- Entscheid vom 30. Oktober 1906 in Sachen Clémence.
Refentionsrecht des Vermieters; Widerspruchsverfahren. Um
wandlung des Gewahrsams des Schuldners in Gewahrsam des Dritt
ansprechers ? Art. 283, 106, 109 SchKG.
I. Am 13. November 1905 verkaufte die Rekursgegnerin
Witwe H. Appli Hildebrand, dem Leonard Larini in Biel ein
Klavier unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes bis zur vollstän
digen Abzahlung des Kaufpreises. Am 26. Dezember 1905 ließ
Witwe L. Sele vom Betreibungsamt Biel für eine Mietzinsfor
derung gegen Larini eine Retentionsurkunde (Nr. 517) aufnehmen,
in die auch das dem Retentionsschuldner gelieferte Klavier einbe
zogen wurde. Diese amtliche Retention fiel nachträglich, weil nicht
rechtzeitig durch Betreibung prosequiert, wieder dahin. Dagegen
erwirkte auch der heutige Rekurrent Joseph Clémence, der, wie
es scheint, von der Witwe Sele das Mietobjekt zu Eigentum
erworben hat, am 23. Februar 1906 für eine Mietzinsforderung
eine Retentionsurkunde des Betreibungsamtes Biel (Nr. 561)
in der sich das genannte Klavier ebenfalls als Retentionsobjekt
verzeichnet findet.
Unterdessen hatte Witwe Appli, als die Bezahlung des Klaviers
unterblieb, dieses kraft ihres Eigentumsvorbehaltes durch gericht
liche Klage vindiziert, der sich dann Larini am 8./19. März 1906
unterzog. Gestützt darauf stellte Witwe Appli beim Gerichtsprä
sidenten von Biel ein Vollstreckungsbegehren, welchem dieser am
21. März 1906 entsprach, indem er die Wegnahme des Klaviers
bei Larini zu Handen der Frau Appli verfügte. Der mit der
Ausführung dieser Verfügung beauftragte Weibel Suter erschien
nach Empfang des Auftrages beim Gerichtspräsidenten und er
klärte: es bestehe zu Gunsten der Hauseigentümerin Frau Sele
an diesem Klavier ein Retentionsrecht, dasselbe sei für ausstehen
den Mietzins auf deren Ansuchen vom Betreibungsamt Biel
retiniert worden. Auf diese Mitteilung änderte der Gerichts
präsident (laut seinem unten erwähnten Berichte) den erteilten
Auftrag dahin ab, daß das Klavier nicht an Frau Appli,
sondern an das Betreibungsamt Biel, unter Wahrung des Reten
tionsrechtes der Hauseigentümerin, Frau Sele, abgeliefert werden
solle. Demgemäß wurde das Klavier in das Aufbewahrungslokal
des Betreibungsamtes Biel gebracht, wo es sich zur Zeit noch
befindet.
Mit Brief vom 2. April 1906 erkärte Frau Appli dem Be
treibungsamte, daß sie das in die Retentionsurkunde Nr. 561
einbezogene Klavier zu Eigentum anspreche, und ergänzte diese Er
klärung mit Brief vom 6. Juni noch dahin, daß sie das Retentions
recht des Rekurrenten Clémence an dem Klavier bestritt. Darauf
setzte das Betreibungsamt am 9./13. Juni Clémence hatte
inzwischen, am 27. April, Verwertung der Retentionsobjekte ver
langt der Witwe Appli eine Frist von 10 Tagen an, um
gegen Clémence gerichtlich auf Aberkennung seines Retentions
rechtes zu klagen.
II. Nunmehr führte Witwe Appli Beschwerde mit den An
trägen: es sei das Betreibungsamt zur sofortigen Herausgabe
des Klaviers an die Beschwerdeführerin zu verhalten und anzu
weisen, das Widerspruchsverfahren statt nach Art. 106 nach
Art. 109 SchKG durchzuführen. Zur Begründung wurde geltend
gemacht: Clémence habe, wie der Zivilprozeß hierüber dartun
werde, am fraglichen Klavier kein Retentionsrecht erworben. Jeden
falls bestehe ein solches Recht jetzt nicht mehr, weil das Klavier
seit dem 20. April 1906 sich nicht mehr in den Mietslokalitäten
befinde, Clémence für dessen rechtzeitige Rückschaffung nicht
sorgt und das Betreibungsamt das Klavier auch nicht etwa
ihn, Clémence, in amtlichem Gewahrsam habe, da es nur beauf
tragt sei, für Frau Sele zu retinieren. Unter diesen Umständen
lasse sich weder der Schuldner Larini dem ja die Innehabung
des Objektes durch Urteilsvollstreckung benommen worden sei
noch der Gläubiger Clémence als im Gewahrsam des Klaviers
befindlich ansehen. Es sei also nach Art. 109 zu verfahren und
damit gleichzeitig die Herausgabe des Klaviers an Frau Appli
gerechtfertigt.
