Post compensation for narrow-gauge railway: full amount and default interest

BGE 32 II 207Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II7 de jul. de 1904Granted

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Seetal Railway sued the Confederation for the unpaid balance of the 1902 post-compensation and for interest on the amount already paid. The Federal Supreme Court held that it had jurisdiction by analogy to the Eisenbahngesetz. On the merits, the compensation agreement made the yearly post payment a lump sum that fell away only if the railway's net yield reached 4% or more; it did not authorize a partial reduction to top up the yield. The court therefore awarded the full remaining amount. It also granted default interest from the plaintiff's reminder of 1903-12-19.

Sumário Omnilex

Art. 4 Abs. 5 BG über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen; Art. 19 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872; Art. 117 OR: post compensation to a narrow-gauge railway and default interest. A contract concluded in execution of the statute, approved by the competent federal authorities, is binding according to its clear wording. Where the agreement provides for a yearly lump-sum compensation that lapses only if the railway achieves a net yield of 4% or more, the compensation may not be reduced pro rata so as merely to raise the annual net yield to 4%. In such a case, the net yield must be determined without any deduction or partial offset of the contractual post compensation. Default interest runs, in the absence of an agreed maturity date, from a valid reminder under Art. 117 OR (consid. 3-4).

Texto completo

  1. Arteil vom 14. Februar 1906 in Sachen Seetalbahngesellschaft, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl. Art. 4 Abs. 1 5 leg. cit. Vertrag zwischen der eidgenössischen Postverwaltung und der Klägerin über die Entschädigung für Postbesorgung. Klage auf Entrichtung der Entschädigung. Kom petenz des Bundesgerichtes, Art. 19 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom
  2. Dez. 1872. Auslegung des Begriffes Reinertrag nach Ge setz. Auslegung des Vertrages. Verzugszinsen, Art. 117 OR. A. Art. 4 BG über Bau und Betrieb der schweizerischen Neben bahnen vom 21. Dezember 1899 lautet in Abs. 1 5: Der Bund wird den Nebenbahnen, welche nicht Bestandteile des Netzes einer Hauptbahn bilden, für Beförderung der Fahr poststücke die volle Eilguttaxe, bezw. die höchste Gütertaxe, und da, wo Gütertaxen nicht bestehen, die volle Gepäcktaxe vergüten. Die Entschädigung wird auf Grund des monatlichen Gefamt gewichtes der Fahrpoststücke ermittelt, und es kann für dieselbe ein Aversalbetrag vereinbart werden. Für die Beförderung der zu den Posttransporten gehörigen Kondukteure und der zu den Bahnpostwagen gehörenden Beamten

