nur zu unter der Voraussetzung, daß das Gericht für jeden
einzelnen zuständig sei . Danach ist also eine Zusammenrechnung
zur Begründung der Kompetenz nicht statthaft, wie das denn
auch der zur Zeit des Erlasses der BZP allgemein herrschenden
Anschauung entsprach. (Vergl. Planck, Mehrheit der Rechts
streitigkeiten, S. 69 und 345; Wetzell, Lehrbuch, S. 837 ff. und
847; Wach, Handbuch I, S. 380. Anders jetzt DZPO 260
und 232.) Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend nicht zu:
Die Kompetenzsumme von 3000 Fr. ist für keinen der einzelnen
Ansprüche gegeben, und sie will erst durch die Zusammenrechnung
aller zehn Ansprüche erreicht werden; das ist aber eben gerade
durch Art. 42 BZP ausgeschlossen.
3. Daß die Bestimmung der BZP über Klagenhäufungen für
Prozesse, die das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurteilen
hat, nicht etwa durch das OG aufgehoben worden sind, ist im
Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 1905 in Sachen
Genossenschaft Nieder Gösgen gegen Staat Solothurn, AS 31
II S. 196 ff. Erw. 3, eingehend begründet. Was dort betreffend
die subjektive Klagenhäufung gesagt ist, findet Wort für Wort
Anwendung auch auf die objektive Klagenhäufung, und es genügt
daher, auf jenen Entscheid zu verweisen;
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts,
mangels des erforderlichen Streitwertes, nicht eingetreten.
Kläger in den Jahren 1896/1897 3660 m2 abzutreten. Es
wurden ihnen hiefür letztinstanzlich durch Entscheid des Bundes
gerichts vom 11. Juni 1897 zugesprochen: 92,232 Fr. für das
abzutretende Land, zum Preise von 25 Fr. 20 Cts. per m2, und
21,568 Fr. 70 Cts. für Minderwert des verbleibenden Landes,
nebst Zins zu 5 % von diesen Summen seit 3. Mai 1896
(Tag des Augenscheins der Schätzungskommission). Für Minder
wert hatten die Kläger im damaligen Expropriationsverfahren
eine Forderung von 60,000 Fr. gestellt und dabei namentlich
geltend gemacht, es sei die Bauinhibition seit Januar 1895 zu
berücksichtigen. Die bundesgerichtlichen Experten nahmen zunächst
einen Minderwert für die beiden längs dem Bahndamme liegenden
Streifen Landes von je 75 Meter Länge für die Höhe des
Dammes an im Werte von 30 % des Landpreises, also von
7 Fr. a Cts. per m2, zusammen 5606 Fr.; des weitern er
klärten sie den untern Abschnitt von 4093 m2 als entwertet,
da derselbe ganz von den direkt stadtwärts verlaufenden Ver
bindungen abgeschnitten wird und nur noch durch die Bogen
straße mit der Hohlstraße Verbindung hat ; sie schätzten diesen
Schaden zu 15 % des Landwertes, also 3 Fr. 90 Cts. per m2
zusammen 15,962 Fr. 70 Cts. Dagegen verneinten sie einen
Minderwert für den obern Abschnitt, mit der Begründung:
Das Grundstück wird nicht deformiert, es kann sehr gute Weg
verbindungen stadtwärts erhalten und läßt sich demnach sehr gut
parzellieren und günstig zur Überbauung verwerten. Hieran
wird die Tatsache nichts ändern, daß der untern Grenze entlang
eine Bahn auf einen Damm führt. In Bezug auf Licht und
Luftzutritt gestalten sich die Verhältnisse für die der Bahn zu
nächst gelegenen Bauten besser, als wenn in gesetzlicher Distanz
Hochbauten erstellt würden, und wenn auf die aus dem Geräusch
des Bahnverkehrs entstehenden Inkonvenienzen verwiesen wird,
so ist erstens darauf zu bemerken, daß dieselben erfahrungsge
mäß auf den Landpreis minimen Einfluß ausüben bei Bauten,
wie sie hier in Aussicht zu nehmen sind, und zweitens ist daran
zu erinnern, daß diese Inkonvenienzen für das Grundstück
Schrader und Treichler bisher schon bestanden haben, nur an
einer andern Stelle. Und über den indirekten Schaden wegen
Verhinderung der Überbauung äußerten sich diese Experten dahin:
Wir können nicht finden, daß in dieser Weise den Expropriaten
ein Schaden erwachsen sei und halten auch eine Entschädigung
nicht für gerechtfertigt, denn wenn auch wegen Verhinderung in
der Überbauung eine Einbuße an Zinsen eintrat, so ist diese