III. Der Rekurrent Clémence und das Betreibungsamt Biel
beantragten Abweisung der Beschwerde. In einem der Vorinstanz
am 13. August erstatteten Berichte bemerkte der Gerichtspräsident
von Biel: Er habe bei Erlaß seiner Vollstreckungsverfügung
weder gewußt, daß die Retention der Frau Sele dahin gefallen
war, noch davon Kenntnis gehabt, daß am 23. Februar 1906
Clémence das Klavier mit Retentionsbeschlag hatte belegen lassen.
Nach der Mitteilung des Weibels Suter sei er nicht in der
Lage gewesen, dem Begehren der Frau Appli um Herausgabe
des Klaviers ohne weiteres Folge zu geben, sondern habe er
das bestehende Pfandrecht unter allen Umständen respektieren
müssen. Hätte ein Retentionsrecht überhaupt nicht bestanden, so
würde das Betreibungsamt das Klavier nicht in Verwahrung
genommen haben und würde er, der Gerichtspräsident, davon,
daß es von jeder Verhaftung frei sei, Kenntnis erhalten und
darauf dessen Herausgabe an Frau Appli verfügt haben.
IV. Mit Entscheid vom 25. August 1906 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und sprach der Beschwerde
führerin ihre beiden Anträge zu. Sie ging dabei von folgenden
Erwägungen aus: Die nachträglich abgeänderte Vollstreckungs
verfügung des Gerichtspräsidenten beruhe auf der irrtümlichen
Voraussetzung, daß ein Retentionsrecht zu Gunsten der Frau
Sele noch bestehe. Ohne diese Voraussetzung wäre die ursprüng
liche Verfügung auf Ablieferung an Frau Appli aufrecht er
halten worden. Nachdem sich nun der Irrtum des Gerichts
präsidenten herausgestellt habe, bestehe kein Grund mehr, das
Klavier noch fernerhin in amtlicher Verwahrung zu halten, um
das längst erloschene Retentionsrecht zu wahren. Vielmehr sei es
der Beschwerdeführerin herauszugeben, der es ja ohne Rücksicht
auf das vermeintliche Retentionsrecht der Frau Sele nach der
Verfügung des Gerichtspräsidenten von vornherein hätte ausge
folgt werden sollen. Das führe auch zur Gutheißung des zweiten,
die Anwendung von Art. 109 statt 106 und 107 verlangenden
Beschwerdeantrages, indem keine Rede davon sein könne, daß das
Betreibungsamt den Gewahrsam an dem Klavier im Namen des
Schuldners Larini oder gar im Namen des Gläubigers Clémence,
der in der richterlichen Verfügung mit keinem Worte erwähnt
werde, ausgeübt habe.
V. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Clémence
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage,
die Beschwerdeführerin Witwe Appli mit ihren beiden Anträgen
abzuweisen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen. Die Beschwerdeführerin Frau Appli beantragt Abweisung
desselben und Bestätigung des angefochtenen Entscheides und be
ruft sich hierfür auf den Inhalt des letztern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent hat sein (behauptetes) Retentionsrecht am
fraglichen Klavier laut Retentionsurkunde des Betreibungsamtes
Biel vom 23. Februar 1906 amtlich wahren lassen, darauf recht
zeitig Betreibung angehoben und diese bis zur Verwertung ge
führt.
Vor der Vollstreckungsverfügung des Gerichtspräsidenten vom
- März 1906 hat sich das Klavier in der Wohnung des
Retentionsschuldners Larini befunden und lag also ein Gewahr
samsverhältnis nach Art. 106 SchKG vor. Die Frage ist nun,
ob sich dieses Gewahrsamsverhältnis zu Ungunsten des Rekurren
ten und zu Gunsten der Rekursgegnerin als nachheriger Dritt
ansprecherin des Klaviers in ein solches nach Art. 109 SchKG
umgewandelt habe, sei es durch jene Verfügung selbst (laut der
das Klavier an das Betreibungsamt Biel, unter Wahrung
des Retentionsrechtes der Hauseigentümerin Frau Sele, abge
liefert werden sollte), oder sei es dann durch ihre Vollziehung.
