Marital community property taxed at husband’s domicile

BGE 32 I 46Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I17 de out. de 1905Granted

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Resumo Omnilex

Luise Fenner geb. Sutter, living factually separated in Winterthur, was assessed there for assets that formed part of the Thurgau marital community property under which her husband had administration and usufruct. The Zurich tax authorities considered her taxable in Winterthur because she had taken residence there and kept household effects there. The Federal Tribunal held that the community property remained taxable at the husband’s domicile in Frauenfeld, even if the spouses were living apart, and that this did not shift tax jurisdiction to Winterthur. The complaint was therefore upheld and the Zurich decision annulled.

Sumário Omnilex

Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; interkantonale Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des ehelichen Gemeingutes bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben. Vermögen, das nach ehelichem Güterrecht dem ehelichen Gemeingut zugehört und dem Ehemann Verwaltung, Genuss und unbedingte Dispositionsbefugnis verleiht, ist im interkantonalen Verhältnis am Wohnsitz des Ehemannes steuerbar. Die faktische Trennung der Ehegatten und der Aufenthalt der Ehefrau in einem andern Kanton vermögen die Steuerhoheit nicht zu verschieben, solange die güterrechtliche Ordnung unverändert fortbesteht. Offengelassen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen der getrennte Aufenthalt einer Ehefrau bei anderem Güterstand oder hinsichtlich Sondergut bzw. Erwerb ein eigenes Steuerdomizil begründen kann (consid. 1–2).

Texto completo

  1. Arteil vom 24. Januar 1906 in Sachen Fenner-Sutter gegen Finanzdirektion Zürich. Steuerdomizil für das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Vermögen bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben der Ehegatten. A. Die Rekurrentin, Luise Fenner geb. Sutter, ist die Ehe frau des Professors Fenner an der Kantonsschule in Frauenfeld. Die Eheleute Fenner stehen unter thurgauischem ehelichem Güter recht, wonach das beidseitige Vermögen das eheliche Gemeingut bildet, an welchem dem Manne das unbedingte Dispositionsrecht und die Nutzung zustehen. (PG des Kantons Thurgau 67 ff. Die Rekurrentin lebt zur Zeit in faktischer Trennung von ihrem Ehemann und wohnt seit zirka einem Jahr in Winterthur bei einem Sohne aus erster Ehe, August Schmid, Commis in einem Geschäftshause. Die betreffende Wohnung ist von Schmid auf seinen Namen gemietet. Darin befindet sich ein Mobiliar im Wert von zirka 17,000 Fr., das gemäß einer wiederum auf den Namen des Schmid lautenden Police vom 17. September 1904 versichert ist. Früher war dieses Mobiliar in Frauenfeld und da selbst auf den Namen der Rekurrentin versichert. Die letztere er klärt diese Tatsache in der Weise, daß das Mobiliar aus ihr frühern Ehe stamme und bei der Erbteilung über den Nachlaß des Vaters des August Schmid diesem zugefallen sei und daß die Rekurrentin, solange sich der Sohn im Ausland befunden habe, den Gewahrsam und die Nutznießung daran ausgeübt habe. Die Rekurrentin hat am 8. September 1904 beim Kontroll bureau Winterthur als Ausweisschriften hinterlegt einen Heimat schein der Gemeinde Dübendorf und einen Familienschein. Im Schriftenempfangschein ist bemerkt, daß die Rekurrentin ohne eige nen Haushalt sei. Der Ehemann Fenner versteuert das eheliche Gemeinschafts vermögen, also auch das von der Frau eingebrachte Gut, in Frauenfeld. Die Rekurrentin, von der Steuerbehörde Winterthur zur Selbsttaxation aufgefordert, erklärte, daß sie von ihrem Mann nicht geschieden und daher nicht verpflichtet sei, in Winterthur Steuern zu bezahlen. Sie wurde hierauf von der Gemeindesteuer kommission als grundsätzlich in Winterthur steuerpflichtig erklärt und es wurde ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 23,000 Fr. taxiert. Diese Verfügung beruhte auf folgenden Erwägungen: Die Rekurrentin habe in aller Form in Winterthur Domizil genommen in der offenbaren Absicht, daselbst dauernd zu verblei ben und ihrem Sohne die Haushaltung zu führen. Sie habe daher ihr Steuerdomizil in Winterthur, wenn auch ihr Rechts domizil nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Frauenfeld sein möge. Das am letztern Orte versteuerte Vermögen von 25,900 Fr. gehöre größtenteils der Rekurrentin, die schon vor ihrer Verheiratung 23,000 Fr. versteuert habe. Bei der Ver steuerung in Frauenfeld handle es sich lediglich um einen Versuch, der Besteuerung in Winterthur, wo die Steuern höher seien, zu entgehen. Über diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin

bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, die durch Entscheid vom 17. Oktober 1905 die Beschwerde abwies, wobei sie sich wesentlich auf die nämlichen Gründe, wie die Gemeindesteuer kommission Winterthur, stützte, und auch noch darauf abstellte, daß die Rekurrentin in Winterthur Hausrat im Wert von zirka 17,000 Fr. besitze. B. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat Frau Fenner den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung verstoßend, aufzuheben; eventuell soll sich der Rekurs gegen eine Mitteilung des Finanzdeparte ments des Kantons Thurgau an die Rekurrentin richten, laut der der Kanton Thurgau an der Besteuerung des gesamten ge meinschaftlichen Vermögens der Eheleute Fenner in Frauenfeld festhält. Die Begründung stellt im wesentlichen darauf ab, daß die Rekurrentin nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ihr rechtliches Domizil trotz der faktischen Ehetrennung in Frauenfeld habe und daß die eheliche Gütergemeinschaft der Ehe leute Fenner nach wie vor zu Recht bestehe. Es wird bemerkt, daß die faktische Ehetrennung keineswegs als dauernde gedacht und daß nicht ausgeschlossen sei, daß die eheliche Gemeinschaft früher oder später wieder aufgenommen werde. C. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß nach der ganzen Sachlage ein Steuerdomizil der Rekurrentin in Winterthur in Bezug auf ihr Frauengut anzunehmen sei. D. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Finanzde partement des Kantons Thurgau hat erklärt, daß der Kanton Thurgau an der Steuerpflicht der Eheleute Fenner in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftsvermögen festhalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Eheleute Fenner stehen unbestrittenermaßen unter der nach thurgauischem Rechte (PG 67 ff.) geltenden Güterge meinschaft. Das von der Rekurrentin in die Ehe gebrachte Gut ist daher zum ehelichen Gemeingut geworden, an welchem dem Ehemann der Gebrauch und Genuß und die unbedingte Disposi tionsbefugnis zustehen. Diese Gütergemeinschaft besteht rechtlich auch heute noch; denn es wird nicht behauptet, daß die Eheleute Fenner Gütertrennung vereinbart hätten oder daß die Rechte des Ehemannes in Bezug auf das von der Rekurrentin einge brachte Vermögen sonstwie dahingefallen seien, weil etwa der Ehemann der Pflicht, für den Unterhalt der Rekurrentin sorgen (l. c. 72), nicht nachgekommen wäre. Indem die Ge meinde Winterthur das Vermögen der Rekurrentin und zwar offenbar das Kapitalvermögen und nicht etwa das dortige, auf den Namen des August Schmid als Eigentümer versicherte und nach der Behauptung der Rekurrentin diesem gehörige Mobiliar zur Steuer heranzieht, besteuert sie Vermögenswerte, die prin zipiell Bestandteil des ehelichen Gemeingutes sind, welches der Ehemann Fenner bereits an seinem Wohnorte Frauenfeld ver steuert. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß, wenn (in inter kantonalen Verhältnissen) der Ehemann nach dem ehelichen Güter recht am (ursprünglichen) Frauenvermögen, als Bestandteil des ehelichen Gemeingutes, die Verwaltung und Nutznießung hat, das Vermögen abgesehen natürlich von Immobilien auch vom Ehemann an seinem Wohnort zu versteuern ist. In der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Doppelbesteuerung steht ja fest, daß bewegliches Nutzungsgut am Orte des Nutznießers und nicht des Eigentümers der Steuer unterliegt (s. z. B. AS 30 II S. 285); umsomehr muß das in der Dispositions und Nutzungsbefugnis des Ehemannes stehende eheliche Gemeingut, auch soweit es aus ursprünglichem Frauenvermögen besteht, am Orte des Ehemannes versteuert werden. Daß die Ehefrau vom Mann faktisch getrennt lebt und sich in einem andern Kanton aufhält, vermag, sowenig es an der Ordnung der Güterrechts verhältnisse grundsätzlich etwas ändert, eine Verschiebung der Steuerhoheiten zu bewirken, und auch dem bloßen Umstand, daß der Ehemann vielleicht zeitweilig zu Gunsten der von ihm faktisch getrennt lebenden Frau die ihm in Bezug auf das (ursprüngliche Frauenvermögen gesetzlich zustehenden Befugnisse nicht ausübt, was übrigens hier keineswegs dargetan ist, könnte für die Frage der Steuerhoheit kein Gewicht beigelegt werden, sofern, wie vor liegend, feststeht, daß der Ehemann das Recht auf Verwaltung und Nutzung des fraglichen Vermögens hat, von welchem Rechte er natürlich jederzeit Gebrauch machen kann. AS 32 I 1906

  2. Nach diesen Ausführungen muß die Beschwerde über die Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion gutgeheißen und der angefochtene Erlaß als gegen das bundesrechtliche Verbot Doppelbesteuerung verstoßend aufgehoben werden. Hiebei soll die Frage unberührt bleiben, ob im übrigen unter Umständen nicht dadurch, daß eine Ehefrau vom Ehemann faktisch getrennt in einem andern Kanton wohnt, ein Steuerdomizil der Ehefrau am betreffenden Orte begründet werden kann, sei es hinsichtlich eines Sondergutes oder des Vermögens überhaupt bei anderweitiger Ordnung des Güterrechts (z. B. Gütertrennung), sei es hinsicht lich des Erwerbs der Ehefrau an jenem Orte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde gegen die Verfügung der zürcherischen Finanz direktion vom 17. Oktober 1905 wird gutgeheißen und die ge nannte Verfügung aufgehoben.

Palavras-chave

double taxationtax domicilemarital propertyfactual separationusufructadministration rights

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the wife’s assets, brought into the marriage and subject to Thurgau marital community property, could be taxed in Winterthur despite factual separation.

Decisão extraída

No. The assets formed part of the marital community property, over which the husband had administration and usufruct; therefore they were taxable at the husband’s domicile in Frauenfeld, and Zurich could not tax them as the wife’s property.

Fundamentação extraída

The marriage remained under Thurgau community property law; no separation of property or extinction of the husband’s rights was shown. In inter-cantonal matters, property subject to the husband’s administration and enjoyment is taxed at his domicile. Factual separation does not shift tax jurisdiction where the property regime remains unchanged.

Questão jurídica principal

Whether the wife’s separate residence in Winterthur could in itself create a tax domicile for her

Decisão extraída

The court left this question open for other property regimes or for special assets or earnings of the wife.

Fundamentação extraída

The case turned only on community property already taxable at the husband’s domicile; broader questions about a wife’s tax domicile were not decided.

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