jedenfalls reichlich kompensiert durch die inzwischen eingetretene
Steigerung des Landpreises. Die bundesgerichtliche Instruktions
kommission schloß sich diesen Ausführungen ihrer Experten an
und bemerkte zum Begehren der Expropriaten (Kläger), es seien
20 % per Jahr des Landpreises von der Zeit an, auf die der
Wert berechnet werde, bis zur Zeit der Übernahme zu sprechen:
Damit werde im Grunde bezweckt, die Entschädigung auf einen
spätern, als den als maßgebend anzusehenden Zeitpunkt (Tag
des Augenscheins der Schätzungskommission) berechnen zu lassen;
einzig berechtigt erscheine der Anspruch, daß den Expropriaten ein
Ersatz für den ihnen in der Zwischenzeit entgangenen Ertrag
der abgetretenen oder entwerteten Objekte gewährt werde ; als
angemessene Enschädigung hiefür sei der Zins zu betrachten, den
die Expropriaten von der ihnen für das abzutretende Land und
den Minderwert der Restgrundstücke zuzubilligenden Kapital
summe bei günstiger Plazierung hätten ziehen können . Das
bundesgerichtliche Urteil endlich schloß sich hinsichtlich des Minder
wertes den Ausführungen des Urteilsantrages an; hinsichtlich des
Schadens aus Verhinderung der Überbauung führte es in Er
wägung 3 aus: Wenn dann die Rekurrenten (id est Expro
priaten und heutigen Kläger) auch auf ihrer Entschädigungs
forderung wegen Behinderung der Anlage von Straßen und der
Überbauung ihres Grundstücks während der Zeit beharren, da
die Richtung und das Niveau des Bahndammes noch nicht be
stimmt waren, so ist hierauf zu bemerken, daß diese Beschränkung
in der zürcherischen Baugesetzgebung ihren Grund hat, die im
Interesse einer rationellen Entwicklung die Erstellung von
Bauten nicht zuläßt, so lange nicht Baulinie und Höhe genau
festgesetzt werden können. Angesichts dieser allgemein öffentlich
rechtlichen Eigentumsbeschränkung kann es auf den Grund, wes
halb die Unsicherheit besteht, nicht ankommen, und mag dieser
vorliegend auch in der bevorstehenden Expropriation der NOB
gelegen sein, so ist dies doch lediglich als der zufällige tatsäch
liche Anlaß für das Wirksamwerden jener Beschränkung zu be
trachten, keineswegs aber als eigentliche Ursache der Behinderung
in der Anlage von Straßen und Bauten. Überdies müßte
billigerweise doch wohl mit den Experten gesagt werden, daß die
Inhibition infolge der Unsicherheit über die künftige Gestaltung
der Verhältnisse den Rekurrenten auch einen Vorteil gebracht hat,
nämlich die Wertzunahme ihres Grundstücks, und daß dieser
Vorteil gegen die Nachteile der Sperre aufzurechnen sei. Die
Nordostbahngesellschaft hat dann das von den Klägern abzutretende
Land in Anspruch genommen und die Bahnlinie verlegt, die defini
tive Ausführung der Bahnumbaute ist jedoch noch nicht erfolgt.
Der Damm bricht kurz vor der Hohlstraße ab und diese wird
wieder à niveau durchgeführt.
B. Schon am 14. März 1895 hatte der Kläger Treichler an den
Stadtrat von Zürich ein Schreiben gerichtet, worin er anfragte,
ob die Kläger über den obern Teil an der Bogenstraße frei ver
fügen können; sie könnten dort Land verkaufen, und das Quar
tierplanverfahren für Bauten zwischen Pflanzschul Mayen Hohl
straße sei s. Z. vom Stadtrat bewilligt worden. Der Vorstand
des Bauwesens der Stadt Zürich hatte (unterm 23. gl. Mts.)
geantwortet: eine Baubewilligung sei z. Z. noch nicht möglich
wegen der unsichern Niveauverhältnisse infolge der durch die
Bahnhofumänderungen nötigen Verlegung der Baulinie . Der
Stadtrat hatte übrigens einem Hausreflektanten der Kläger schon
im Oktober/Dezember 1894 die Baubewilligung für drei Wohn
häuser an der projektierten Rudolfstraße aus dem Grunde ver
weigert, daß das Trace der linksufrigen Zürichseebahn zirka 100
Meter südlich werde verlegt werden, wodurch die Niveauänderung
für die fragliche Baustelle fühlbar würde. Im April 1899 reichten
dann die Kläger und andere Grundeigentümer für das Gebiet
zwischen Hohlstraße und Bäckerstraße dem Stadtrat einen Quartier
plan ein, der sich dem Umbauprojekte der Nordostbahn anpaßte.
