- Entscheid vom 20. September 1906 in Sachen Elsener.
Arrestbefehl; Unzulässigkeit einer Beschwerde dagegen. Zustellung
der Arresturkunde: Unklarheit darüber, wer als Arrestschuldner
in Anspruch genommen werden will; Ungültigkeit des Arrestvoll
zuges und der darauf gestützten Betreibung.
I. Am 16. Mai 1906 erließ der Gemeindepräsident von
Seelisberg als Arrestbehörde zu Gunsten des Alois Aschwanden,
Hofstatt Seelisberg als Arrestgläubigers
für eine Forderung von
1589 Fr. 97 Cts, einen Arrestbefehl Nr. 7 gegen Aschwanden
Michael sel. Erben von Hofstatt Seelisberg . Diesen Befehl voll
zog das Betreibungsamt Seelisberg am gleichen Tage, indem es
von einem in der Waisenlade Seelisberg befindlichen Erbbetreffnisse
den dem Michael Aschwanden seinerzeit angefallenen Anteil mit
Arrest belegte. Zur Prosequierung des Arrestes erwirkte der
Arrestgläubiger für die Arrestforderung am 21. Mai einen Zah
lungsbefehl Nr. 23 des Betreibungsamtes Seelisberg und zwar
ebenfalls gegen Aschwanden Michael sel. Erben von Hofstatt
Seelisberg als betriebene Schuldner.
Eine Abschrift der Arresturkunde stellte das Amt durch die
Post dem Ehemann der Rekurrentin, Karl Elsener Aschwanden
in Menzingen zu, indem es in einem beigelegten Begleitschreiben
erklärte, die Zustellung erfolge zu Handen sowohl der Ehefrau
als ihrer Brüder, deren Aufenthalt dem Amte unbekannt sei.
Der Zahlungsbefehl wurde laut dem auf dem Schuldnerdoppel be
findlichen Verrichtungszeugnis am 23. Mai 1906 ebenfalls dem
Ehemann der Frau Klara Elsener durch die Post zugestellt.
II. Am 30. Mai 1906 führte Klara Elsener bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren: den Arrest
befehl Nr. 7 und den Zahlungsbefehl Nr. 23 als ungültig zu
erklären resp. aufzuheben. Die Beschwerdeführerin machte zunächst
sub Ziff. 1 der Beschwerdeschrift geltend, daß es sich um
eine nach Art. 149 Abs. 5 SchKG gegenüber den Erben des
Michael Aschwanden verjährte Arrestforderung handle. Sodann
brachte sie sub Ziff. 2 an, das Amt habe ungesetzlicher
weise die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl einzig der Be
schwerdeführerin zugestellt, während diese nicht etwa die Rechts
vertreterin der Erben Aschwanden sei und nicht einmal genau
wisse, wo sich alle ihre Geschwister befinden.
III. Mit einem Entscheide vom 18. August und einem ihn
ergänzenden Nachtragsentscheid vom 1. September 1906 erkannte
die kantonale Aufsichtsbehörde: 1. Auf die Beschwerde wegen Ver
spätung der Frist für die Bestreitung des Arrestgrundes nach
Art. 279 Abs. 2 SchKG werde nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde
werde hinsichtlich der Ziff. 2 der Beschwerde, d. h. hinsichtlich der
behaupteten ungesetzlichen Ausfertigung und Zustellung der Arrest
urkunde und des Zahlungsbefehles, als unbegründet abgewiesen.
In ersterer Beziehung wird darauf abgestellt, daß die fünftägige
Anfechtungsfrist des Art. 279 Abs. 2 versäumt worden sei. Für
den andern Teil lautet die Begründung des Entscheides gestützt
auf den sub I gegebenen Sachverhalt dahin: Am 20. und 21. Mai
sei Jakob Aschwanden, ein Bruder der Beschwerdeführerin, in
Seelisberg gewesen, die Abschrift des Arrestbefehles und das er
wähnte Begleitschreiben mit sich führend, und habe die Absicht
kundgegeben, mit dem Gläubiger einen Vergleich abzuschließen,
unter dem Hinweis, daß er dazu bevollmächtigt sei. Sodann sei
die Beschwerdeführerin unzweifelhaft und unbestrittenermaßen ge
setzliche Miterbin der Hinterlassenschaft Michael Aschwanden. Nach
all dem werde der Arrest und der Zahlungsbefehl zu Unrecht
als ungesetzlich angefochten.
