- Entscheid vom 3. Juli 1906 in Sachen Zahn.
Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der ersten Gläubiger
versammlung, Art. 239 SchKG. Statthaftigkeit der Beschwerde
gegen Zulassung oder Nichtzulassung eines angeblichen Gläubi
gers. Art. 17; 235 Abs. 2 SchKG. Endgültige Entscheidungsbe
fugnis des Bundesgerichts, oder Rückweisung, wenn die Vorinstanz
die Beschwerdegründe nur teilweise geprüft hat und dadurch zur
Gutheissung der Beschwerde gelangt ist, das Bundesgericht als Re
kursinstanz aber die von der Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerde
gründe für unstichhaltig ansicht? Vertretung von Gläubigergruppen
im Gläubigerausschuss. Kompetenz der ersten Gläubigerversamm
lung, den freihändigen Verkauf von Aktiven zu beschliessen.
Art. 238; 256 Abs. 1 SchKG.
I. In dem vom Konkursamt Baselstadt geführten Konkurse
des Karl Schmutz fand am 22. Mai 1906 die erste Gläubiger
versammlung statt. Anwesend oder vertreten waren 13 Gläubiger,
die sich in zwei Interessengruppen schieden. Der einen gehörten
7 Gläubiger an, nämlich: der Rekurrent Zahn (vertreten durch
Advokat Roulet), Karl Fr. Fleischer (vertreten durch Dr. Knörr)
Heckle, Büchler Cie, die Kantonalbank Neuenburg, Advokat
Guinand und Stenger; der andern Interessengruppe die 6 Gläu
biger Dr. Kunz, Dr. Fierz (vertreten durch Dr. Kunz), Marie
Schaffner, Lina Schmutz, F. Spinnler und Handwerkerbank Basel.
Das Bureau wurde aus dem Konkursbeamten Dr. Stückelberg
als Vorsitzenden und Dr. Kunz und Dr. Knörr als Beisitzern
bestellt. Die 13 Gläubiger wurden sämtliche zugelassen und die
Versammlung als beschlußfähig erklärt. Gegen die durch Stichent
scheid des Vorsitzenden erfolgte Zulassung des Rekurrenten Zahn
gab Dr. Kunz einen Protest zu Protokoll, da Zahn nicht Gläu
biger, sondern Schuldner des Kridaren sei. Dem Konkursamt
wurde ein Gläubigerausschuß von zwei Mitgliedern beigegeben
und als solche entgegen dem Vorschlage des Konkursbeamten,
jede der beiden Interessengruppen zu berücksichtigen die der
Gruppe Zahn angehörenden Advokat Guinand und Dr. Knörr
gewählt mit 7 Stimmen diese Gruppe gegen die 6 der andern.
Unter gleichem Stimmenverhältnisse kam ferner ein Beschluß dahin
zu Stande, das Konkursamt und der Gläubigerausschuß seien
zum freihändigen Verkauf der Aktiven ermächtigt. Auch gegen
diesen Beschluß protestierte Dr. Kunz zu Protokoll.
II. Sodann erhoben er und die übrigen Gläubiger seiner
Gruppe Beschwerde mit den Begehren, die Beschlüsse und Wahlen
der Gläubigerversammlung vom 22. Mai 1906 aufzuheben, even
tuell sie in dem Sinne zu modifizieren, daß beide Parteien im
Gläubigerausschuß gleichmäßig vertreten seien. Als Beschwerde
gründe wurden geltend gemacht: Zahn hätte nicht als Gläubiger
zugelassen werden sollen, da seinem Guthaben an den Gemein
schuldner eine Schuld von höherem Betrage gegenüberstehe. Ferner
seien die Kantonalbank Neuenburg, Advokat Guinand und Stenger
effektiv nicht drei, sondern nur ein Gläubiger: denn die Bank
habe erst nach Konkursausbruch die bisher ihr gehörenden zwei
Akzepte, auf die Guinand und Stenger nunmehr ihre Gläubiger
eigenschaft stützen, an diese weiterbegeben und zwar nur um da
durch zwei Stimmen mehr in die Gruppe Zahn zu bringen.
Sodann hätte auch Fleischer nicht als Gläubiger zugelassen werden
sollen, da er ebenfalls in höherem Betrage Schuldner als Gläu
biger des Kridaren war. Zudem ständen auch die übrigen Gläu
biger der gegnerischen Gruppe im Interessenkreis Zahns, der mit
diesen ohne gültige Mehrheit zu Stande gebrachten Wahlen und
Beschlüssen dahin tendiere, die Masse einseitig zu seinem Vorteil
zu liquidieren und damit die Gruppe der Rekurrenten in unzu
lässiger Weise zu schädigen.