Der Stadtrat genehmigte den Quartierplan, wogegen einer der
Beteiligten, Hug Altorfer, an die obern Behörden rekurrierte; der
Regierungsrat beschloß alsdann unterm 23. März 1901 das
Verfahren zu sistieren bis zum endgültigen Entscheid über den
Umbau der linksufrigen Seebahn . Er zog hiebei in Erwägung:
- Der von der Oberbehörde in dieser Streitsache verlangte Ent
scheid hängt wesentlich von der künftigen Gestaltung der Bahn
verhältnisse, speziell vom Umbau der linksufrigen Seebahn ab.
Ganz besonders ist das der Fall mit der Ausmündung der pro
jektierten Quartierstraße in die Hohlstraße, also gerade mit der
streitigen Strecke, die unter Umständen ziemlich verschieden aus
fallen muß, je nachdem die Hohlstraße über oder unterführt
wird oder à niveau die künftige Bahnlinie kreuzt, d. h. je nach
dem die linksufrige Seebahn als Hoch oder als Tiefbahn um
gebaut wird. 2. Allerdings hat der Bundesrat unterm 2. März
1900 prinzipiell beschlossen, es sei die linksufrige Seebahn in
eine Hochbahn umzubauen; in allerneuster Zeit (Beschluß vom
- Februar 1901....) ist die Behörde indessen auf ihren
Entscheid zurückgekommen und hat den Vollzug jenes Beschlusses
sistiert, um dem Zürcher Ingenieur und Architektenverein vor
allem Gelegenheit zu geben, das Projekt des Umbaues der ge
nannten Bahn vom Bahnhof Zürich bis zur Station Wollis
hofen im Zusammenhang zu studieren. Diese Korporation hat
ihre Untersuchungen bereits abgeschlossen und tritt mit Energie
für die Tiefbahn ein. Unter diesen Umständen ist es un
möglich, einen richtigen Entscheid in der vorwürfigen Quartier
planstreitigkeit zu fällen; vielmehr ist das Verfahren, falls die
Quartiergenossen sich nicht unter sich einigen, zu sistieren bis
zur endgültigen Lösung der Frage des Umbaues der linksufrigen
Seebahn. In der Tat hatte der Bundesrat den Bauplan der
Nordostbahngesellschaft für den Umbau der Linksufrigen unterm
- März 1900 genehmigt, dann aber mit Beschluß vom 15. Fe
bruar 1901 die Ausführung des Projektes sistiert, und zwar
auf Inhibition des Regierungsrates hin, der seinerseits vom
zürcherischen Ingenieur und Architektenverein angegangen worden
war. Im Sommer 1904 errichteten dann die Kläger auf ihrem
Grundstück zwei Baugespanne für zwei Doppelwohnhäuser, das
eine auf dem südlichen, das andere auf dem nördlichen Abschnitt;
die Bausektion des Stadtrates von Zürich verweigerte jedoch die
Baubewilligung durch Beschluß vom 12. August 1904, mit der
Begründung, das Quartierplanverfahren über diese Gegend sei
noch nicht durchgeführt ( 20 des Baugesetzes).
C. Mit Klage vom 28. Oktober 1904 haben nun die Kläger
beim Bundesgericht gegen die schweizerischen Bundesbahnen,
Kreisdirektion III, als Rechtsnachfolgerin der Nordostbahngesell
schaft, das Begehren gestellt:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern vom 11. De
zember 1897 an bis zur definitiven Hebung der Unsicherheit
über die Ausführung des Projektes der Ungestaltung der links
ufrigen Zürichseebahn als Schadenersatz jährlich 11,049 Fr.
20 Ets., zahlbar am 11. Dezember jeden Jahres, zu bezahlen,
abzüglich 110 Fr. jährlichen Pachtzinsertrages, plus 5 % Ver
zugszinsen für die bereits verfallenen Beträge vom Tage der
Einreichung der Klage."