- Geht man zunächst, wie es die Vorinstanz zu tun scheint,
davon aus, daß die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und
Aufsichtsbehörden) sich an solche richterliche Zwangsvollstreckungs
verfügung, als für sie schlechthin verbindlich, zu halten haben,
so kann man doch hier kaum sagen, daß es im Willen der ver
fügenden Behörde gelegen habe, das bestehende Gewahrsamsver
hältnis in der genannten Weise abzuändern. Dieser Inhalt läßt
sich ihrem Willen nicht etwa deshalb geben, weil sie bei Erlaß
der Verfügung von dem vorhandenen Retentionsbeschlage des
Rekurrenten nichts gewußt hat. Zu einer gegenteiligen Auffassung
die übrigens durch die nachträglichen Erklärungen des Ge
richtspräsidenten im Beschwerdeverfahren (oben sub II der Fakta)
bekräftigt wird gelangt man, wenn man erwägt, in welcher
Art und Weise der Präsident auf den (irrtümlich als bestehend
vorausgesetzten) Retentionsbeschlag der Frau Sele glaubte Rück
sicht nehmen zu sollen, indem er in Abänderung seiner ursprüng
lichen Weisung anordnete, daß das Klavier statt der Rekurs
gegnerin dem Betreibungsamte unter Wahrung des Retentions
rechtes der Frau Sele abgeliefert werde. Nicht ein Retentions
recht speziell der Frau Sele, sondern überhaupt ein vorhandenes
Retentionsrecht wollte der Präsident gewahrt wissen. Nur äußer
lich, nicht aber ihrem wirklichen Sinne nach würde das Betrei
bungsamt seiner Verfügung nachgelebt haben, wenn es trotz des
Retentionsbeschlages des Rekurrenten und lediglich, weil derjenige
der Frau Sele nicht mehr bestand und weil deshalb kein
Grund zu einer betreibungsamtlichen Verwahrung mehr vorliege
statt das Klavier in Verwahrung zu nehmen, seine Heraus
gabe an die Rekursgegnerin hätte geschehen lassen. Zum mindesten
durfte die fragliche Verfügung nicht ohne weiteres in diesem
Sinne vollzogen werden, sondern hätte dann zunächst dem Präsi
denten der Bestand des vom Rekurrenten erwirkten Retentions
beschlages mitgeteilt werden sollen, um abzuwarten, in welcher
Weise er feine Verfügung nun durchgeführt wissen wolle (gleich
wie es früher mit dem Retentionsbeschlage der Frau Sele ge
halten worden war).
- Nimmt man aber auch, entgegen dem gesagten, an, die
Vorinstanz habe nach dem Willen der Vollstreckungsverfügung
AS 32 1 1906
vom 21. März 1906 entschieden, so ist auf jeden Fall folgendes
zu sagen: Das Betreibungsamt und bei Beschwerde die Auf
sichtsbehörden befinden sich gegenüber dieser richterlichen Verfügung
nicht oder doch nicht ausschließlich in der Stellung von Vollzugs
organen, sondern, soweit es sich um den Retentionsbeschlag des
Rekurrenten handelt, in derjenigen von Behörden, die dem Ge
richtspräsidenten koordiniert sind. Darüber, ob der Mieter Larini
zwangsweise zur Herausgabe des Klaviers an die Rekursgegnerin
zu verhalten sei, hatte freilich, was das Verhältnis zwischen
diesen Parteien betrifft, der Gerichtspräsident allein zu entscheiden
als die Amtsstelle, die für die Zwangsvollstreckung derartiger
dinglicher Ansprüche nach kantonalem Prozeßrecht zuständig ist.
Und sofern der Betreibungsbeamte in dieser Beziehung in den
Fall käme, auf das Gewahrsamsverhältnis am Klavier einzu
wirken (etwa letzteres an die Rekursgegnerin herauszugeben,
wenn kein Retentionsbeschlag daran mehr bestünde), so würde
er damit eine solche kraft kantonalen Zwangsvollstreckungsrechtes
getroffene Anordnung vollziehen helfen. Anders aber verhält es
sich, soweit, wie hier, in Frage steht, welche Rechtsstellung dem
Rekurrenten aus dem vom Betreibungsamte verfügten Reten
tionsbeschlage erwachsen ist und ob und inwiefern diese
Rechtsstellung durch eine kantonalrechtliche Vollstreckungsverfügung
genannter Art im Betreibungsverfahren namentlich also auch,
soweit in diesem der Gewahrsam von Erheblichkeit ist (Art. 106/
109) beeinträchtigt werden könne. Hierüber haben die Be
treibungsbehörden selbständig zu befinden und sich schlüssig zu
machen, inwiefern sie jener Verfügung durch Vollzugshandlungen
Nachachtung schulden oder nicht.