und Angestellten wird vom Bunde ferner den genannten Neben bahnen eine Entschädigung von 2 Cts. per Fahrt und Kilometer vergütet. Für die Beförderung von Bahnpostwagen erhalten die Neben bahnen außerdem eine Vergütung von 2 Cts. pro Achskilo meter. Bedient sich die Postverwaltung zum Transporte der Post gegenstände der Fahrzeuge der Nebenbahnen, so sind diesen die Mehrauslagen für Anschaffung und Unterhalt der speziellen Einrichtung der Fahrzeuge zu vergüten. Diese vom Bunde zu leistenden Entschädigungen, insoweit sie über die auf das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 be gründeten Entschädigungen hinausgehen, fallen weg, sobald und für so lange, als die Bahnunternehmung nach Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds ein verleibten Summen einen Reinertrag von 4 % oder mehr ab wirft." Auf Grund und in Ausführung dieses Artikels wurde zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der Klägerin am 14./18. Dezember 1900 mit Rückwirkung auf den 15. April 1900 ein Vertrag abgeschlossen, aus dem hier folgende Bestimmungen her vorzuheben sind: Art. 6 Ziff. 5: Für die Beförderung der Bahnpostwagen vergütet die Postverwaltung der Bahnverwaltung 2 Rappen für jeden Achskilometer. Für diese Vergütung wird eine jähr liche Aversalentschädigung von 5900 Fr. vereinbart. Beträgt der Reinertrag der Bahn im Sinne von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes 4% oder mehr, so fällt diese Entschädigung weg. Art. 8 Ziff. 1: Für die Beförderung jedes zur Verrichtung des Postdienstes erforderlichen Beamten und Kondukteurs bezahlt die Postverwaltung eine Entschädigung von 2 Rappen für jeden befahrenen Kilometer. Es wird dafür ein jährlicher Aversalbetrag von 3300 Fr. festgesetzt. Diese Entschädigung fällt weg, wenn die Bahn im Sinne von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes einen Reinertrag von 4 % oder mehr abwirft. Art. 11 Ziff. 2: Für die Beförderung der Bahnpoststücke bezahlt die Postverwaltung die volle Eilguttaxe, oder die höchste Gütertaxe, und da, wo eine Gütertaxe nicht besteht, die volle Gepäcktaxe, so lange der Reinertrag der Bahn im Sinne von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes weniger als 4% beträgt. Es wird dafür nach Anleitung des Art. 12 hiernach eine jährliche Aversalentschädigung vereinbart. Art. 14 Ziff. 2: Die Zahlungen nach Art. 6 Ziff. 5, Art. 8 Ziff. 1, und Art. 11 Ziff. 2 erfolgen, sobald die Jahres rechnung der Bahngesellschaft abgeschlossen ist. Die Bahnver waltung wird sofort nach Abschluß der Rechnung der Oberpost direktion vom Jahresergebnis Mitteilung machen und ihr zwei Exemplare der gedruckten und von der Oberbehörde genehmigten Jahresrechnung übermitteln. Für das Jahr 1900 wurde der Klägerin von der schweize rischen Postverwaltung nach Maßgabe dieses Vertrages eine Post vergütung von 10,181 Fr. 85 Cts. ausbezahlt. Für das Jahr 1901 ergab sich ein Betrag von 13,398 Fr. 81 Cts. Mit Zu schrift vom 29. Dezember 1902 teilte die Oberpostdirektion der Klägerin mit, diese Vergütung könne nicht ausbezahlt werden, weil die Klägerin mit Einrechnung des Betrages einen Reinertrag von 46,591 Fr. 14 Cts., d. h. 4,66% des Aktienkapitals von einer Million aufweise. Auf Beschwerde der Klägerin beschloß der Bundesrat am 15. Mai 1903, die Postvergütung für das Jahr 1902 sei der Klägerin auszubezahlen, und zwar im vollen Be trage. Aus dem Schreiben der Bundeskanzlei, worin der Klägerin von diesem Beschluß Kenntnis gegeben wurde, ist folgender Passus anzuführen: Ihre Auffassung geht dahin, es sei für die Be rechnung des in der zitierten Gesetzesbestimmung (Art. 4 Abs. 5 leg. cit.) genannten Reinertrages von 4% die auf Grund des Nebenbahnengesetzes anzusprechende außerordentliche Postentschä digung nicht in Berücksichtigung zu ziehen, während die Post verwaltung, gestützt auf einen Bericht des Inspektorates für Rechnungswesen und Statistik beim Eisenbahndepartement, den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat. Es ist über diese Frage das Gutachten des eidgenössischen Justiz und Polizeideparte mentes eingeholt worden. Gestützt auf dasselbe steht der Bundes AS 32 II 1906