Die Klage stützt sich auf die sub A und B hievor mitgeteilten
Tatsachen des Kaufes des Grundstücks, der Expropriation und
der Baubehinderung, und macht einen Schadenersatzanspruch
geltend wegen Verhinderung der Überbauung und Verwertung
des klägerischen Grundstücks. Sie führt aus, die Kläger hätten
das Grundstück im Jahre 1894 gekauft, um es zu überbauen
oder günstig weiter zu verkaufen; eine Verwertung in diesem
Sinne sei nun ausgeschlossen infolge der Verweigerung der Bau
bewilligung, die ihrerseits auf dem Nichtvorhandensein eines Quar
tierplanes beruhe; Grund der Verweigerung der Baubewilligung
und der Nichtdurchführung des Quartierplanverfahrens aber sei
einzig und allein die nicht rechtzeitige plangemäße Ausführung
der Verlegung der Linksufrigen durch die Beklagte, resp. die
nicht rechtzeitige Unterführung und Verbreiterung der Hohlstraße;
dies sei der Grund der Hinderung der Überbauung und des Ver
kaufes. Es liege ein Unterlassen fremden Handelns vor, auf das
ein Schadenersatzanspruch gegründet werde. Das Verhältnis, in
dem die Parteien stünden, sei expropriationsrechtlicher Natur; im
bundesgerichtlichen Expropriationsentscheid seien denn auch die Rechte
der Kläger nach dieser Richtung wenn auch nicht ausdrücklich so
doch implicite gewahrt worden für den Fall, daß die Expropria
tion nicht in der vorgesehenen Weise zur Ausführung komme.
Als Gesetzesbestimmungen, auf die sie sich stützt, ruft die Klage
Art. 23 und 3 ExprG an; sie beruft sich ferner insbesondere auf
das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Müller Villiger
eines Nachbars der Kläger gegen die heutige Beklagte vom
16. Oktober 1903 ; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
seien hier die gleichen wie dort. In der Berechnung des Schadens
geht die Klage davon aus: Die Kläger hätten ihr Land ohne das
Hindernis der Überbauung mindestens zu dem ihnen s. Z. von
der Beklagten bezahlten Preis von 25 Fr. 20 Cts. per m2, d. h.
(für 10,961 m2) zu 276,229 Fr. verkaufen und dabei für den
ganzen Erlös auf Barzahlung oder auf gleichwertige Sicherstellung
rechnen können; sie erleiden daher einen jährlichen Zinsausfall
von, zu 4% gerechnet, 11,049 Fr. 20 Cts. abzüglich des jähr
lich erhältlichen Pachtzinses; dieser Betrag wird mit der Klage
eingeklagt.
D. In der Antwort hat die Beklagte die Anträge gestelli:
Es sei zu erkennen, das Bundesgericht als angerufene erste
und einzige Zivilgerichtsinstanz sei in der Sache nicht zuständig,
eventuell sei die Klage abzuweisen.
Die Antwort führt zunächst aus, im Expropriationsverfahren
und speziell im bundesgerichtlichen Expropriationsentscheid sei
kein Vorbehalt zu Gunsten der Kläger für den Fall der nicht
rechtzeitigen Ausführung des Umbauprojektes gemacht worden.
Sie bestreitet sodann insbesondere, daß zwischen der Nichtaus
führung der Bahnumbaute bezw. der Unsicherheit über die Art
deren Ausführung und der Verweigerung der Baubewilligung
ein Kausalzusammenhang bestehe: Schon vor der Planauflage
seien Baubewilligungen im fraglichen Quartier nicht erteilt wor
den; vom 2. März 1900 bis 15. Februar 1901 habe übrigens
ein vom Bundesrat genehmigter Plan vorgelegen. Der Grund
der Hinderung der Überbauung und Verwertung sei einzig in der
zürcherischen Baugesetzgebung zu suchen. Von den von den Klägern
angerufenen Gesetzesbestimmungen treffe jedenfalls Art. 23 ExprG
nicht zu; höchstenfalls könnte es sich um eine Entschädigung aus
Art. 3 ExprG handeln, aber in diesem Falle wäre das Bundes
gericht als einzige Instanz nicht kompetent; übrigens liege hier
res judicata vor. Des weitern bestreitet die Antwort, daß den
Klägern überhaupt Schaden und insbesondere der von ihnen be
hauptete Schaden entstanden sei; eventuell sei Schaden erst ent
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
standen vom 23. März 1901 an, und sei die im Expropriations
verfahren gesprochene Minderwertsentschädigung in Abzug
bringen. Die Baubehinderung sei gerade in die Zeit der Bau
und Hypothekarkrisis gefallen, so daß eine vorteilhafte Verwertung
ausgeschlossen gewesen sei. Für den an der Pflanzschulstraße ge
legenen Teil hätten die Kläger übrigens bei einiger Energie die
Baubewilligung erhältlich machen können.
E. In der Replik führen die Kläger weiter aus, eine Wahrung
ihrer Rechte im Expropriationsverfahren habe auch ohne beson
deren Vorbehalt stattgefunden; das Bundesgericht sei in seinem
Entscheide von der Annahme ausgegangen, die Expropriation
werde sofort ausgeführt und damit höre die Verhinderung auf.