Demzufolge erscheint als ausschlaggebend für die Entscheidung
der Beschwerde die Beantwortung der Doppelfrage: Muß es sich
der Rekurrent gesetzlich gefallen lassen, daß das bisherige, ihm
günstige Gewahrsamsverhältnis nach Art. 106 durch eine gericht
liche Vollstreckungsverfügung, wie die vom 21. März 1906, in
ein solches nach Art. 109 umgewandelt werde, und hat tatsächlich
zu Recht oder Unrecht eine derartige Umwandlung statt
gefunden? Beides ist zu verneinen:
Als der Gerichtspräsident seine Vollstreckungsverfügung erließ,
bestand der Retentionsbeschlag bereits. Nun ist der einzige gesetz
liche Weg, den ein Dritteigentümer des Retentionsobjektes zur
Wahrung seiner Rechte und speziell seiner Besitzrechte gegenüber
der betreibungsamtlichen Retention (Aufnahme der Retentions
urkunde) und der sich ihr anschließenden Betreibung einschlagen
kann, das Widerspruchsverfahren (Art. 106/109). Nur in
diesem Verfahren und durch die Betreibungsbehörden spätere
richterliche Verfügungen im Widerspruchsprozesse vorbehalten
kann im Verhältnis zwischen dem Dritteigentümer und dem Re
tentionsberechtigten die Frage des Gewahrsams am Retentions
objekte geprüft und geregelt werden, insbesondere auch soweit es
sich darum handelt, wer den Gewahrsam in dem für die Klag
fristansetzung maßgebenden Zeitpunkt (persönlich oder durch einen
Vertreter) ausübt. Danach aber ist es für die Beurteilung der
Beschwerde ohne Belang, daß die Drittansprecherin gegenüber dem
Retentionsschuldner einen Anspruch auf Aushändigung des Reten
tionsobjektes besitzt und daß sie, nachdem der Retentionsgläubiger
den Retentionsbeschlag erwirkt hatte, ihrerseits für diesen Anspruch
behördlichen Schutz durch eine Vollstreckungsverfügung vorliegender
Art erlangt hat. Beides vermag die betreibungsrechtlichen Befug
nisse nicht zu berühren, die dem Rekurrenten daraus und gerade
daraus erwachsen sind, daß das Klavier beim Retentionsschuldner
als eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache
(Art. 106) mit Retentionsbeschlag belegt wurde.
Sodann ist trotz der Verfügung des Gerichtspräsidenten und
der zu ihrem Vollzuge getroffenen Vorkehren das bisher be
stehende Gewahrsamsverhältnis, soweit der Rekurrent in Betracht
kommt, auch nicht tatsächlich zu Ungunsten des letztern ver
ändert worden. Daß das Klavier aus der Wohnung des Reten
tionsschuldners Larini auf das Betreibungsamt gebracht wurde,
ließ die Stellung des Rekurrenten (sein behauptetes Retentions
recht und seine Befugnisse aus dem erlangten Retentionsbeschlage)
unbeeinträchtigt; und zwar gilt das nicht nur gegenüber dem
Retentionsschuldner (vergl. Sep. Ausg. 9 Nr. 21 S. 137/138
sondern auch auf was es hier ankommt gegenüber der
Oben Nr. 53 S. 367 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Rekursgegnerin, auf deren Betreiben diese örtliche Veränderung
des Retentionsobjektes sich vollzog. Eine solche Veränderung zu
dulden und dabei mitzuwirken, konnte von den Betreibungsbe
hörden nur mit der Maßgabe verlangt werden, daß hierdurch die
betreibungsrechtliche Lage des Rekurrenten keine Verschlechterung
erfahre. Damit wird allerdings zugleich vorausgesetzt, der Betrei
bungsbeamte habe das Klavier wirklich mit dem Willen an sich
genommen und in seiner Verwahrung behalten, für den Rekur
renten als Retentionsgläubiger und nicht für die Rekursgegnerin
als Eigentümerin den Gewahrsam daran auszuüben. Daß dem
aber tatsächlich so gewesen sein muß, ergibt sich zunächst aus
dem schon oben in Erwägung 2 erörterten Inhalte der
Weisung, durch die der Gerichtspräsident das Klavier dem Be
treibungsamte abliefern ließ, und sodann namentlich auch daraus,
daß der Betreibungsbeamte verfügte, den Drittanspruch, den die
Rekursgegnerin auf das in betreibungsamtlicher Verwahrung be
findliche Klavier erhoben hatte, nach Art. 106/107 und nicht
nach Art. 109 zu erledigen.
Mit dem gesagten stellt sich das Beschwerdebegehren der Re
kursgegnerin, nach Art. 109 vorzugehen, als unbegründet heraus
und damit von selbst auch der andere, auf sofortige Herausgabe
des Retentionsobjektes gerichtete Beschwerdeantrag. Der auf Ab
weisung der Beschwerde schließende Rekurs ist also gutzuheißen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung
des angefochtenen Vorentscheides die Beschwerde der Rekursgegnerin
abgewiesen.