rat nicht an, Ihrer Auffassung beizupflichten. Hinsichtlich der Postvergütung für das Jahr 1902, die nach dem Vertrag der Parteien auf 13,650 Fr. 74 Cts. berechnet wurde, ergab sich zwischen der Oberpostdirektion und der Klägerin zunächst insofern eine Differenz, als die erstere geltend machte, der Ertrag eines von der Klägerin betriebenen Nebengeschäftes sei bei Berechnung des Reinertrages mitzuberücksichtigen, der Reinertrag pro 1902 (ohne die Postvergütung) betrage daher 4,089 ¼, weshalb die Postvergütung nicht auszubezahlen sei. Der Bundesrat entschied auf Beschwerde der Klägerin am 31. Mai 1904 grundsätzlich dahin, daß für die Festsetzung der Postentschädigung gemäß dem Nebenbahnengesetz der Ertrag von Nebengeschäften nicht als Be standteil des Reinertrages einer Privatbahn angesehen werde, be schloß aber gleichzeitig (unter Berufung auf einen grundsätzlichen Beschluß vom 2. Oktober 1903), daß eine Verpflichtung zur Ausrichtung der Postentschädigung nur in demjenigen Betrage anerkannt werde, der notwendig sei, um dem Aktienkapital eine Dividende von 4% ausrichten zu können; dieser Betrag belaufe sich bei der Klägerin pro 1902 auf 5443 Fr. 52 Cts. In jenem Beschluß des Bundesrates vom 2. Oktober 1903 war über die Handhabung des Art. 4 leg. cit. folgendes verfügt worden: a) Beträgt der Reinertrag einer Nebenbahn, ohne die vom Reinertrag abhängige Postentschädigung, 4% oder mehr, so ist diese Postentschädigung nicht auszurichten; b) beträgt der Rein ertrag, mit der vom Reinertrag abhängigen Postentschädigung weniger als 4%, so ist diese Postentschädigung voll auszu richten; c) beträgt der Reinertrag, ohne die vom Reinertrag abhängige Postentschädigung weniger als 4%, mit derselben aber 4% oder mehr, so ist diese Postentschädigung nur in demjenigen Betrag auszurichten, der notwendig ist, um den Rein ertrag auf 4% zu bringen. Der als Postentschädigung der Klägerin pro 1902 vom Bun desrat anerkannte Betrag von 5443 Fr. 52 Cts. wurde am 7. Juli 1904 ausbezahlt. Am 7. August 1903 hatte die Klägerin die Jahresrechnung pro 1902 dem Bundesrat eingereicht und am 19. Dezember 1903 hatte sie an die Oberpostdirektion geschrieben, daß sie auf die Zusendung des Geschäftsberichtes pro 1902 Bezug nehme, nach welchem sie eine Postentschädigung von 13,650 Fr. 74 Cts. zu gut habe und um gefl. Saldierung dieses Betreffnisses bitte. B. Mit Klageschrift vom 31. August 1904 hat die Aktienge sellschaft der Schweizerischen Seetalbahn beim Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Postverwaltung) folgende Rechtsbegehren gestellt: Die Beklagte habe an die Klägerin zu bezahlen:

  1. 8207 Fr. 22 Cts. nebst 5% Zins seit 7. August 1903.
  2. 249 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit der Einreichung der Klage. Mit dem ersten Rechtsbegehren wird die Restanz der Postvergü tung für das Jahr 1902 gefordert. Zur Begründung wird aus geführt, daß Art. 4 Abs. 5 des Nebenbahnengesetzes nach seinem Wortlaut und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte dahin zu verstehen sei, daß die volle aus Abs. 1 4 sich ergebende Post vergütung geschuldet werde, falls der Reinertrag für das be treffende Jahr nicht 4 % betrage. Eine reduzierte Entschädigung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 2. Oktober 1903 be hufs Ergänzung des Reinertrages auf 4% sei mit dem Gesetze schlechterdings nicht vereinbar. Womöglich noch deutlicher ergebe sich die Pflicht der Beklagten zur Ausrichtung der vollen Ent schädigung so lange der Reinertrag ohne Entschädigung 4° nicht erreiche, aus dem Vertrag der Parteien, auf den die Klage in erster Linie gestützt werde, indem der Vertrag die Vergütung in jährlichen Aversalsummen festsetze und beifüge, daß die Ent schädigung wegfalle, wenn der Reinertrag 4% und mehr betrage. Der Verzugszins wird von dem Zeitpunkt der Einreichung der Jahresrechnung unter Hinweis auf Art. 14 Ziff. 2 des Vertrages gefordert. Die mit dem zweiten Klagebegehren geforderte Summe ist der Verzugszins der pro 1902 bezahlten Postvergütung von 5443 Fr. 52 Cts. vom soeben genannten Tage an bis zu demjenigen der Zahlung (7. Juli 1904). C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und darzutun versucht, daß sowohl die grammatische als auch die lo gische Auslegung des Art. 4 Abs. 5 leg. cit. ergebe, daß die Post