IV. Mit rechtzeitigem Rekurse hat Frau Klara Elsener ihre
Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schließt in ihrer Vernehmlassung
auf Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde sich gegen den Arrestbefehl richtet,
den der Rekursgegner Alois Aschwanden am 16. Mai 1906 von
der Arrestbehörde Seelisberg erwirkt hat, sind die Aufsichtsbehörden
unzuständig. Denn die Verfügungen der Arrestbehörden unter
stehen ihrer Überprüfung nicht. Der Nichteintretensbeschluß, den
die Vorinstanz in dieser Beziehung ausgefällt hat, ist deshalb als
solcher richtig, wenn es auch zutreffender gewesen wäre, ihn mit
der mangelnden Kompetenz zur Beurteilung der Beschwerde statt
mit der Verspätung in der Beschwerdeführung zu begründen.
2. Zuständig dagegen sind die Aufsichtsbehörden zur Prüfung,
ob der Vollzug, den das Betreibungsamt Seelisberg dem Arrest
befehl vom 16. Mai gleichen Tages gegeben hat, gesetzesgemäß
sei, d. h. ob er nirgends zu einer Verletzung derjenigen Vor
schriften geführt habe, deren Beobachtung das Gesetz dem Amt
für die Vollziehung von Arresten zur Pflicht macht (vergl. AS
31 I Nr. 37 Erw. 1 Sep. Ausg. 8 Nr. 17).
In dieser Beziehung nun herrscht Streit darüber, ob die Re
kurrentin die Zustellung der gegen Aschwanden Michaels sel.
Erben von Hofstatt Seelisberg lautenden Arresturkunde (Proto
koll über den Arrestvollzug) als für sich rechtsverbindlich gelten
lassen mußte. Hierbei ist nun vor allem zu sagen, daß über die
wirkliche Bedeutung der Arresturkunde und damit notwendig auch
des Zustellungsaktes Unklarheit herrscht, soweit es sich um die
Frage handelt, wer eigentlich als Arrestschuldner habe angesucht
werden wollen.
Mit am meisten Grund wohl könnte man annehmen, man
habe es mit einem Arrestverfahren zu tun, das gegen die Ge
schwister Aschwanden als einzelne Arrestschuldner, darunter die
Rekurrentin, gleichzeitig geführt wird; also mit einem Verfahren
gegen mehrere Schuldner gemäß Art. 70 Abs. 2 SchKG, in
dem die Rekurrentin als gemeinsame Vertreterin der übrigen
Geschwister im Sinne dieser Bestimmung behandelt würde. Für
diesen Fall wäre aber zu bemerken, daß aus den Akten die Vor
aussetzungen für den Bestand eines Vertretungsverhältnisses
eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung der Rekurrentin, die Ur
kunde für die andern Geschwister sich zustellen zu lassen
keiner Weise ersichtlich sind. Damit erweist sich die Zustellung als
ungültig, soweit man sie als Kollektivzustellung auffaßt, d. h. als
Amtshandlung, die sich gleichzeitg gegen alle Geschwister Asch
wanden und insoweit auch gegen die Rekurrentin richtet. Die
letztere brauchte sich infolgedessen namentlich nicht gefallen zu
lassen, als Vertreterin ihrer Geschwister behandelt zu werden und
konnte durch die darauf gerichteten Maßnahmen des Amtes nicht
irgendwie verpflichtet werden.
Dagegen schließi das Gesagte die Möglichkeit nicht aus,
erfolgte Zustellung einer Einzelzustellung gleichzuhalten oder
als solche aufzufassen, d. h. davon auszugehen, sie wolle nur
gegenüber der Rekurrentin erfolgen und nur gegenüber ihr als
Arrestschuldnerin rechtsverbindlich sein. Aber auch für diesen Fall
und von diesem Gesichtspunkte aus gewürdigt, erscheint die Arrest
urkunde unklar und entspricht sie auch den gesetzlichen Anforde
rungen nicht. Zwar mag ja zu sagen sein, daß die Eigenschaft
der Rekurrentin als Erbin des Michael Aschwanden anerkannt ist
und feststeht, und daß insoweit sich nichts dagegen einwenden
läßt, wenn die Arresturkunde die Rekurrentin nicht namentlich als
in Anspruch zu nehmende Arrestschuldnerin bezeichnet, sondern
allgemein von den Erben des Michael Aschwanden spricht. In
dessen bietet diese allgemeine Bezeichnung abgesehen davon, daß
sie sich im Sinne der oben erörterten Kollektivzustellung aus
legen läßt in anderer Beziehung Anlaß zu Zweifeln über die
beabsichtigte Bedeutung: sie gibt nämlich der Möglichkeit Raum,
daß das Arrestverfahren sich (statt gegen die mehreren Erben
oder die Rekurrentin allein) gegen die Erbmasse, an der die Re
kurrentin berechtigt ist, als Partei im Sinne des Art. 49 SchKG
richten will. Dabei ist anderseits auch diese Annahme wiederum
unsicher, da die Arresturkunde nicht von der Erbschaft, sondern
von den Erben spricht. Und es wäre auch hier das Recht und die
Pflicht der Rekurrentin zur Vertretung der Erbmasse nicht dar
getan.
