- Arteil vom 20. September 1906
in Sachen Henberger gegen Waisengericht Schaffhausen.
Art. 22 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Legitimation des
Testamentsvollstreckers zum Rekurs an das Bundesgericht wegen
Verletzung dieser Bestimmung. Anfechtbarer Entscheid. Art. 178
Z. 1 u. 2 0G. Art. 23 eod. Unter Eröffnung der Erbschaft ist
auch die gesamte formelle Nachlassbehandlung zu verstehen. Die
Unterstellung der Erbfolge unter Heimatrecht umfasst die formelle
Nachlassbehandlung nicht.
A. Am 30. April 1906 verstarb an ihrem Wohnort Schaff
hausen Witwe Emma Siegrist geb. Fischer, von Seengen, Kanton
Aargau. Sie hinterließ ein in Aarau hinterlegtes Testament,
worin einzelne Verwandte zu Erben eingesetzt und zahlreiche Ver
mächtnisse angeordnet waren und worin als Testamentsvollstrecker
der Rekurrent, Fürsprech Dr. Heuberger in Aarau, bezeichnet war.
Das Testament enthielt außerdem die Klausel: Die Testatorin
unterstellt gemäß der Vorschrift des Art. 22 Abs. 2 des BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891 die Erbfolge
in ihre Verlassenschaft dem Erbrecht ihres Heimatkantons Aar
gau, das also zur Anwendung kommen soll, soweit im vor
liegenden Testamente über die Erbfolge in die Verlassenschaft der
Testatorin nichts anderes verfügt wird. Das Bezirksgericht
Aarau eröffnete das Testament und erließ an die nächsten Bluts
verwandten der Erblasserin unterm 9. Juni 1906 die öffentliche
Aufforderung, sich über ihre Ansprüche bis zum 15. September
1906 beim Bezirksgericht Aarau schriftlich auszuweisen, mit der
Androhung, daß nach Ablauf dieser Frist die als nächste Erben
Angemeldeten sofort in den Besitz der Erbschaft eingewiesen würden,
immerhin unter Wahrung aller Rechte gegenüber allfällig weitern
Berechtigten. Am 10. Mai 1906 nahm das Waisengericht Schaff
hausen im Beisein des Rekurrenten als Testamentsvollstreckers ein
Inventar über die etwas mehr als 400,000 Fr. betragende Ver
lassenschaft auf. In der Folge ergaben sich dann Differenzen
zwischen dem Waisengericht Schaffhausen und dem Rekurrenten
über die beidseitigen Befugnisse hinsichtlich des Nachlasses der
Witwe Siegrist. Der Rekurrent nahm das Recht in Anspruch
die Erbschaft zu liquidieren und bis zur erfolgten Liquidation zu
verwalten und er verlangte hiebei u. a., daß das Waisengericht
zum Nachlaß gehörige Werttitel, die es bei der Kantonalbank
Schaffhausen bezogen und in die Schirmlade gelegt hatte, der
Bank wieder in Depositum gebe und ihm die Depositenscheine für
dieses Depot und ein solches bei der Aargauischen Bank, sowie
die Kontokorrentrechnung der Schaffhauser Kantonalbank über
mittle. Die Auffassung des Waisengerichts über seine Stellung
in der Sache kam in einer Zuschrift der Waisengerichtskanzlei
vom 31. Mai 1906 an den Rekurrenten wie folgt zum Aus
druck: Als Aargauerin konnte die Verstorbene gemäß Art. 24
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ein Testament nach den in ihrem
Heimatkanton bestehenden Vorschriften errichten und war auch
befugt, die Erbfolge in ihrem Nachlaß dem Aargauerrecht zu un
terstellen (Art. 22 Abs. 2 leg. cit.). In allen übrigen Beziehungen
aber untersteht die Ordnung ihres Nachlasses dem Rechte des
letzten Wohnsitzes und speziell erfolgt an diesem auch die Er
öffnung der Erbschaft für die Gesamtheit des Vermögens
(Art. 23 leg. cit.). Demnach wird also die Waisenbehörde der
Stadt Schaffhausen durch Nachforschungen bei den in Frage
kommenden Zivilstandsämtern die Intestaterben der Verstorbenen
feststellen (Art. 16 der waisenamtlichen Geschäftsordnung), diesen
alsdann durch den Waisengerichtspräsidenten von den testamen
tarischen Verfügungen der Erblasserin Kenntnis geben (Art. 10 des
Beschreibungs und Teilungsgesetzes) und ihnen nötigenfalls durch
das Gericht eine peremptorische Frist zur Anerkennung oder Be
streitung des Testamentes ansetzen lassen (Art. 27 der waisen
amtlichen Geschäftsordnung). Sodann werden die Intestaterben
auch veranlaßt werden, einen Massaverwalter zu bestellen und,