vergütung bei Berechnung des Reinertrages im Sinne des Ge setzes mitzuberücksichtigen sei, ferner daß durch den Vertrag die Beklagte keine andere Pflicht der Klägerin gegenüber als die ge setzliche habe auf sich nehmen können und auf sich genommen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Pflicht, die Brief und Fahrpost zu befördern und die Bahnpostwagen nebst Personal zu führen, die, soweit es sich um regalpflichtige Postsachen handelt, den Eisenbahnen nach Art. 19 des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De zember 1872 unentgeltlich obliegt, für die aber in Art. 4 des Nebenbahnengesetzes vom 21. Dezember 1899 zu Gunsten der Nebenbahnen eine vom Bund zu entrichtende Entschädigung nor miert ist, ist zweifellos öffentlich rechtlicher Natur, indem dadurch den Bahnen die Besorgung eines öffentlichen Dienstes auferlegt ist. Ob die vom Bunde hiefür eventuell zu zahlende Vergütung als privat oder öffentlich rechtliche Leistung zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn man auch im Streite zwischen einer Eisenbahngesellschaft und dem Bunde über diese Vergütung, wie er den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, keine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes und des Art. 48 Ziff. 2 OG erblicken wollte, so ergäbe sich doch die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be handlung der Klage, die von der Beklagten zwar nicht bestritten jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist, aus der Analogie des Art. 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes, der bei Differenzen zwischen Bund und Bahn über die Vergütung für die Beförderung der nicht regalpflichtigen Postsachen ausdrücklich den Entscheid dem Bundesgericht überträgt, in Verbindung mit den andern Vor schriften des zitierten Gesetzes (Art. 14, 24, 33), die hinsichtlich der Entschädigungen, die den Bahnen für gewisse besondere Lei stungen, namentlich solche im Interesse der Landesverteidigung, gebühren, im Streitfall das Bundesgericht als zuständig erklären.
  2. Das Schicksal der Klage hängt ausschließlich von der Frage ab, ob der Bund verpflichtet ist, der Klägerin als Post entschädigung für das Jahr 1902, in welchem sie (ohne Berück sichtigung dieser Entschädigung) einen Reinertrag von unter 4° gehabt hat, den vollen nach dem Vertrag der Parteien sich er gebenden Betrag (13,650 Fr. 74 Cts.) oder nur denjenigen Teilbetrag (5443 Fr. 52 Cts.) zu entrichten, der erforderlich ist, um den Reinertrag für das genannte Jahr auf 4% zu bringen. Nun gibt die Auslegung des Art. 4 Abs. 5 des Neben bahnengesetzes in der Tat zu Bedenken Anlaß. Wenn auch nach dem klaren Wortlaute der Bestimmung mit seiner Gegenüber stellung von Entschädigung und Reinertrag der letztere, sofern er unter 4% bleibt, Voraussetzung des erstern in dem Sinne zu sein scheint, daß davon die Schuldpflicht des Bundes in Bezug auf die rechnerisch feststehende oder feststellbare Entschädi gung und nicht deren Höhe abhängt, so sind doch Zweifel in einem andern und zwar dem entscheidenden Punkte möglich. Man kann das Gesetz dahin verstehen, daß die nach den Vorschriften in Abs. 1 4 für die Leistungen der Bahn während eines Jahres sich ergebenden Beträge zu einer einheitlichen Jahresvergütung zusammengefaßt sind, wobei dann je nach der Höhe des Reiner trages diese Jahresvergütung geschuldet wäre oder dahinfallen würde. Bei dieser Auffassung wäre Reinertrag im Sinne des Gesetzes das Jahresergebnis ohne die Postvergütung (wenigstens des betreffenden Jahres). Das Gesetz könnte aber auch in der Weise interpretiert werden, daß die Postentschädigung als Einzel vergütung für die einzelnen Leistungen der Bahn gedacht ist, daß allerdings in Bezug auf die Einzelvergütung die Schuldpflicht des Bundes vom Reinertrag der Bahn abhängig ist, daß aber diejenigen Einzelvergütungen, für die danach die Schuldpflicht feststeht, den Reinertrag erhöhen und daß daher, sobald der letz tere in solcher Weise auf 4 % gebracht ist, die weiteren Einzel vergütungen in Wegfall kommen. Die hierdurch bedingte rechne rische Operation könnte natürlich erst nach Jahresabschluß vorge nommen werden, indem nachträglich zu ermitteln wäre, welche Einzelvergütungen von Beginn des Jahres an gerechnet geschuldet werden. In der Praxis würde sich diese Rechnung dahin verein fachen, daß festgestellt würde, welcher Teilbetrag von der Jahres summe der Postvergütungen für die einzelnen Leistungen der Bahn notwendig wäre, um den Reinertrag auf 4% zu ergänzen.
  3. Welche dieser Auslegungen des Gesetzes nach den Regeln