Der Rekurrent Zahn beantragte Abweisung der Beschwerde
unter Bestreitung der geltend gemachten Beschwerdegründe. Das
Konkursamt erklärte in seiner Vernehmlassung folgendes: Es habe
deshalb durch seinen Stichentscheid für Zulassung Zahns den
Ausschlag gegeben, weil dieser in der vom Gemeinschuldner am
8. Mai 1906 aufgestellten Bilanz als Gläubiger figuriere. Ob
Guinand und Stenger erst nach dem Konkursausbruche durch
Indossierung Gläubiger geworden seien, wisse es nicht. Fleischer
dagegen sei, da ihn die Bilanz als Schuldner und als Gläubiger
aufführe, irrtümlich eingeladen und zugelassen worden.
III. Unterm 9. Juni 1906 entschied die kantonale Aufsichts
behörde: die sämtlichen Beschlüsse und Wahlen der Gläubigerver
sammlung vom 22. Mai 1906 seien als nichtig aufgehoben und
das Konkursamt angewiesen, eine neue erste Gläubigerversamm
lung einzuberufen. Der Entscheid geht, gestützt auf die Vernehm
lassung des Konkursamtes, davon aus, daß Fleischer nicht hätte
zugelassen werden dürfen, und daß ohne seine Zulassung die an
gefochtenen Mehrheitsbeschlüsse und Wahlen nicht hätten zu Stande
kommen können. Auf eine Prüfung der andern Beschwerdegründe
tritt er als unnötig nicht ein.
IV. Diesen Entscheid hat F. Zahn rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Antrage, die Beschlüsse und Wahlen
der Gläubigerversammlung vom 22. Mai als zu Recht bestehend
anzuerkennen. Der Rekurrent führt des längern aus, daß seine
Legitimation als Konkursgläubiger und diejenige Fleischers,
Guinands und Stengers zu Unrecht im jetzigen Beschwerdever
fahren bestritten werde und bemerkt, daß in der Gläubigerver
sammlung selbst nur seine eigene, nicht die der andern in Frage
gezogen worden sei.
Die Beschwerdeführer Dr. Kunz und Konforten beantragen,
den Rekurs abzuweisen, eventuell ihrer Gruppe im Gläubigeraus
schusse die gleiche Vertretung einzuräumen wie der Gruppe Zahn.
Dabei bemerken sie, daß Guinand und Stenger zu der Versamm
lung nur zugelassen worden seien, weil ihre Indossamente zu
stimmen schienen und daß Fleischer unbeanstandet geblieben sei,
weil noch keine Abrechnung vorgelegen habe.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Ansuchen des In
struktionsrichters hin festgestellt, daß Fleischer eine Einladung zur
Gläubigerversammlung erhalten hatte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die vom Gesetze nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob gegen
die Zulassung oder Nichtzulassung eines (angeblichen) Gläubigers
zur ersten Gläubigerversammlung ein Beschwerderecht überhaupt
gegeben sei, ist grundsätzlich zu bejahen. Denn die Zulassung oder
Nichtzulassung hat die Natur einer Verfügung nach Art. 17
SchKG und wirkt nach Art einer solchen auf die Rechtsstellung
der Beteiligten ein, und zwar auch soweit sie nicht vom Konkurs
beamten allein, sondern von ihm unter Mitwirkung der beiden
in das Bureau gewählten Gläubiger angeordnet wird. Auch
Gründe praktischer Natur, namentlich das Interesse an einem
genügenden Rechtsschutze der Beteiligten und an einer gleich
mäßigen Anwendung des Gesetzes in dieser Materie, sprechen für
die Statthaftigkeit des Beschwerdeweges. Immerhin kann dies nur
mit der Beschränkung gelten, daß derjenige, der seine Nichtzulassung
zur Versammlung oder die Zulassung eines andern durch Be
schwerde anfechten will, die ihm nachteilige Verfügung, soweit an
ihm liegt, zu verhindern versucht haben muß. Es geht nicht an,
daß der spätere Beschwerdeführer während der Zeit, da über die
Zulassung oder Nichtzulassung verhandelt werden kann, sich passiv
verhält, um dann nachher nicht nur die daraufhin getroffene Ver
fügung selbst, sondern die Gläubigerbeschlüsse, deren Gültigkeit von
ihrem Bestande abhangen, zu Fall zu bringen. Damit würde in
das Institut der Gläubigerversammlung ein Element der Hem
mung und Unsicherheit des Verfahrens eingeführt, das mit seinem
gesetzlichen Zwecke sich nicht verträgt.