Die Replik ruft sodann noch Art. 47 ExprG an; aus dieser
Bestimmung ergebe sich die Verpflichtung der Expropriantin zur
ungesäumten plangemäßen Ausführung des Werkes, eine Ver
pflichtung, die übrigens auch aus dem Wesen des Expropriations
rechts folge. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtaus
führung des Werkes durch die Beklagte und der Baubehinderung
sodann sei da: die zürcherischen Behörden hätten auf Wunsch
und im Interesse der Nordostbahngesellschaft gehandelt. Der Ein
wendung des fehlenden Kausalzusammenhangs werde die exceptio
doli entgegengestellt. Nur die Unsicherheit der Bahnhofverhältnisse
habe die Zürcher Behörden in ihren Maßnahmen geleitet. An
ihrer Schadensberechnung halten die Kläger fest, unter Bestreitung
der bezüglichen Vorbringen der Antwort. Hinsichtlich der Kompe
tenz des Bundesgerichts verweist die Replik speziell auf Erw. 1
des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Müller Villiger.
F. Die Beklagte bemerkt in der Duplik, ein ausschlaggebender
Unterschied des Falles Müller Villiger vom heutigen liege darin,
daß dort dem damaligen Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen
Behinderung in der Bebauung im Expropriationsverfahren aus
drücklich gewahrt worden sei, während er im vorliegenden Falle
endgültig durch den Expropriationsentscheid abgewiesen sei. Sie
führt sodann weiter aus, die Festsetzung der Bau und Niveau
verhältnisse und also die Durchführung des Quartierplanver
fahrens wäre trotz zeitweiser Unsicherheit über die Gestaltung der
Bahnanlage möglich gewesen. Sie bestreitet, daß die zürcherischen.
Behörden auf Wunsch und im Interesse der Nordostbahn gehandelt
hätten. Endlich ergebe sich gerade aus Art. 47 ExprG, daß der
eingeklagte Anspruch ohne gesetzlichen Halt sei.
G. Das Beweisverfahren hat sich erstreckt auf Beweis durch
Urkunden, Augenschein, Expertise und Zeugen. Das Gutachten
der Experten enthält die Schlüsse:
- Von den klägerischen Parzellen hätten seit 1897 wahr
scheinlich 792 m2 überbaut und daher auch verkauft werden
können; den allfälligen Verkaufspreis schätzen wir per 3. Mai
1896 zu 40 Fr. per m2.
Der Rest war seitdem nicht überbaubar, trotzdem aber wahr
scheinlich verkäuflich, aber unter einem Preise von 25 Fr.
20 Cts. per m2; per Mai 1905 schätzen wir die mutmaßlichen
Verkaufspreise zu 20 Fr. für die 5184,3 m2 des von der obern
Parzelle restierenden Teiles und 15 Fr. für die 4536,5 m2
der untern Parzelle.
Die Kläger sind geschädigt; wir nehmen an, daß ihnen ein
jährlicher Zinsausfall von 7869 Fr. 35 Cts. entstanden ist.
- Wir nehmen an, die Überbauung wäre ab Juni 1900
möglich gewesen.
Da ein Teil der Vorarbeiten gemacht, wird sie nach unserm
Dafürhalten 2½ Jahre nach Einleitung bezw. Fortsetzung des
Quartierplanverfahrens möglich sein.
- Gestützt auf unsere Ausführungen halten wir dafür, daß
von einem ermittelten Schadensbetrage die s. Z. gesprochene In
konvenienz Entschädigung nicht mehr abzuziehen sei."
H. In der heutigen Sitzung hat der Vertreter der Kläger das
Klagebegehren wiederholt und eventuell beantragt, die Beklagte
sei zur Zahlung von jährlich 7869 Fr. 25 Cts. seit 11. De
zember 1897, eventuell ab einem spätern Datum, nebst 5 °
Zins seit Klageinreichung zu verurteilen.
Der Vertreter der Beklagten hat seinen in der Antwort ge
stellten Antrag erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Beklagten bestrittene und übrigens von
des BundesgerichtsAmtes wegen zu prüfende -
Kompetenz
wird von den Klägern hergeleitet aus Art. 23 ExprG, der zwar
nicht direkt, aber in analoger Weise zur Anwendung komme, sowie
aus dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Müller Villiger
gegen die heutige Beklagte, in dem für einen gleichen Rechtsstreit
die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Zivilinstanz be
jaht worden ist. Nun behaupten die Kläger, einen Anspruch
propriationsrechtlicher Natur gegen die Beklagte zu haben:
machen geltend, aus der nicht rechtzeitigen Ausführung des
Werkes, zu dem sie Rechte abzutreten hatten, und der daraus
entstandenen Unsicherheit in der Gestaltung der Niveauverhältnisse
an der nutzbringenden Verwendung ihrer Restgrundstücke gehindert
zu sein und daraus einen Schadenersatzanspruch gegen die Be
klagte, bei welcher der Grund dieser Verhinderung liege, zu haben.