der grammatischen und logischen Interpretation den Vorzug ver dient, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das unter den Parteien in Bezug auf die Leistungen der Klägerin für den Post dienst und deren Vergütung bestehende Verhältnis ist nämlich durch den Vertrag zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der Klägerin vom 14./18. Dezember 1900, auf den auch die Klage in erster Linie gestützt wird, geregelt, und dieser mit in Aus führung des Art. 4 leg. cit. vereinbarte und vom Post und Eisen bahndepartement genehmigte Vertrag steht ganz unzweideutig auf der erstern der beiden als möglich bezeichneten Auslegungen des Gesetzes, wie er denn auch anfänglich seitens der Beklagten in diesem Sinne gehandhabt worden ist. Die der Klägerin als Neben bahn eventuell zukommende Postvergütung ist darin ausdrücklich als jährliche Aversalentschädigung vereinbart und es ist dabei jeweilen wörtlich beigefügt, daß diese Entschädigung also die jährliche Aversalentschädigung wegfällt, wenn der Reiner trag der Klägerin im Sinne des Art. 4 leg. cit. 4% oder mehr beträgt. Dadurch ist mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die Schuldpflicht des Bundes in Bezug auf die Aversal entschädigung einen Reinertrag von unter 4 % zur Voraussetzung hat und daß nicht etwa das Maß der Verpflichtung hierdurch bestimmt sein soll. Danach muß der Reinertrag feststehen, bevor die Frage, ob die vertraglich normierte Postentschädigung für das betreffende Jahr geschuldet wird, sich entscheiden kann, und es ist angesichts der Formulierung des Vertrages durchaus ausge schlossen, daß die Postvergütung ganz oder zum Teil in die Be triebsrechnung des betreffenden Jahres einzustellen und bei Er mittlung des Reinertrages zu berücksichtigen wäre. Zum Überfluß ist in Art. 14 Ziff. 2 des Vertrages noch besonders vorgeschrie ben, daß die Zahlung der Postentschädigung erfolgt, nachdem die Jahresrechnung der Klägerin abgeschlossen ist, und daß die letztere vom Jahresergebnis sofort nach Rechnungs abschluß der Oberpostdirektion Mitteilung machen soll. Daß je nach der Höhe des Reinertrages nur die zu dessen Auffnung auf 4% erforderliche Quote der jährlichen Aversalentschädigung aus zurichten wäre, ist somit ein Standpunkt, der mit dem Vertrag schlechterdings nicht in Einklang gebracht werden kann. An den Vertrag ist aber die Beklagte, so lange er in Kraft steht, was für das Jahr 1902 zutrifft, gebunden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ihm zu Grunde liegende Auslegung des Art. 4 leg. cit. seitens der Beklagten nachträglich als unrichtig erkannt und fallen gelassen wird. Der Vertrag würde ja in diesem Punkte auch dann nicht unwirksam werden, wenn nunmehr fest stände, daß dadurch der Klägerin mehr zugebilligt worden ist, als ihr von Gesetzeswegen zukam, und zwar deshalb nicht, weil die Vollmacht der Behörde, die den Vertrag genehmigt hat, zwei fellos auch diesen Fall umfaßt. Das erste Klagebegehren muß daher, gestützt auf den Vertrag der Parteien, gutgeheißen werden. 4. Ob und welche Zinsen die Klägerin zu beanspruchen hat, entscheidet sich nach Art. 117 OR, welche Bestimmung wenig stens im Wege der Analogie auch dann heranzuziehen wäre, falls man die Forderung der Klägerin auf die Postentschädigung als solche des öffentlichen Rechtes betrachten würde. Die Verabredung eines bestimmten Verfalltages im Sinne des Art. 117 Abs. 2 kann in der Vertragsbestimmung, daß die Zahlungen erfolgen, sobald die Jahresrechnungen der Klägerin abgeschlossen sind, nicht wohl erblickt werden. Dagegen liegt eine Mahnung im Sinne von Abs. 2 seitens der Klägerin vor, indem diese durch ihre Zu schrift vom 19. Dezember 1903 die Oberpostdirektion zur Zahlung aufgefordert hat. Die Verzugszinsen für die zuerkannte Klage forderung sind daher von diesem Tage an zuzusprechen, und das zweite Klagebegehren ist insofern gutzuheißen, als der Klägerin für die bezahlte Quote der Postentschädigung pro 1902 der Verzugs zins vom 19. Dezember 1903 an bis zum Zahltage zuzubilli gen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin zu bezahlen 8207 Fr. seit 19. Dezember 1903, sowie 5% 22 Cts. nebst 5 % Zins Zins von 5443 Fr. 52 Cts. vom 19. Dezember 1903 bis 7. Juli 1904. Lausanne. Imp. Georges Bridel C.