Aus all dem ergibt sich, daß die Rekurrentin, als ihr das
Betreibungsamt die Arresturkunde durch die Post zusandte, im
Ungewissen darüber sein mußte, welche Bedeutung und Tragweite
dieser Zustellung zukomme, und daß die Arresturkunde, soweit sie
den Arrestschuldner hinreichend bezeichnen soll, formell und inhalt
lich ungenau und mangelhaft ist. Bei andern Betreibungshand
lungen folgt nun freilich aus einer solchen Sachlage nach
geltender Praxis (Vergl. Archiv 10 Nr. 25 sub 1 a und AS
Sep. Ausg. 8 Nr. 55 ) noch nicht schlechthin, daß die Handlung
als ungültig aufzuheben ist, sondern genügt es regelmäßig, wenn
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 88.
man dem Betriebenen das Recht zugesteht, eine genauere Ab
fassung der zugestellten Urkunde und überhaupt eine bestimmte
Erklärung über die Bedeutung des Zustellungsaktes zu verlangen.
Anders verhält es sich aber beim Arrestvollzuge: Hier wird vom
Betreibungsbeamten die Partei, gegen die als Schuldner er vorgeht,
nicht selbständig (wenn auch auf Grundlage eines Begehrens der
Gegenpartei) bestimmt; sondern diese Bestimmung findet er in
dem Arrestbefehl bereits vor, der, um überhaupt eine Vollziehung
zu ermöglichen, aussagen muß, gegen wen als Arrestschuldner der
Arrest bewilligt sei und damit die Vollzugshandlungen sich zu
richten haben. An diese Angabe des Arrestbefehles hat sich das
Amt für die Vollziehung des Arrestes zu halten und darf sich
also namentlich nicht deshalb darüber hinwegsetzen, weil ihm der
Arrestgläubiger nachträglich genauere Erklärungen darüber abgibt,
gegen wen er das Arrestverfahren durchgeführt wissen will. Ist
nun die genannte Angabe, wie hier, so ungenau und vieldeutig,
daß sich Gewißheit über ihren wirklichen Sinn nicht gewinnen
läßt, so bleibt dem Amte nichts fübrig, als die Vornahme von
Arrestvollzugshandlungen abzulehnen und zwar für so lange, bis
der Arrestgläubiger einen im fraglichen Punkte hinreichend be
stimmt und klar abgefaßten Arrestbefehl beibringt.
Darnach ist der Rekurs bezw. die Beschwerde im ersten Punkte,
d. h. soweit es sich um das Arrestverfahren handelt, teilweise gut
zuheißen: nämlich dem Begehren um Aufhebung des Arrest
befehles Nr. 7 worunter die Rekurrentin den eigentlichen
Arrestbefehl und dessen durch die Arresturkunde im engern Sinne
ausgewiesenen Vollzug versteht soweit zu entsprechen, daß die
Verarrestierung des fraglichen Erbbetreffnisses durch das Betrei
bungsamt Seelisberg als derzeit für die Rekurrentin rechtsun
wirksam erklärt und die Zustellung der Arresturkunde an sie als
ungültig aufgehoben wird.
3. Das Gesagte führt sodann ohne weiteres zur Gutheißung des
zweiten Beschwerde bzw. Rekursbegehrens, das auf Aufhebung
auch des Zahlungsbefehles Nr. 23 lautet. Dieser Zahlungsbefehl
bezweckt die Prosequierung des Arrestes und kann deshalb und
nur deshalb vom Betreibungsamte Seelisberg als demjenigen des
Arrestortes (Art. 52 SchKG) ausgehen. Er wird also dadurch
hinfällig, daß seine gesetzliche Grundlage ein für die Rekur
rentin verbindlicher und ihr gültig eröffneter Arrestvollzug am
Arrestorte nicht mehr vorhanden ist.
4. Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich endlich von
selbst, daß die andern Erben Aschwanden, die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mitgewirkt haben, durch die streitigen
Amtshandlungen des Betreibungsamtes Seelisberg nicht haben
rechtlich verpflichtet werden können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der Vollzug
des Arrestbefehles Nr. 7 und die Zustellung der Arresturkunde
als gegenüber der Rekurrentin ungültig erklärt und der Zahlungs
befehl Nr. 23 aufgehoben wird.