Es ist nicht zu verkennen, daß die vom Bundesgericht in seinem
Urteil in Sachen Müller Villiger angenommene Analogie dieses
Schadenersatzanspruches mit dem in Art. 23 ExprG normierten
Anspruch nur eine sehr entfernte ist. Indessen führt doch fol
gende Erwägung dazu, die Kompetenz des Bundesgerichts für
die vorliegende Streitsache als gegeben zu erachten: So, wie der
Klaganspruch im einzelnen begründet ist, stellt er ab auf ein
expropriationsrechtliches Band zwischen den Parteien, indem der
Rechtsgrund der Entschädigungspflicht der Beklagten gefunden
wird in ihrer Stellung als Expropriantin und u. a. behauptet
wird, die Nichtausführung des Werkes enthalte eine Verletzung
der aus dem Wesen des Expropriationsrechts sich ergebenden
Pflicht der plangemäßen Ausführung des Werkes; und nun kann
ja gewiß dahin argumentiert werden, die eidgenössische Gesetzgebung
hätte, wenn sie einen derartigen expropriationsrechtlichen An
spruch überhaupt zulassen wollte, ihn ohne Zweifel der Kompetenz
des Bundesgerichts als einziger Instanz unterstellt, da er eine
Materie beschlage, die im allgemeinen dieser Kompetenz unterstehe.
Dazu kommt die Zweckmäßigkeitserwägung, daß durch das Urteil
in Sachen Müller Villiger ein Präjudiz bezüglich der Kompetenz
rage geschaffen wurde, von dem im vorliegenden Fall abzugehen
mit Unzukömmlichkeiten verbunden wäre; auch Zweckmäßig keits
gründe sprechen dafür, daß das Bundesgericht derartige Klagen,
nachdem es sie einmal (in Sachen Müller Villiger) beurteilt hat,
auch weiterhin an Hand nehme und materiell beurteile. Auf die
Klage ist daher einzutreten.
2. Im Gegensatz zum Falle Müller Villiger berufen sich die
heutigen Kläger zu Unrecht auf einen Vorbehalt eines Anspruchs,
wie sie ihn geltend machen, im Expropriationsverfahren und ins
besondere im bundesgerichtlichen Expropriationsentscheid vom
11. Juni 1897. In jenem Falle hatte der bundesgerichtliche
Expropriationsentscheid allerdings ausgeführt: Wenn schließlich
der Expropriat für den Fall, daß die Nordostbahngesellschaft die
Bahnbaute nicht nach den aufgelegten Plänen ausführen sollte,
sich die Geltendmachung einer nachträglichen Entschädigungsfor
derung vorbehält, so ist hierauf zu bemerken, daß es diesbezüg
lich eines besondern Vorbehaltes im Urteilsdispositiv gar nicht
bedarf, indem ihm selbstverständlich alle Rechte gewahrt bleiben,
sofern er durch allfällige Anderungen an der projektierten In
anspruchnahme seines Grundstücks geschädigt würde"; und gestützt
auf diesen Vorbehalt, indem es eine grundsätzliche Anerkennung
des Rechts des Expropriaten auf Schadenersatz in der angedeuteten
Richtung erblickte, ist dann das Bundesgericht dazu gelangt, die
damalige Klage gutzuheißen. Den heutigen Klägern ist im
Expropriationsverfahren ein Anspruch der mit der jetzigen
Klage geltend gemachten Art nicht vorbehalten worden. Daß ein
Vorbehalt nicht ausdrücklich erfolgt ist, geben die Kläger selber
zu; ein stillschweigender Vorbehalt aber ist in dieser Beziehung
eine petitio principii: entweder hat der erhobene Anspruch irgend
wie und irgendwo seinen gesetzlichen Grund, und dann war ein
Vorbehalt gar nicht nötig, er braucht dann aber auch nicht als
stillschweigend gesetzt gedacht zu werden; oder er hat keinen gesetz
lichen Grund, und dann kann von einem stillschweigenden Vor
behalt keine Rede sein.