Palavras-chave

post compensationnet yieldrailway contractdefault interestlump sum paymentstatutory interpretationjurisdiction

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Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court had jurisdiction over the dispute about post compensation between a railway company and the Confederation.

Decisão extraída

Jurisdiction existed by analogy to the Eisenbahngesetz provisions assigning such compensation disputes to the Federal Supreme Court.

Fundamentação extraída

Even if the payment were not treated as a private-law claim, the court relied on the analogy of Art. 19 para. 1 Eisenbahngesetz and related railway compensation provisions.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff was entitled to the full contractual annual post compensation for 1902 or only to the reduced amount needed to bring the railway's net yield up to 4%.

Decisão extraída

The plaintiff was entitled to the full annual lump-sum compensation agreed in the contract.

Fundamentação extraída

The contract, concluded in execution of Art. 4 of the narrow-gauge railway statute, clearly made the compensation a yearly lump sum payable unless the net yield reached 4% or more; it did not provide for a proportional reduction to top up the yield.

Questão jurídica principal

From when default interest was owed on the unpaid compensation and on the already paid reduced amount.

Decisão extraída

Interest was due from the plaintiff's reminder dated 1903-12-19 until payment.

Fundamentação extraída

Art. 117 OR applied by analogy; the contractual clause did not establish a fixed due date, but the letter of 1903-12-19 constituted a valid reminder.

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