soweit sie auswärts sind, für einen Vertreter am Platze zu
sorgen. Bis ersteres geschehen sein wird, besorgt die Waisenge
richtskanzlei die Verwaltung des Vermögens. Die Werttitel
werden von der Waisenbehörde, welche den Erben für die Be
friedigung ihrer Ansprüche verantwortlich ist, in Verwahrung
genommen und in der Schirmlade deponiert. Mit dem Testament
als solchem kann erst gerechnet werden, wenn dieses entweder
allseitig anerkannt ist oder erhobene Einwendungen dagegen güt
lich oder gerichtlich beseitigt sind. Denn der Fall wäre ja denk
bar, daß auch in formeller Beziehung Einsprachen gegen dasselbe
erhoben werden, welche, wenn sie geschützt würden, das Testa
ment unter Umständen ganz annullieren könnten. Ist nun das
Testament formell bereinigt, so erfolgt sofort die Ausfertigung
der Teilung auf dem Papier und nach Unterzeichnung derselben
durch die Beteiligten, sowie der Genehmigung des Dokumentes
durch die Waisenbehörde, die zuständigen auswärtigen Vor
mundschaftsbehörden und des Waiseninspektorats kann dann die
Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beginnen gemäß den dem
selben durch die herwärtigen gesetzlichen Bestimmungen einge
räumten Kompetenzen. Gegen diese Stellungnahme der Waisen
gerichtskanzlei rekurrierte der Rekurrent an das Waisengericht; er
erhielt aber am 19. Juni 1906 den Bescheid, daß ein Rekurs
unzulässig sei, weil eine eigentliche Schlußnahme nicht vorliege.
Übrigens handle es sich hier einfach um die Anwendung ge
setzlicher Bestimmmungen, die ohne weiteres, d. h. ohne vorgängige
Beschlußfassung, zu erfolgen habe. Zugleich bestätigte das Waisen
gericht die in der Zuschrift seiner Kanzlei vom 31. Mai ausge
sprochene Auffassung. Am 28. Juni 1906 sodann teilte das
Waisengericht dem Rekurrenten mit, daß die Konferenz der In
testaterben der verst. Witwe Siegrist beschlossen habe, es sei, bis
der Vollzug des Testaments durch den vorgesehenen Testaments
vollstrecker beginnen könne, die Verwaltung und, soweit nötig,
auch die Liquidation des Nachlasses vom Rekurrenten und der
Waisengerichtskanzlei unter Aufsicht der Waisenbehörde Schaff
hausen zu besorgen.
B. Mit Rekursschrift vom 30. Juni 1906 hat Fürsprech Dr.
Heuberger beim Bundesgericht folgende Anträge gestellt: 1. Das
Waisengericht sei zu verhalten: a) Die zur Verlassenschaft der
Witwe Siegrist gehörenden Werttitel, die es von der Schaffhauser
Kantonalbank erhoben und in seine Schirmlade gelegt hat, dieser
Bank wieder in Deposition zu geben; b) ferner die Depositen
scheine sowohl für die bei der Schaffhauser Kantonalbank als für
die bei der Aargauischen Bank deponierten Werttitel, die zur Ver
lassenschaft der Witwe Siegrist gehören, dem Rekurrenten heraus
zugeben; c) ihm auch die Kontokorrentrechnung der Schaffhauser
Kantonalbank über den mit Witwe Siegrist unterhaltenen Ver
kehr vom 9./10. Mai 1906 zu übermitteln. 2. Dem Waisen
gericht sei zu untersagen: a) Irgend eine Verfügung über die
zur Verlassenschaft der Witwe Siegrist gehörenden Vermögens
gegenstände und Urkunden zu treffen; b) Handlungen vorzunehmen,
zu deren Vornahme der Rekurrent als Testamentsvollstrecker be
fugt ist, also unter anderm die Verlassenschaft zu verwahren, zu
verwalten und zur Teilung zu bringen und Vermächtnisse auszu
zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorgehen des
Waisengerichts bedeute eine Verletzung des Art. 22 Abs. 2 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. Die Erblasserin habe durch letztwillige
Verfügung die Erbfolge in ihren Nachlaß dem Rechte ihres
Heimatkantons Aargau unterstellt. Alle durch das Erbrecht nor
mierten Verhältnisse beurteilten sich daher vorliegend nach aargau
ischem Recht. Dieses müsse insbesondere maßgebend sein für die
Eröffnung, Inkraftsetzung, Bekanntgebung, gerichtliche Bestreitung
des Testaments, für die Annahme der Erbschaft und die Teilung
der Verlassenschaft. Es dürfe daher in keiner der genannten Be
ziehungen Schaffhauser Recht zur Anwendung gebracht werden.