3. Auf der andern Seite ist die von der Beklagten erhobene
Einrede der abgeurteilten Sache unbegründet. Allerdings hatten
die heutigen Kläger im Expropriationsverfahren eine Entschädi
gungsforderung geltend gemacht wegen Behinderung der Anlage
von Straßen und der Überbauung ihres Grundstücks während
der Zeit, da die Richtung und das Niveau des Bahndammes
noch nicht bestimmt waren, und dieser Anspruch ist im Expro
priationsverfahren abgewiesen worden. Allein der dort geltend
gemachte Anspruch bezog sich nur auf die Behinderung während
der Zeit des Expropriationsverfahrens bis zur Fällung des
rechtskräftigen Urteils, und jedenfalls konnte sich die Abweisung
nur hierauf beziehen, während für einen zukünftigen Anspruch so
wenig als ein Vorbehalt ein rechtskräftig abweisender Entscheid
getroffen wurde.
4. Ist danach zu untersuchen, ob der mit der Klage erhobene
Anspruch einen gesetzlichen Boden habe, so fällt zunächst grund
sätzlich in Betracht: Der Kern der Begründung des klägerischen
Anspruches liegt in der Aufstellung des Satzes, es bestehe eine
aus dem Expropriationsrecht herzuleitende Verpflichtung des Ex
proprianten gegenüber dem Expropriaten, das Werk in der vor
gesehenen Zeit plangemäß auszuführen; die Unterlassung dieser
rechtzeitigen plangemäßen Ausführung mache den Exproprianten
dem Expropriaten gegenüber schadenersatzpflichtig. Es erhellt, daß
der so begründete Anspruch am ehesten Ähnlichkeit hat mit dem
in Art. 47 ExprG normierten. Diese Gesetzesbestimmung gibt
ein näher umschriebenes Rückforderungsrecht für den Fall der
Nichtbenutzung des abgetretenen Rechts zum Abtretungszweck, und
zwar wird dieses Rückforderungsrecht geknüpft an die Voraus
setzung, daß der Expropriant für die Nichtverwendung des abge
tretenen Rechts zum Abtretungszweck keine hinreichenden Gründe
anzuführen vermöge. Aus dieser Statuierung eines besonders
umschriebenen gesetzlichen Anspruchs im Falle der Nichtverwendung
des abgetretenen Rechts zum Abtretungszweck, welcher Fall einen
Anwendungsfall der Nichtausführung des Werkes bildet, läßt sich
zweierlei ableiten: erstens, daß die Rechte des Expropriaten für
diesen besondern Fall beschränkt werden auf einen Rückforderungs
anspruch, einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Expro
priation, und nicht daneben oder an desseu Stelle ein Schaden
ersatzanspruch platzgreift; zweitens, daß dieser Anspruch entfällt,
wenn hinreichende Gründe für das Verhalten des Exproprianten
vorliegen. Hat aber danach ein Schadenersatzanspruch mit Be
ziehung auf die abgetretenen Rechte keinen Raum, so kann er
auch nicht konstruiert werden für das Eigentumsrecht des Expro
priaten an den Restgrundstücken; dem Expropriaten steht eben
überhaupt in dem in Art. 47 vorgesehenen Fall nur ein näher
umschriebener Rückforderungs , nicht ein Schadenersatzanspruch
zu; mittelst Rückgängigmachung der Expropriation soll er die
Nachteile, die ihm aus der Nichtbenutzung des abgetretenen Rechts
zum Abtretungszwecke allfällig erwachsen sind, aufheben können,
und nicht mittelst Schadenersatzklage. Schon diese Erwägung
führt dazu, zu erkennen, daß der eingeklagte Anspruch gar keinen
gesetzlichen Boden hat.
5. Dazu kommt aber weiter, daß ein derartiger Schadenersatzan
spruch doch jedenfalls, wie der Rückforderungsanspruch, an die
sein müßte, daß der Expropriant hin
Voraussetzung geknüpft
reichende Gründe zur nicht plangemäßen, rechtzeitigen Ausführung
des Werkes nicht gehabt habe (wobei dahingestellt sein mag, ob
der klagende Expropriat das Nichtvorhandensein solcher Gründe,
als zum Klagfundament gehörend, oder der beklagte Expropriant
deren Vorhandensein darzutun habe). Diese Betrachtung führt
nun zu der von den Parteien eingehend erörterten Frage des
Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtausführung des Werkes
und der Verhinderung der Verwertung und Überbauung der
Grundstücke der Kläger. In dieser Richtung ist der Standpunkt
der Kläger der, die Verhinderung der Verwertung und Überbauung
die ihren unmittelbaren Grund in der Nichtgenehmigung des
Quartierplanverfahrens in der fraglichen Gegend habe, sei in
letzter Linie zurückzuführen auf die Nichtausführung der Bahn
umbaute in der vorgesehenen Zeit; nur mit Rücksicht auf die
Beklagte und in deren Interesse werde die Durchführung des
Quartierplanverfahrens von den zürcherischen Behörden verweigert.
