche Erfordernis des Betriebsunfalles aber
des Eintrittes des fraglichen Unfallsereignisses in räumlichem und
kausalem Zusammenhange mit dem Betriebe, hat das Obergericht
allerdings ohne ausdrückliche Begründung mit Recht als
gegeben erachtet, weil der Kläger sich die festgestellte Verstauchung
bei Anlaß der ihm obliegenden Tätigkeit im Betriebe des Be
klagten, beim Umlegen von Brettern zugezogen hat, weil die Ver
stauchung also durch seine Anstellung im Betriebe bedingt war.
Somit wäre die obergerichtliche Annahme des Betriebsunfalles
nur zu beanstanden, sofern jenes ihr zu Grunde gelegte tatsächliche
Unfallsereignis als aktenwidrig bezeichnet, indem an seiner Stelle
ein spontaner, ohne besondern äußern Anlaß erfolgter Ausbruch
der latenten Tuberkulose als bewiesen angesehen werden müßte.
Nun sicht der Berufungskläger in dieser Hinsicht allerdings die
Feststellung des Obergerichts an, daß aus dem Oberexpertengut
achten eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines
Unfalles sich ergebe, indem er geltend macht, daß die undezidierte
Konklusion der Oberexperten eher zum gegenteiligen Schlusse
führe. Allein diese Bemängelung der obergerichtlichen Beweiswür
digung kann nicht durchdringen; denn es ist für die Überprüfung
der angefochtenen Feststellung seitens des Bundesgerichtes gemäß
Art. 81 OG durchaus unerheblich, welchen Grad von Wahr
scheinlichkeit das Obergericht jener Feststellung zu Grunde gelegt
und als genügend erachtet habe; von Bedeutung und zu unter
suchen ist vielmehr bezüglich des Einwandes des Berufungsklä
gers nur, ob die Feststellung als solche mit dem Inhalte des
Oberexpertengutachtens im Widerspruch stehe. Dies aber ist augen
scheinlich nicht der Fall, indem ja die Experten selbst sich für die
als wahrscheinlich bezeichnete Annahme der Unfallverletzung gegen
über der Möglichkeit spontanen Krankheitsausbruchs entschieden
haben.
3. Als weiteres Berufungsargument bringt der Beklagte vor,
das Obergericht habe sich einer Aktenwidrigkeit ferner dadurch
schuldig gemacht, daß es die großen Widersprüche, die sich der
Kläger im Verlauf des Prozesses bei Darstellung des Unfalls
ereignisses habe zu schulden kommen lassen, in keiner Weise be
rücksichtigt und trotz denselben den Nachweis eines Unfalles als
geleistet erachtet habe. Dieser Vorwurf ist jedoch völlig unbegrün
det. Das Obergericht hat nämlich in seinem Urteile jene Wider
sprüche ausführlich zur Darstellung gebracht (Erwägung 2) und
erklärt, durch sie zur zunächst angeordneten Ergänzung des Be
weisverfahrens veranlaßt worden zu sein (Erw. 3). Es hat so
mit den Widersprüchen bei Prüfung des Unfallnachweises Rech
nung getragen, ist jedoch schließlich, auf Grund der zuletzt noch
durch die Oberexpertise ergänzten Akten, dazu gelangt, einen ge
nügenden Nachweis des Unfalls anzunehmen. Danach aber kann
von Aktenwidrigkeit dieser Beweiswürdigung, weil sie, wie er
wähnt, mit dem Gutachten der Oberexperten im Einklange steht,
wegen der darin liegenden Beiseitesetzung der fraglichen Wider
sprüche offenbar nicht die Rede sein.
4. Nach dem gesagten haben die kanionalen Instanzen zutref
fend den Beklagten als für den dem Kläger infolge des Wirk
samwerdens der tuberkulösen Erkrankung seines Fußes erwachsenen
Schaden grundsätzlich haftpflichtig erklärt und das Moment der
Krankheitsanlage lediglich bei der Entschädigungsbemessung in
Betracht gezogen (vergl. hiezu den bg. Entscheid i. S. Hauser
Cie. gegen Längst: AS 29 II Nr. 35 Erw. 5 S. 233/234),
und es erweist sich daher das Hauptbegehren der vorliegenden
Berufung als unbegründet. Allein auch dem Eventualantrage des
Berufungsklägers bezüglich der Erläuterung des Gutachtens der
Oberexperten kann nicht entsprochen werden. Das Bundesgericht
wäre hiezu gemäß Art. 82 OG nur kompetent, wenn das Ex
pertengutachten der Berichtigung oder Vervollständigung bedürfte;
aus diesem Gesichtspunkte aber rechtfertigt sich die fragliche Er
läuterung nicht. Der Berufungskläger verlangt nämlich als solche,
daß die Oberexperten veranlaßt werden sollen, den Namen der
von ihnen als hervorragende klinische Seite bezeichneten Auto
rität, welche die Auffassung vertrete, daß ein Individuum mit
latenter Tuberkulose vom Standpunkte der Unfallgesetzgebung aus
als gesund anzusehen sei, nebst ihrem wortgetreuen Zitat zu
nennen, da dieses letztere sich vermutlich auf die deutsche Unfall
versicherung beziehe und nicht für das Haftpflichtrecht Geltung
habe, so daß sofern diese Vermutung zutreffen sollte der
auf das Zitat abstellende Befund der Oberexperten sich danach
als unrichtig erweisen würde. Nun geht aber diese Argumentation
schon deswegen fehl, weil die Oberexperten die Auffassung der
angerufenen Autorität durch ihre Beistimmung ( mit Recht )
ausdrücklich zu der ihrigen gemacht haben. Zudem hat das Ober
gericht dieselbe seinem Urteile gar nicht zu Grunde gelegt, indem
es ja den Kläger nicht als im Zeitpunkte seines Unfalls gesund
erklärt, sondern gegenteils den als bewiesen angenommenen Um
stand, daß er damals bereits mit latenter Tuberkulose behaftet
gewesen sei, im Sinne einer Reduktion der ihm normalerweise
zukommenden Haftpflichtentschädigung berücksichtigt hat. Somit
kann ein relevantes Interesse des Berufungsklägers an der ver
langten Aufklärung nicht anerkannt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich (II. Appellations
kammer) vom 25. Oktober 1905 in allen Teilen bestätigt.