Nach aargauischem Recht habe man es nicht mit einem Fall
waisenamtlicher Liquidation zu tun. Die Schaffhauser Waisenbe
hörde sei deshalb auch nicht berechtigt, eine amtliche Liquidation
ganz oder zum Teil durchzuführen, sondern sie habe dies gemäß
dem ausdrücklichen Willen der Testatorin dem Testamentsvollstrecker
zu überlassen.
C. Das Waisengericht der Stadt Schaffhausen hat die Anträge
gestellt: 1. Es seien die Anträge des Rekurrenten sub litt. a, b
und c um Titelherausgabe abzuweisen. 2. Es sei auszusprechen,
daß es der Waisenbehörde Schaffhausen gestattet sei, die durch die
Gesetzgebung ihr überbundenen Vorkehrungen mit Bezug auf die
Erbschaft der Witwe Siegrist weiter auszuführen bis zu dem Zeit
punkt, wo der Übergabe der Erbschaft an den Testamentsvollstrecker
keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse mehr im Wege
stehen. In erster Linie wird dem Rekurrenten die Beschwerdelegiti
mation bestritten, weil die Erben mit seinem Vorgehen nicht ein
verstanden seien. Zur Sache selber wird im wesentlichen bemerkt:
Wiewohl Witwe Siegrist die Erbfolge in ihrem Nachlaß aargau
ischem Recht unterstellt habe, so habe doch nach Art. 23 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Eröffnung der Erbschaft in Schaff
hausen als dem letzten Wohnsitz der Erblasserin und nach Schaff
hauser Recht zu erfolgen gehabt. Wenn auch nicht ganz abge
klärt sei, welche Kompetenzen hieraus für die Behörden des letzten
Wohnsitzes folgen, so erscheine doch danach die Waisenbehörde
Schaffhausen zu ihrem Vorgehen berechtigt. Nach dem schaffh.
Beschreibungs und Teilungsgesetz vom 25. Januar 1884 habe
in allen Todesfällen die amtliche Inventarisation stattzufinden.
Dabei sei die Behörde verpflichtet, die Erbschaft bis zur Teilung
gut und sorgfältig zu verwalten, und auch die Teilung und Liqui
dation der Erbschaft sei von ihr zu besorgen. Neben den Funktionen
der Waisenbehörde sei die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers,
wie sie in den Art. 1965 1967 PG vorgesehen sei, eigentlich
überflüssig geworden. Immerhin seien die Anträge eines solchen
Testamentsvollstreckers über Verwaltung oder Liquidation einzelner
Vermögensteile entgegenzunehmen und wenn immer möglich zu be
rücksichtigen, und da nun vorliegend nach Erfüllung der öffentlichen
Zwecke (Nach und Erbschaftssteuern) für den Staat kein weiterer
Grund vorliege, dem Willen des Testators keine Folge zu geben,
so stehe nichts im Wege, nach Feststellung der Erbschaft und der
Erbteile oder Vermächtnisse die weitere Liquidation dem bestellten
Vertrauensmann zu überlassen. Dagegen habe sich auch die Waisen
behörde nie gesperrt, wie es überhaupt keineswegs ihr Bestreben
sei, das Testament nicht zu respektieren, sondern bloß, dasjenige
vorzukehren, wozu sie amtlich verpflichtet sei. Zur Zeit sei nun
noch nicht einmal die Inventarisation der Erbschaft vollendet. Es
werde eine erhebliche Nachsteuer und Steuerbuße vom Nachlaß
der Witwe Siegrist bezogen werden, und es würden infolgedessen
die Erbteile und wohl auch die Vermächtnisse zu reduzieren sein.