Geht man hiervon aus, so hat die Vorinstanz zwar mit Recht
die Beschwerde ( die sich gegen die Zulassung des Rekurrenten
Zahn, des Fleischer, des Advokaten Guinand und des Stenger
zur Gläubigerversammlung vom 22. Mai richtete und gestützt
hierauf Aufhebung der Wahlen und Beschlüsse der Versammlung
mangels einer gültigen Mehrheit verlangte ) als in ihre
Zuständigkeit fallend angesehen. Mit Unrecht dagegen ist sie in
der Weise zur Gutheißung der Beschwerde gelangt, daß sie -
materiell
unter Beiseitelassung der übrigen Beschwerdegründe -
geprüft hat, ob Fleischer wirklich Anspruch auf Zulassung zur
Versammlung gehabt habe oder nicht: Falls sich gegen die Zu
lassung Fleischers etwas hatte einwenden lassen, so wäre es Sache
der (nachherigen) Beschwerdeführer gewesen, dies vor der Zulassung
geltend zu machen und darauf zu dringen, daß nicht ein Unbe
rechtigter bei den Verhandlungen mitwirke. Sie hatten einerseits
das Recht, von Fleischer Auskunft darüber zu verlangen, worauf
er seinen Anspruch auf Zulassung stütze, und vom Bureau Aus
kunft darüber, ob und warum es diesen Anspruch für begründet
halte. Anderseits aber mußten sie von diesem Rechte Gebrauch
machen, ihre Gegengründe anbringen und auf Nichtzulassung an
tragen, ansonst angenommen werden durfte, daß sie die verfügte
Zulassung Fleischers gelten lassen. Daß sie aber irgendwie derart
opponiert hätten, behaupten sie selbst nicht; und es wird das
übrigens dadurch widerlegt, daß das Protokoll lediglich von einem
Proteste gegen die Zulassung Zahns spricht.
Selbst wenn übrigens die Vorinstanz den nachträglichen, durch
Beschwerde erhobenen Widerspruch gegen die Zulassung Fleischers
noch hätte berücksichtigen können, so wäre doch zu sagen, daß sie
mit Unrecht auf eine Prüfung der materiellen Gründe, die gegen
die Zulassung geltend gemacht wurden, sich eingelassen hat, da
diese Gründe schon in der Gläubigerversammlung nicht mehr zu
prüfen waren und Fleischer ohne weiteres kraft der an ihn er
gangenen konkursamtlichen Einladung zur Versammlung zu dieser
zugelassen werden mußte. Art. 235 Abs. 2 SchKG sieht nämlich
ein Recht des Bureaus, über die Zulassung zu entscheiden ( und
nur dem Bureau, nicht der ganzen Versammlung, kommt die Be
urteilung solcher Anstände zu ), einzig vor in Beziehung auf
Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Ver
handlungen teilnehmen wollen. Daraus ergibt sich, daß die Teil
nahmeberechtigung von Personen, die eingeladen worden sind, in
der Versammlung nicht mehr bestritten werden kann, sondern
solche Personen durch die erhaltene Einladung ohne weiteres zur
AS 32 1 1906
Teilnahme legitimiert sind. In diesen Fällen geschieht die Prüfung
der Gläubigerqualität, als einer Voraussetzung des Rechtes auf
Zulassung (eine Prüfung, die natürlich nur einen provisorischen
Charakter hat und das Recht des Betreffenden, im übrigen als
Konkursgläubiger im Verfahren Kollokation, zweite Gläubiger
versammlung 2c. mitzuwirken, unberührt läßt), vor Abhaltung
der Versammlung und durch das Konkursamt allein, bei Erlaß
der Einladungen (Art. 233): die Einladung enthält eine konkurs
amtliche Verfügung dahin, daß die Gläubigerqualität des Einge
ladenen in genügender Weise feststehe, um ihm das Recht zur
Teilnahme an der ersten Gläubigersammlung zuzuerkennen. Ob
nicht diese Verfügung ausnahmsweise noch einer nachträglichen
Abänderung durch das Bureau der Versammlung zugänglich sei,
z. B. im Falle einer Personenverwechslung oder bei nachheriger
Anderung der Verhältnisse, braucht hier nicht erörtert zu werden;
und ebensowenig, in welcher Weise sie der Anfechtung durch Be
schwerde unterliegt. Entscheidend ist, daß Fleischer tatsächlich eine
niemals und von keiner Seite beanstandete Einladung zur Ver
sammlung vom 22. Mai 1906 erhalten hat und damit legitimiert
war, an letzterer mitzuwirken.
2. Hiernach ist die Begründung, welche die Vorinstanz ihrem
Entscheide gegeben hat, ungeeignet, diesen die Verhandlungen
der genannten Versammlung kassierenden Entscheid zu recht
fertigen. Es fragt sich aber noch, ob die andern Beschwerdean
bringen, die die Vorinstanz nicht geprüft hat, dazu führen müssen,
den Anträgen der Beschwerdeführer Dr. Kunz und Konsorten
ganz oder teilweise zu entsprechen. Nach bisheriger Praxis (vergl.
z. B. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 54 Erw. 2 S. 231 und dortige
Zitate ) kann das Bundesgericht dies direkt von sich aus, ohne
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, untersuchen und den
Fall endgiltig entscheiden, sofern die Aktenlage es gestattet, was
zu bejahen ist.