Das Beweisverfahren hat jedoch das Unhaltbare dieses Stand
punktes ergeben. Aus der Zeugeneinvernahme, insbesondere aus den
Aussagen der als Zeugen einvernommenen Mitglieder zürcherischer
Behörden (speziell Stadtrat Usteri und Stadtrat Wyß) hat sich er
geben, daß das Quartierplanverfahren nicht im Interesse und auf
Wunsch der Beklagten sistiert worden ist. Die Sachlage ist vielmehr
die, daß in der Zeit vom 2. März 1900 bis 23. Februar 1901 ein
vom Bundesrat genehmigter Plan für das Hochbahnprojekt (d. h.
dasjenige, auf dessen Grundlage die Expropriation erfolgte) vorlag,
daß dann aber die zürcherischen Behörden, auf Intervention des
Zürcher Ingenieur und Architektenvereins hin, die Ausführung
dieses Projektes verhindern wollten, und zwar im Interesse der
rationellen Entwicklung und Überbauung der Stadt oder der dabei
beteiligten Stadtteile. Diese Intervention der Zürcher Behörden war
es, die die Hemmung der Ausführung der Bahnumbaute durch die
Beklagte herbeiführte; diese Hemmung, und also auch die Nicht
ausführung des Werkes, erfolgte somit ganz unabhängig vom
Willen der Beklagten, und der Grund der Baubehinderung liegt
einzig bei den Zürcher Behörden, welche ob mit Recht oder mit
Unrecht, bleibe dahingestellt das Quartierplanverfahren nicht
durchführen wollten. Ganz klar ist die Unabhängigkeit der Bau
behinderung und der Nichtausführung der Planumbaute zunächst
für die Zeit bis zum 23. Februar 1901: für diese Zeit lag ja,
it 2. März 1900, ein definitiver, genehmigter Bauplan vor;
das Quartierplanverfahren wurde dann ja auch vom Stadtrat
bewilligt, und nur der Rekurs eines der Beteiligten brachte es
dazu, daß der definitive Entscheid (der allerdings immer beim
Regierungsrat lag) in die Länge gezogen wurde. Nachher aber
erfolgte, wie bemerkt, die direkte Intervention der Zürcher Be
hörden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtausführung,
bezw. planmäßigen, rechtzeitigen Ausführung des Werkes durch
die Beklagte und der als Schadenstatsache geltend gemachten Bau
behinderung mangelt also, und die Beklagte hatte jedenfalls hin
reichende Gründe zur Nichtausführung, nachdem die Zürcher
Behörden in der Weise interveniert hatten, wie sie es getan.
6. Schließlich erscheint der eingeklagte Anspruch auch noch von
einem andern Gesichtspunkt aus als unhaltbar. Wenn sich näm
lich die Kläger darauf stützen, im bundesgerichtlichen Expro
priationsentscheid sei eine Unterführung der Hohlstraße vorgesehen
gewesen; die Experten (und mit ihnen das Bundesgericht) hätten
nun die Vorteile dieser Unterführung berücksichtigt und überhaupt
die Schätzung für Minderwert im Hinblick auf den vorgelegten
Plan und die geplante Ausführung vorgenommen
so mag
zwar diese Ausführung, insbesondere auch im Hinblick auf das
eingeholte Nachtragsgutachten in diesem Prozeß, richtig sein; allein
es folgt daraus nicht die Zulässigkeit der erhobenen Klage und
die Begründetheit des mit ihr geltend gemachten Anspruchs. Viel
mehr würde sich daraus nur ergeben, daß die dem Expropriations
entscheid zu Grunde liegende Kompensation der Vorteile mit den
Nachteilen wieder aufgehoben werden müßte, und überhaupt eine
neue Festsetzung des Minderwertes auf Grund der neuen Sach
lage zu erfolgen hätte. Ob dies auf dem Wege der Berichtigung
des Expropriationsentscheides geschehen könnte ein Revisions
grund im Sinne der Art. 192 ff. BZP läge offenbar nicht vor
oder auf dem Wege eines neuen Expropriationsverfahrens,
davon ausgehend, daß es sich um ein neues Werk handle, ist
heute nicht zu entscheiden; geltend gemacht ist ein solcher Anspruch
nicht; der einzig geltend gemachte aber findet nach dem gesagten
im Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.