Erst nach Feststellung des Betrages der Erbteile und Vermächt
nisse könnten dann auch die Erbschaftssteuern berechnet werden.
Alles dies könne nur von der schaffh. Behörde und nicht vom
aargauischen Testamentsvollstrecker besorgt werden, und es müsse
selbstverständlich geschehen, bevor dem Testamentsvollstrecker die
Erbschaft herausgegeben werde. Man könne doch dem Kanton
Schaffhausen nicht zumuten, daß er nachträglich die Beträge der
Nachsteuer und Bußen, sowie der Erbschaftssteuer bei den ein
zelnen Erben und Vermächtnisnehmern im Kanton Aargau ein
treibe. Auch gehöre zu einer rechtskräftigen Erbschaftsbeschreibung
daß sie von den Erben unterschriftlich anerkannt sei. Das Waisen
gericht müsse daher vorerst die Beteiligten ausfindig machen. So
dann sei das Testament noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und
so lange dies nicht der Fall sei und nicht definitiv feststehe
als Erben in Betracht komme, sei auch keine rechtskräftige Be
schreibung möglich.
In einer nachträglichen Eingabe hat das Waisengericht Schaff
hausen seinen Standpunkt hinsichtlich der Mitwirkung des Testa
mentsvollstreckers bei der Verwaltung der Erbschaft noch dahin
präzisiert, daß derselbe mündlich oder schriftlich Anträge oder Be
gehren stellen könne und daß das Waisengericht allein oder in
Verbindung mit dem Rekurrenten alle die verlangten Handlungen
vornehmen werde, sofern sie nicht gegen das Gesetz oder die In
teressen der Erben verstoßen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Als Testamentsvollstrecker ist er berechtigt und verpflichtet, den
letzten Willen des Erblassers zur Vollziehung zu bringen. Falls
er sich hierin durch Maßnahmen von Behörden in bundesrechts
widriger Weise gehemmt glaubt, muß er auch berechtigt sein, im
Bege der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen den Schutz des
Bundesgerichts anzurufen. Einer Vollmacht oder zustimmenden
Erklärung der Erben bedarf er hiezu nicht, weil seine Rechts
stellung als Testamentsvollstrecker nicht auf dem Willen der
Erben, sondern auf demjenigen des Erblassers beruht, wie er ja
auch den letztern unter Umständen gegen die Erben zur Geltung
zu bringen hat.
- Man könnte sich fragen, ob ein kantonaler Entscheid, wie
er allein durch staatsrechtlichen Rekurs angefochten werden kann,
überhaupt vorliegt (Art. 178 Ziff. 1 OG). Wenn aber auch die
Zuschrift des Waisengerichts Schaffhausen an den Rekurrenten
vom 31. Mai 1906 sich äußerlich als bloße Meinungsäußerung
gibt und die Behörde es nachträglich abgelehnt hat, einen Rekurs
hiegegen anzunehmen, eben weil es sich um eine bloße Meinungs
äußerung handle, so liegt doch in jener Zuschrift zweifellos eine
definitive und verbindliche Stellungnahme des Waisengerichts
gegenüber den Ansprüchen des Rekurrenten, und es darf darin
umso unbedenklicher ein Entscheid (Verfügung) nach Art. 178
Ziff. 1 leg. cit. erblickt werden, als das Waisengericht in der
Rekursantwort in dieser Beziehung keinerlei Einwand gegen die
Beurteilung des Falls durch das Bundesgericht erhebt. Der Ent
scheid ist aber auch, obgleich er von einer Gemeindebehörde aus
geht, ein kantonaler im Sinne der genannten Bestimmung des
OG (s. AS 31 I S. 241 Erw. 1).
Eine vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
ist bei Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes betr.
zivilr. V. d. N. u. A. nicht erforderlich (AS 29 I S. 32 f.).