3. Die Einwendungen zunächst, die gegen die Zulassung noch
anderer Gläubiger, nämlich der Gläubiger Zahn, Guinand und
Stenger erhoben wurden, erledigen sich mit den Ausführungen,
(Anm. d. Red. f. Publ.
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 113 S. 393.
die oben über die Zulassung Fleischers gemacht worden
sind:
Zahn, der in der Bilanz vom 8. Mai 1906 figuriert, hat un
bestrittenermaßen vom Amte eine Einladung zur Gläubigerver
sammlung erhalten und war kraft dessen teilnahmeberechtigt. Die
Zulassung Guinands und Stengers sodann kann deshalb nicht
mehr im Beschwerdewege anfechtbar sein, weil die Beschwerdeführer
sie im Gegensatz zu derjenigen Zahns ohne Widerspruch
haben geschehen lassen.
Damit steht fest, daß die Mehrheit, welche die in Frage ge
zogenen Wahlen und Beschlüsse zustande brachte, durchwegs aus
teilnahmeberechtigten Gläubigern sich zusammensetzte. Zu unter
suchen bleibt noch, ob jene Wahlen und Beschlüsse sachlich an
einem, ihre Kassation rechtfertigenden Mangel leiden.
4. Von den getroffenen Wahlen werden zunächst diejenigen des
Dr. Knörr und des Dr. Kunz als Mitglieder des Bureaus
( bei denen beide Interessengruppen Berücksichtigung gefunden
haben ) nicht angefochten. Was sodann die angefochtenen
Wahlen des Dr. Knörr und des Advokaten Guinand als Mit
glieder des Gläubigerausschusses anbetrifft, so lassen dieselben
allerdings die Gruppe des Dr. Kunz ohne Vertretung. Allein die
Gläubigerversammlung hat damit innerhalb den Schranken ihres
Selbstverwaltungsrechtes gehandelt, so daß weder ein Beschwerde
an die
recht wegen Gesetzwidrigkeit, noch auch ein solches
kantonale Instanz wegen Unangemessenheit gegeben ist. Anders
könnte es sich zwar verhalten, wenn zum vornherein mit Grund
zu befürchten stünde, daß die in den Gläubigerausschuß Gewählten
ihr Mandat nicht in gesetzlicher Weise als Vertreter der Gesamt
gläubigerschaft ausüben, sondern zu unzulässiger Bevorteilung der
Sonderinteressen ihrer Gruppe mißbrauchen würden. An einem
genügenden Anhaltspunkte hiefür fehlt es aber in den Akten.
Damit bleibt immerhin der Gruppe Dr. Kunz die Möglichkeit
gewahrt, gegen eine allfällige mißbräuchliche Geschäftsführung des
bestellten Gläubigerausschusses auf gutscheinende Art aufzutreten.
Von den gefaßten Beschlüssen sind zunächst die vom Bureau
ausgehenden , welche die Zulassung der anwesenden Gläubiger
und die Konstatation der Beschlußfähigkeit betreffen, bereits durch
die frühern Ausführungen erledigt, so daß nur noch der von
verbleibt, durch den das
der Gläubigerversammlung gefaßte
Konkursamt und der Gläubigerausschuß zum freihändigen Ver
kauf der Aktiven ermächtigt werden. Dieser Beschluß, gegen welchen
Dr. Kunz schon an der Versammlung protestiert hat, erweist
sich als gesetzwidrig und muß aufgehoben werden. Denn grund
sätzlich ist die Verwertung von Massegut und namentlich des ge
samten Massebestandes erst nach der zweiten Gläubigerversammlung
statthaft und muß der letztern vorbehalten bleiben, den Verwer
tungsmodus (Versteigerung, freihändiger Verkauf 2c.) zu bestimmen
(Art. 256 Abs. 1). Die erste Gläubigerversammlung dagegen hat
eine solche Kompetenz nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn
die Bestimmung des Verwertungsmodus und die Vornahme der
Verwertung keinen Aufschub duldet (Art. 238). Daß dem vor
liegenden Falles so sei, ergibt sich nirgends aus den Akten;
namentlich enthält das Protokoll über die Versammlung vom
22. Mai 1906 nichts darüber, daß jene gesetzliche Voraus
setzung für die Zulässigkeit des gefaßten Beschlusses vorhanden
gewesen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die Gläu
bigerversammlung vom 22. Mai 1906 als gültig abgehalten an
zuerkennen ist und ihre Beschlüsse aufrecht bleiben mit Ausnahme
der dem Konkursamte und dem Gläubigerausschuß erteilten Er
mächtigung zum freihändigen Verkauf der Aktiven.