- Mit dem Rekurse, der sich auf eine Verletzung von Art. 22
Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. als einzigen Beschwerde
grund stützt, verlangt der Rekurrent, daß ihm vom Waisengericht
der Nachlaß der Witwe Siegrist behufs Vollstreckung des Testa
ments aushingegeben werde. Das Waisengericht widersetzt sich zur
Zeit diesem Begehren, erklärt sich aber bereit, nach Feststellung
der Erbschaft, der Erbteile und Vermächtnisse und nachdem die
Steueransprüche von Schaffhausen befriedigt oder sichergestellt sind,
die weitere Liquidation der Erbschaft dem Rekurrenten als Testa
mentsvollstrecker zu überlassen und ihm den Nachlaß zu diesem
Zwecke seiner Zeit auszuliefern. Ferner will das Waisengericht
jetzt schon dem Rekurrenten bei der Verwaltung des Nachlasses
und hinsichtlich der Liquidation einzelner Vermögensstücke ein ge
wisses Recht der Mitwirkung einräumen. Der Streit dreht sich
somit in keiner Weise um die Anwendung von Normen des mate
riellen Erbrechts, sondern ausschließlich um die formelle Behand
lung des Nachlasses. Der Rekurrent folgert aus Art. 22 Abs. 2
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., daß, nachdem die Erblasserin die
Erbfolge in ihren Nachlaß dem Rechte ihres Heimatkantons
Aargau unterstellt hatte, die auf den Erbgang bezüglichen Be
stimmungen des aargauischen Rechts nicht nur in materieller,
sondern auch in formeller Beziehung zur Anwendung zu kommen
haben und macht geltend, daß er vorliegend als Testamentsvoll
strecker nach aargauischem Recht die Befugnis habe, behufs Voll
zugs des letzten Willens der Erblasserin den Nachlaß in Be
sitz zu nehmen und zu liquidieren. Er bestreitet aber nicht, daß
wenn für die formelle Behandlung des Nachlasses der Witwe
Siegrist schaffhausisches Recht maßgebend sein sollte, das Vor
gehen des Waisengerichts gesetzmäßig ist. Insbesondere be
hauptet er nicht, daß er als Testamentsvollstrecker nach schaff
hausischem Recht mehr Befugnisse hätte, als ihm vom Waisen
gericht eingeräumt oder in Aussicht gestellt sind und daß etwa in
dieser Beziehung das Waisengericht sich einer Verfassungswidrigkeit
schuldig gemacht habe. Das Waisengericht dagegen steht auf dem
Standpunkt, daß Art. 22 Abs. 2 die formelle Nachlaßbehandlung
nach schaffhausischem Recht nicht ausschließt. Die einzige durch
das Bundesgericht zu lösende interkantonale Rechtsfrage ist danach
die, ob die seitens des Erblassers nach Art. 22 Abs. 2 leg. cit.
erfolgte Unterstellung der Erbfolge unter Heimatrecht auch die for
melle Nachlaßbehandlung, wie sie hier im Streite liegt, nach dem
letztern, im Gegensatz zum Recht des letzten Domizils, zur Folge
hat, m. a. W. nach welchem Rechte es sich entscheidet, ob und in
welcher Weise die Behörden bei der Feststellung, Sicherung und
der Liquidation des Nachlasses mitzuwirken haben.
4. Die Tätigkeit der Behörden bei Behandlung einer Ver
lassenschaft regelt sich formell nach öffentlichem Recht. Es ist
daher von vornherein ausgeschlossen, daß diese Tätigkeit in einem
Kanton nach dem Rechte eines andern Kantons sich vollziehen
könnte, weil die Behörden stets nur das öffentliche Recht des
eigenen Staates zur Anwendung bringen können. Auch wäre es
praktisch meist schlechterdings unmöglich, hiebei nach dem Rechte
eines andern Kantons zu verfahren, weil der beidseitige Behörden
organismus nicht übereinstimmt, indem z. B. die Behörden, die
in einem Kanton zur Mitwirkung berufen sind, im andern gar
nicht existieren. Erklärt man deshalb in dieser Beziehung das
Recht des Heimat oder des Domizilkantons als maßgebend, so
bedeutet dies nichts anderes, als daß die formelle Nachlaßbehand
lung dem einen oder andern Kanton zugewiesen wird, daß also
die Behörden des einen oder andern Kantons als hiefür zuständig
bezeichnet werden (insofern natürlich nach den einzelnen Rechten
gemäß der konkreten Sachlage eine behördliche Mitwirkung vor
geschrieben ist). Somit handelt es sich vorliegend nicht darum, ob
das Waisengericht Schaffhausen bei der formellen Behandlung des
Nachlasses Siegrist nach den Vorschriften des aargauischen Rechts
zu verfahren und danach die Stellung des Rekurrenten als Testa
mentsvollstreckers zu respektieren hatte, sondern die Frage stellt
sich so, ob das Waisengericht abgesehen etwa von den ersten
sichernden Maßnahmen überhaupt zuständig ist und eventuell
in welchem Umfang, sich mit dem Nachlasse zu befassen. Soweit
hiebei seine Kompetenz bejaht wird, steht zugleich fest, daß das
Waisengericht die nach schaffhausischem Recht ihm zustehenden
Funktionen auch in Bezug auf den Nachlaß Siegrist ausüben
kann, und welche Befugnisse für den Rekurrenten als Testaments
vollstrecker verbleiben, ist hiebei nicht eine Frage der Anwendung
des BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A., sondern rein des kantonalen
schaffhausischen Rechts, die vom Bundesgericht mangels einer be
züglichen Beschwerde auch nicht weiter zu prüfen ist.
5. Der Rekurrent scheint bei seiner Beschwerde übersehen zu
haben, daß nach Art. 23 BG die Eröffnung der Erbschaft steis
für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erb
lassers erfolgt. Die Bestimmung gilt auch für den Fall, daß der
Erblasser nach Art. 22 Abs. 2 die Erbfolge in seinen Nachlaß
dem Heimatrecht unterstellt hat. Auch hier sind also die Behörden
des letzten Wohnsitzes zur Mitwirkung bei der Erbschaftseröffnung
berufen (soweit eine solche Mitwirkung nach kantonalem Recht
vorgesehen ist), und sie können hiebei, was den Umfang ihrer
Tätigkeit und das Verfahren anbetrifft, nach den Ausführungen
in Erwägung 4 nur das Recht des eigenen Kantons anwenden.
Fragt es sich sodann, was unter der Eröffnung der Erbschaft im
Sinne des Art. 23 zu verstehen ist, und welche allfälligen be
hördlichen Funktionen darunter fallen, so leuchtet ein, daß damit
nicht etwa bloß die ersten sichernden Vorkehren unmittelbar nach
dem Tod des Erblassers, die lediglich den bestehenden Zustand er
halten sollen und die schon nach der Natur der Sache nur von
den Wohnsitzbehörden vorgenommen werden können, gemeint sind.
Vielmehr widerspricht es keineswegs dem allgemeinen und juristi
schen Sprachgebrauch, wenn unter Eröffnung der Erbschaft in
einem etwas weitern Sinn die Gesamtheit der Maßregeln be
griffen wird, die die Sicherung der Verlassenschaft und des Erb
gangs und auch den Vollzug der Erbfolge zum Zweck haben, d. h.
die gesamte formelle Nachlaßbehandlung: die Inventarisierung und
Siegelung des Nachlasses, das Verfahren zur Ermittlung der
Erben, die interimistische Verwaltung und die Liquidation des
Nachlasses u. s. w. Und daß nun auch das Bundesgesetz so aus
zulegen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Bun
desgesetz steht für die Regelung der interkantonalen zivilrechtlichen
Verhältnisse und speziell für das Erbrecht (Art. 22 Abs. 1) auf dem
Standpunkt des Wohnsitzprinzips. Art. 22 Abs. 2 bildet demgegenüber
eine Konzession an das Heimatsprinzip, die als Ausnahmebestim
mung nach allgemeinen Interpretationsregeln eher enge auszulegen
ist, während anderseits Art. 23, weil er das allgemeine Prinzip des
Gesetzes für die Eröffnung der Erbschaft zur Geltung bringt, un
bedenklich in einem eiwas weitern Sinn verstanden werden darf.
Schon aus diesem Grunde wird man nicht leicht geneigt sein, die
Erbfolge nach Art. 22 Abs. 2, die der Erblasser dem Heimatrecht
unterstellen darf, auch im Sinne der formellen Nachlaßbehandlung
die sehr wohl unter den Begriff der Eröffnung der Erbschaft
nach Art. 23 gebracht werden kann, aufzufassen. Während
sodann die dem Erblasser eingeräumte Fakultät, die Erbfolge in
seinen Nachlaß dem materiellen Recht des Heimatkantons zu
unterstellen, ihre unverkennbare Berechtigung in den tiefgreifenden
Verschiedenheiten der kantonalen Erbrechte findet, ist ein gleich
wertiges Interesse des Erblassers daran, daß entgegen dem sonst
herrschenden Wohnsitzprinzip auch die formelle Nachlaßbehandlung
nach Heimatrecht erfolge, nicht ersichtlich. Auch die Form, in der
die Unterstellung der Erbfolge unter das Heimatrecht zu geschehen
hat letztwillige Verfügung oder Erbvertrag spricht dafür,
daß es sich dabei nur um eine Verfügung über die materielle
Regelung der Erbfolge und nicht zugleich auch um eine in das
Gebiet des öffentlichen Rechts eingreifende Disposition über deren
formellen Vollzug handelt. Weiterhin ist zu beachten, daß nach
Art. 23 unter allen Umständen, auch wenn man den Begriff
der Erbschaftseröffnung in einem engern Sinn auslegen wollte,
so daß er etwa nur die Feststellung und Sicherung des Nach
lasses und nicht auch den Vollzug der Erbfolge umfassen würde,
ein wesentlicher Teil der formellen Nachlaßbehandlung dem Wohn
sitzkanton zufällt, und daß nun nicht angenommen werden kann,
das Bundesgesetz habe in dieser Beziehung eine Teilung der Zu
ständigkeiten, einen in einem bestimmten Zeitpunkt eintretenden
Übergang der Nachlaßbehandlung an den Heimatkanton einführen
wollen, zumal ein solches durch keinerlei dringende Interessen ge
fordertes Verfahren offensichtlich erhebliche praktische Bedenken
gegen sich hätte und wegen der Nichtübereinstimmung der bezüg
lichen kantonalen Vorschriften vielfach geradezu undurchführbar
wäre. Endlich ist daran zu erinnern, daß Erbstreitigkeiten nach
Art. 2 BG dem Gerichtsstand des letzten Domizils des Erblassers
auch in den Fällen unterliegen, wo dieser die Erbfolge dem
Heimatrecht unterstellt hat. Hieraus darf wiederum ein Argument
dafür gefolgert werden, daß nach richtiger Auslegung des Ge
setzes mit der Eröffnung der Erbschaft die gesamte formelle Nach
laßbehandlung, auch wenn der Erblasser von der Fakultät des
Art. 22 Abs. 2 Gebrauch gemacht hat, dem Rechte und eventuell
den Behörden des Wohnsitzkantons zufällt. Wie im übrigen die
zuletztgenannte Bestimmung zu interpretieren ist, ob sie sich nur
auf die Berufung zur Erbfolge oder auch auf anderweitige erb
rechtliche Vorschriften mit materieller Wirkung z. B. die An
tretung und Ausschlagung der Erbschaft bezieht, braucht hier
nicht erörtert zu werden. Für die Entscheidung des vorliegenden
Rekurses genügt die Feststellung, daß sie für die formelle Nach
laßbehandlung nicht gilt. (S. Escher, Interkantonales Privatrecht,
S. 204 ff., 275 f., AS 30 I S. 698 Erw. 1.)
6. Aus diesen Ausführungen folgt, daß für die Eröffnung der
Erbschaft Siegrist und damit für die gesamte formelle Nachlaß
behandlung das Erbrecht von Schaffhausen maßgebend ist und daß
somit das Vorgehen des Waisengerichts Schaffhausen, das in
amtlicher Inventarisation, Verwaltung und Vorbereitung der
Liquidation des Nachlasses besteht und das unbestrittenermaßen
dem schaffhausischen Recht entspricht, nicht gegen das Bundesgesetz
verstößt. Der Rekurs ist daher abzuweisen; immerhin ist das
Waisengericht bei seinen Erklärungen über die dem Rekurrenten
als Testamentsvollstrecker eingeräumte Mitwirkung bei der Ver
waltung und Liquidation des Vermögens und über dessen spätere
Aushingabe an den Rekurrenten zu behaften.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen. Dabei wird die Rekursbeklagte
bei ihren Erklärungen über die dem Rekurrenten als Testaments
vollstrecker eingeräumte Mitwirkung bei der Verwaltung und
Liquidation des Vermögens und über dessen spätere Aushingabe
an den Rekurrenten behaftet.